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1.Straße
eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen
1a.Wohnstraße
eine für den Fußgänger- und beschränkten Fahrzeugverkehr gemeinsam bestimmte und als solche gekennzeichnete Straße
2.Fahrbahn
der für den Fahrzeugverkehr bestimmte Teil der Straße
Hauptfahrbahn
die Fahrbahn, die bei Vorhandensein von wenigstens zwei Fahrbahnen für den Durchzugsverkehr bestimmt und durch ihre besondere Ausführung erkennbar ist, sofern sich aus Straßenverkehrszeichen und Verkehrsleiteinrichtungen nichts anderes ergibt
3a. Richtungsfahrbahn
eine Fahrbahn, die für den Verkehr in einer Fahrtrichtung bestimmt und von der Fahrbahn für den Verkehr in der entgegengesetzten Fahrtrichtung durch bauliche Einrichtungen getrennt ist
3b . Einbahnstraße
eine Straße, deren Fahrbahn für den Verkehr in einer Richtung bestimmt ist
3c. Kreisverkehr
eine kreisförmige oder annähernd kreisförmig verlaufende Fahrbahn, die für den Verkehr in eine Richtung bestimmt ist;
4.Nebenfahrbahn
jede neben einer Hauptfahrbahn verlaufende, von dieser jedoch getrennte Fahrbahn einer Straße;
Fahrstreifen
Ein Teil der Fahrbahn dessen Breite für die Fortbewegung einer Reihe mehrspuriger Fahrzeuge ausreicht
Straßenbanquett
der seitliche, nicht befestigte Teil einer Straße, der zwischen der Fahrbahn und dem Straßenrande liegt , soweit dieser Straßenteil nicht besonderen Zwecken vorbehalten ist. (Gehsteige, Rad- oder Reitwege, und sonstige besondere straßenbauliche Anlagen)
6a. Pannenstreifen
Der rechts neben den Fahrstreifen einer Richtungsfahrbahn befindliche Teil der Straße, sofern dieser nicht durch Bodenmarkierungen als Verzögerungs-und Beschleunigungsstreifen gekennzeichnet ist
6b. Verzögerungsstreifen
Der Fahrstreifen, der bei Ausfahrten zum Einordnen in die Ausfahrt dient
6c. Beschleunigungsstreifen
Der Fahrstreifen, der bei Einfahrten zum Einordnen in den fließenden Verkehr dient
Radfahrstreifen
Ein für den Fahrradverkehr bestimmter und besonders gekennzeichneter Teil der Fahrbahn, wobei der Verlauf durch wiederholende Markierungen mit Fahrradsymbolen angezeigt wird
7a. Mehrzweckstreifen
Ein Radfahrstreifen oder der Abschnitt eines Radfahrstreifens, der unter besonderer Rücksichtnahme auf die Radfahrer von anderen Fahrzeugen befahren werden darf, wenn für diese der links an den Mehrzweckstreifen angrenzende Fahrstreifen nicht breit genug ist oder wenn das Befahren durch Richtungspfeile auf der Fahrbahn zum Einordnen für die Weiterfahrt angeordnet ist.
Radweg
Ein für den Fahrradverkehr bestimmter und als solcher besonders gekennzeichneter Weg
Reitweg
Ein für den Reitverkehr bestimmter und als solcher gekennzeichneter Weg
Gehsteig
Ein für den Fügangerverkehr bestimmter und von der Fahrbahn durch Randsteine, Bodenmarkierungen oder dgl. abgegrenzter Teil der Straße.
Gehweg
Ein für den Fußgängerverkehr bestimmter und als solcher gekennzeichneter Weg
11a.Geh- und Radweg
Ein für den Fußgänger- und Fahrradverkehr bestimmter und als solcher gekennzeichneter Weg
11b. Radfahranlage
Ein Radfahrstreifen, ein Mehrzweckstreifen, ein Geh-und Radweg oder eine Radfahrerüberfahrt
Schutzweg
Ein durch gleichmäßige Längsstreifen gekennzeichneter, für die Überquerung der Fahrbahn durch Fußgänger bestimmter Fahrbahnteil
Radfahrerüberfahrt
Ein auf beiden Seiten durch gleichmäßig unterbrochene Querstreifen gekennzeichneter , für die Überquerung der Fahrbahn durch Radfahrer bestimmter Fahrbahnteil; ist unmittelbar neben der Radfahrerüberfahrt ein Schutzweg markiert, so kann auf dieser Seite die Quermarkierung entfallen, ist derselbe Fahrbahnteil in Fortsetzung eines Geh-und Radweges für die Überquerung der Fahrbahn durch Fußgänger und Radfahrer bestimmt, so sind die Quermarkierungen beiderseits des Schutzweges jeweils versetzt zu den Längsstreifen des Schutzweges anzubringen
Schutzinsel
ein für Fußgänger innerhalb der Fahrbahn bestimmter und wie ein Gehsteig angeführter Straßenteil
Selbständiger Gleißkörper
Ein von der Fahrbahn durch bauliche Einrichtungen getrennter, dem Verkehr mit Schienenfahrzeugen dienender Bahnkörper im Verkehrsraum der Straße samt den darauf errichteten, dem Verkehr und Betrieb von Schienenfahrzeugen dienenden Anlagen und Einrichtungen
Ortsgebiet
Das Straßennetz innerhalb dem Hinweiszeichen „Ortsgebiet“ und „Ortsende“
Freilandstraße
Eine Straße außerhalb von Ortsgebieten
Kreuzung
Eine Stelle, auf der eine Straße in eine andere überschneidet oder in sie einmündet, gleichgültig in welchem Winkel
geregelte Kreuzung
Eine Kreuzung, auf welcher der Verkehr durch Lichtzeichen oder von Verkehrspersonen durch Armzeichen geregelt wird; blinkendes gelbes Licht gilt nicht als Regelung
Fahrzeug
Ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Beförderungsmittel oder eine fahrbare Arbeitsmaschine, ausgenommen Rollstühle, Kinderwagen, Schubkarren und ähnliche, vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge (etwa Mini-und Kleinroller ohne Sitzvorrichtung, mit Lenkstange, Trittbrett und mit einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm) sowie fahrzeugähnliches Spielzeug (etwa Kinderfahrräder mit einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm und einer erreichbaren Fahrgeschwindigkeit von 5km/h ) und Wintersportgeräte
Gesamtgewicht eines Fahrzeuges mit Anhänger
das Gewicht des stillstehenden, fahrbereiten Fahrzeuges (Anhängers) samt Ladung, dem Lenker und allen gleichzeitig beförderten Personen
Fuhrwerk
ein Fahrzeug, das nach seiner Bestimmung durch Menschen oder Tiere fortbewegt wird, sowie Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h mit oder ohne Anhänger;
Fahrrad
a)Litera a
ein Fahrzeug, das mit einer Vorrichtung zur Übertragung der menschlichen Kraft auf die Antriebsräder ausgestattet ist,
b)Litera b
ein Fahrzeug nach lit. a, das zusätzlich mit einem elektrischen Antrieb gemäß § 1 Abs. 2a KFG 1967 ausgestattet ist (Elektrofahrrad),ein Fahrzeug nach Litera a,, das zusätzlich mit einem elektrischen Antrieb gemäß Paragraph eins, Absatz 2 a, KFG 1967 ausgestattet ist (Elektrofahrrad),
c)Litera c
ein zweirädriges Fahrzeug, das unmittelbar durch menschliche Kraft angetrieben wird (Roller), oder
d)Litera d
ein elektrisch angetriebenes Fahrzeug, dessen Antrieb dem eines Elektrofahrrads im Sinne des § 1 Abs. 2a KFG 1967 entspricht
Lastfahrzeug
ein zur Beförderung von Gütern bestimmtes Kraftfahrzeug, Fuhrwerk oder ein ausschließlich zur Beförderung von Gütern bestimmtes Fahrrad
Schienenfahrzeug
ein an Gleise gebundenes Fahrbetriebsmittel; ein Oberleitungskraftfahrzeug ist jedoch kein Schienenfahrzeug im Sinne dieses Bundesgesetzes
Einsatzfahrzeug
Ein Fahrzeug, das auf Grund kraftfahrrechtlicher und straßenpolizeilicher Vorschriften als Warnzeichen mit blauem Blicht und Schallzeichen mit aufeinanderfolgenden verschieden hohen Tönen führt, für die Dauer der Verwendung einer dieser Signale
Anhalten
Das durch die Verkehrslage oder durch sonstige Umstände erzwungene zum Still-Stand-Bringen eines Fahrzeuges
Halten
eine nicht durch Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Fahrtunterbrechung bis zu zehn Minuten oder die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit
Parken
Das Stehenlassen eines Fahrzeuges für eine längere als die in Z 27 angeführte Zeitdauer
Überholen
Überholen: das Vorbeibewegen eines Fahrzeuges an einem auf derselben Fahrbahn in der gleichen Richtung fahrenden Fahrzeug; nicht als Überholen gelten das Vorbeibewegen an einem auf einem Verzögerungs- oder Beschleunigungsstreifen fahrenden Fahrzeug oder an einem auf einem Radfahrstreifen fahrenden Radfahrer sowie das Nebeneinanderfahren von Fahrzeugreihen, auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit, auf Fahrbahnen mit mehr als einem Fahrstreifen für die betreffende Fahrtrichtung und das Nebeneinanderfahren, auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit, im Sinne des § 7 Abs. 3a.
Vorbeifahren
Vorbeifahren: das Vorbeibewegen eines Fahrzeuges an einer sich auf der Fahrbahn befindenden, sich nicht fortbewegenden Person oder Sache, insbesondere an einem anhaltenden, haltenden oder parkenden Fahrzeug