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Kaufhandlung, Kaufverpflichtungen, Deliktsfähigkeit und Strafmündigkeit, Schadensersatz
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aus was setzt sich eine Kaufhandlung zusammen ?
Verpflichtungsgeschäft: Kaufvertrag , Erfüllungsgeschäft: Übereignung der Sache, Erfüllungsgeschäft: Übereignung des Geldes (drei voneinander unabhängige Rechtsgeschäfte = Abstraktionsprinzip)
aus was setzt sich ein Kaufvertrag zusammen?
aus einem Antrag des Verkäufers = Willenserklärung nach § 145 BGB und einer Annahme des Antrags durch den Käufer = Willenserklärung des Käufers nach § 147 BGB
Kaufvertrag = Verpflichtungsgeschäft: § 433 BGB . § 433 I BGB = Verpflichtungen des Verkäufers: Sache frei von Mängeln übergeben, Eigentum an der Sache verschaffen, Übergabe der Sache; § 433 II BGB = Verpflichtungen des Käufers: Abnahme der gekauften Sache, Zahlung des Kaufpreises
Erfüllungsgeschäft: Übereignung der Sache
1. Willenserklärungen: Antrag § 145 BGB des Verkäufers, Annahme § 147 BGB des Käufers; 2. Einigung § 929 BGB; 3. Übergabe der Sache an den Käufer § 854 BGB; Ergebnis: Käufer wird Eigentümer und Besitzer der Sm.
Erfüllungsgeschäft: Übereignung des Geldes
1. Willenserklärungen: Antrag § 145 BGB des Käufers, Annahme § 147 BGB des Verkäufers; 2. Einigung § 929 BGB; 3. Übergabe des Geldes an den Verkäufer § 854 BGB; Ergebnis: Verkäufer wird Eigentümer und Besitzer des Geldes.
§ 433 BGB (1) – Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag
(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen
§ 433 BGB (2) – Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag
(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.
Eigentum/Eigentümer
Eigentum: Wem gehört die Sache? (nicht sichtbar)
Hat die rechtliche Gewalt/Herrschaft über die Sache (§ 903 BGB)
→ Kann mit der Sache nach Belieben verfahren, sofern nicht die Rechte anderer betroffen sind, z.B. verkaufen, verschenken, zerstören. Kann auch die Herausgabe der Sache vom Besitzer verlangen ( § 985 BGB Herausgabeanspruch).
Besitz/Besitzer
Besitz: Wer hat die Sache? (sichtbar)
Hat die tatsächliche Gewalt/Herrschaft über die Sache (§ 854 BGB)
→ Kann unmittelbar über die Sache verfügen, sie also nutzen.
§ 929 Einigung und Übergabe
(1) Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll.
(2) Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums.
Willenserklärung
Handlung (die zu einem Vertragsabschluss führt) mit dem Ziel rechtlich etwas zu erreichen.
Formen von Willenserklärungen:
-schriftlich (Brief, E-Mail; z.B.: Mietvertrag)
-keine Formvorschrift (z.B.: Kaufvertrag)
-notarielle Beurkundung (z.B.: Immobilie)
Normenanalyse
eine Normenanalyse ist eine Aufstellung einer Wenn-Dann-Beziehung über Paragraphen. Die Paragraphen lassen sich durch die Normenanalyse in ihre Voraussetzungen und Folgen zerlegen. D.h. wenn bestimmte Bedingungen (Tatbestandsmerkmale !) vorliegen, dann treten bestimmte Konsequenzen (Rechtsfolge(n) !) ein.
Beispiel einer Normenanalyse am §242 StGB Diebstahl
Tatbestandsmerkmale:
Tb1: fremde, bewegliche Sache
Tb2: Entwendung der Sache
Tb3: rechtswidrig
Tb4: Absicht die Sache sich oder einem Dritten zuzueignen
Tb5: Versuch
Rechtsfolge(n):
Rf1: Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren
Rf2: Geldstrafe
Geschäftsfähigkeit
Die Fähigkeit eine rechtlich bindende Willenserklärung abzugeben
§ 2 BGB Eintritt der Volljährigkeit
Die Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein
§ 104 BGB Geschäftsunfähigkeit
Geschäftsunfähig ist
1. wer nicht das siebente (7.) Lebensjahr vollendet hat,
2. wer sich in einem, nicht vorübergehenden, Zustand mentaler Unfähigkeit, der die freie Willensbestimmung auschließt, befindet
§ 105 BGB Nichtigkeit der Willenserklärung
(1) Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig
(2) Eine Willenserklärung ist auch nichtig, wenn diese im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit getätigt worden ist
§ 106 BGB Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger
Ein Minderjähriger der das siebente (7.) Lebensjahr vollendet hat, ist nach §§ 107 bis 113 in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt
Zeitstrahl der Geschäftsfähigkeit bis zum Tod
Geburt - 7. Lebensjahr: geschäftsunfähig § 104 BGB
→ Willenserklärung nichtig § 105 BGB
7. Lebensjahr - 18. Lebensjahr: beschränkt geschäftsfähig §§ 2, 106 BGB
→ Willenserklärung lediglich rechtlicher Vorteil
18. Lebensjahr - Tod: voll geschäftsfähig § 2 BGB
→ Willenserklärung wirksam
lediglich rechtlich vorteilhaft
Eine Willenserklärung ist dann lediglich rechtlich vorteilhaft, wenn durch sie weder eine persönliche Pflicht begründet noch ein vorhandenes Recht aufgegeben oder geschmählert wird
§ 107 BGB Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, die Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters
§ 108 BGB Vertragsschluss ohne Einwilligung
(1) Schließt der Minderjährige einen Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, so hängt die Wirksamkeit des Vertrages von der Genehmigung des Vertreters ab
§ 184 BGB Rückwirkung der Genehmigung
(1) Die nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) wirkt auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück, soweit nicht ein anderes bestimmt ist
§ 110 BGB Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln (Taschengeldparagraph !)
Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmuung von einem Dritten überlassen worden sind
Normenanalyse des § 110 BGB Taschengeldparagraph !
Tatbestandsmerkmale (Tatbestand):
Tb1: Minderjähriger:
Der Minderjährige muss nach deutschem Recht beschränkt geschäftsfähig sein, d.h., er muss zwischen sieben und 18 Jahre alt sein (§ 106 BGB).
Tb2: ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters:
Der Vertrag muss ohne die ausdrückliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (in der Regel Eltern oder Vormund) geschlossen worden sein.
Tb3: Vertragsmäßige Leistung:
Der Minderjährige muss die vertragsmäßige Leistung bewirkt haben, d.h., er muss die vereinbarte Leistung vollständig und endgültig erbracht haben.
Tb4: Eigene Mittel:
Die Mittel, die zur Bewirkung der Leistung verwendet werden, müssen dem Minderjährigen entweder zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung überlassen worden sein.
Diese Mittel können von den gesetzlichen Vertretern oder mit deren Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sein (z.B., Taschengeld, Geldgeschenke).
Rechtsfolge(n):
Wirksamkeit des Vertrags:
Wenn alle Tatbestandsmerkmale erfüllt sind, gilt der Vertrag als von Anfang an wirksam. Das bedeutet, dass der Vertrag trotz fehlender Zustimmung der gesetzlichen Vertreter rechtsgültig ist.
Willenserklärung ist schwebend unwirksam
Eine Willenserklärung ist schwebend unwirksam, wenn ein beschränkt geschäftsfähiger Minderjähriger, ohne die Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters, ein für ihn auch rechtliche Nachteile erbringendes Geschäft getätigt hat § 108 BGB und die gesetzlichen Vertreter noch nicht über ihre Einwilligung entschieden haben
Geschäfte eines beschränkt Geschäftsfähigen

§276 BGB Verantwortlichkeit des Schuldners
Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§827 und 828 finden entsprechende Anwendung.
Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt,
Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.
§823 BGB Schadensersatzpflicht
Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz des anderen bezweckendes Gesetz verstößt, ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Fall des Verschuldens ein.
§828 BGB Minderjährige
Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich.
Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat.
Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist sofern seine Verantwortlichkeit nicht nach Absatz 1 oder 2 ausgeschlossen ist, für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat.
§242 StGB Diebstahl
Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Der Versuch ist strafbar.
§303 StGB Sachbeschädigung
Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.
Der Versuch ist strafbar
Wann führt eine Handlung zu Schadenersatz und welche Rechtsfolgen hat eine Straftat?
