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Kaufvertrag
kommt zustande durch zwei übereinstimmende, mit Bezug aufeinander abgegebene Willenserklärungen, Angebot und Annahme, die darauf gerichtet sind, dass sich eine Partei zur Übergabe und Übereignung eines bestimmten Gegenstandes (Kaufsache), die andere zur Bezahlung eines Kaufpreises verpflichtet
Angebot (§ 145 BGB)
ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die jedenfalls die essentialia negotii enthält und mit einem einfachen „ja" angenommen werden kann
Willenserklärung
eine private Willensäußerung, die auf das Herbeiführen einer Rechtsfolge gerichtet ist
Annahme
eine regelmäßig empfangsbedürftige Willenserklärung, die in der vorbehaltlosen Bejahung des Angebots besteht und den Vertrag damit zustande bringt
Erklärungsirrtum
liegt vor, wenn der Erklärende eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte. Das ist der Fall, indem er sich verspricht, vertippt oder verschreibt.
Inhaltsirrtum
setzt voraus, dass der Erklärende bei der Abgabe der Erklärung über deren Inhalt im Irrtum war
Verfügung
ein Rechtsgeschäft, durch das ein Recht unmittelbar übertragen, belastet, geändert oder aufgehoben wird
Rechtsfähigkeit
die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein
Geschäftsfähigkeit
die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte wirksam vorzunehmen
Rechtsbindungswille
setzt das Bewusstsein und den Willen voraus, mit seinem Verhalten überhaupt eine rechtsgeschäftliche Erklärung abzugeben und sich dadurch rechtlich zu binden.
Anfechtung
ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die dem Vertragspartner gegenüber zu erklären ist