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Kaufvertrag

kommt zustande durch zwei übereinstimmende, mit Bezug aufeinander abgegebene Willenserklärungen, Angebot und Annahme, die darauf gerichtet sind, dass sich eine Partei zur Übergabe und Übereignung eines bestimmten Gegenstandes (Kaufsache), die andere zur Bezahlung eines Kaufpreises verpflichtet

2
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Angebot (§ 145 BGB)

ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die jedenfalls die essentialia negotii enthält und mit einem einfachen „ja" angenommen werden kann

3
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Willenserklärung

eine private Willensäußerung, die auf das Herbeiführen einer Rechtsfolge gerichtet ist

4
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Annahme

eine regelmäßig empfangsbedürftige Willenserklärung, die in der vorbehaltlosen Bejahung des Angebots besteht und den Vertrag damit zustande bringt

5
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Erklärungsirrtum

liegt vor, wenn der Erklärende eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte. Das ist der Fall, indem er sich verspricht, vertippt oder verschreibt.

6
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Inhaltsirrtum

setzt voraus, dass der Erklärende bei der Abgabe der Erklärung über deren Inhalt im Irrtum war

7
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Verfügung

ein Rechtsgeschäft, durch das ein Recht unmittelbar übertragen, belastet, geändert oder aufgehoben wird

8
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Rechtsfähigkeit

die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein

9
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Geschäftsfähigkeit

die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte wirksam vorzunehmen

10
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Rechtsbindungswille

setzt das Bewusstsein und den Willen voraus, mit seinem Verhalten überhaupt eine rechtsgeschäftliche Erklärung abzugeben und sich dadurch rechtlich zu binden.

11
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Anfechtung

ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die dem Vertragspartner gegenüber zu erklären ist