BGB AT Definitionen für Fälle

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19 Terms

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Kaufvertrag

Ein Kaufvertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, Angebot und Annahme, zustande, §§ 145 ff. BGB.

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Vertragsangebot

Ein Vertragsangebot gem. § 145 BGB ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die einem anderen ein Vertragsangebot so angetragen wird, dass das Zustandekommen des Vertrages nur noch von dessen Einverständnis abhängt.

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Willenserklärung

Unter einer Willenserklärung versteht man die auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtete Äußerung des Willens in den Rechtsverkehr.

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Inhaltliche Bestimmtheit

Das Angebot müsste inhaltlich bestimmt sein.

Die inhaltliche Bestimmtheit liegt vor, wenn das Angebot die wesentlichen Vertragsbestandteile, die essentialia negotii, enthält, sodass die Annahme durch die bloße Zustimmung des anderen erfolgen kann.

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Wesentliche Vertragsbestandteile

Wesentliche Vertragsbestandteile bei einem Kaufvertrag sind der Kaufgegenstand, der Kaufpreis sowie die Parteien des Kaufvertrages.

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Rechtsbindungswille des Antragenden

Zudem müsste X mit Rechtsbindungswillen gehandelt haben.

Der Rechtsbindungswille istdurch Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont gem. §§ 133, 157 BGB zu ermitteln.

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objektiven Empfängerhorizont

Es ist zu prüfen, ob ein objektiver Empfänger bei verständiger Würdigung aller erkennbaren Umstände mit Rücksicht auf Treu und Glauben und die Verkehrssitte die Erklärung des Antragenden als bindend werten durfte.

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Wirksamwerden der Willenserklärung

Das Angebot des X müsste auch wirksam geworden sein.

Das Wirksamwerden des Angebots erfordert gem. § 130 I S. 1 BGB Abgabe und Zugang beim Empfänger der Willenserklärung.

Bei Anwesenden ist eine mündliche Erklärung abgegeben, wenn sie willentlich in Richtung des Empfängers in Bewegung gesetzt wird. Zugegangen ist sie, wenn sie vom Empfänger einwandfrei verstanden werden konnte.

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Annahme

Y müsste das Angebot auch angenommen haben.

Eine Annahme ist eine grundsätzliche empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die der Angebotsempfänger sein Einverständnis mit dem Angebot erklärt.

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Eigentumsverletzung

Eine Eigentumsverletzung kommt vornehmlich bei Beeinträchtigungen der Sachsubstanz, z.B. durch Beschädigung oder Zerstörung, in Betracht.

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Abgabe und Zugang unter Abwesenden

Unter Abwesenden ist eine schriftliche Erklärung abgegeben, wenn der Erklärende das vollendete Schriftstück in Richtung des Erklärungsempfängers auf den Weg gebracht hat, sodass normalerweise mit dem Zugang beim Erklärungsempfänger gerechnet werden kann.

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Abgabe und Zugang unter Anwesenden

Bei Anwesenden ist eine mündliche Erklärung abgegeben, wenn sie willentlich in Richtung des Empfängers in Bewegung gesetzt wird.

Zugegangen ist sie, wenn sie vom Empfänger einwandfrei verstanden werden konnte.

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Ausdrückliche Willenserklärung

liegt vor, wenn der Geschäftswille des Erklärenden unmittelbar in der Erklärung zum Ausdruck kommt. A hat überhaupt nicht auf das Schreiben reagiert. Sie hat damit keine ausdrückliche Erklärung abgegeben.

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Konkludente Willenserklärung

liegt vor, wenn der Handelnde mit seinem Verhalten unmittelbar einen anderen Zweck verfolgt, mittelbar aber seinen Geschäftswillen zum Ausdruck bringt, indem aus dem Verhalten auf den Geschäftswillen geschlossen werden kann.

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Schweigen

Grundsätzlich gilt bloßes Schweigen im Rechtsverkehr nicht als Willenserklärung und folglich auch nicht als Annahme. Hierzu gibt es allerdings drei Ausnahmen.

  • 1. Ausnahme: gesetzliche Regelung In bestimmten Fällen ist es gesetzlich geregelt, dass Schweigen doch eine Annahme darstellt (§§ 516 II 2, 108 II 2 HS 2, 177 II 2 HS 2 BGB)

  • 2. Ausnahme: Parteivereinbarung Zudem können die Parteien freilich vereinbaren, dass auch ein Schweigen als Annahme gilt. Dies ist aber niemals einseitig bestimmbar.

  • 3. Ausnahme: Kaufmännisches Bestätigungsschreiben Überdies gilt auch ein Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben als Annahme. Dies gilt aber nur zwischen Kaufleuten. Dies setzt zudem vorherige Verhandlungen zwischen den Beteiligten voraus.

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Offerta ad incertas personas

  • eine Erklärung an einen unbestimmten Personenkreis

  • meint eine Erklärung an die Allgemeinheit, die erst später durch die Annahme konkretisiert werden kann.

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Liquiditätsprüfung

  • Fähigkeit zur Teilnahme am Rechtsverkehr hat, also „liquide“ (geschäftsfähig, entscheidungsfähig)

  • z.B. X hat ein berechtigtes Interesse daran hat, selbst auszusuchen, mit wem er einen Kaufvertrag schließt

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Grundsatz der Privatautonomie

..wonach jeder in der Wahl seiner Vertragspartner frei ist

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eingeschränkte Vernehmungstheorie (Angebot)

Dies ist dann der Fall, wenn der Erklärungsempfänger unter normalen Umständen Kenntnis nehmen kann und der Erklärende annehmen darf, der Empfänger habe die Willenserklärung verstanden.