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Mittelbare Täterschaft Def. BGer
Täter einen anderen Menschen als sein willensloses oder
wenigstens nicht vorsätzlich handelndes Werkzeug benützt, um durch ihn die beabsichtigte strafbare Handlung ausführen zu lassen.
Mittelbarer Täter
Der mittelbare Täter nimmt die Tathandlung nicht in eigener Person vor, sondern lässt diese durch einen anderen Menschen (Tatmittler) als sein Werkzeug ausführen.
Was macht der Hintermann?
Er gewinnt die Tatherrschaft, indem er einen strafrechtlich relevanten «Defekt» des Vordermannes herbeiführt oder einen bereits bestehenden «Defekt» ausnutzt.
Was schliesst der Defekt des Vordermannes aus?
Strafrechtliche Verantwortlichkeit (Vorsatzdelikt)
Was bedeutet Benutzung des Vordermanns als Werkzeug?
Der Einsatz bzw. das Sich-Zunutze-Machen von Handlungen des anderen. Aber nicht den Menschen als körperlichen Gegenstand!
Welche Defekte des Vordermannes gibt es?
- Tatbestandsirrtum (Art. 13 StGB)
- Erlaubnistatbestandsirrtum (Art. 13 StGB)
- Strafunmündigkeit
- Schuldunfähigkeit
- Unvermeidbarer Verbotsirrtum (Art. 21 Satz 1 StGB)
- Nötigungsnotstand (Art. 18 Abs. 2 StGB)
Prüfungsaufbau mittelbare Täterschaft
Zuerst: Strafbarkeit des Tatnächsten (Vordermann)
Dann: Strafbarkeit des Hintermanns als mittelbarer Täter
Tatbestand
- Obj. Tatbestand
-- Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs
-- Tathandlung wurde nicht in eigener Pers. vorgenommen
-- Zurechnung des Verhaltens des Vordermanns
--- Strafbarkeitsmangel des Vordermannes
--- Tatherrschaft des Hintermanns
- Subj. Tatbestand
-- Ggfs. weitere subjektive Merkmale
Rechtswidrigkeit
Schuld
Ggfs. Tatbestandsverschiebung nach Art. 27 StGB
Wie geht man vor wenn Tatmittler selber das Opfer ist?
Selbstverletzung ist obj. tatbestandslos, also direkt mittelbaren Täter prüfen.
Tathandlung wurde nicht in eigener Pers. vorgenommen
Tathandlung wurde vom Vordermann ausgeführt.
Zurechnung des Verhaltens des Vordermannes erste Voraussetzung
Strafbarkeitsmangel des Vordermannes.
Zurechnung des Verhaltens des Vordermannes zweite Voraussetzung
Täter einen anderen Menschen als sein willensloses oder
wenigstens nicht vorsätzlich handelndes Werkzeug benützt, um durch ihn die beabsichtigte strafbare Handlung ausführen zu lassen.
Somit benötigt der Hintermann die Tatherrschaft in der Form der Willensherrschaft oder der Irrtumsherrschaft.
Subj. Tatbestand
Vorsatz in Bezug auf alle deliktsspezifischen objektiven Tatbestandsmerkmale und die Voraussetzungen der
mittelbaren Täterschaft, also auf die Ausnutzung des Vordermannes.
Versuch der mittelbaren Täterschaft Prüfungsschema
Zuerst: Strafbarkeit des Tatnächsten (Vordermann)
Dann: Strafbarkeit des Hintermanns als mittelbarer Täter
Vorprüfung
- Nichtvollendung des Delikts
- Strafbarkeit des Versuchs
Tatbestand
- Subj. Tatbestand
- Beginn der Ausfürhung des Delikts
Rechtswidrigkeit
Schuld
Strafmilderung bei Versuch Art. 22 Abs. 1 StGB
Straflosigkeit wegen Unverstand Art. 22 Abs. 2 StGB
Absehen von Bestrafung wegen Art. 23 StGB