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Andere Person
Jeder lebende Mensch, außer dem Täter selbst
Körperliche Misshandlung
Jede üble, unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird.
Gesundheitsschädigung
ist jede Herbeiführung oder Steigerung einer körperlichen oder seelischen Krankheit.
Krankheit
ist jede pathologische (krankhafte) Störung der normalen Lebensfunktion des Körpers.
Fahrlässigkeit
Ist ein Verhalten, bei dem der Täter die notwendige Sorgfaltspflicht verletzt, trotz Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit der jeweiligen Folgen.
Vorsatz
ist der Wille zur Verwirklichung des Tatbestandes in Kenntnis aller objektiven Tatumstände.
Sache
ist jeder körperliche Gegenstand
Fremd
ist eine Sache, wenn sie im Allein-(oder Miteigentum) eines anderen steht.
Beschädigen
ist jede Einwirkung, durch die eine Sache in ihrer Substanz oder ihrer bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird.
Substanzverletzung
ist jede Veränderung der stofflichen Zusammensetzung einer Sache
Brauchbarkeitsminderung
liegt vor, wenn eine Sache nurnoch eingeschränkt für den vorgesehenen Zweck verwendet werden kann.
Zerstören
ist jede körperliche Einwirkung, durch die die bestimmungsgemäße Brauchbarkeit einer Sache völlig aufgehoben ist.
Brauchbarkeitsaufhebung
liegt vor, wenn die Sache nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet werden kann.
Veränderung des Erscheinungsbildes
liegt vor, wenn die Oberfläche der Sache sichtbar in einen anderen Zustand versetzt wird.
unbefugt
Gegen oder ohne den Willen des Eigentümers
beweglich
ist eine Sache, wenn sie tatsächlich fortgeschafft werden kann.
Wegnahme
ist der Bruch fremden und die Errichtung neuen Gewahrsams.
Gewahrsam
ist die tatsächliche Sachherrschaft, getragen von einem natürlichen Herrschaftswillen.
Gewahrsamsbruch
ist die Aufhebung des Gewahrsams ohne oder gegen den Willen des bisherigen Gewahrsamsinhabers.
Gewahrsamserrichtung
Neuer Gewahrsam ist begründet, wenn die tatsächlich Sachherrschaft ungehindert ausgeübt werden kann.
Zueignungsabsicht
ist gegeben, wenn der Täter zumindest billigend in Kauf nimmt, dass der Eigentümer dauerhaft enteignet wird und sich mit Absicht die Sache zumindest kurzfristig aneignen will.
umschlossener Raum
Raumgebilde, das zum Betreten von Menschen bestimmt und mit Vorrichtungen umgeben ist, die ein unbefugtes Eindringen verhindern sollen
Einbrechen
Gewaltsames Öffnen einer dem Zutritt entgegenstehenden Umschließung
Einsteigen
Jedes Hinengelangen in einen Raum durch eine zum ordnungsgemäßen Eintritt nicht bestimmte Öffnung unter Überwindung von Hindernissen und Schwierigkeiten, die sich aus der Eigenart der Umschließlung ergeben.
falscher Schlüssel
ist jeder Schlüssel der zur Tatzeit vom Berechtigten nicht, noch nicht oder nicht mehr zum Öffnen des betreffenden Verschlusses bestimmt ist.
anderes nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmtes Werkzeug
Alle Werkzeuge, durch die der Verschlussmechanismus ordnungswidrig betätigt wird, ohne ihn zu beschädigen
sich verborgen halten
Jedes Sich-Verstecken in dem Raum in einer Weise, die den Täter den Blicken arglos Eintretender entzient
Behältnis
zur Aufnahme von Sachen dienendes und sie umschließendes Raumgebilde, das nicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden.
verschlossen
Wenn Inhalt durch ein Schloss, eine sonstige technische Schließvorrichtung oder auf andere Weise gegen einen ordnungswidrigen Zugriff von außen besonders gesichert ist.
andere Schutzvorrichtung
alle sonstigen besonderen Verrichtungen, die geeignet oder dazu bestimmt sind, die Wegnahme einer Sache wenigstens zu erschweren.
Gewerbsmäßigkeit
Wenn der Täter in der Absicht handelt, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. (TBM ist subjektiv-Prüfung des Vorsatzes anhand von Indizien im SV)
Waffe
Alle Gegenstände, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung geeignet sind, erhebliche Verletzungen herbeizuführen.
anderes gefährliches Werkzeug
Alle beweglichen, körperlichen Gegenstände, die nach Art der Verwendung im konkreten Fall geeignet sind, erhebliche Verletzungen herbeizuführen
Bei-sich-Führen
Wenn dem Täter die Waffe/das gefährliche Werkzeug während des Tathergangs gefahrerhöhend zur Verfügung steht.
In Gebrauchsabsicht Bei-sich-Führen
Wenn der Täter den Gegenstand zum Zweck der Nötigung mit sich führt.
sonstiges Werkzeug oder Mittel
Alle Gegenstände, die sich ohne gefährliche Werkzeuge zu sein - nur nach der Art der Beschaffenheit in der konkreten Situation objektiv zur Anwendung von Gewalt oder zur Drohung mit Gewalt eignen sowie abstrakt ungefährliche Gegenstände, deren Gefährlichkeit sich erst aus der Absicht zweckwidriger Verwendung ergibt
Wohnung
umfasst Räume, die der algemeinen Zugänglichkeit entzogen und zur Stätte privaten Lebens und Wirkens gemacht sind.
dauerhaft genutzte Privatwohnung
Alle Räume die der allgemeinen Zugänglichkeit entzogen und zur Stätte privaten Lebens und Wirkens gemacht sind und regelmäßig über einen längeren Zeitraum genutzt werden.
Gift
Alle organischen und anorganischen Substanzen, die unter bestimmten Bedingungen durch chemische oder chemisch-physikalische Wirkung geeignet sind die Gesundheit erheblich zu beschädigen.
gesundheitsschädlicher Stoff
Substanzen die mechanisch oder thermisch wirken und dadurch geeignet sind die Gesundheit erheblich zu schädigen.
Beibringen
Wenn der Täter den Stoff mit dem Körper des Opfers derart in Verbindung gebracht hat, dass der Stoff dort seine gesundheitsschädliche Wirkung entfalten kann.
hinterlistiger Überfall
Überraschend vorgetragener Angriff, der unter Verdeckung der wahren Absichten planmäßig so angelegt ist, dass das Opfer sich nicht wehren kann.
gemeinschaftlich
wenn Täter und Begleiter einverständlich zusammenwirken um den Taterfolg herbeizuführen.
lebensgefährdende Behandlung
Wenn die Verletzungsgandlung geeignet ist, das Opfer in die Gefahr des Todes zu bringen.