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Vertrag
Nach Art. 1 Abs. 1 OR setzt der Abschluss eines Vertrages die übereinstimmenden gegenseitigen Willensäusserungen der Parteien voraus. Diese setzen sich aus Antrag und Annahme zusammen.
Antrag
Ein Antrag ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die der Antragsteller einer anderen Person den Abschluss eines Vertrages so anträgt, dass der Vertragsschluss nur noch von deren Einverständnis abhängt. Die Willenserklärung muss die wesentlichen Vertragsbestandteile enthalten.
Annahme
Die Annahme ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die der Antragsempfänger dem Antragssteller sein Einverständnis mit dem angebotenen Vertragsschluss kundtut. Die Willenserklärung kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen. Die Parteien müssen sich über die wesentlichen Vertragspunkte geeinigt haben.
Treu und Glauben
ZGB 2 I
Grundsatz, der redliches, vertrauenswürdiges und loyales Verhalten im Rechtsverkehr fordert.
Rechtsmissbrauch
ZGB 2 II
Verbot, Rechte in einer Weise auszuüben, die der Gerechtigkeit widerspricht.
Prüfschema:
Missbrauch muss offenbar sein
• Fallgruppen BGer:
Vertrag wurde beidseitig vollständig erfüllt, wobei Partei, die sich auf Nichtigkeit beruft, freiwillig und irrtumsfrei geleistet hat;
Je nach den Umständen: auch die blosse Erfüllung zur Hauptsache;
Bei gänzlich unerfülltem Vertrag: kein Erfüllungsanspruch aus Art. 2 Abs. 2 ZGB (BGer)
→ keine mechanische Anwendung der Fallgruppen, immer Einzelfallbeurteilung.
Folge: Formnichtigkeit wird im Verhältnis zwischen den Parteien nicht beachtet; Vertrag wird so behandelt, wie wenn er gültig wäre (Praxis BGer)
Konsens
Ob Konsens gegeben ist, muss durch Auslegung der beiden Willenserklärungen ermittelt werden. Der Konsens muss die wesentlichen Vertragspunkte decken.