Gemini's BGB AT Sem. 1

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1
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Recht

Verbindliche Gebote und Verbote, die durch den Staat durchgesetzt werden.

2
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Sitte

Gesellschaftliche und soziale Regeln (Bräuche, Gewohnheiten), deren Missachtung keine Strafen, aber soziale Sanktionen nach sich ziehen kann.

3
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Sittlichkeit

Eine "Sollensvorschrift", die beschreibt, wie man idealerweise handeln soll.

4
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Gesetz im formellen Sinn

Jedes vom Parlament (Bund oder Land) in einem förmlichen Gesetzgebungsverfahren erlassene Gesetz.

5
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Rechtsverordnung

Eine von der Exekutive auf Basis einer gesetzlichen Ermächtigung (siehe Art. 80 GG) erlassene Rechtsnorm.

6
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Satzung

Recht, das von einer selbstverwaltenden juristischen Person des öffentlichen Rechts (z.B. Gemeinde) erlassen wird.

7
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Gewohnheitsrecht

Ungeschriebenes Recht, das durch langjährige, allgemeine Anwendung und Rechtsüberzeugung entsteht.

8
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Grundsatz "Bundesrecht bricht Landesrecht"

Eine Regelung aus dem Bundesrecht hat Vorrang vor einer widersprechenden Regelung aus dem Landesrecht (Art. 31 GG).

9
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Privatrecht

Regelt die Rechtsbeziehungen zwischen gleichgeordneten Mitgliedern der Gesellschaft.

10
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Öffentliches Recht

Regelt Rechtsbeziehungen im "Über-Unter-Ordnungsverhältnis" unter Ausübung von Hoheitsgewalt.

11
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Grammatische Auslegung

Die Auslegung einer Norm nach dem Wortsinn und der Fachsprache.

12
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Historische Auslegung

Die Auslegung einer Norm anhand dessen, was der Gesetzgeber ursprünglich mit dem Gesetz gemeint hat.

13
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Systematische Auslegung

Die Auslegung einer Norm durch Betrachtung ihres Zusammenhangs mit anderen Gesetzen.

14
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Teleologische Auslegung

Die Auslegung einer Norm nach ihrem Sinn und Zweck (telos).

15
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Gutachtenstil: Obersatz

Formulierung einer Hypothese im Konjunktiv, die den zu prüfenden Anspruch und die Anspruchsgrundlage benennt (z.B. "Anspruch gemäß § 433 BGB").

16
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Willenserklärung (WE)

Eine Willensäußerung, die auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist.

17
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Konkludentes Handeln

Schlüssiges Verhalten, das von anderen als Erklärung verstanden wird, ohne dass es ausdrücklich geäußert wird (z.B. Ware aufs Kassenband legen).

18
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Bestandteile des inneren Tatbestands einer WE

Handlungswille, Erklärungswille und Geschäftswille.

19
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Handlungswille

Das Bewusstsein zu handeln. Fehlt dieser, liegt keine WE vor.

20
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Erklärungswille

Das Bewusstsein, eine rechtserhebliche Erklärung abzugeben. Bei Fehlen ist die WE anfechtbar (vgl. § 119 BGB).

21
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Geschäftswille

Der Wille, eine ganz bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen. Bei Fehlen ist die WE trotzdem wirksam, aber anfechtbar.

22
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Empfangsbedürftige WE

Eine Willenserklärung, die an eine andere Person gerichtet ist und zu ihrer Wirksamkeit dem Empfänger zugehen muss (z.B. Kündigung, Anfechtung).

23
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Nicht-empfangsbedürftige WE

Eine Willenserklärung, die nicht an eine andere Person gerichtet ist und bereits mit ihrer Abgabe wirksam wird (z.B. Testament).

24
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Wirksamwerden einer WE gegenüber Abwesenden

Sie wird wirksam in dem Zeitpunkt, in welchem sie dem Empfänger zugeht (§ 130 BGB).

25
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Wirksamwerden einer WE gegenüber Anwesenden

Sie wird wirksam in dem Zeitpunkt, in welchem sie dem Empfänger zugeht (§ 130 BGB Analog).

26
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Zugang einer WE

Die Erklärung ist so in den Machtbereich des Empfängers (z.B. Briefkasten) gelangt, dass dieser unter normalen Umständen von ihr Kenntnis nehmen kann.

27
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Essentialia negotii

Die wesentlichen Vertragsbestandteile: Vertragspartner, Vertragsart, Vertragsgegenstand und Gegenleistung.

28
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Invitatio ad offerendum

Eine "Einladung zur Abgabe eines Angebots", die noch kein bindendes Angebot darstellt (z.B. Auslage im Schaufenster).

29
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Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont

Empfangsbedürftige WE sind so auszulegen, wie sie ein Dritter nach Treu und Glauben verstehen durfte (§§ 133, 157 BGB).

30
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"falsa demonstratio non nocet"

"Eine falsche Bezeichnung schadet nicht." Wenn beide Parteien dasselbe wollen, aber falsch bezeichnen, gilt das übereinstimmend Gewollte.

31
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Rechtsfolge der Anfechtung

Das angefochtene Rechtsgeschäft ist als von Anfang an (ex tunc) nichtig anzusehen (§ 142 Abs. 1 BGB).

32
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Inhaltsirrtum

Der Erklärende weiß, was er sagt, irrt sich aber über die rechtliche Bedeutung seiner Erklärung (§ 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB).

33
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Erklärungsirrtum

Der Erklärende wollte eine Erklärung dieses Inhalts gar nicht abgeben, z.B. durch Verschreiben oder Versprechen (§ 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB).

34
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Eigenschaftsirrtum

Ein Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft einer Person oder Sache (§ 119 Abs. 2 BGB).

35
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Verkehrswesentliche Eigenschaften

Eigenschaften, die für die Brauchbarkeit und den Wert der Sache von Dauer sind (z.B. Material, Echtheit), aber nicht der Wert oder Preis selbst (vgl. § 119 Abs. 2 BGB).

36
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Übermittlungsirrtum

Eine durch einen Boten oder eine Einrichtung unrichtig übermittelte WE kann wie ein Erklärungsirrtum angefochten werden (§ 120 BGB).

37
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Arglistige Täuschung

Das vorsätzliche Hervorrufen eines Irrtums, um jemanden zur Abgabe einer WE zu bewegen. Stellt einen Anfechtungsgrund dar (§ 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB).

38
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Widerrechtliche Drohung

Das Inaussichtstellen eines künftigen Übels, um jemanden zur Abgabe einer WE zu zwingen. Stellt einen Anfechtungsgrund dar (§ 123 Abs. 1 Alt. 2 BGB).

39
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Anfechtungsfrist bei Irrtum

Unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) nach Kenntniserlangung vom Anfechtungsgrund (§ 121 BGB).

40
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Anfechtungsfrist bei Täuschung/Drohung

Innerhalb eines Jahres, beginnend mit der Entdeckung der Täuschung bzw. dem Ende der Zwangslage (§ 124 BGB).

41
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Haftung nach Anfechtung

Wer eine WE nach §§ 119, 120 anficht, muss dem anderen Teil den Vertrauensschaden ersetzen (§ 122 BGB).

42
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Geschäftsunfähigkeit

Personen vor Vollendung des 7. Lebensjahres und Personen mit krankhafter Störung der Geistestätigkeit (§ 104 BGB).

43
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Folge der Geschäftsunfähigkeit

Eine Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig (§ 105 BGB).

44
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Beschränkte Geschäftsfähigkeit

Minderjährige, die das 7., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 106 BGB).

45
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Lediglich rechtlich vorteilhaftes Geschäft

Ein Geschäft, durch das ein Minderjähriger keine rechtlichen Nachteile, insbesondere keine persönlichen Verpflichtungen, erfährt. Es bedarf keiner Zustimmung (§ 107 BGB).

46
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Einwilligung vs. Genehmigung

Einwilligung ist die vorherige Zustimmung (§ 183 BGB), Genehmigung ist die nachträgliche Zustimmung (§ 184 BGB).

47
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Schwebende Unwirksamkeit bei Minderjährigen

Ein ohne Einwilligung geschlossener Vertrag hängt von der Genehmigung des Vertreters ab (§ 108 BGB).

48
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Taschengeldparagraph

Ein Vertrag wird wirksam, wenn der Minderjährige die Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung überlassen wurden (§ 110 BGB).

49
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Einseitige Rechtsgeschäfte von Minderjährigen

Sind ohne vorherige Einwilligung des gesetzlichen Vertreters unwirksam. Eine Genehmigung ist nicht möglich (§ 111 BGB).

50
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Grundsatz der Formfreiheit

Rechtsgeschäfte können grundsätzlich formfrei wirksam abgeschlossen werden, sofern das Gesetz keine Form vorschreibt.

51
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Rechtsfolge bei Formmangel

Ein Rechtsgeschäft, das der gesetzlich vorgeschriebenen Form ermangelt, ist im Zweifel nichtig (§ 125 S. 1 BGB).

52
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Heilung eines Formmangels

In gesetzlich vorgesehenen Fällen kann ein formnichtiger Vertrag durch Erfüllung wirksam werden (z.B. § 311b Abs. 1 S. 2 BGB, § 518 Abs. 2 BGB, § 766 S. 3 BGB).

53
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Schriftform

Die Urkunde muss vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet sein (§ 126 BGB).

54
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Elektronische Form

Ersetzt die Schriftform und erfordert eine qualifizierte elektronische Signatur (§ 126a BGB).

55
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Textform

Lesbare Erklärung auf dauerhaftem Datenträger, die den Erklärenden nennt (z.B. E-Mail). Keine Unterschrift nötig (§ 126b BGB).

56
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Notarielle Beurkundung

Die Erklärungen werden von einem Notar beurkundet. Vorgeschrieben z.B. bei Grundstückskaufverträgen (§ 311b Abs. 1 BGB) oder Schenkungsversprechen (§ 518 Abs. 1 BGB).

57
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Aufschiebende Bedingung (Suspensivbedingung)

Die Rechtswirkung des Geschäfts tritt erst mit Eintritt der Bedingung ein (§ 158 Abs. 1 BGB).

58
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Auflösende Bedingung (Resolutivbedingung)

Das Geschäft ist zunächst wirksam und endet mit Eintritt der Bedingung (§ 158 Abs. 2 BGB).

59
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Schutz des bedingt Berechtigten

Während der Schwebezeit getroffene Verfügungen sind bei Bedingungseintritt unwirksam, soweit sie den Rechtserwerb vereiteln würden (§ 161 BGB). Schadensersatz ist möglich (§ 160 BGB).

60
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Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt (§ 134 BGB).

61
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Sittenwidriges Rechtsgeschäft

Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig (§ 138 Abs. 1 BGB).

62
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Wucher

Ein Rechtsgeschäft ist nichtig, wenn unter Ausbeutung einer Schwächesituation ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht (§ 138 Abs. 2 BGB).

63
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Vorrang der Individualabrede

Individuell ausgehandelte Abreden haben Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 305b BGB).

64
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Prüfungsreihenfolge AGB-Inhaltskontrolle

Zuerst die Klauselverbote in § 309 (ohne Wertungsmöglichkeit) und § 308 (mit Wertungsmöglichkeit), dann die Generalklausel in § 307 BGB.

65
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Rechtsfolge unwirksamer AGB

Der Vertrag bleibt im Übrigen wirksam. Anstelle der Klausel gelten die gesetzlichen Vorschriften (§ 306 BGB).

66
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Teilnichtigkeit

Ist nur ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, ist im Zweifel das ganze Geschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen worden wäre (§ 139 BGB).

67
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Umdeutung

Ein nichtiges Rechtsgeschäft kann in ein anderes, wirksames Rechtsgeschäft umgedeutet werden, wenn dessen Voraussetzungen vorliegen und dies dem mutmaßlichen Willen der Parteien entspricht (§ 140 BGB).

68
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Äußerer Tatbestand einer WE
Die nach außen erkennbare Äußerung des Willens. Kann ausdrücklich, konkludent (schlüssig) oder in Ausnahmefällen durch Schweigen erfolgen.
69
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Willensmängel (bewusst vs. unbewusst)
Bewusste Mängel sind Geheimer Vorbehalt (§ 116 BGB), Scheingeschäft (§ 117 BGB) und Scherzerklärung (§ 118 BGB). Unbewusste Mängel sind die Irrtümer (§§ 119, 120 BGB).
70
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Abgabe einer WE durch einen Boten
Die Abgabe erfolgt, wenn der Erklärende den Boten anweist und die Erklärung auf den Weg zum Empfänger bringt.
71
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Zugang einer WE durch einen Boten
Die Erklärung geht zu, wenn der Bote sie dem Empfänger übermittelt. Das Risiko der Übermittlung trägt der Erklärende (Erklärungsbote) bzw. der Empfänger (Empfangsbote).
72
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Erklärungsbote
Überbringt eine fremde WE im Auftrag des Erklärenden. Das Risiko einer falschen Übermittlung trägt der Erklärende (vgl. § 120 BGB).
73
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Empfangsbote
Eine Person, die vom Empfänger zur Entgegennahme von Erklärungen ermächtigt ist oder als solche angesehen wird. Der Zugang erfolgt, wenn mit der Weiterleitung an den Empfänger zu rechnen ist.
74
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Abhandengekommene Willenserklärung
Eine ohne den Willen des "Erklärenden" in den Verkehr gelangte Erklärung (z.B. Ehefrau schickt Entwurf ab). Sie ist grundsätzlich keine wirksame WE, kann aber Schadensersatzansprüche auslösen (analog § 122 BGB).
75
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Zugangsvereitelung
Wenn der Empfänger den Zugang einer WE unberechtigt verweigert oder verhindert. Die WE gilt dann als zugegangen, wenn sie unter normalen Umständen zugegangen wäre.
76
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Subjektive (Natürliche) Auslegung
Ermittlung des wirklichen Willens des Erklärenden. Maßgeblich bei nicht-empfangsbedürftigen WE (§ 133 BGB).
77
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Rechtsfolgenirrtum
Irrtum über die rechtlichen Folgen einer Erklärung. Nur beachtlich, wenn die Rechtsfolge selbst Teil des gewollten Rechtsgeschäfts ist, nicht wenn sie automatisch per Gesetz eintritt.
78
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Kalkulationsirrtum (einseitig & unbeachtlich)
Ein interner Irrtum bei der Berechnungsgrundlage (z.B. Preis), der nicht Teil der Erklärung wird. Ist ein unbeachtlicher Motivirrtum und berechtigt nicht zur Anfechtung.
79
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Täuschung durch Unterlassen
Stellt nur dann eine arglistige Täuschung dar, wenn eine Rechtspflicht zur Aufklärung über den verschwiegenen Umstand bestand.
80
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Widerrechtlichkeit einer Drohung
Kann sich aus dem angedrohten Mittel, dem verfolgten Zweck oder der Zweck-Mittel-Relation ergeben.
81
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Deliktsfähigkeit
Die Fähigkeit, für einen Schaden, den man einem anderen zufügt, rechtlich verantwortlich zu sein und zum Schadensersatz verpflichtet zu werden (§§ 827 f. BGB).
82
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Surrogate beim Taschengeldparagrafen
Tauscht oder verkauft ein Minderjähriger mit Taschengeld Erworbenes, ist das Folgegeschäft nicht mehr von § 110 BGB gedeckt, wenn es den Rahmen der überlassenen Mittel übersteigt.
83
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Gewillkürte Form
Eine von den Vertragsparteien selbst vereinbarte Form. Im Zweifel führt deren Nichteinhaltung zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts (§ 127 BGB, § 125 S. 2 BGB).
84
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Berufung auf Formmangel nach Treu und Glauben
Die Berufung auf einen Formmangel kann unzulässig sein, wenn dies zu einem schlechthin untragbaren Ergebnis führen würde (§ 242 BGB). Die Hürden sind sehr hoch.
85
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Potestativbedingung
Eine Bedingung, deren Eintritt vom Willen oder Verhalten einer der Vertragsparteien abhängt.
86
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Fiktion des Bedingungseintritts/-ausfalls
Verhindert eine Partei treuwidrig den Eintritt einer Bedingung, gilt sie als eingetreten. Führt eine Partei den Eintritt treuwidrig herbei, gilt sie als nicht eingetreten (§ 162 BGB).
87
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Inhalts- vs. Umstandssittenwidrigkeit
Inhaltssittenwidrigkeit: Der Inhalt des Geschäfts selbst verstößt gegen die Sitten. Umstandssittenwidrigkeit: Die Art und Weise des Zustandekommens ist sittenwidrig.
88
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Knebelungsverträge
Verträge, die die wirtschaftliche Freiheit eines Partners übermäßig einschränken und daher sittenwidrig sein können (§ 138 Abs. 1 BGB).
89
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Verleitung zum Vertragsbruch
Ein Vertrag, der eine Partei bewusst dazu verleiten soll, einen bestehenden Vertrag mit einem Dritten zu brechen, kann sittenwidrig sein (§ 138 Abs. 1 BGB).
90
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Transparenzgebot bei AGB
AGB-Klauseln müssen klar und verständlich sein. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass eine Bestimmung nicht klar und verständlich ist (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB).