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Recht
Verbindliche Gebote und Verbote, die durch den Staat durchgesetzt werden.
Sitte
Gesellschaftliche und soziale Regeln (Bräuche, Gewohnheiten), deren Missachtung keine Strafen, aber soziale Sanktionen nach sich ziehen kann.
Sittlichkeit
Eine "Sollensvorschrift", die beschreibt, wie man idealerweise handeln soll.
Gesetz im formellen Sinn
Jedes vom Parlament (Bund oder Land) in einem förmlichen Gesetzgebungsverfahren erlassene Gesetz.
Rechtsverordnung
Eine von der Exekutive auf Basis einer gesetzlichen Ermächtigung (siehe Art. 80 GG) erlassene Rechtsnorm.
Satzung
Recht, das von einer selbstverwaltenden juristischen Person des öffentlichen Rechts (z.B. Gemeinde) erlassen wird.
Gewohnheitsrecht
Ungeschriebenes Recht, das durch langjährige, allgemeine Anwendung und Rechtsüberzeugung entsteht.
Grundsatz "Bundesrecht bricht Landesrecht"
Eine Regelung aus dem Bundesrecht hat Vorrang vor einer widersprechenden Regelung aus dem Landesrecht (Art. 31 GG).
Privatrecht
Regelt die Rechtsbeziehungen zwischen gleichgeordneten Mitgliedern der Gesellschaft.
Öffentliches Recht
Regelt Rechtsbeziehungen im "Über-Unter-Ordnungsverhältnis" unter Ausübung von Hoheitsgewalt.
Grammatische Auslegung
Die Auslegung einer Norm nach dem Wortsinn und der Fachsprache.
Historische Auslegung
Die Auslegung einer Norm anhand dessen, was der Gesetzgeber ursprünglich mit dem Gesetz gemeint hat.
Systematische Auslegung
Die Auslegung einer Norm durch Betrachtung ihres Zusammenhangs mit anderen Gesetzen.
Teleologische Auslegung
Die Auslegung einer Norm nach ihrem Sinn und Zweck (telos).
Gutachtenstil: Obersatz
Formulierung einer Hypothese im Konjunktiv, die den zu prüfenden Anspruch und die Anspruchsgrundlage benennt (z.B. "Anspruch gemäß § 433 BGB").
Willenserklärung (WE)
Eine Willensäußerung, die auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist.
Konkludentes Handeln
Schlüssiges Verhalten, das von anderen als Erklärung verstanden wird, ohne dass es ausdrücklich geäußert wird (z.B. Ware aufs Kassenband legen).
Bestandteile des inneren Tatbestands einer WE
Handlungswille, Erklärungswille und Geschäftswille.
Handlungswille
Das Bewusstsein zu handeln. Fehlt dieser, liegt keine WE vor.
Erklärungswille
Das Bewusstsein, eine rechtserhebliche Erklärung abzugeben. Bei Fehlen ist die WE anfechtbar (vgl. § 119 BGB).
Geschäftswille
Der Wille, eine ganz bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen. Bei Fehlen ist die WE trotzdem wirksam, aber anfechtbar.
Empfangsbedürftige WE
Eine Willenserklärung, die an eine andere Person gerichtet ist und zu ihrer Wirksamkeit dem Empfänger zugehen muss (z.B. Kündigung, Anfechtung).
Nicht-empfangsbedürftige WE
Eine Willenserklärung, die nicht an eine andere Person gerichtet ist und bereits mit ihrer Abgabe wirksam wird (z.B. Testament).
Wirksamwerden einer WE gegenüber Abwesenden
Sie wird wirksam in dem Zeitpunkt, in welchem sie dem Empfänger zugeht (§ 130 BGB).
Wirksamwerden einer WE gegenüber Anwesenden
Sie wird wirksam in dem Zeitpunkt, in welchem sie dem Empfänger zugeht (§ 130 BGB Analog).
Zugang einer WE
Die Erklärung ist so in den Machtbereich des Empfängers (z.B. Briefkasten) gelangt, dass dieser unter normalen Umständen von ihr Kenntnis nehmen kann.
Essentialia negotii
Die wesentlichen Vertragsbestandteile: Vertragspartner, Vertragsart, Vertragsgegenstand und Gegenleistung.
Invitatio ad offerendum
Eine "Einladung zur Abgabe eines Angebots", die noch kein bindendes Angebot darstellt (z.B. Auslage im Schaufenster).
Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont
Empfangsbedürftige WE sind so auszulegen, wie sie ein Dritter nach Treu und Glauben verstehen durfte (§§ 133, 157 BGB).
"falsa demonstratio non nocet"
"Eine falsche Bezeichnung schadet nicht." Wenn beide Parteien dasselbe wollen, aber falsch bezeichnen, gilt das übereinstimmend Gewollte.
Rechtsfolge der Anfechtung
Das angefochtene Rechtsgeschäft ist als von Anfang an (ex tunc) nichtig anzusehen (§ 142 Abs. 1 BGB).
Inhaltsirrtum
Der Erklärende weiß, was er sagt, irrt sich aber über die rechtliche Bedeutung seiner Erklärung (§ 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB).
Erklärungsirrtum
Der Erklärende wollte eine Erklärung dieses Inhalts gar nicht abgeben, z.B. durch Verschreiben oder Versprechen (§ 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB).
Eigenschaftsirrtum
Ein Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft einer Person oder Sache (§ 119 Abs. 2 BGB).
Verkehrswesentliche Eigenschaften
Eigenschaften, die für die Brauchbarkeit und den Wert der Sache von Dauer sind (z.B. Material, Echtheit), aber nicht der Wert oder Preis selbst (vgl. § 119 Abs. 2 BGB).
Übermittlungsirrtum
Eine durch einen Boten oder eine Einrichtung unrichtig übermittelte WE kann wie ein Erklärungsirrtum angefochten werden (§ 120 BGB).
Arglistige Täuschung
Das vorsätzliche Hervorrufen eines Irrtums, um jemanden zur Abgabe einer WE zu bewegen. Stellt einen Anfechtungsgrund dar (§ 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB).
Widerrechtliche Drohung
Das Inaussichtstellen eines künftigen Übels, um jemanden zur Abgabe einer WE zu zwingen. Stellt einen Anfechtungsgrund dar (§ 123 Abs. 1 Alt. 2 BGB).
Anfechtungsfrist bei Irrtum
Unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) nach Kenntniserlangung vom Anfechtungsgrund (§ 121 BGB).
Anfechtungsfrist bei Täuschung/Drohung
Innerhalb eines Jahres, beginnend mit der Entdeckung der Täuschung bzw. dem Ende der Zwangslage (§ 124 BGB).
Haftung nach Anfechtung
Wer eine WE nach §§ 119, 120 anficht, muss dem anderen Teil den Vertrauensschaden ersetzen (§ 122 BGB).
Geschäftsunfähigkeit
Personen vor Vollendung des 7. Lebensjahres und Personen mit krankhafter Störung der Geistestätigkeit (§ 104 BGB).
Folge der Geschäftsunfähigkeit
Eine Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig (§ 105 BGB).
Beschränkte Geschäftsfähigkeit
Minderjährige, die das 7., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 106 BGB).
Lediglich rechtlich vorteilhaftes Geschäft
Ein Geschäft, durch das ein Minderjähriger keine rechtlichen Nachteile, insbesondere keine persönlichen Verpflichtungen, erfährt. Es bedarf keiner Zustimmung (§ 107 BGB).
Einwilligung vs. Genehmigung
Einwilligung ist die vorherige Zustimmung (§ 183 BGB), Genehmigung ist die nachträgliche Zustimmung (§ 184 BGB).
Schwebende Unwirksamkeit bei Minderjährigen
Ein ohne Einwilligung geschlossener Vertrag hängt von der Genehmigung des Vertreters ab (§ 108 BGB).
Taschengeldparagraph
Ein Vertrag wird wirksam, wenn der Minderjährige die Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung überlassen wurden (§ 110 BGB).
Einseitige Rechtsgeschäfte von Minderjährigen
Sind ohne vorherige Einwilligung des gesetzlichen Vertreters unwirksam. Eine Genehmigung ist nicht möglich (§ 111 BGB).
Grundsatz der Formfreiheit
Rechtsgeschäfte können grundsätzlich formfrei wirksam abgeschlossen werden, sofern das Gesetz keine Form vorschreibt.
Rechtsfolge bei Formmangel
Ein Rechtsgeschäft, das der gesetzlich vorgeschriebenen Form ermangelt, ist im Zweifel nichtig (§ 125 S. 1 BGB).
Heilung eines Formmangels
In gesetzlich vorgesehenen Fällen kann ein formnichtiger Vertrag durch Erfüllung wirksam werden (z.B. § 311b Abs. 1 S. 2 BGB, § 518 Abs. 2 BGB, § 766 S. 3 BGB).
Schriftform
Die Urkunde muss vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet sein (§ 126 BGB).
Elektronische Form
Ersetzt die Schriftform und erfordert eine qualifizierte elektronische Signatur (§ 126a BGB).
Textform
Lesbare Erklärung auf dauerhaftem Datenträger, die den Erklärenden nennt (z.B. E-Mail). Keine Unterschrift nötig (§ 126b BGB).
Notarielle Beurkundung
Die Erklärungen werden von einem Notar beurkundet. Vorgeschrieben z.B. bei Grundstückskaufverträgen (§ 311b Abs. 1 BGB) oder Schenkungsversprechen (§ 518 Abs. 1 BGB).
Aufschiebende Bedingung (Suspensivbedingung)
Die Rechtswirkung des Geschäfts tritt erst mit Eintritt der Bedingung ein (§ 158 Abs. 1 BGB).
Auflösende Bedingung (Resolutivbedingung)
Das Geschäft ist zunächst wirksam und endet mit Eintritt der Bedingung (§ 158 Abs. 2 BGB).
Schutz des bedingt Berechtigten
Während der Schwebezeit getroffene Verfügungen sind bei Bedingungseintritt unwirksam, soweit sie den Rechtserwerb vereiteln würden (§ 161 BGB). Schadensersatz ist möglich (§ 160 BGB).
Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt (§ 134 BGB).
Sittenwidriges Rechtsgeschäft
Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig (§ 138 Abs. 1 BGB).
Wucher
Ein Rechtsgeschäft ist nichtig, wenn unter Ausbeutung einer Schwächesituation ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht (§ 138 Abs. 2 BGB).
Vorrang der Individualabrede
Individuell ausgehandelte Abreden haben Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 305b BGB).
Prüfungsreihenfolge AGB-Inhaltskontrolle
Zuerst die Klauselverbote in § 309 (ohne Wertungsmöglichkeit) und § 308 (mit Wertungsmöglichkeit), dann die Generalklausel in § 307 BGB.
Rechtsfolge unwirksamer AGB
Der Vertrag bleibt im Übrigen wirksam. Anstelle der Klausel gelten die gesetzlichen Vorschriften (§ 306 BGB).
Teilnichtigkeit
Ist nur ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, ist im Zweifel das ganze Geschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen worden wäre (§ 139 BGB).
Umdeutung
Ein nichtiges Rechtsgeschäft kann in ein anderes, wirksames Rechtsgeschäft umgedeutet werden, wenn dessen Voraussetzungen vorliegen und dies dem mutmaßlichen Willen der Parteien entspricht (§ 140 BGB).