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Fall 6 / Einheit 6
K kauft von einem Rentner gebrauchten BMW mit angeblicher Laufleistung von 15.000 zu einem Preis von 20.000€
Nachdem sie den BMW erhalten hat stellt sie später durch Zufall fest, dass tatsächliche Laufleistung 30.000 ist und somit nur 18.000€ Wert ist.
V sagt glaubhaft dass er davon nichts gewusst habe
Er ist bereit, ihr einen gleichwertigen BMW mit 15.000 Laufleistung zu besorgen.
K will das nicht.
Sie will den BMW zurückgeben und ihre 20.000€ wiederbekommen
I. Anspruch K gegen V auf Rückzahlung des Kaufpreises aus §§ 437 Nr. 2, 326 Abs. 5, 346 Abs. 1 BGB - Rücktritt (+)
K könnte gegen V einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises aus §§ 437 Nr. 2, 326 Abs. 5, 346 Abs. 1 BGB haben. Dies setzt ein
Rücktrittsrecht und eine wirksame Rücktrittserklärung voraus.
2. RÜCKTRITTSRECHT
Ein Rücktrittsrecht könnte sich aus §§ 437 Nr. 2, 326 Abs. 5 BGB ergeben. § 437 BGB setzt voraus, dass ein wirksamer Kaufvertrag geschlossen wurde und die Sache mangelhaft ist. Wegen des Verweises des § 437 Nr. 2 BGB auf § 326 Abs. 5 BGB müsste zudem die Nacherfüllung unmöglich sein.
a) Kaufvertrag
- essential negotii §§ 145, 147 BGB
b) Sachmangel, § 434 BGB
> PKW 30.000 km Laufleistung könnte Sachmangel darstellen
Sache ist mangelhaft, wenn ihre tatsächliche Beschaffenheit (Ist Beschaffenheit) von der geschuldeten Beschaffenheit (Soll Beschaffenheit) negativ abweicht.
Letztere bestimmt sich nach § 434 BGB. Gemäß § 434
Abs. 1 BGB ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie bei
Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen der Vorschrift entspricht .
aa) Abweichung von den subjektiven Anforderungen
- vereinbarte Beschaffenheit
> welche Beschaffenheit vereinbart wurde, Frage der Auslegung des Kaufvertrages, §§ 133, 157 BGB
> Frage, ob Erklärung des V bloße Beschreibung oder verbindliche Aussage über Beschaffenheit ist nach §§ 133, 157 entscheidend, in welchem Sinne der K sie den Umständen nach zu verstehen hat (verobjektivierter Empfängerhorizont)
- statt vereinbarten 15.000 km sind es 30.000 km
> Abweichung von vereinbarter Beschaffenheit
bb) Vorliegen des Mangels bei Gefahrenübergang
§ 446 S. 1 BGB bestimmt, dass der Gefahrübergang regelmäßig bei Übergabe der verkauften Sache stattfindet.
cc) Zwischenergebnis
Der BMW i3 war mangelhaft.
c) Unmöglichkeit der Nacherfüllung, § 326 Abs. 5 BGB
Gemäfl § 326 Abs. 5 BGB kann der Gläubiger zurücktreten, wenn der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 BGB nicht zu leisten braucht.
Fraglich ist also, ob der Anspruch der K gegen V auf Nacherfüllung aus §§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 BGB nach § 275 BGB ausgeschlossen ist.
aa) VSS des Nacherfüllungsanspruchs, §§ 437 Nr. 1, 439 BGB
- grsz.
K kauft von einem Rentner gebrauchten BMW mit angeblicher Laufleistung von 15.000 zu einem Preis von 20.000€
Nachdem sie den BMW erhalten hat stellt sie später durch Zufall fest, dass tatsächliche Laufleistung 30.000 ist und somit nur 18.000€ Wert ist.
V sagt glaubhaft dass er davon nichts gewusst habe
Er ist bereit, ihr einen gleichwertigen BMW mit 15.000 Laufleistung zu besorgen.
K will das nicht
Sie will alternativ den BMW behalten und die zu viel gezahlten 2 000€ zurück.
III. Anspruch K gegen V auf Rückzahlung des Kaufpreises aus §§ 437 Nr. 2, 441 Abs. 1, Abs. 4, 346 Abs. 1 BGB - Minderung +
K könnte gegen V einen Anspruch auf anteilige Rückzahlung des Kaufpreises nach Minderung aus §§ 437 Nr. 2, 441 Abs. 1, Abs. 4, 346 Abs. 1 haben.
1. VSS EINES RÜCKTRITTSRECHTS
- Gem. § 441 Abs. 1 BGB zunächst VSS eines Rücktrittsrechts
- Auf Erheblichkeit der PV kommt es im Falle einer Minderung nicht an
2. MINDERUNG DES KAUFPREISES
a) Minderungserklärung
ggü. Vertragspartner
b) Berechnung der Herabsetzung des Kaufpreises
- geminderter Kaufpreis. 18.000€
> V muss K Mehrbetrag erstatten, falls dieser zu viel gezahlt hat
3. ERGEBNIS
Nach Ausübung des Minderungsrechts stünde K gegen V ein Anspruch auf Zahlung iHv 2.000€ aus §§ 437 Nr. 2, 441 Abs. 1, Abs. 4, 346 Abs. 1 BGB zu.
IV. Anspruch K gegen V auf Schadensersatz statt der Leistung aus §§ 437 Nr. 3, 311a Abs. 2 S. 1 BGB (-)
Der K steht gegen V möglicherweise ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung aus §§ 437 Nr. 3, 311a Abs. 2 S. 1 BGB zu.
1. Kaufvertrag, § 433 BGB
2. Sachmangel, § 434 BGB
3. Anfängliche Unmöglichkeit der Nacherfüllung, § 311a Abs. 2 S. 1 iVm Abs. 1
- Leistungshindernis schon bei Vertragsschluss > Sachmangel schon von Anfang an nicht behebbar
- hier: +
4. Kenntnis oder zurechenbare Unkenntnis vom Leistungshindernis, § 311a Abs. 2S. 2 BGB
- Schuldner muss Kenntnis vom anfänglichen LH gehabt haben oder dsbzl. Unkenntnis vertreten
> V kannte LH nicht
> Fraglich, ob er Unkenntnis zu vertreten hat
> Formulierung des § 311a Abs. 2S. 2 BGB ,,dies gilt nicht, wenn'' > VM wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet
a) Fahrlässigkeit § 276 Abs. 2 BGB
- Verkäufer treffen idR keine Untersuchungspflichten, vor allem nicht privaten Verkäufer
b) Garantieübernahme, §§ 276 Abs. 1 S. 1, 443 Abs. 1 BGB
- V mglw. Garantie dahingehend übernommen, dass der Kaufgegenstand eine bestimmte Beschaffenheit aufweist, hier also eine bestimmte Laufleistung.
Ist dies der Fall und hat der Kaufgegenstand diese Beschaffenheit nicht, so bedeutet dies, dass, wenn die Beschaffenheit nicht herstellbar ist, der
Verkäufer die Unkenntnis seiner Leistungsunfähigkeit zu vertreten hat.
Durch Auslegung zu ermitteln
- Strenge Anford
Abwandlung des obigen Falls: Vereinbarung eines Gewährleistungsausschlusses ,,BMW wird ohne Gewähr verkauft''
1. Auslegung der Klausel
Die Klausel ist nach §§ 133, 157 BGB so auszulegen, dass eine
Geltendmachung der Rechte aus § 437 BGB ausgeschlossen sein soll.
2. Auslegung bei Vorliegen einer Beschaffenheitsvereinbarung
- Vereinbarung GWL Ausschluss steht nicht alleine, Parteien haben daneben vereinbarte Beschaffenheit getroffen
> Parteien haben einerseits festgelegt, dass der Kaufgegenstand eine bestimmte Beschaffenheit aufweisen soll. > Andererseits haben sie vereinbart, dass
erkennbare negative Abweichungen der Ist - von der Sollbeschaffenheit nicht zu einer Haftung des Verkäufers führen sollen
>> widersprüchliche Situation > einseitig zu Lasten des Käufers > nicht interessengerecht
> Gewährleistungsausschluss so auszulegen, dass er sich nicht
auf Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit bezieht.
> Erfasst damit Rechte wegen des Mangels in Bezug auf die Laufleistung nicht. Somit ergibt sich durch die Aufnahme des Gewährleistungsausschlusses in den
Kaufvertrag keine Änderung.
> Die geltend gemachten Rechte bestehen wieim Ausgangsfall.
K kauft ein gebrauchtes Exemplar eines Sammlerstück Fahrrads für 15.000€ mit einem Autogramm
Klausel: ,,Gekauft wie besichtigt''
2 Monate später findet K Haarrisse, die das Fahrrad verkehrsuntüchtig machen - Reparatur ausgeschlossen
Fahrrad lediglich 5.000€ wert
S reklamiert Fahrrad und verlangt SE iHv 10.000€, das Fahrrad will er aber behalten
V hat glaubhaft von den Haarrissen nichts nichts gewusst, wenn sie denn von Anfang an überhaupt vorgelegen hätten.
V meint sie müsse auch nicht haften, wegen der Klausel gekauft wie besichtigt
Kann S von V Schadensersatz iHv 10 000€ verlangen?
I. Anspruch S gegen V auf Schadensersatz statt der Leistung aus §§ 437 Nr. 3, 311a Abs. 2 S. 1 BGB
1. Kaufvertrag
- essentialia negotii §§ 145, 147 BGB
2. Sachmangel bei Gefahrübergang, §§ 434, 446 BGB
a) Mangelhaftigkeit
Sache ist mangelhaft, wenn ihre tatsächliche Beschaffenheit (Ist Beschaffenheit) von der geschuldeten Beschaffenheit (Soll Beschaffenheit) negativ abweicht.
Letztere bestimmt sich nach § 434 BGB. Gemäß § 434
Abs. 1 BGB ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie bei
Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen der Vorschrift entspricht .
hier: es wurde weder eine besondere Beschaffenheit vereinbart, noch eine bestimmte Verwendung vorausgesetzt
Fahrrad eignet sich nicht mehr für die gewöhnliche Verwendung (verkehrssicheres Fahren), § 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB
b) bei Gefahrübergang
- fraglich, ob Sachmangel bereits bei Gefahrübergang vorlag, dh. zum Zeitpunkt des § 446 BGB
- Sachverhalt: Keine Hinweise, wann der Haarriss entstanden ist > Unsicher, ob das Rad bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war
- § 477 Abs. 1 S. 1
> Vermutung, dass Ware bereits bei Gefahrübergang mangelhaft, wenn sich innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang ein von den Anforderungen nach § 434 abweichender Zustand der Ware zeigt, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Ware oder des mangelhaften Zustands unvereinbar
> Haarrisse bereits 2 Monate nach Gefahrübergang gezeigt
> vermutet, da Ware bereits bei Gefahrübergang mangelhaft
3. Gewährleistungsausschluss
Möglicherweise kann S aber keine Rechte aufgrund der Fehlerhaftigkeit des
Rades geltend machen, weil der Kaufvertrag die Klausel ,,gekauft wie besichtigt'' erhält
a) Auslegung der Klausel ,,gekauft wie besichtigt''
Geltendmachung der Rechte aus § 437 BGB in Bezug auf solche Mängel ausgeschlossen sein soll, die bei einer ordnungsgemäßen Besichtigung ohne Zuziehung eines Sachverständigen wahrnehmbar sind.
> derart wahrnehmbare Fehler der Kaufsache gelten dann nicht als Mangel
= Beschränkung der Mängelrechte des Käufers
Haarrisse = Mit bloßem Auge nicht erkennbar
> Ausschluss umfasst diesen Mangel von vornerein nicht
b) Wirksamkeit der Klausel
Darüberhinaus fraglich, ob Klausel übe
Abwandlung: Ändert sich was, wenn S kein privater Sammler, sondern ein gewerblich tätiger Unternehmer ist, der mit seltenen Fahrrädern handelt?
- § 476 BGB und die Klauselverbote des § 309 BGB finden daher keine Anwendung, weil kein VGK vorliegt
> AGB Kontrolle richtet sich dann allg. nach § 307 BGB, wobei bei der Feststellung der unangemessenen Benachteiligung durch eine Klausel die Wertungen der §§ 308, 309 BGB
berücksichtigt werden können. Schließt eine AGB-Klausel alle
Gewährleistungsrechte undifferenziert entgegen § 309 Nr. 7 lit. a und b BGB aus, ist auch bei Unternehmerverträgen aufgrund der Wertung des Gesetzgebers von einer unwirksamen, da unangemessen benachteiligenden Klausel auszugehen.
Eine geltungserhaltende Reduktion auf den zulässigen
Teil kommt auch hier nicht in Betracht. Somit ergibt sich im Ergebnis kein Unterschied zur o.g. Prüfung. Auch hier ist der Haftungsausschluss unwirksam, aber auch hier wird letztlich ein Anspruch verneint, da kein Verschulden der V vorliegt. Darüber hinaus ist auch § 477 BGB nicht anwendbar. Die Beweislast für das Vorliegen des Sachmangels bei
Gefahrübergang liegt bei S als Anspruchsgläubiger, da der Nachweis der anspruchsbegründenden Tatsachen von ihm darzulegen und zu beweisen ist.
Die Ungewissheit darüber, wann der Mangel aufgetreten ist, geht daher zu seinen Lasten.
Für einen Verstoß gegen die Rügeobliegenheit gem. § 377 HGB ergeben sich keine Hinweise aus dem Sachverhalt, da unklar bleibt, ob der Mangel bereits bei Übergabe vorlag.
Fall 7 / Einheit 7
Ingenieurin K hat sich einen Rechner gekauft für 800€. (Kein Verbraucher)
Statt der im Prospekt beschriebenen Grafikkarte ist eine wesentlich langsamare eingebaut - V wusste das nicht, er hat geglaubt es ist dieselbe Grafikkarte wie im Prospekt.
K tauscht die Grafikkarte selbst aus, was sie 180€ kostet
Bei V wären es nur 160€ gewesen und gleich schnell
1. K verlangt Erstattung der 180€ oder
2. zumindest die der 160€.
3. K verlangt auch Schadensersatz iHv 300€, die sie ihren Auftraggebern als SE leisten musste
A. Anspruch der K gegen V auf Schadensersatz statt der Leistung aus §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 BGB (Kosten für den Austausch der
Grafikkarte)
K könnte gegen V wegen der Kosten für den Austausch der Grafikkarte iHv 180€ einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung aus
§§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 BGB haben
I. Kaufvertrag +
- § 433 BGB +
II. Sachmangel bei Gefahrenübergang +
Sache ist mangelhaft, wenn ihre tatsächliche Beschaffenheit (Ist Beschaffenheit) von der geschuldeten Beschaffenheit (Soll Beschaffenheit) negativ abweicht.
Letztere bestimmt sich nach § 434 BGB. Gemäß § 434
Abs. 1 BGB ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie bei
Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen der Vorschrift entspricht .
hier:
- Keine besondere Vereinbarung über Beschaffenheit des Computers ( 434 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 )
- Auch keine Anhaltspunkte, dass K ggü V zum Ausdruck gebracht hat, dass sie den Rechner gerade zur Ausführung bes. grafikintensiver CAD Konstruktionen verwenden möchte ( 434 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 )
> Allerdings könnte der Computer entgegen § 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BGB nicht die Beschaffenheit aufweisen, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer unter Berücksichtigung der Art der Sache (lit. a) und der
öffentlichen Äußerungen des Verkäufers oder eines anderen Glieds der Vertragskette (lit. b) erwarten kann.
> Prospekt des Herstellers = öffentliche Äußerung eines Gliedes in der Vertragskette
> Zwar ist V durch derartige Äußerungen nicht gebunden
> V kannte aber die Äußerung im Herstellerprospekt, sodass § 434 Abs. 3 S. 3 BGB nicht greift
Abweichung zum Zp des Gefahrenüberganges +
III. VSS des SE - Anspruches: § 280 I, III, 283 BGB
- Abgrenzung der Schadensarten
1. SV
- SV in Form eines KV
2. Pflichtverletzung - § 280 I S. 1 BGB +
- PV liegt bei § 283 I 1 BGB in der Unmöglichkeit der Leistung gem. § 275 I BGB
> Fraglich ist, ob die Nacherfüllung nachträglich unmöglich geworden ist
Hier ist nicht auf den ursprünglichen Erfüllungsanspruch, sondern auf den Nacherfüllungsanspruch aus §§ 437 Nr. 1, 439 BGB abzustellen. Denn die Leistungspflicht gem. § 433 Abs. 1 BGB modifizierte sich mit Übergabe einer
Ingenieurin K hat sich einen Rechner gekauft für 800€. (Kein Verbraucher)
Statt der im Prospekt beschriebenen Grafikkarte ist eine wesentlich langsamare eingebaut - V wusste das nicht, er hat geglaubt es ist dieselbe Grafikkarte wie im Prospekt.
K tauscht die Grafikkarte selbst aus, was sie 180€ kostet
Bei V wären es nur 160€ gewesen und gleich schnell
1. K verlangt Erstattung der 180€ oder
2. zumindest die der 160€.
3. K verlangt auch Schadensersatz iHv 300€, die sie ihren Auftraggebern als SE leisten musste
B. Anspruch der K gegen V auf anteilige Rückzahlung des Kaufpreises
wegen ersparter Aufwendungen aus §§ 326 Abs. 4, Abs. 2 S. 2, 346 Abs. 1 BGB (analog) (ersparte Nachbesserungs Aufwendungen)
K könnte gegen V aber zumindest einen Anspruch aus §§ 326 Abs. 4, 346 Abs. 1 BGB auf anteilige Rückzahlung des Kaufpreises wegen der von V ersparten Aufwendungen für die Reparatur des Rechners haben.
Dies setzt voraus, dass K eine nach § 326 Abs. 2 S. 2 BGB nicht geschuldete Gegenleistung (Kaufpreis) bewirkt hat.
I. Anwendbarkeit von § 326 Abs. 4, Abs. 2 S. 2 BGB
1. Direkte Anwendung -
2. Analoge Anwendung +
II. Rechtsfolge
Die VSS des ß 326 Abs. 4, Abs. 2 S. 2 BGB liegen vor: Der
Käufer ist für den Umstand, der zur Unmöglichkeit der Nacherfüllung führt, allein verantwortlich (s.o.).
> V muss sich daher die Aufwendungen anrechnen lassen, die ihm die Durchführung der ursprünglich geschuldeten Nachbesserung verursacht hätte > 160€.
> In dieser Höhe hat K den Kaufpreis zu viel gezahlt. K kann diesen Betrag daher gem. § 346 Abs. 1 BGB zurückfordern
III. Ergebnis
K hat gg V Anspruch auf Rückzahlung von 160€
Ingenieurin K hat sich einen Rechner gekauft für 800€. (Kein Verbraucher)
Statt der im Prospekt beschriebenen Grafikkarte ist eine wesentlich langsamare eingebaut - V wusste das nicht, er hat geglaubt es ist dieselbe Grafikkarte wie im Prospekt.
K tauscht die Grafikkarte selbst aus, was sie 180€ kostet
Bei V wären es nur 160€ gewesen und gleich schnell
1. K verlangt Erstattung der 180€ oder
2. zumindest die der 160€.
3. K verlangt auch Schadensersatz iHv 300€, die sie ihren Auftraggebern als SE leisten musste
C. Anspruch der K gegen V auf Schadensersatz neben der Leistung iHv 300€ aus §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB (Haftungsschaden)
I. KV und Sachmangel +
II. VSS des SE Anspruchs
- § 280 I 1 BGB: SV und PV
SV > Wirksamer Kaufvertrag
Pflichtverletzung § 280 I 1 BGB = Verschiffung einer mangelhaften Sache entgegen § 433 I S. 2 BGB
1. Abgrenzung der SE Arten
Fraglich, ob zusätzliche VSS gem. § 280 II o. III vorliegen müssen
- Zunächst prüfen, ob SE statt oder neben Leistung
> hier: Se neben der Leistung
- Verzögerungsschaden oder einfacher SE
> Verzögerungsschaden: Erfordernis einer Mahnung, wenn Schaden allein auf Verzögerung zurückgeht
> Ansonsten einfacher SE
hier: mangelbedingter Betriebsausfallschaden > einfacher SE
> zusätzlichen Erfordernisse des § 280 II bzw III nicht zu prüfen
2. Vertretenmüssen
V muss PV - Lieferung einer mangelhaften Sache - zu vertreten haben
Wird vermutet § 280 I. 2
Vorsatz und Fahrlässigkeit § 276 I 1
V keine Untersuchungspflicht > Vorsatz oder FL (-)
Beschaffenheitsgarantie (-)
III. Ergebnis
K keinen Anspruch gg V auf 300€
FALL 8: LIEFERANTENSORGEN
Bella Billig (B) möchte ihre Terrasse für den anstehenden Sommer neu fliesen lassen. Zu diesem Zwecke wendet sie sich an die Fliesenlegerin Whitney Wichtig (W). Sie vereinbaren, dass diese die Terrasse mit von ihr zu besorgenden Fliesen bestücken soll.
Zur Ausführung der Aufgabe begibt sich W in das Fliesengeschäft der Victoria Viel (V). Dort kauft W die passenden Fliesen für 500€
Nur wenige Wochen nach dem Einbau der Fliesen bei B beginnen diese zu brechen. Zurückzuführen ist dies auf einen Fehler im Herstellungsvorgang, bei welchem die Fliesen nicht heiß genug gebrannt wurden.
Der Fehler war den Fliesen äußerlich nicht anzusehen.
B verlangt von W Nacherfüllung. Um dieser nachzukommen, fährt W in den nahegelegenen Baumarkt und kauft für 100 € Ersatzfliesen. Der Ausbau der alten sowie der Einbau der neuen Fliesen kostet W zudem 400 €.
Diese Kosten möchte W von V ersetzt haben.
Zumindest möchte sie aber den an V bezahlten Kaufpreis zurück.
Bestehen die geltend gemachten Ansprüche?
Es ist zu unterstellen, dass B gegen W ein Nacherfüllungsanspruch aus §§ 634 Nr. 1, 635 BGB zusteht
I. Anspruch W gegen V auf Ersatz der Kosten des Deckungskaufs iHv 100,- aus §§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 2 BGB (-)
1. Kaufvertrag +
- wirksamer KV über Fliesen zum Preis von 500€ gem. § 433 BGB
2. Sachmangel bei Gefahrübergang +
- keine Abweichung von subjektiven Anforderungen / nichts vereinbart
- Eignung für gewöhnliche Verwendung (-) > brechen der Fliesen > mangelhaft
- Beschaffenheit, die bei Sachen derselben Art üblich ist (-)
3. VSS des § 439 Abs. 2 BGB
- zwar eigene AGL, aber fraglich, ob die geltend gemachten Kosten darüber ersetzbar sind
- Kosten des Deckungskaufes (-)
4. Zwischenergebnis
Aus § 439 II BGB (-)
II. Anspruch W gegen V auf Ersatz der Kosten des Deckungskaufs iHv 100€ aus §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB - SE statt der Leistung (-)
1. KV und Sachmangel +
2. VSS des SE Anspruches
a) SV +
b) Pflichtverletzung § 280 I S. 1 BGB
- Lieferung der mangelhaften Fliesen
c) Abgrenzung der Schadensarten
- zu prüfen, ob zusätzliche VSS der § 280 II oder III vorliegen müssen
- hier: Deckungsgeschäft: ,,eigenmächtige Nachlieferung''
aa) Zeitlich dynamische Abgrenzung
hier: Kosten vor dem endgültigen Ausbleiben der Leistung eingetreten > SE neben der Leistung > Verzögerung der mangelfreien Leistung > Verzögerungsschaden
> § 280 I, II, 286 BGB
bb) Schadenstypologische Abgrenzung nach dem Kriterium der Leistungsäquivalenz
- Deckungskauf : Befriedigt stets Erfüllungsinteresse
> Schaden, der an die Stelle der Leistung tritt > SE statt der Leistung
> §§ 280 I, III, 281 BGB
cc) Stellungnahme
- SE statt der Leistung (+), Kosten des Deckungskaufes kein Begleitschaden wegen Verzögerung der Leistung, sondern Schaden wegen Ausbleibens der geschuldeten Leistung
d) Fällige und durchsetzbare Leistungspflicht, § 281 I 1 BGB
(ungeschriebene TBM)
- Pflicht zur sachmangelfreien Leistung aus § 433 I 2 BGB war gem. § 271 I BGB fällig und , nachdem W bereits bezahlt hatte und der V die Einrede aus § 320 nicht zusteht, auch durchsetzbar
e) Erfolglose Fristsetzung zur Nacherfüllung bzw. Entbehrlichkeit
- W hat keine Frist gesetzt, könnte jedoch entbehrlich sein
aa) Entbehrlichkeit gem. § 281 II BGB (-)
bb) Entbehrlichkeit gem. § 440 BGB (-)
cc) Entbehrlichkeit gem. §