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BGB AT
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Abgabe einer Willenserklärung
Eine Willenserklärung ist abgegeben, wenn der Erklärende sie willentlich derart in den Verkehr gebracht hat, dass unter normalen Umständen mit dem Zugang gerechnet werden kann.
Absolutes Recht
Absolute Rechte sind solche Rechte, die gegenüber jedermann ausschließlich gelten und auch von jedermann zu beachten sind.
Äquivalenztheorie
Eine Handlung ist für den Erfolg kausal, wenn diese nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.
Adäquanztheorie
Eine Handlung ist für den Erfolg kausal, wenn der Erfolgseintritt nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liegt.
Angebot
Ein Angebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die einem anderen ein Vertragsschluss inhaltlich so bestimmt herangetragen wird, dass das Zustandekommen des Vertrages nur von dessen Einverständnis abhängt.
Annahme
Eine Annahme ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die der Angebotsempfänger sein uneingeschränktes Einverständnis zu dem angebotenen Vertragsschluss zu verstehen gibt.
Anscheinsvollmacht
Eine Anscheinsvollmacht ist gegeben, wenn jemand, ohne bevollmächtigt zu sein, wiederholt als Vertreter auftritt und der Vertretene dies zwar nicht wusste, es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können und der Vertragspartner nach Treu und Glauben annehmen durfte, der Vertretene habe das Verhalten des Vertreters erkannt
Anspruch
Ein Anspruch ist das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen, § 194 I BGB.
Arglist, § 123 I BGB
Arglistig handelt, wer vorsätzlich handelt. Dabei genügt bedingter Vorsatz in Bezug darauf, dass der Getäuschte eine Willenserklärung abgibt, die er ohne die Täuschung so nicht abgegeben hätte.
Befristung
Nebenbestimmung eines Rechtsgeschäfts durch die die Wirkungen des Rechtsgeschäfts von dem Eintritt eines bestimmten Termins abhängig gemacht werden ( § 163 BGB). Es geht um ein künftiges, gewisses Ereignis ( nur der Zeitpunkt ggf. ungewiss).
Besitz
Der Besitz ist die tatsächliche Sachherrschaft einer Person über eine Sache ( § 854 I BGB).
Dritter, § 123 II 1 BGB
Dritter im Sinne von § 123 II 1 BGB ist jede Person, die nicht “im Lager” des Erklärungsempfängers steht und maßgeblich am Zustandekommen des Rechtsgeschäftes mitgewirkt hat.
Drohung, § 123 I BGB
Als Drohung bezeichnet man das ausdrückliche oder konkludente Inaussichtstellen eines Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt.
Duldungsvollmacht
Eine Duldungsvollmacht liegt vor, wenn der Vertretene wissentlich zulässt, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt und der Dritte dies erkennt und nach Treu und Glauben davon ausgehen darf, dass der Vertreter vom Vertretenen bevollmächtigt wurde.
Eigentum
Eigentum ist das umfassende Recht zur (Sach-)Herrschaft über eine Sache (§§ 903 ff. BGB).
Eigentumsverletzung
Eine Eigentumsverletzung liegt vor, wenn die Substanz einer fremden Sache beeinträchtigt, zerstört oder entzogen wird.
Eigenschaften einer Sache, § 119 II BGB
Eigenschaften im Sinne des § 119 II BGB sind alle tatsächlichen oder rechtlichen Merkmale, die einer Sache oder Person für gewisse Dauer unmittelbar anhaften und die für ihre Wertschätzung erheblich sind.
Erklärungsbewusstsein
Das Erklärungsbewusstsein ist das Bewusstsein darüber eine rechtlich erhebliche Erklärung abzugeben.
Erklärungsirrtum, § 119 I Alt. 2 BGB
Ein Erklärungsirrtum liegt vor, wenn der Erklärende ein anderes Erklärungszeichen setzt, als er setzen wollte.
Essentialia negotii
Die essentialia negotii sind die wesentlichen Bestandteile eines Vertrages, ohne deren Vorliegen der Vertrag nicht wirksam zustande kommt.
Fahrlässigkeit
Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt ( § 276).
Falsa demostratio non nocet
Trotz einer Falschbezeichnung in einem Vertrag gilt das übereinstimmend von den Parteien Gewollte (“eine falsche Bezeichnung schadet nicht”).
Fremd
Eine Sache ist fremd, wenn sie zumindest auch im Eigentum eines anderen steht.
Geschäftsfähigkeit
Die Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte wirksam vorzunehmen (§§ 104, 106 BGB).
Inhaltsirrtum, § 119 I Alt. 1 BGB
Ein Inhaltsirrtum liegt vor, wenn der Erklärende das Erklärungszeichen setzt, das er setzen will, aber über dessen Bedeutung irrt.
Invitatio ad offerendum
Eine invitatio ad offerendum ist eine bloße Aufforderung zur Abgabe eines Angebot und noch kein Vertragsangebot. Sie liegt vor, wenn aus der Erklärung bei Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont §§ 133, 157 BGB, kein Rechtsbindungswille hervorgeht.
Konkludente Willenserklärung
Eine Willenserklärung muss nicht unbedingt immer ausdrücklich erfolgen. Eine konkludente Willenserklärung liegt vor, wenn einem nach außen in Erscheinung tretenden, schlüssigen Verhalten ein eindeutiger Erklärungswert zukommt. Dieser wird durch Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont gem. § 133, 157 BGB ermittelt.
Leistung
Eine Leistung ist jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. (Zweckgerichtet ist eine Vermögensmehrung, wenn damit die Erfüllung einer (vermeintlich bestehenden) Verpflichtung erreicht werden soll.)
negatives Interesse
Das negative Interesse ersetzt den Vertrauensschaden, d.h. den Schaden, den man erleidet, weil auf die Gültigkeit einer Erklärung vertraut wurde. Der Geschädigte wird so gestellt, als habe er nie auf die Wirksamkeit der Erklärung vertraut.
positives Interesse
Beim positiven Interesse geht es um den Erfüllungsschaden, d.h. den Schaden, der dadurch entsteht, dass der Vertrag nicht erfüllt wird. Der Geschädigte wird so gestellt, wie er bei ordnungsgemäßer Erfüllung stünde.
Realakt
Ein Realakt ist eine tatsächliche Willensbetätigung, die kraft Gesetz eine bestimmte Rechtsfolge herbeiführt.
Rechtsbindungswille
Der Rechtsbindungswille ist der Wille, rechtserheblich zu handeln. Entscheidend ist, ob der Rechtsverkehr dem Verhalten des Erklärenden eine rechtlich verbindliche Erklärung bemisst. Maßgeblich ist die Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont gem. §§ 133, 157 BGB.
Rechtsfähigkeit
Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten, also Rechtssubjekt, zu sein.
Rechtsgeschäft
Ein Rechtsgeschäft ist ein Tatbestand, der mindestens eine Willenserklärung enthält und dessen Wirkungen sich nach dem Inhalt der Willenserklärung bestimmen.
Rechtsgeschäftsähnliche Handlung
Eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung ist eine auf einen tatsächlichen Erfolg gerichtete Erklärung, an die das Gesetz bestimmte Rechtsfolgen knüpft.
Schutzgesetz
Ein Schutzgesetz ist eine Rechtsnorm, die ein bestimmtes Verhalten gebietet oder verbietet, um dadurch zumindest auch Einzelpersonen in ihren Rechten oder Rechtsgütern zu schützen. Es reicht dabei nicht aus, dass der Individualschutz durch Befolgung der Norm als ihr Reflex objektiv erreicht werden kann. (es muss gerade im Aufgabenbereich der Norm liegen)
Täuschung § 123 I BGB
Eine Täuschung ist jede Einwirkung auf das intellektuelle Vorstellungsbild eines anderen, mit dem Ziel eine Fehlvorstellung über Tatsachen hervorzurufen.
Unverzüglich
Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern
Verfügungsgeschäft § 929 BGB
Das Verfügungsgeschäft ist ein Rechtsgeschäft, durch das ein Recht unmittelbar übertragen, belastet, inhaltlich geändert oder aufgehoben wird.
Verpflichtungsgeschäft
Ein Verpflichtungsgeschäft ist ein Rechtsgeschäft, durch das eine Verpflichtung zu einer Leistung begründet wird. z.B. § 433 BGB
Verkehrswesentlich, § 119 II BGB
Eine Eigenschaft ist verkehrswesentlich, wenn sie nicht bloß nach der Auffassung des Erklärenden, sondern auch nach der Verkehrsanschauung für das konkrete Rechtsgeschäft wesentlich, also ausschlaggebend für seinen Abschluss ist. Haben die Parteien die fragliche Eigenschaft zum Inhalt des Vertrages gemacht, so ist diese stehts verkehrswesentlich.
Verletzungshandlung
Verletzungshandlung ist jedes bewusstseinsgesteuerte Verhalten.
Vertrag
Ein Vertrag kommt grundsätzlich durch zwei wirksame, inhaltlich übereinstimmende, in Bezug aufeinander abgegebene Willenserklärungen, namentlich Angebot und Annahme, zustande.
Vollmacht
Als Vollmacht bezeichnet man die durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht.
Willenserklärung
Eine Willenserklärung ist eine private Willensäußerung, die auf das Herbeiführen einer Rechtsfolge gerichtet ist.
Zerstörung
Unter einer Zerstörung ist eine solche Einwirkung auf die Sache zu verstehen, dass deren bestimmungsgemäße Gebrauchsfähigkeit vollständig aufgehoben ist.
Zugang einer Willenserklärung
Eine Willenserklärung ist zugegangen, wenn sie so in den Machtbereich des Erklärungsempfängers gelangt ist, dass dieser die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat und unter normalen Umständen auch mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist.
Handlungswille
Das Bewusstsein eine Handlung vorzunehmen.
Geschäftswille
Der Wille die bestimmte Rechtsfolge hervorzurufen.
Dissens
Beim Dissens decken sich die Erklärungen objektiv nicht.
Verkehrswesentlichkeit
Eine Eigenschaft ist verkehrswesentlich, wenn sie nach der Verkehrsanschauung für das konkrete Geschäft als wesentlich angesehen wird.
Identitätstäuschung
Eine Identitätstäuschung liegt vor, wenn das Auftreten des Handelnden auf eine bestimmte andere Person hinweist und die andere Partei der Ansicht sein durfte, der Vertrag kommt mit dieser Person zustande.
Namenstäuschung
Eine Namenstäuschung ist gegeben, wenn die Benutzung des fremden Namens bei der anderen Vertragspartei keine Fehlvorstellung über die Identität des Handelnden hervorgerufen hat, diese den Vertrag also nur mit dem Handelnden abschließen will
Missbrauch
Unter einem Missbrauch versteht man die Überschreitung des rechtlichen Dürfens und Einhaltung des rechtlichen Könnens.
Auftrag
Ein Auftrag ist eine Aufforderung von einer Person an eine andere, eine bestimmte Handlung durchzuführen. Bei einem Auftrag handelt es sich um ein Rechtsgeschäft, welches den Beauftragten dazu verpflichtet, für seinen Auftraggeber unentgeltlich ein Geschäft zu besorgen.
lediglich rechtlich vorteilhaft
Eine Willenserklärung gilt als lediglich rechtlich vorteilhaft, wenn der Minderjährige nicht persönlich verpflichtet wird oder ein Recht des Minderjährigen aufgehoben oder beschränkt wird.
Empfangsbote
Ein Empfangsbote ist eine Person, die dazu berechtigt ist, Erklärungen im Namen einer anderen Person entgegenzunehmen, ohne dabei eine eigene Erklärung abzugeben.
Stellvertretung
Stellvertretung meint ein rechtsgeschäftliches Handeln einer Person für eine andere Person.
etwas erlangt
Etwas erlangt meint jeden Vermögenswerten Vorteil.