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121 Terms
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Besitz
§ 854 BGB Von entsprechendem Willen getragene, tatsächliche Sachherrschaft.
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Mittelbarer Besitz
Besitz einer Person, die die tatsächliche Sachherrschaft durch einen Besitzmittler aufgrund eines Besitzmittlungsverhältnisses ausüben lässt.
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Unmittelbarer Besit
Besitz einer Person, die die tatsächliche Sachherrschaft selbst ausübt oder durch einen Besitzdiener ausüben lässt.
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Teilbesitz
§ 865 BGB Besitz an einem nach der Verkehrsanschauung selbstständig beherrschbaren Teil einer Sache.
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Alleinbesitz
Besitz an einer Sache oder an einem abgrenzbaren Sachteil durch eine einzige Person.
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Mitbesitz
§ 866 BGB Beschränkung der Ausübung der Sachherrschaft durch weitere Mitbesitzer (schlichter oder qualifizierter Mitbesitz).
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Redlicher Besitz
§ 990 I BGB Besitz einer Person, die zwar kein Recht zum Besitz hat, jedoch gutgläubig auf das Bestehen eines eigenen Besitzrechts vertraut.
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Besitzdiener
§ 855 BGB Person, die nach außen erkennbar aufgrund eines sozialen Abhängigkeitsverhältnisses weisungsgebunden für einen anderen, den Besitzherrn, die tatsächliche Sachherrschaft ausübt.
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Geheißperson
Person, die auf Anweisung einer Partei eines Erwerbsvorgangs für diese die tatsächliche Sachherrschaft erwirbt oder weitergibt, ohne Besitzdiener oder Besitzmittler zu sein.
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Gesamthandseigentum
z. B. §§ 718 ff., 1415 ff. BGB
Form des Miteigentums, bei der eine Sache zu einem Vermögen gehört, das mehreren zur gesamten Hand zusteht.
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Herrenlose Sache
Sache, die nicht im Eigentum irgendeiner Person steht.
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Bruchteilseigentum
Form des Miteigentums, bei der mehreren das Eigentum an einer Sache gemeinschaftlich nach ideellen Bruchteilen zusteht.
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Abhandenkommen
§ 935 BGB Verlust des unmittelbaren Besitzes ohne den Willen des unmittelbaren Besitzers.
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Absolutheitsgrundsatz
Sachenrechtlicher Grundsatz, nach dem dingliche Rechte gegenüber jedermann wirken und alle durch das Recht vermittelten Befugnisse nur dem oder den Inhabern zustehen.
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Abwehranspruch
Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch im Rahmen des negatorischen Eigentumsschutzes.
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Akzessorietät
Abhängigkeit des dinglichen Rechts vom Bestehen einer Forderung.
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Aneignung
§ 958 BGB Originärer gesetzlicher Eigentumserwerb, sobald eine Person eine herrenlose, bewegliche Sache in Eigenbesitz nimmt.
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Anwartschaftsrecht
Vorstufe des Vollrechts, wenn bereits so viele Entstehungsvoraussetzungen erfüllt sind, dass der Erwerber eine hinreichend gesicherte Rechtsposition inne hat, die ihm nicht mehr ohne seinen Willen entzogen werden kann.
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Auflassung
§ 925 BGB Die zur Übertragung von Grundstücken notwendige, bedingungsfeindliche Einigung zwischen Veräußerer und Erwerber in besonderer Form.
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Belastung
Beschränkung der Rechtsstellung des Eigentümers einer Sache oder des Inhabers eines dinglichen Rechts durch Einräumung eines beschränkt dinglichen Rechts.
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Beschränkt dingliche Rechte
Dingliche Rechte, die (im Gegensatz zum Eigentum) nur in begrenztem Umfang Rechte an Sachen gewähren.
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Beschränkt persönliche Dienstbarkeit
§ 1090 BGB Subjektiv-persönliche Belastung eines Grundstücks, wodurch der Berechtigte das Grundstück in einzelnen Beziehungen nutzen darf oder eine Befugnis erhält, die Inhalt einer Grunddienstbarkeit sein könnte.
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Beseitigungsanspruch
§ 1004 I 1 BGB Abwehranspruch auf Entfernung der aktuell beeinträchtigenden Störung.
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Besitzwille
Wille, die tatsächliche Sachherrschaft auszuüben.
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Bestandteile
§§ 93 ff. BGB Elemente einer Sache, die ihrer Natur oder der Verkehrsanschauung nach als unselbstständige Teile einer einheitlichen Sache erscheinen.
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Bestimmtheitsgrundsatz
Sachenrechtlicher Grundsatz, der im Interesse der Rechtsklarheit verlangt, dass dingliche Rechte nur an bestimmten einzelnen Sachen bestehen und übertragen werden können.
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Briefgrundschuld / -hypothek
§§ 1116 I, 1117 BGB Grundschuld / Hypothek, für die, dem gesetzlichem Regelfall gemäß, ein Wertpapier anstelle der Grundbucheintragung ausgestellt wird.
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Buchberechtigung
Rechtsstellung einer Person, die zwar im Grundbuch eingetragen, aber materiell nicht Berechtigter ist.
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Buchersitzung
§ 900 BGB Originärer gesetzlicher Eigentumserwerb an einem Grundstück durch den Buchberechtigten nach 30 Jahren, während derer er das Grundstück im Eigenbesitz hatte.
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Buchgrundschuld / - hypothek
§ 1116 II BGB Grundschuld / Hypothek, bei der die Brieferteilung ausgeschlossen und durch Einigung und Grundbucheintragung ersetzt wurde.
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Dereliktion
§ 959 BGB Verlust des Eigentums an einer beweglichen Sache durch Aufgabe des Besitzes in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten.
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Derivativer Erwerb
Erwerb einer Rechtsposition durch Übertragung von einer anderen Person, die bisher Inhaber war.
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Dingliches Vorkaufsrecht
§§ 1094 ff. BGB Subjektiv-persönliche oder subjektiv-dingliche Belastung eines Grundstücks in der Weise, dass der Berechtigte im Falle eines Verkaufs an einen Dritten durch einseitige Erklärung in den vom Eigentümer mit dem Dritten geschlossenen Kaufvertrag eintreten kann.
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Direkterwerb
Erwerbsvorgang, bei dem der Erwerber direkt (ohne Durchgangserwerb etwaiger Zwischenpersonen) vom berechtigten Rechtsinhaber erwirbt.
35
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Durchgangserwerb
Erwerbsvorgang, bei dem vor dem Erwerb des Erwerbers eine Zwischenperson für eine juristische Sekunde Inhaber des Rechts wird.
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Eigenbesitz
Besitz einer Person, die eine Sache als ihr gehörend besitzt (nach äußerlich erkennbarer Willensrichtung).
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Eigentum
§ 903 BGB Umfassendes dingliches Herrschaftsrecht an einer Sache, das sämtliche Befugnisse zu rechtlichen und tatsächlichen Handlungen gewährt und andere von der Benutzung ausschließend kann, soweit nicht Rechte Dritter entgegen stehen.
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Eigentümer-Besitzer-Verhältnis
§§ 987 ff. BGB Gesetzliches Schuldverhältnis zwischen Eigentümer und dem nicht zum Besitz berechtigten Besitzer mit verschiedenen Ansprüchen.
39
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Eigentümergrundschuld / -hypothek
§ 1177 BGB Grundschuld / Hypothek, die dem Eigentümer des Grundstücks zusteht.
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Eigentumsvorbehalt
§ 449 BGB Rechtsinstitut, bei dem die Einigung unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Kaufpreiszahlung erfolgt.
41
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Einziehungsermächtigung
§ 185 I BGB analog Einwilligung, durch die eine Person, die nicht Forderungsinhaber ist, diese im eigenen Namen einziehen kann.
42
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Erbbaurecht
§ 1 ErbbauRG Grundstücksgleiches Recht, das als subjektiv-persönliche Belastung dem Berechtigten die Bebauung des belasteten Grundstücks erlaubt.
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Erbenbesitz
§ 857 BGB Automatische Besitz des Erben des bisherigen Besitzers mit Eintritt des Erbfalls.
44
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Erbschaftsbesitz
§ 2018 BGB Rechtsstellung einer Person, die aufgrund eines ihr nicht zustehenden Erbrechts etwas aus der Erbschaft erlangt.
45
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Ersitzung
§ 937 BGB Originärer gesetzlicher Eigentumserwerb einer beweglichen Sache, nachdem diese 10 Jahre gutgläubig in Eigenbesitz war.
46
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Erzeugnisse
Alle organischen, von einer Muttersache getrennten, körperlichen Gegenstände.
47
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Fehlerhafter Besitz
§ 858 II BGB Besitz, der durch verbotene Eigenmacht erlangt wurde.
48
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Fehleridentität
z. B. §§ 104, 123, 138 II BGB Scheinbare Durchbrechung des Abstraktionsprinzips, bei der sich das selbe Wirksamkeitshindernis auf beide Geschäfte auswirkt.
49
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Fremdbesitzerexzess
§ 991 BGB Überschreiten der Grenzen des vermeintlichen Rechts zum Besitz durch den unrechtmäßigen Besitzers (EBA schließt dann Deliktsrecht nicht aus).
50
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Fremdbesitz
Besitz einer Person, die mit Fremdbesitzerwillen besitzt.
51
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Fremdbesitzerwille
Besitzwille, der darauf gerichtet ist, die tatsächliche Sachherrschaft für einen anderen auszuüben.
52
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Früchte
§ 99 BGB Mittelbare und unmittelbare Erzeugnisse einer Sache, die aus ihr im Rahmen der naturgemäßen oder verkehrsüblichen Nutzung gewonnen werden.
53
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Fruchterwerb
§§ 953 - 957 BGB Originärer gesetzlicher Eigentumserwerb von Erzeugnissen und sonstigen Bestandteilen einer Sache nach deren Trennung.
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Fund
§§ 965 ff. BGB Realakt, bei dem eine Person eine verlorene, besitzlose Sache entdeckt und an sich nimmt.
55
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Gebrauchsvorteile
Alle Vorteile, die sich aus der Ausübung der mit der Innehabung des Rechts verbundenen Befugnisse ergeben (und keine Früchte sind bzw. nicht im Verbrauch und in der Veräußerung bestehen.
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Geheißerwerb
Erwerbsvorgang unter Einschaltung einer Geheißperson.
57
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Grundbuch
Öffentliches Verzeichnis, das vom Grundbuchamt geführt wird und die Rechtsverhältnisse von Grundstücken festhält.
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Grundbuchberichtigung
§ 894 BGB Anspruch des wahren Berechtigten gegen den Buchberechtigten auf Zustimmung der Berichtigung.
59
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Grunddienstbarkeit
§ 1018 BGB Subjektiv-dingliche Belastung eines Grundstücks, wodurch der Eigentümer des herrschenden Grundstücks das dienende in einzelnen Beziehungen nutzen darf oder bestimmte Handlungen / Rechtsausübungen auf dem dienenden Grundstück nicht vorgenommen werden dürfen.
60
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Grundpfandrecht
§ 1147 BGB Subjektiv-dingliche Belastung eines Grundstücks, wodurch an den Berechtigten eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist. (Keine Zahlungsverpflichtug, sondern Duldungsanspruch bzgl. Zwangsvollstreckung)
61
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Grundschuld
§§ 1190 ff. BGB Nicht akzessorisches Grundpfandrecht an Grundstücken; mit Hypothek sonst vergleichbar.
62
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Grundstück
Jeder abgrenzbare Teil der Erdoberfläche, der im Grundbuch als Grundstück aufgeführt ist.
63
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Gutgläubigkeit
§§ 932 ff., 892 BGB Vertrauen in schutzwürdiger Weise auf das Vorliegen bestimmter Gegebenheiten (keine Kenntnis oder teilweise grob fahrlässige Unkenntnis).
64
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Herrenlose Sache
Sache, die nicht im Eigentum irgendeiner Person steht.
65
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Hersteller
§ 950 BGB Derjenige, der aufgrund einer Verarbeitung das Eigentum an der neuen Sache erwirbt; die Verarbeitung als in seinem Namen und wirtschaftlichen Interesse durchgeführt wird.
66
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Hypothek
§§ 1113 ff. BGB Akzessorisches Grundpfandrecht zur Forderungssicherung mit Möglichkeit der Befriedigung aus dem Grundstück.
67
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Imponderabilien
§ 1004 BGB Unwägbare Stoffe (Gas, Rauch, Geräusch, etc), deren Zuführung der Grundstückseigentümer nur in Grenzen des § 906 BGB abwehren kann.
68
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Insichkonstitut
Besitzmittlungsverhältnis, das der Besitzmittler unter Befreiung von § 181 BGB mit sich als Vertreter nach außen erkennbar abschließt.
69
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Besitzmittlungsverhältnis
§ 868 BGB Konkretisiertes, zeitlich begrenztes Rechtsverhältnis, durch das einer Partei das Recht zum Besitz durch Vereinbarung eingeräumt wird.
70
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Konsolidation
Erlöschen eines beschränkt dinglichen Rechts an einer Sache wegen Zusammenfallens der Inhaberschaft und des Eigentums in einer Person (Nicht bei Grundstücken §§ 889, 1177 BGB).
71
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Nachbarliches Gemeinschaftsverhältnis
Über die §§ 905 - 924 BGB hinausgehendes, aufgrund des § 242 BGB entwickeltes Rechtsinstitut zwischen Eigentümer zweier aneinandergrenzender Grundstücke mit gegenseitiger Rücksichtsnahme.
72
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Negatorischer Eigentumsschutz
§ 1004 BGB Schutz des Eigentums gegen Beeinträchtigungen in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes.
73
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Nießbrauch
§§ 1030 ff., 1068 ff. BGB Nutzungsrecht an einer Sache oder einem Recht, durch das der Inhaber zur Nutzungsziehung berechtigt ist.
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Nutzungen
§ 100 BGB Früchte und Gebrachsvorteile einer Sache oder eines Rechts.
75
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Nutzungsrechte (Dienstbarkeiten)
Beschränkt dingliche Rechte an einer Sache oder einem Recht, durch die der Berechtigte von der Sache in bestimmten Bereichen wie ein Eigentümer Gebrauch machen darf.
76
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Organbesitz
Sonderform des unmittelbaren oder mittelbaren Besitzes einer juristischen Person, bei dem die Organe die tatsächliche Sachherrschaft ausüben.
77
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Originärer Erwerb
Erwerb einer Rechtsposition kraft besonderen Erwerbsgrund auf andere Weise, als durch den früheren Inhaber.
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Petitorischer Besitzschutz
z. B. §§ 1007 I, II BGB Besitzschutz, der sich aus dem Recht zum Besitz ableitet.
79
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Pfandrecht
§§ 1204 ff. BGB Belastung einer beweglichen Sache, einer Forderung oder eines sonstigen Vermögensrechts in der Weise, dass der Berechtigte wegen einer ihm zustehenden Forderung Befriedigung aus der Sache durch Pfandverkauf oder Forderungseinziehung erlangen kann.
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Pfandreife
Zeitpunkt in dem der Pfandgläubiger durch Verwertung des Pfands Befriedigung erlangen darf (Fälligkeit der gesicherten Forderung).
81
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Possessorischer Besitzschutz
z. B. §§ 859, 861, 862 BGB Besitzschutz, der auf der Tatsache des bloßen Besitzes basiert.
82
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Prozessbesitz
§ 989 BGB Besitz einer Person, die auf Herausgabe der betroffenen Sache verklagt wurde.
83
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Publizitätsprinzip
Sachenrechtlicher Grundsatz, nach dem die dingliche Rechtslage offenkundig, also für Dritte erkennbar, sein muss (Besitz und Grundbuch).
84
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Reallast
§§ 1105 ff. BGB Subjektiv-persönliche oder subjektiv-dingliche Belastung eines Grundstücks, wodurch an den Berechtigten eine wiederkehrende Leistung aus dem Grundstück zu entrichten ist.
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Recht zum Besitz
§ 986 BGB Recht, das den Besitzer gegenüber dem Eigentümer zum Besitz berechtigt und so eine Vindikationslage verhindert.
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Redlicher Besitz
Besitz einer Person, die zwar kein Recht zum Besitz innehat, jedoch gutgläubig auf das Bestehen eines solchen Rechts vertraut.
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Rentenschuld
§§ 1199 ff. BGB Variante der Grundschuld, bei der zu regelmäßig wiederkehrenden Terminen eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist.
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Schatz
§ 984 BGB Bewegliche Sache, die so lange verborgen war, dass der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist.
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Scheinbestandteil
§ 95 BGB Selbstständige Sache, die nach dem erkennbaren Willen des Einfügenden nur vorübergehend mit einem Grundstück verbunden werden soll.
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Scheingeheißperson
Person mit Rechtschein des Geheißes, wobei sie aufgrund von Täuschung des Anweisenden oder objektiv abweichenden Verhaltens keine Geheißperson ist.
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Selbsthilferecht des Besitzers
§ 859 BGB Gewaltrechte des Besitzers zur Abwehr von Beeinträchtigungen durch verbotene Eigenmacht.
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Sicherungsgrundschuld
§ 1192 Ia BGB Grundschuld zur Sicherung einer Forderung, wobei die Verknüpfung durch einen schuldrechtlichen Sicherungsvertrag erreicht wird.
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Sicherungshypothek
§§ 1184 - 1187 BGB Sonderform der Verkehrshypothek mit noch gesteigerter Akzessorietät.
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Sicherungsübereignung
§§ 929 ff. BGB Übereignung idR unter Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses (§ 930 BGB) zur Einräumung von Sicherungseigentum.
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Störer
§ 1004 BGB Derjenige, dem aufgrund seines Verhaltens oder Verantwortlichkeit für den Zustand eine Eigentumsbeeinträchtigung zugerechnet wird.
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Subjektiv-dingliche Belastung
Belastung eines Grundstücks, die den jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks berechtigt.
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Subjektiv-persönliche Belastung
Belastung eines Grundstücks, die eine bestimmte Person berechtigt (höchstpersönlich).
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Tatsächliche Sachherrschaft
Machtposition von gewisser Dauer und räumlicher Beziehung, die eine tatsächliche Einwirkung auf die Sache und den Ausschluss Dritter ermöglicht.
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Teilbare Sachen
Sachen, die ohne Wertverlust in gleichartige teile zerlegbar sind.
100
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Typenfixierung
Sachenrechtlicher Grundsatz, nach dem die gesetzlichen Regelungen nur durch Parteivereinbarungen verändert werden können, sofern dies ausdrücklich gestattet ist.