14. Recht auf Leben Art. 10 Abs. 1 BV

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Flashcards zum Thema Recht auf Leben (Art. 10 Abs. 1 BV) im öffentlichen Recht.

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1
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Recht auf Leben (Art. 10 Abs. 1 BV)

Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.

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Persönlicher Schutzbereich (Recht auf Leben)

Geschützt sind alle natürlichen Personen. Juristische Personen sind nicht Träger des Grundrechts auf Leben.

Beginn des Schutzes umstritten (pränataler Schutz); Ende des Schutzes → Hirntodkriteirum

3
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Sachlicher Schutzbereich (Recht auf Leben)

Geschützt ist die Gesamtheit der körperlichen und geistigen Funktionen, die für den Menschen von lebensnotwendiger Bedeutung sind und den Menschen als Lebewesen kennzeichnen.

4
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Schutzgehalt (Recht auf Leben)

Achtungspflicht: Der Staat hat die Verpflichtung, das Leben gesetzlich und durch konkrete Massnahmen zu schützten.

Absolutes Verbot der Todestrafe oder der Auslieferung in ein Land, in welchem die Todesstrafe droht.

5
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Eingriffe in das Recht auf Leben

Das Grundrecht auf Leben bietet keinen absoluten Schutz. Art. 36 BV kann angewendet werden.

6
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Voraussetzungen für einen Eingriff (Recht auf Leben) laut EGMR

Anforderungen sind sehr hoch!

Laut EGMR (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) darf es zu keiner Verletzung von Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) kommen, sofern nicht folgende Punkte kumulativ erfüllt sind:

  1. Durch die Tötung wird ein legitimes, wichtiges Ziel (öffentliches Interesse) verfolgt.

  2. Die Tötung ist unvermeidlich.

  3. Die Verhältnismässigkeit ist strikt gewahr.

7
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Eingriffsarten — Anwendung gezielter tödlicher Gewalt (Todesschuss)

Soll das letzte und einzige Mittel im Rahmen der Notwehr oder Notwehrhilfe bei einer akuten Lebensgefahr für das Opfer darstellen.

8
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Eingriffsarten — Anwendung potentiell tödlicher Gewalt

Nur in solchen Situationen:

  1. Zur Verteidigung eines Menschen im Rahmen der Notwehr oder Nothilfe bei einem rechtswidrigen Angriff.

  2. Zur Festnahme einer gefährlichen Person.

  3. Zur Unterdrückung eines bewaffneten Aufstandes.

9
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Sorgfaltspflicht des Staates (Recht auf Leben)

Aufgaben vom Staat

  1. Sorgfältige Ausbildung und Organisation der Polizeibehörden.

  2. Vorbereitung und Klärung der Rahmenbedingungen eines Einsatzes.

  3. Vermeidung von Eskalation.

  4. Prüfung milderer Mittel.

10
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Untersuchungspflicht (Recht auf Leben)

Ist es trotz der oben genannten Massnahmen zu einer Tötung gekommen, obliegt dem Staat eine Untersuchungspflicht.

11
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Kerngehalt (Recht auf Leben)

Die Todesstrafe und willkürliche Tötung eines Menschen stellen den Kerngehalt des Rechts auf Leben dar. Auch darf eine Person nicht in ein Land ausgeliefert werden, in dem ihr die Todesstrafe droht.