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§1 Anstandsverletzung und Lärmerregung
den öffentlichen Anstand verletzt
Ungebührlichen störenden Lärm
An einem öffentlichen Ort eine Person zur Duldung oder zur Handlung betreffend der sexuellen Spähre auffordert und dies unerwünscht ist.
Abs 2. ungebührliche Lärmerregung
Gegenstände Sicherstellen oder auf geeigneter Weise außer Betrieb stellen
Danach am rechtmäßigen Besitzer ausfolgen, mit Gewähr dass sie nicht wiederholt wird.
§2 Bettelei
An öffentlichen Ort:
Aufdringlich
aggressiv
Gewerbsmäßig
Beteiligter einer organisierten Gruppe
Unmündige minderjährige Personen zum Betteln mitführt
Mitwirkungspflicht beim Eisenbahngesetz
Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen
Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltung Strafverfahren erforderlich sind, insbesondere die Festnahme und Vorführung von erfrischend Tat betreten Personen
Die Ahndung von bestimmten VÜ mit OM im Rahmen der Ermächtigung
§3 Abwehr von Belästigung und Sicherung des Gemeingebrauches
OdöSd können Personen anweisen, folgendes Verhalten einzustellen oder unverzüglich den öffentlichen Ort zu verlassen, wenn diese Personen andere :
In unzumutbarer Weise belästigen
Zugang zu öffentlichen Einrichtungen verhindern
Widmungsgemäßen Gebrauch von öffentlichen Einrichtungen unzumutbar beeinträchtigen
Ihr Verhalten geeignet ist, bei anderen Personen unmittelbare Wahrnehmung berechtigten Anstoß zu erregen
Trotz Abmahnungen, mit Zwang weggewiesen werden müssen
Wer nach einer Wegweisung binnen 12h am gleichen Ort wiederkehrt im Bereich von 150m ohne rechtfertigenden Grund
§4 Informations-und Verständigungspflicht
Von Gemeinde Wien, Hilfestellungen für sozialbedürftige Menschen geschaffen. Streetworker (Sozialarbeiter) an Brennpunkten über Hilfsangebote proaktiv informieren. Organe des öffentlichen Sicherheitsdienste haben laut § 4 WLSG wegen § 2 oder § 3 Personen die offensichtlich Hilfe oder Gemeinschaft bedürfen über infragekommende Einrichtungen im sozialen Bereich zu informieren und das Magistrat hiervon zu verständigen.
§5 eigener Wirkungsbereich und Behörde
Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren wird der Landespolizeidirektion Wien als erste Instanz übertragen,
Alarmanlagen
Gelten als keine ungebührlichkeit im Sinne des §1 WLSG .
Der Eigentümer ist bei der Auslösung unverzüglich zu verständigen und zur sofortigen Abstellung aufzufordern.
Falls er nicht aufgefordert werden konnte oder nicht die Möglichkeit hat die Anlage abzustellen, dürfen die OdöSd diese selbst abstellen oder außer Betrieb setzen.
Ist das Außerbetrieb Deetzen nicht möglich so ist eine Entfernung der beweglichen Sache zugelassen
Zu dessen Erfüllung ist das betreten von Grundstücken und Räumen eingeräumt und diese zu öffnen oder öffnen zu lassen zugelassen.
Eigentümer sind verpflichtet, unverzüglich selbst für die Abstellung der Anlage zu sorgen.
Die Verständigung durch die Organe der Eigentümer hat unverzüglich fernmündlich oder mündlich zu erfolgen.