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Bilanzidentität
Die Eröffnungsbilanz eines Geschäftsjahres muss mit der Schlussbilanz des vorherigen Geschäftsjahres übereinstimmen.
Bilanzkontinuität (materiell)
Einmal angewendete Bewertungsmethoden sind beizubehalten, um die Vergleichbarkeit der Abschlüsse zu sichern
Bilanzkontinuität (formell)
Gliederung und Darstellung von Bilanz und GuV sind über die Jahre hinweg beizubehalten
Grundsatz der Bilanzwahrheit
Der Jahresabschluss muss ein möglichst getreues Bild der Vermögens- und Ertragslage vermitteln. Muss den grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen
Grundsatz der Bilanzklarheit und Übersichtlichkeit
Der Jahresabschluss ist klar, übersichtlich und verständlich aufzustellen
Grundsatz der Vollständigkeit
Alle Vermögensgegenstände, Schulde, Rückstellungen, Aufwendungen und Erträge sind vollständig zu erfassen.
Bruttoprinzip (Saldierungsverbot)
Aktiva und Passiva sowie Aufwendungen und Erträge dürfen nicht miteinander verrechnet werden
Grundsatz der Einzelbewertung
Vermögensgegenstände und Schulden sind zum Abschlussstichtag jeweils einzeln zu bewerten
Vorsichtsprinzip
Bei der Bewertung ist Vorsicht anzuwenden, indem Risiken und drohende Verluste berücksichtigt werden und Gewinne nur zurückhaltend ausgewiesen werden
Realisationsprinzip
Gewinne dürfen nur ausgewiesen werden, wenn sie am Abschlussstichtag tatsächlich verwirklicht sind
Imparitätsprinzip
Erkennbare Risiken und drohende Verluste sind bereits zu berücksichtigen, auch wenn sie erst nach dem Abschlussstichtag bekannt werden
Höchstwertprinzip
Verbindlichkeiten und Rückstellungen sind in der Höhe anzusetzen, die nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung notwendig ist, unter Beachtung des Vorsichtsprinzips
Niederstwertprinzip
Vermögensgegenstände sind mit dem niedrigeren Wert aus Anschaffungswert und Markt- oder Börsenwert am Abschlussstichtag anzusetzen
Grundsatz der Unternehmensfortführung (Going-Concern)
Bei der Bewertung ist von der Fortführung des Unternehmens auszugehen, sofern keine gegenteiligen Gründe vorliegen
Grundsatz der zeitlichen Abgrenzung (Periodizität)
Aufwendungen und Erträge sind jener Periode zuzuordnen, in der sie wirtschaftlich verursacht wurden
Anschaffungswertprinzip
Vermögensgegenstände sind grundsätzlich mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen, vermindert um Abschreibungen