Leeb AK 2019-2025

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Um eine großmögliche Vereinheitlichung sicherzustellen, überträgt das Bundesland X durch ein neues Landesgesetz die Durchführung sämtlicher Bauangelegenheiten einschließlich der örtlichen Baupolizei einer eigens geschaffenen Baubehörde, die organisatorisch dem Land zuzurechnen ist und der Landesregierung untersteht.

Beurteilen Sie die Verfassungskonformität dieser Regelung!

  • Baurecht ist gem Art 15 Abs 1 B-VG Landessache in der GG und Vollziehung

  • Örtliche Baupolizei ist gem Art 118 Abs 3 Z 9 B-VG von der Gemeine im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen

  • Art 118 Abs 2 B-VG verlangt, solche Angelegenheiten eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zuzuweisen, damit gem Art 118 Abs 4 B-VG von Gemeindeorganen vollzogen

  • Da Landesgesetz dem nicht entspricht → verfassungswidrig

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Worin unterscheiden sich “Durchführungsverordnungen” und “selbstständige Verordnungen”?

Welche Art von “selbstständigen Verordnungen” gibt es?

Nennen Sie ein Beispiel für Letztere!

  • Art 18 Abs 2 B-VG legitimiert jede Verwaltungsbehörde, innerhalb ihres Wirkungsbereiches Durchführungsverordnungen zu näheren Konkretisierung eines einfachen Gesetzes zu erlassen

  • Bestimmte Verwaltungsbehörden in gewissen Fällen unmittelbar aufgrund Bundesverfassung zur Erlassung selbstständiger Verordnungen ermächtigt

  • Gesetzesvertretende, gesetzesergänzende und gesetzesändernde Verordnungen

<ul><li><p>Art 18 Abs 2 B-VG legitimiert jede Verwaltungsbehörde, innerhalb ihres Wirkungsbereiches Durchführungsverordnungen zu näheren Konkretisierung eines einfachen Gesetzes zu erlassen</p></li><li><p>Bestimmte Verwaltungsbehörden in gewissen Fällen unmittelbar aufgrund Bundesverfassung zur Erlassung selbstständiger Verordnungen ermächtigt</p></li><li><p>Gesetzesvertretende, gesetzesergänzende und gesetzesändernde Verordnungen</p></li></ul><p></p>
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Um ein Zeichen für den Klimaschutz zu setzen, möchte der Bund Subventionen (Förderungen) für die Aufforstung von entlegenen Gebieten vergeben. Der Einfachheit halber sollen diese durch zivilrechtliche Verträge gewährt werden.

Welche staatliche Handlungsform stellt die Vergabe einer solchen Subvention dar? Begründen Sie!

  • Gewährung von Subventionen durch zivilrechtliche Verträge ist Privatwirtschaftsverwaltung / nichthoheitliche Verwaltung

  • Staat bedient sich einer Rechtssatzform die auch Privaten offen ist

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Um ein Zeichen für den Klimaschutz zu setzen, möchte der Bund Subventionen (Förderungen) für die Aufforstung von entlegenen Gebieten vergeben. Der Einfachheit halber sollen diese durch zivilrechtliche Verträge gewährt werden.

Weshalb ist der Bund zu deren Gewährung ermächtigt, obwohl es dafür keine gesetzliche Grundlage iSd Art 18 Abs 1 B-VG gibt?

  • Nach hA gilt das Legalitätsprinzip gem Art 18 Abs 1 B-VG nicht für die Privatwirtschaftsverwaltung

  • Bund kann also auch ohne gesetzliche Grundlage Subventionen vergeben

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Um ein Zeichen für den Klimaschutz zu setzen, möchte der Bund Subventionen (Förderungen) für die Aufforstung von entlegenen Gebieten vergeben. Der Einfachheit halber sollen diese durch zivilrechtliche Verträge gewährt werden.

Ist der Bund bei Verteilung von Subventionen an die Grundrechte gebunden?

Nennen Sie den einschlägigen Fachbegriff!

  • Fiskalgeltung der Grundrechte

  • Besagt, dass Staat (Bund) an Grundrechte auch bei privatwirtschaftlichem Handeln gebunden ist.

  • Somit auch bei Subventionsverteilung durch zivilrechtliche Verträge.

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Um ein Zeichen für den Klimaschutz zu setzen, möchte der Bund Subventionen (Förderungen) für die Aufforstung von entlegenen Gebieten vergeben. Der Einfachheit halber sollen diese durch zivilrechtliche Verträge gewährt werden.

Darf auch das Land Y Aufforstungen in dieser Form subventionieren, obwohl das Forstwesen gem Art 10 Abs 1 Z 10 B-VG Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung ist? Begründen Sie!

  • Allgemeine Kompetenzverteilung gem Art 17 B-VG nur auf Hoheitsverwaltung, nicht auf Privatwirtschaftsverwaltung anwendbar

  • Land darf Aufforstung ebenfalls subventionieren.

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Was besagt der Grundsatz der materiellen Wahrheit in einem Ermittlungsverfahren nach dem AVG?

Behörde ist nach dem Grundsatz der materiellen Wahrheit dazu verpflichtet, den relevanten Sachverhalt vollständig aufzuklären und so die objektive Wahrheit zu ermitteln.

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Peter F hat einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft bei der zuständigen Landesregierung eingebracht. Seither sitzt er auf glühenden Kohlen und wartet sehnsüchtig auf eine Entscheidung.

Innerhalb welcher Frist hat die Landesregierung den beantragten Bescheid zu erlassen?

Nehmen Sie dabei an, dass im einschlägigen Staatsbürgerschaftsgesetz keine diesbezüglichen Regelungen getroffen wurden!

Gem § 73 Abs 1 AVG hat die Behörde (hier Landesregierung) mangels anderweitiger Bestimmungen im Staatsbürgerschaftsgesetz ohne unnötigen Aufschub, spätestens sechs Monate nach Einlangen des Antrages einen Bescheid zu erlassen.

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Peter F hat einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft bei der zuständigen Landesregierung eingebracht. Seither sitzt er auf glühenden Kohlen und wartet sehnsüchtig auf eine Entscheidung.

Welche Möglichkeiten gibt es grundsätzlich, einen Bescheid gegenüber einer Partei zu erlassen?

Gem § 62 Abs 1 AVG können Bescheide schriftlich oder mündlich erlassen werden.

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Peter F hat einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft bei der zuständigen Landesregierung eingebracht. Seither sitzt er auf glühenden Kohlen und wartet sehnsüchtig auf eine Entscheidung.

Welchen Rechtsbehelf kann Peter erheben, wenn nach Ablauf der maßgeblichen Frist noch immer kein Bescheid ergangen ist?

Säumnisbeschwerde gem Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG

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Peter F hat einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft bei der zuständigen Landesregierung eingebracht. Seither sitzt er auf glühenden Kohlen und wartet sehnsüchtig auf eine Entscheidung.

Welches Gericht ist zur Entscheidung über diesen Rechtsbehelf sachlich zuständig?

Nehmen Sie dabei an, dass diesbezüglich keine einfachgesetzlichen Regelungen existieren!

  • Staatsbürgerschaft gem Art 11 Abs 1 Z 1 B-VG Landessache in Vollziehung

  • Keine Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung iSd Art 131 Abs 2 B-VG

  • Landesverwaltungsgericht aufgrund von Generalklausel nach Art 131 Abs 1 B-VG zur Entscheidung über Rechtsbehelf (Hier Säumnisbeschwerde) sachlich zuständig

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Im ersten Teil des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (KaKuG) finden sich grundsätzliche Bestimmungen über Heil- und Pflegeanstalten.

Welcher Kompetenztatbestand liegt diesem Teil des KaKuG zugrunde?

Kompetenztatbestand “Heil- und Pflegeanstalten” gem Art 12 Abs 1 B-VG

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Im ersten Teil des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (KaKuG) finden sich grundsätzliche Bestimmungen über Heil- und Pflegeanstalten.

Wie erfolgt hierbei die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen Bund und Ländern?

Was ist bei Erlassung dieser Bestimmung zu beachten?

  • Bund obliegt der Grundsatzgesetzgebung

  • Ländern obliegt Ausführungsgesetzgebung und Vollziehung

  • gem Art 12 Abs 2 B-VG sind Grundsatzgesetze und Grundsatzbestimmungen in Bundesgesetzen als solche ausdrücklich zu bezeichnen

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Im ersten Teil des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (KaKuG) finden sich grundsätzliche Bestimmungen über Heil- und Pflegeanstalten.

Welche rechtlichen Folgen hätte eine Untätigkeit des Bundes-bzw. Landesgesetzgebers in Bezug auf eine solche Materie?

  • Solange der Bund kein Grundsatzgesetz erlässt, können die Länder die Angelegenheit frei regeln

  • die Länder wiederum sind zur Erlassung von Ausführungsgesetzen nicht verpflichtet

  • ein Grundsatzgesetz kann aber ohne Ausführungsgesetz nicht vollzogen werden, da sich dieses nicht an die Rechtsunterworfenen richtet

  • der Bund kann den Ländern zur Erlassung eines Ausführungsgesetzes eine First setzen

  • wird diese Frist nicht eingehalten, kann der Bund die Regelung anstelle des Landes treffen (bis dieses von seiner Kompetenz gebrauch macht)

  • Art 15 Abs 6 B-VG

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Art 7 der EU Tabakproduktrichtlinie (2014/40/EU) sieht ein Verbot für das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen mit charakteristischem Aroma vor, welches im Tabak- und Nichtraucherinnen bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG) national umgesetzt wurde und seit 20. Mai 2020 in Kraft ist. Sonja ist als leidenschaftliche Raucherin von Menthol-Zigaretten entrüstet. Sie hält die konkrete Bestimmung der Richtlinie deshalb für primärrechtswidrig.

Welches Gericht kann eine allfällige Rechtswidrigkeit der gegenständlichen Richtlinienbestimmung aufgreifen? Begründen Sie Ihre Antwort!

  • Nur der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) kann Unionsrecht und damit auch eine Bestimmung einer Richtlinie aufheben

  • Normenkontrollmonopol des EuGH

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Art 7 der EU Tabakproduktrichtlinie (2014/40/EU) sieht ein Verbot für das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen mit charakteristischem Aroma vor, welches im Tabak- und Nichtraucherinnen bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG) national umgesetzt wurde und seit 20. Mai 2020 in Kraft ist. Sonja ist als leidenschaftliche Raucherin von Menthol-Zigaretten entrüstet. Sie hält die konkrete Bestimmung der Richtlinie deshalb für primärrechtswidrig.

Welche Rechtsfolge würde es nach sich ziehen, wenn das TNRSG Art 7 der EU-Tabakproduktrichtlinie nur unvollständig (durch ein weniger weitreichendes Verbot) umgesetzt hätte? Begründen Sie!

  • Sofern eine Richtlinie hinreichend bestimmt und unbedingt ist und der Rechtsunterworfene Rechte gegenüber dem säumigen Staat ableiten kann, ist die Richtlinie ausnahmsweise unmittelbar anwendbar

  • aus einem Verbot für das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen können die Rechtsunterworfenen keine Rechte ableiten, weshalb die konkrete Bestimmung der Richtlinie keine unmittelbare Anwendbarkeit entfaltet

  • durch die unvollständige Umsetzung von Art 7 der Richtlinie verstößt der Mitgliedsstaat gegen Unionsrecht, wodurch gegen ihn ein Vertragsverletzungsverfahren vor dem EuGH eingeleitet werden kann

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Michael und Konrad werden im Volksgarten in Wien von zwei zufällig vorbeikommenden Polizisten aufgefordert, den vorgesehenen Abstand von mind. einem Meter gem § 1 Abs 1 COVID-19-Lockerungsverordnung einzuhalten. Michael findet diese Anordnung aber ohnehin übertrieben und teilt den Beamten daher mit, sie sollen “jemand anderen nerven”. Paul, einer der Polizisten, hat genug von diesem “respektlosen Verhalten” und nimmt Michael fest

Welche staatliche Handlungsform stellt die Festnahme durch Paul dar?

  • Maßnahme

  • individuell-konkrete, außenwirksame, unmittelbar ohne förmliches Verfahren gesetzte Ausübung von Zwang eines Verwaltungsorgans

  • P ist ein Verwaltungsorgan und nimmt M ohne ein förmliches Verfahren fest

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Michael und Konrad werden im Volksgarten in Wien von zwei zufällig vorbeikommenden Polizisten aufgefordert, den vorgesehenen Abstand von mind. einem Meter gem § 1 Abs 1 COVID-19-Lockerungsverordnung einzuhalten. Michael findet diese Anordnung aber ohnehin übertrieben und teilt den Beamten daher mit, sie sollen “jemand anderen nerven”. Paul, einer der Polizisten, hat genug von diesem “respektlosen Verhalten” und nimmt Michael fest

Welches Rechtsmittel kann Michael dagegen erheben?

Maßnahmenbeschwerde gem Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG

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Michael und Konrad werden im Volksgarten in Wien von zwei zufällig vorbeikommenden Polizisten aufgefordert, den vorgesehenen Abstand von mind. einem Meter gem § 1 Abs 1 COVID-19-Lockerungsverordnung einzuhalten. Michael findet diese Anordnung aber ohnehin übertrieben und teilt den Beamten daher mit, sie sollen “jemand anderen nerven”. Paul, einer der Polizisten, hat genug von diesem “respektlosen Verhalten” und nimmt Michael fest

Die Verletzung welches verfassungsgesetzlich gewährleisteten subjektiven Rechtes kann Michael insbesondere vorbringen?

  • Verletzung im Grundrecht auf persönliche Freiheit

  • Art 5 EMRK, Art 6 GRC, BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit

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Michael und Konrad werden im Volksgarten in Wien von zwei zufällig vorbeikommenden Polizisten aufgefordert, den vorgesehenen Abstand von mind. einem Meter gem § 1 Abs 1 COVID-19-Lockerungsverordnung einzuhalten. Michael findet diese Anordnung aber ohnehin übertrieben und teilt den Beamten daher mit, sie sollen “jemand anderen nerven”. Paul, einer der Polizisten, hat genug von diesem “respektlosen Verhalten” und nimmt Michael fest

Das Verwaltungsgericht weist das erhobene Rechtsmittel ab, welches sich Michael an den VfGH wendet. Erläutern Sie den Fortgang des Verfahrens vor dem VfGH unter der Annahme, dass dieser die von Michael in der Beschwerde vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 1 Abs 1 COVID-19-Lockerungsverordnung teilt!

  • Der VfGH hat das Erkenntnisbeschwerdeverfahren zu unterbrechen und ein Verordnungsprüfungsverfahren einzuleiten (Art 139 Abs 1 Z 2 B-VG)

  • stellen sich die Bedenken im Prüfungsverfahren als zutreffend heraus, hat der VfGH die entsprechende Bestimmung aufzuheben

  • das Erkenntnisbeschwerdeverfahren ist sodann fortzusetzen (und aufgrund der bereinigten Rechtslage zu entscheiden = Anlassfallwirkung)#der VfGH wird das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts in der Folge aufheben

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Art 19 Abs 1 B-VG lautet: “Die obersten Organe der Vollziehung sind der Bundespräsident, die Bundesminister und Staatssekretäre sowie die Mitglieder der Landesregierungen”

Wodurch zeichnet sich ein oberstes Verwaltungsorgan aus?

Ist dieses Merkmal für alle im Art 19 Abs 1 B-VG genannten Organe in der Bundesverfassung verwirklicht?

Begründen Sie!

  • Oberstes Verwaltungsorgane üben Leitungsgewalt gegenüber nachgeordneten Organen aus (= erteilen Weisungen an nachgeordnete Organe) Art 20 Abs 1 B-VG

  • Sind selbst jedoch keiner Leitungsgewalt unterstellt (= weisungsfrei)

  • Staatssekretäre sind gem Art 78 Abs 3 B-VG an die Weisungen des Bundesministers gebunden

  • Daher sind Staatssekretäre entgegen Art 19 Abs 1 B-VG keine obersten Organe!

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Der Bundespräsident regelt mit der “Entscheidung betreffend die Schaffung von Berufstiteln” unter anderem die Führung von Berufstiteln sowie deren Widerruf.

Geben Sie die jeweilige staatliche Handlungsform an und begründen Sie Ihre Antwort!

  • Bei der Entschließung des Bundespräsidenten handelt es sich um eine Verordnung

  • = eine generelle Rechtsnorm mit Außenwirksamkeit, die von einer Verwaltungsbehörde erlassen wurde

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Die Gemeinde P möchte im Gemeindegebiet neue Wohnanlagen als “betreutes Wohnen” errichten und erwirbt deshalb einen Baugrund.

Geben Sie die jeweilige staatliche Handlungsform an und begründen Sie Ihre Antwort!

  • Es handelt sich um Privatwirtschaftsverwaltung (= nichthoheitliches Verwaltungshandeln)

  • Die Gemeinde schließt einen Kaufvertrag ab; sie bedient sich einer Form, die jedem Privaten auch offensteht

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Der Oö Landtag trifft Regelungen für den Weinbau in OÖ.

Geben Sie die jeweilige staatliche Handlungsform an und begründen Sie Ihre Antwort!

  • Der Oö Landtag erlässt ein (Landes-)Gesetz

  • = eine nach den Regeln über das GG-Verfahren erzeugte Rechtsnorm, die von einem GG-Organ erlassen wurde

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Der Richter R am Landesverwaltungsgericht NÖ bestätigt den Bescheid der Behörde und verhängt über N eine Geldstrafe iHv € 2.000,-.

Geben Sie die jeweilige staatliche Handlungsform an und begründen Sie Ihre Antwort!

  • Richter R entscheidet in Form eines Erkenntnisses (Entscheidung in der Sache selbst)

  • es handelt sich um ein Organ der Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts

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Der Bundesgesetzgeber erlässt das “Bundesgesetz betreffend die Vereinheitlichung des Baurechts”, ein einfaches Gesetz, dass baurechtliche Angelegenheiten einheitlich für ganz Österreich regelt.

Beurteilen Sie die Verfassungskonformität dieses Bundesgesetzes!

Welche Rechtsfolgen ergeben sich daraus für das einfache Bundegesetz?

  • Kompetenztatbestand Baurecht fällt in die Generalklausel (Art 15 Abs 1 B-VG)

  • GG und Vollziehung obliegt daher den Ländern

  • einfaches Bundesgesetz ist daher verfassungswidrig

  • ist aber bis zur förmlichen Aufhebung durch den VfGH anzuwenden

  • = Fehlerkalkül der Rechtsordnung

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Der Bundesgesetzgeber erlässt das “Bundesgesetz betreffend die Vereinheitlichung des Baurechts”, ein einfaches Gesetz, dass baurechtliche Angelegenheiten einheitlich für ganz Österreich regelt.

Hat der Bund eine Möglichkeit, baurechtliche Angelegenheiten verfassungskonform in seine Zuständigkeit zu verschieben?

Welche Quoren sind dabei im Nationalrat und im Bundesrat einzuhalten?
Nennen Sie auch die Form, in der der Bundesrat in diesem Fall in das Gesetzgebungsverfahren eingebunden werden müsste!

  • Änderung der Kompetenzverteilung notwendig = Verfassungsänderung

  • Art 44 Abs 1 B-VG NR

    • Präsenzquorum: ½
      Konsensquorum: 2/3

  • Art 44 Abs 2 B-VG BR

    • Präsenzquorum: ½

    • Konsensquorum: 2/3

  • Da die Kompetenzen der Länder eingeschränkt werden, hat der Bundesrat ein Zustimmungsrecht (= absolutes Veto)

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<p>Die Bezirkshauptmannschaft von Schärding erhält von der Oö Landesregierung die Anordnung, allen Grundeigentümern der Ufergrundstücke in Schärding durch Bescheid - auf Grundlage des Wasserrechtsgesetzes - die entsprechende Bepflanzung der Ufer aufzutragen. Damit sollen insbesondere Überschwemmungen dieser Grundstücke hintangehalten werden. </p><p><strong>Handelt es sich bei der Vollziehung des Wasserrechtsgesetzes um Bundes- oder Landesverwaltung?</strong></p><p><strong>Gehen Sie dabei auch auf die konkrete Form des Gesetzvollzugs ein!</strong></p>

Die Bezirkshauptmannschaft von Schärding erhält von der Oö Landesregierung die Anordnung, allen Grundeigentümern der Ufergrundstücke in Schärding durch Bescheid - auf Grundlage des Wasserrechtsgesetzes - die entsprechende Bepflanzung der Ufer aufzutragen. Damit sollen insbesondere Überschwemmungen dieser Grundstücke hintangehalten werden.

Handelt es sich bei der Vollziehung des Wasserrechtsgesetzes um Bundes- oder Landesverwaltung?

Gehen Sie dabei auch auf die konkrete Form des Gesetzvollzugs ein!

  • Kompetenzgrundlage ist Art 10 Abs 1 Z 10 B-VG

  • GG und Vollziehung ist Bundessache = Bundesverwaltung

  • iSd Art 102 Abs 1 B-VG handelt es sich um mittelbare Bundesverwaltung, da Landeshauptmann und die ihm unterstellte Landesbehörden als organisatorische Landesbehörden für den Bund funktionell tätig werden

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<p>Die Bezirkshauptmannschaft von Schärding erhält von der Oö Landesregierung die Anordnung, allen Grundeigentümern der Ufergrundstücke in Schärding durch Bescheid - auf Grundlage des Wasserrechtsgesetzes - die entsprechende Bepflanzung der Ufer aufzutragen. Damit sollen insbesondere Überschwemmungen dieser Grundstücke hintangehalten werden.</p><p><strong>Welche staatliche Handlungsform stellt die Anordnung der OÖ Landesregierung dar? Begründen Sie!</strong></p>

Die Bezirkshauptmannschaft von Schärding erhält von der Oö Landesregierung die Anordnung, allen Grundeigentümern der Ufergrundstücke in Schärding durch Bescheid - auf Grundlage des Wasserrechtsgesetzes - die entsprechende Bepflanzung der Ufer aufzutragen. Damit sollen insbesondere Überschwemmungen dieser Grundstücke hintangehalten werden.

Welche staatliche Handlungsform stellt die Anordnung der OÖ Landesregierung dar? Begründen Sie!

  • Weisung gem Art 20 Abs 1 B-VG

  • Ist eine von einem Verwaltungsorgan erlassene verwaltungsinterne verbindliche Anordnung an nachgeordnete Verwaltungsorgane

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<p>Die Bezirkshauptmannschaft von Schärding erhält von der Oö Landesregierung die Anordnung, allen Grundeigentümern der Ufergrundstücke in Schärding durch Bescheid - auf Grundlage des Wasserrechtsgesetzes - die entsprechende Bepflanzung der Ufer aufzutragen. Damit sollen insbesondere Überschwemmungen dieser Grundstücke hintangehalten werden.</p><p><strong>Hat die Bezirkshauptmannschaft diese Anordnung zu befolgen? Begründen Sie ihre Antwort!</strong></p>

Die Bezirkshauptmannschaft von Schärding erhält von der Oö Landesregierung die Anordnung, allen Grundeigentümern der Ufergrundstücke in Schärding durch Bescheid - auf Grundlage des Wasserrechtsgesetzes - die entsprechende Bepflanzung der Ufer aufzutragen. Damit sollen insbesondere Überschwemmungen dieser Grundstücke hintangehalten werden.

Hat die Bezirkshauptmannschaft diese Anordnung zu befolgen? Begründen Sie ihre Antwort!

  • Weisungen von unzuständigen Organen können abgelehnt werden (Art 20 Abs 1 B-VG)

  • Landesregierung ist im konkreten Fall unzuständig zur Weisungserteilung, da der Landeshauptmann Träger der mittelbaren Bundesverwaltung ist

  • daher hat der Bezirkshauptmann die Weisung nicht zu befolgen

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<p>Die Bezirkshauptmannschaft von Schärding erhält von der Oö Landesregierung die Anordnung, allen Grundeigentümern der Ufergrundstücke in Schärding durch Bescheid - auf Grundlage des Wasserrechtsgesetzes - die entsprechende Bepflanzung der Ufer aufzutragen. Damit sollen insbesondere Überschwemmungen dieser Grundstücke hintangehalten werden.</p><p><strong>Skizzieren Sie, ob die Betrauung einer organisatorischen Bundesbehörde mit der Vollziehung des Wasserrechtsgesetzes verfassungsrechtlich zulässig wäre!</strong></p><p><strong>Führen Sie gegebenenfalls aus, unter welchen Voraussetzungen eine solche Betrauung möglich wäre!</strong></p>

Die Bezirkshauptmannschaft von Schärding erhält von der Oö Landesregierung die Anordnung, allen Grundeigentümern der Ufergrundstücke in Schärding durch Bescheid - auf Grundlage des Wasserrechtsgesetzes - die entsprechende Bepflanzung der Ufer aufzutragen. Damit sollen insbesondere Überschwemmungen dieser Grundstücke hintangehalten werden.

Skizzieren Sie, ob die Betrauung einer organisatorischen Bundesbehörde mit der Vollziehung des Wasserrechtsgesetzes verfassungsrechtlich zulässig wäre!

Führen Sie gegebenenfalls aus, unter welchen Voraussetzungen eine solche Betrauung möglich wäre!

  • Einrichtung einer Bundesbehörde bei den in Art 102 Abs 2 B-VG genannten Materien zulässig

  • Wasserrecht dort nicht genannt, daher im konkreten Fall unzulässig

  • Errichtung von eigenen Bundesbehörden für alles, was in Abs 2 nicht genannt wird, bedarf Zustimmung der beteiligten Länder gem Art 102 Abs 4 B-VG

  • (alternativ: Änderung des Art 102 Abs 2 B-VG)

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Martin G betreibt seine Bäckerei in Pasching (Bezirk Linz-Land) nun seit einigen Monaten ohne diese bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land gemeldet zu haben. Als dieser Umstand der zuständigen BH Linz-Land bekannt wird, leitet diese umgehend ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Ausübung eines Gewerbes ohne erforderliche Gewerbeberechtigung ein. M erhält daraufhin ein Straferkenntnis der BH, mit dem über ihn eine Geldstrafe iHv € 1.000 verhängt wird.

Welche staatliche Handlungsform stellt diese Strafe dar? Begründen Sie!

  • Bescheid

  • individuell(-konkrete), außenwirksame, aufgrund eines förmlichen Verfahrens erlassene Norm einer Verwaltungsbehörde

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Martin G betreibt seine Bäckerei in Pasching (Bezirk Linz-Land) nun seit einigen Monaten ohne diese bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land gemeldet zu haben. Als dieser Umstand der zuständigen BH Linz-Land bekannt wird, leitet diese umgehend ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Ausübung eines Gewerbes ohne erforderliche Gewerbeberechtigung ein. M erhält daraufhin ein Straferkenntnis der BH, mit dem über ihn eine Geldstrafe iHv € 1.000 verhängt wird.

Welches Rechtsmittel kann M gegen das Straferkenntnis erheben?
Bei wem ist dieses einzubringen und wer entscheidet über dieses Rechtsmittel?

  • Bescheidbeschwerde gem Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG

  • diese ist bei der belangten Behörde einzubringen, hier die BH Linz-Land

  • gem Art 131 Abs 1 B-VG entscheidet das Landesverwaltungsgericht über die Beschwerde, das es sich um keine Angelegenheit der Bundesverwaltung handelt, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt wird

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Martin G betreibt seine Bäckerei in Pasching (Bezirk Linz-Land) nun seit einigen Monaten ohne diese bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land gemeldet zu haben. Als dieser Umstand der zuständigen BH Linz-Land bekannt wird, leitet diese umgehend ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Ausübung eines Gewerbes ohne erforderliche Gewerbeberechtigung ein. M erhält daraufhin ein Straferkenntnis der BH, mit dem über ihn eine Geldstrafe iHv € 1.000 verhängt wird.

Kann die Rechtsmittelinstanz über M aufgrund seiner Beschwerde eine höhere Strafe als im angefochtenen Straferkenntnis verhängen?

  • Gem § 42 VwGVG darf das VwG keine höhere Strafe als im angefochtenen Bescheid verhängen

  • = Verschlechterungsverbot / reformatio in peius

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Martin G betreibt seine Bäckerei in Pasching (Bezirk Linz-Land) nun seit einigen Monaten ohne diese bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land gemeldet zu haben. Als dieser Umstand der zuständigen BH Linz-Land bekannt wird, leitet diese umgehend ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Ausübung eines Gewerbes ohne erforderliche Gewerbeberechtigung ein. M erhält daraufhin ein Straferkenntnis der BH, mit dem über ihn eine Geldstrafe iHv € 1.000 verhängt wird.

Die Rechtsmittelinstanz bestätigt die Entscheidung der BH Linz-Land. M fühlt sich durch die Strafe insbesondere in seinem Recht auf Eigentum verletzt.

Welches Rechtsmittel kann M erheben, wenn er sich auf die Eigentumsfreiheit beruft? Begründen Sie!

  • Erkenntnisbeschwerde an den VfGH gem Art 144 Abs 1 B-VG

  • da M sein Grundrecht auf Eigentum und damit ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes subjektives Recht geltend macht

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Um eine bundesweit möglichst einheitliche Vollzugspraxis sicherzustellen, richtet der Bundesgesetzgeber eine Bundes-Gewerbebehörde zur Vollziehung sämtlicher Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie ein.

Beurteilen Sie die Verfassungskonformität dieser Regelung unter Anführung allfälliger verfassungsrechtlicher Bedingungen!

  • Gewerberecht gem Art 10 Abs 1 Z 8 B-VG Bundessache in Vollziehung

  • Art 102 Abs 1 B-VG legt für diese Angelegenheiten Grundsatz der mittelbaren Bundesverwaltung fest

  • Angelegenheiten des Art 10 B-VG dürfen zunächst nur unmittelbar von organisatorischen Bundesbehörden vollzogen werden, wenn in Art 102 enumeriert

  • Gewerbe und Industrie zählt nicht dazu

  • Daher Betrauung von Bundesbehörden gem Art 102 Abs 4 B-VG nur mit Zustimmung der Länder verfassungskonform

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Welche drei Privilegien sind charakteristisch für die Stellung einer Richterin? Erläutern Sie diese!

  • Unabhängigkeit (Art 87 Abs 1 B-VG):

    • bedeutet, dass Richterin in Ausübung ihres richterlichen Amtes nicht an Weisungen gebunden ist

  • Unabsetzbarkeit (Art 88 Abs 2 B-VG):

    • bedeutet, dass Richterin nur in vom Gesetz vorgeschriebenen Fällen und Formen auf Grund förmlichen richterlichen Erkenntnisses ihres Amtes enthoben werden darf

  • Unversetzbarkeit:

    • garantiert, dass Richterin nicht wider ihren Willen an andere Stellen oder in Ruhestand versetzt wird

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Bei einer Abstimmung über ein einfaches Gesetz im Nationalrat sind 180 Abgeordnete anwesend, von denen alle eine Stimme abgeben. 90 Abgeordnete stimmen für den Beschluss des Gesetzes.

Ist der Beschluss gültig zustande gekommen?

  • NR fasst Beschlüsse gem Art 31 B-VG mit unbedingter Mehrheit der abgegebenen Stimmen

  • Hier liegt exakt die Hälfte vor

  • Kein Beschluss zu Stande gekommen

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Bei einer Abstimmung über ein einfaches Gesetz im Nationalrat sind 180 Abgeordnete anwesend, von denen alle eine Stimme abgeben. 90 Abgeordnete stimmen für den Beschluss des Gesetzes.

Wie viele der 180 Abgeordneten müssten zustimmen, wenn es sich bei diesem Gesetzesbeschluss um ein Verfassungsgesetz handeln würde?

  • Verfassungsgesetze bedürfen gem Art 44 Abs 1 B-VG ein Konsensquorum von 2/3 der abgegebenen Stimmen

  • Hier wären 120 Stimmen erforderlich

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Welche Besonderheiten im Gesetzgebungsverfahren sind zu beachten, wenn der Kompetenztatbestand “Heil- und Pflegeanstalten” nach Art 10 B-VG verschoben werden soll?

  • Kompetenzverteilung liegt im Verfassungsrang

  • Änderung daher nur mit erhöhten Quoren im NR möglich

  • Bezeichnung als Verfassungsgesetz / Verfassungsbestimmung notwendig

  • wegen Inhalt absolutes Vetorecht des Bundesrats gem Art 44 Abs 2 B-VG

  • daher Zustimmung des Bundesrats mit erhöhten Quoren erforderlich

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Was besagt der Grundsatz des Parteiengehörs in einem Ermittlungsverfahren nach dem AVG?

  • § 45 Abs 3 AVG

  • besagt, dass Parteien Gelegenheit zu geben ist, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen

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Friedrich F findet in seinem Briefkasten ein mit dem Wort “Strafverfügung” betiteltes Schreiben der Bezirksverwaltungsbehörde. Darin wird ausgesprochen, dass über ihn wegen des Zündens von Böllern in der Silvesternacht in unmittelbarer Nähe zu einer Tankstelle auf Basis der einschlägigen Bestimmungen des Pyrotechnikgesetzes eine Strafe von € 400,- verhängt wird.

Was ist eine Strafverfügung? Wie kann F dagegen vorgehen?

  • Strafverfügung ist ein Bescheid, der ohne vorangegangenes Ermittlungsverfahren erlassen wird.

  • F kann gem § 49 Abs 1 VStG gegen Strafverfügung binnen zwei Wochen nach Zustellung Einspruch erheben.

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Friedrich F findet in seinem Briefkasten ein mit dem Wort “Strafverfügung” betiteltes Schreiben der Bezirksverwaltungsbehörde. Darin wird ausgesprochen, dass über ihn wegen des Zündens von Böllern in der Silvesternacht in unmittelbarer Nähe zu einer Tankstelle auf Basis der einschlägigen Bestimmungen des Pyrotechnikgesetzes eine Strafe von € 400,- verhängt wird.

Justus J, ein Freund von F und Sohn eines Rechtsanwalts, rät F davon ab, gegen die Strafverfügung vorzugehen, da es sein könne, dass in weiterer Folge eine viel höhere Strafe gegen F verhängt wird.

Trifft Js Bedenken zu?

  • Js Bedenken treffen nicht zu

  • Gem § 49 Abs 2 VStG darf im auf Grund Einspruchs ergehenden Straferkenntnis keine höhere Strafe erhängt werden darf als in der Strafverfügung

  • Verschlechterungsverbot / Verbot der reformatio in peius

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Bei der gewerbepolizeilichen Überprüfung der Einhaltung von Genehmigungsauflagen zerstört ein alkoholisierter Mitarbeiter der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land aus Unachtsamkeit ein hochpräzises Wasserstrahlschneidegerät des inspizierten Unternehmens.

Das Unternehmen möchte den im entstandenen Schaden von rund hunderttausend Euro vom Staat ersetzt bekommen.

Welche Möglichkeit eröffnet ihm die Verfassung dazu?

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

  • Amtshaftung

  • gem Art 23 Abs 1 B-VG haften unter anderem Gebietskörperschaften für Schäden, die als ihre Organe handelnde Personen in Vollziehung der Gesetze durch rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten wem immer zufügen

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Bei der gewerbepolizeilichen Überprüfung der Einhaltung von Genehmigungsauflagen zerstört ein alkoholisierter Mitarbeiter der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land aus Unachtsamkeit ein hochpräzises Wasserstrahlschneidegerät des inspizierten Unternehmens.

Unter welchen Voraussetzungen kann sich die Gebietskörperschaft im Fall ihrer Haftung am Mitarbeiter der BH Linz-Land schadlos halten?

  • Art 23 Abs 2 B-VG

  • Gebietskörperschaft kann sich am Organwalter regressieren, wenn dieser grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat

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Charakterisieren Sie den wesentlichen Unterschied zwischen Staatsbürgerrechten und Menschenrechten!

Warum müssen Staatsbürgerrechte in der Regel auch für Unionsbürger zur Anwendung kommen?

  • Unterscheidung liegt im persönlichen Schutzbereich des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts

  • Staatsbürgerrechte kommen nur Staatsbürgern zugute

  • Menschenrechte kommen Jedermann zugute

  • Staatsbürgerrechte kommen für Unionsbürger auch zur Anwendung, weil diese in unionsrechtlich relevanten Sachverhalten gem Art 18 AEUV nicht diskriminiert werden dürfen

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Das Baugesetz über den Schutz der Tiere soll abgeändert und an die im Laufe der Zeit gestiegenen Anforderungen an den Tierschutz angepasst werden.

Welche Quoren sind im Nationalrat bei Abänderung dieses Gesetzes zu beachten?

  • Gem Art 31 B-VG ist die Anwesenheit von mindestens 1/3 der Abgeordneten (Präsenzquorum) und

  • die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig (Konsensquorum)

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Dem Bundesrat ist diese Änderung dagegen nicht genehm, weswegen er einen begründeten Einspruch gegen den Gesetzesbeschluss erhebt (Änderung Baugesetz über Tierschutz)

Kann sich der Nationalrat darüber hinwegsetzen?

Was ist dabei zu beachten?

  • NR hat in diesem Fall Möglichkeit des Beharrungsbeschlusses gem Art 42 Abs 4 B-VG

  • hierbei Anwesenheit mindestens der Hälfte der Mitglieder des NR notwendig

  • unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen

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Wann treten Bundesgesetze in Kraft?

Nennen Sie auch die Ausnahmen vom diesbezüglichen Grundsatz und deren Fachbezeichnung!

  • Gem Art 49 Abs 1 B-VG mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung

  • Gesetzgeber kann späteren Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens eines Gesetzes anordnen

    • = Legisvakanz

  • GG kann rückwirkendes In-Kraft-Treten eines Gesetzes anordnen

    • = Rückwirkung

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Wie ist es - mit Blick auf den Grundsatz der strikten Kompetenztrennung - möglich, dass z.B. für ein Betriebsgebäude eine Bewilligung sowohl nach der Gewerbeordnung als auch nach der Oö. Bauordnung nötig ist?

Bestimmter SV kann entsprechend der Gesichtspunkttheorie auch von verschiedenen GG unter verschiedenen Gesichtspunkten geregelt werden.

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Definieren Sie den Begriff “Annexmaterie” und nennen Sie ein Beispiel!

  • Zuständigkeit, welche nicht als eigener Kompetenztatbestand verankert, sondern in den Kompetenztatbeständen unselbstständig mitenthalten ist.

  • Regelung des Verwaltungsverfahrens, Regelung der Enteignung / Eigentumsbeschränkung, Normierung der Verwaltungsstraftatbestände, Regelung der Verwaltungspolizei

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Sebastian erhält einen Enteignungsbescheid. Sein Grundstück soll zum Zwecke des Baus einer neuen elektrischen Leitungsanlage gegen eine - seiner Meinung nach - lächerliche Entschädigung auf den Staat übergehen.

In welches Grundrecht wird im gegenständlichen Fall eingetroffen?

Nennen Sie auch den persönlichen und sachlichen Schutzbereich!

  • Eigentumsfreiheit gem Art 5 StGG / Art 1 1. ZP EMRK

  • persönlicher Schutzbereich:

    • Jedermannsrecht

  • sachlicher Schutzbereich:

    • alle Vermögenswerten Privatrechte

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Sebastian erhält einen Enteignungsbescheid. Sein Grundstück soll zum Zwecke des Baus einer neuen elektrischen Leitungsanlage gegen eine - seiner Meinung nach - lächerliche Entschädigung auf den Staat übergehen.

Unter welchen Voraussetzungen darf der Gesetzgeber Enteignungen überhaupt vorsehen?

  • Wenn konkreter Bedarf gegeben ist,

  • dessen Deckung im öffentlichen Interesse liegt,

  • das (Enteignungs-)Objekt zur Deckung dieses Bedarfs geeignet ist,

  • es unmöglich ist den Bedarf anders als durch Enteignung zu decken.

  • Die Enteignung muss letztes Mittel sein (“ultima ratio”)

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Die Nationalratsabgeordnete X beleidigt einen Abgeordneten einer anderen Partei bei einer Wahlkampfversammlung. Die zuständige Staatsanwaltschaft plant nun ein Ermittlungsverfahren gegen X einzuleiten. Außerdem wurde aus diesem Grund bereits eine zivilrechtliche Klage gegen X eingebracht. Die Abgeordnete wiegt sich jedoch in Sicherheit. Als Mitglied des Nationalrats sei sie ohnehin unantastbar.

Inwiefern könnte die Ansicht der X zutreffen?

  • Fall der außerberuflichen Immunität (Art 57 Abs 2-5 B-VG)

    • womit Schutz vor gerichtlicher und verwaltungsbehördlicher Strafverfolgung besteht

  • diesfalls strafrechtliche Verfolgung (Einleitung Ermittlungsverfahren durch StA) nur mit Zustimmung des NR möglich, da Zusammenhang mit politischer Tätigkeit der X besteht.

    • Beleidigung eines Anderen Abgeordneten auf Wahlkampfversammlung

  • kein Schutz vor zivilrechtlichen Sanktionen, somit ist diese Klage jedenfalls möglich

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Der Nationalratsabgeordnete Z ist unzufrieden mit der aktuellen politischen Ausrichtung seiner Partei. Zu allem Überfluss wird er vom Parteiobmann auch noch vehement aufgefordert, unbedingt für einen bestimmten Gesetzesbeschluss zu stimmen, den Z aber in keiner Weise mittragen möchte.

Ist Z verpflichtet entsprechend den Vorgaben des Parteiobmannes abzustimmen? Begründen Sie!

  • Grundsatz des freien Mandates gem Art 56 Abs 1 B-VG steht dem entgegen

  • Z muss somit nicht entsprechend den Vorgaben des Parteiobmannes abstimmen

  • es gibt aber eine faktische Verpflichtung durch den sogenannten "Klubzwang

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Daniel ist wie so oft mit seinem geliebten Hund, einem Rottweiler, am Melker Stadtplatz (Niederösterreich) unterwegs. Er lässt den Hund frei ohne Leine und Maulkorb laufen. Dies bemerkt die auf Patrouille befindliche Polizistin Berta, die Daniel umgehend anhält und ihm ein kurz gehaltenes Schreiben in die Hand drückt, nach welchem er EUR 50,- wegen Missachtung der Leinen- und Maulkorbpflicht zahlen müsse. Auf die Frage des Daniel, wie sich denn die Strafhöhe bemesse, antwortet ihm die Polizistin, dass die Höhe der Strafe in einer Verordnung der Nö. Landesregierung festgeschrieben sei.

Wie ist dieses Schreiben rechtlich einzuordnen und wie kann sich Daniel dagegen zur Wehr setzen? Begründen Sie!

  • Organstrafverfügung gem § 50 Abs 1 VStG

  • Organ des öffentlichen Sicherheitsdiensts (Polizistin Berta) hebt wegen von ihr dienstlich wahrgenommener Verwaltungsübertretung (Missachtung der Leinen- und Maulkorbpflicht) Geldstrafe ein, deren Höhe im Vorhinein durch VO des obersten Organs (Nö Landesregierung) bestimmt ist und EUR 90,- nicht übersteigt (EUR 50,-)

  • Organstrafverfügung stellt keinen Bescheid dar

  • Rechtsmittel ist unzulässig / nicht vorgesehen (§ 50 Abs 6 VStG)

  • bei Nichtbezahlung wird Organstrafverfügung gegenstandslos und Behörde hat ordentliches Strafverfahren einzuleiten oder Strafverfügung zu erlassen

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Ein Gesetzesvorschlag der Bundesregierung sieht vor, dass einige der in Art 12 Abs 1 B-VG genannten Materien in die Gesetzgebungs- und Vollzugkompetenz des Bundes (Art 10 Abs 1 B-VG) übertragen werden sollen.

Mit welchen Quoren müsste eine solche Änderung im Nationalrat beschlossen werden?

  • Art 44 Abs 1 B-VG

  • Präsenzquorum: mind. Hälfte

  • Konsensquorum: 2/3 Mehrheit

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Ein Gesetzesvorschlag der Bundesregierung sieht vor, dass einige der in Art 12 Abs 1 B-VG genannten Materien in die Gesetzgebungs- und Vollzugkompetenz des Bundes (Art 10 Abs 1 B-VG) übertragen werden sollen.

Besteht für den Bundesrat eine Möglichkeit, das verfassungsgemäße Zustandekommen dieses Gesetzes zu verhindern?

  • Art 44 Abs 2 B-VG

  • Kompetenzen der Länder werden eingeschränkt, darum hat der BR das absolute Veto (Zustimmungsrecht)

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Bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land ist ein Strafverfahren nach dem “Bundesgesetz vom 20. März 1975, mit dem die Beschäftigung von Ausländern geregelt wird (Ausländerbeschäftigungsgesetz - AuslBG)” anhängig

[Hinweis: Gehen Sie bei den folgenden Aufgaben / Fragen davon aus, dass sich das AuslBG auf den Kompetenztatbestand “Arbeitsrecht” gem Art 10 Abs 1 Z 11 B-VG stützt.]

Erläutern Sie, warum es verfassungsrechtlich zulässig ist, das genannte Gesetz von einer Bezirkshauptmannschaft, also einer Landesbehörde, vollzogen wird!

  • Arbeitsrecht ist Vollzugsmaterie des Bundes

  • gem Art 102 Abs 1 B-VG wird die Bundesverwaltung jedoch grundsätzlich durch (Landeshauptmann + unterstellte) Landesbehörde ausgeübt

  • = mittelbare Bundesverwaltung

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Bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land ist ein Strafverfahren nach dem “Bundesgesetz vom 20. März 1975, mit dem die Beschäftigung von Ausländern geregelt wird (Ausländerbeschäftigungsgesetz - AuslBG)” anhängig

[Hinweis: Gehen Sie bei den folgenden Aufgaben / Fragen davon aus, dass sich das AuslBG auf den Kompetenztatbestand “Arbeitsrecht” gem Art 10 Abs 1 Z 11 B-VG stützt.]

Wäre es auch zulässig, eine eigene Bundesbehörde mit der Vollziehung des AuslBG zu betrauen?

  • Einrichtung eigener Bundesbehörde bei den in Art 102 Abs 2 B-VG genannten Materien zulässig

  • “Arbeitsrecht” genannt, daher im konkreten Fall zulässig

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Bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land ist ein Strafverfahren nach dem “Bundesgesetz vom 20. März 1975, mit dem die Beschäftigung von Ausländern geregelt wird (Ausländerbeschäftigungsgesetz - AuslBG)” anhängig

[Hinweis: Gehen Sie bei den folgenden Aufgaben / Fragen davon aus, dass sich das AuslBG auf den Kompetenztatbestand “Arbeitsrecht” gem Art 10 Abs 1 Z 11 B-VG stützt.]

Nennen Sie den Fachbegriff, der ausdrückt, dass der Kompetenztatbestand “Arbeitsrecht” auch das Verwaltungsstrafrecht auf diesem Gebiet umfasst!

Annexmaterie

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Bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land ist ein Strafverfahren nach dem “Bundesgesetz vom 20. März 1975, mit dem die Beschäftigung von Ausländern geregelt wird (Ausländerbeschäftigungsgesetz - AuslBG)” anhängig

[Hinweis: Gehen Sie bei den folgenden Aufgaben / Fragen davon aus, dass sich das AuslBG auf den Kompetenztatbestand “Arbeitsrecht” gem Art 10 Abs 1 Z 11 B-VG stützt.]

Die mit dem konkreten Fall betraute Mitarbeiterin der Bezirkshauptmannschaft ist der Meinung, dass die Bestimmungen des AuslBG, die sie anzuwenden hätte, verfassungswidrig sind.

Dürfte die Richtigkeit dieser Annahme etwas an der behördlichen Entscheidung ändern?

  • Nein

  • Nach dem Fehlerkalkül sind die Bestimmungen anzuwenden; unabhängig davon ob sie verfassungswidrig sind

  • Die Behörde ist auch nicht berechtigt, einen Antrag auf Gesetzesprüfung an den VfGH zu stellen.

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Bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land ist ein Strafverfahren nach dem “Bundesgesetz vom 20. März 1975, mit dem die Beschäftigung von Ausländern geregelt wird (Ausländerbeschäftigungsgesetz - AuslBG)” anhängig

[Hinweis: Gehen Sie bei den folgenden Aufgaben / Fragen davon aus, dass sich das AuslBG auf den Kompetenztatbestand “Arbeitsrecht” gem Art 10 Abs 1 Z 11 B-VG stützt.]

Im Ergebnis wird in dieser Angelegenheit von der BH Linz-Land über den Unternehmer Anton A eine Geldstrafe verhängt, weil er vom 1.11 bis 30.11.2018 ohne Bewilligung einen Ausländer in seinem Betrieb beschäftigt hat.

Welche staatliche Handlungsform stellt diese Strafe dar?

Welches Rechtsmittel könnte A dagegen an welche Instanz erheben

  • Bescheid

    • Individuell (konkrete),

    • außenwirksame Norm

    • einer Verwaltungsbehörde

  • Bescheidbeschwerde

    • an das Verwaltungsgericht

    • Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG

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Erklären Sie folgende Fachbegriffe:

  • Maßnahme

  • Grundrecht

  • Allgemeines Wahlrecht (zum Nationalrat)

  • Maßnahme

    • unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt

  • Grundrecht

    • verfassungsgesetzlich gewährleistetes subjektives Recht

  • Allgemeines Wahlrecht (zum Nationalrat)

    • Wahlberechtigung aller (österreichischen) Staatsbürger

    • Wahlalter: aktiv - 16 Jahre; passiv - 18 Jahre

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