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Vokabelkarten zum Thema Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2-3 BV).
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Persönlicher Schutzbereich (Art. 10 Abs. 2 BV)
Schützt alle natürlichen Personen; juristische Personen sind nicht Träger dieses Grundrechts.
Sachlicher Schutzbereich (Art. 10 Abs. 2 BV)
Persönliche Freiheit i.e.S Schützt Elementare Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung, d.h Bereiche menschlicher Betätigung, die für ein selbstbestimmtes Leben in Würde und Freiheit unerlässlich sind.
Das ist allerdings nicht mit einer allgemeinen Handlungsfreiheit zu verwechseln.
Der Schutzbereich des Rechts auf persönliche Freiheit setzt sich aus drei Teilgehalten zusammen: Recht auf körperliche Unversehrtheit, Recht auf geistige Unversehrtheit, Recht auf Bewegungsfreiheit
Recht auf körperliche Unversehrtheit
Garantiert dem Grundrechtsträger die freie Verfügung über die Integrität des eigenen Körpers. Keine Bagatellgrenze, also umfassende, freie Bestimung über den eigenen Körpers (Zwangsrasur, Blutprobe, Schleimhautabstrich, Medizinische Eingriffe, Impfobligatorien, Röntgenobligatorien, Strahlenexposition); Schmer und Schädigung ist nicht Voraussetzung aber können sich auf die Qualifizierung also schwerer Eingriff auswirken.
Recht auf geistige Unversehrtheit
Garantiert dem Grundrechtsträger die Integrität des Bewusstseins im Sinne der unbeeinflussten Wahrnehmungs- und Entscheidungsfähigkeit.
Garantiert ist also die Freiheit, eine bestimmte Situation nach eigener Einschätzung zu beurteilen und aufgrund dieser Einschätzung zu handeln.
Verbot der Manipulation
Recht auf Bewegungsfreiheit
Garantiert dem Grundrechtsträger das Fortbewegen nach eigenem Willen und ohne staatlichen Eingriff; schützt vor Freiheitsbeschränkungen und Freiheitsentzug. (Hin– und Weggebewegen sowohl Freiheitsentzug geschützt aber nicht Modalität des Bewegens also z.b Reiten, Autofahren)
Kerngehalt der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 3 BV)
Folterverbot (Art. 10 Abs. 3 BV), Verbot grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (Art. 10 Abs. 3 BV), Freiheitsentzug ohne Angabe von Gründen (Art. 31 Abs. 2 BV).
Folter
Verfolgt einen Zweck.
Andere Arten unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung
Verfolgen keinen Zweck.