15. Recht auf persönliche Freiheit

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Vokabelkarten zum Thema Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2-3 BV).

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1
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Persönlicher Schutzbereich (Art. 10 Abs. 2 BV)

Schützt alle natürlichen Personen; juristische Personen sind nicht Träger dieses Grundrechts.

2
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Sachlicher Schutzbereich (Art. 10 Abs. 2 BV)

Persönliche Freiheit i.e.S Schützt Elementare Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung, d.h Bereiche menschlicher Betätigung, die für ein selbstbestimmtes Leben in Würde und Freiheit unerlässlich sind.

  • Das ist allerdings nicht mit einer allgemeinen Handlungsfreiheit zu verwechseln.

Der Schutzbereich des Rechts auf persönliche Freiheit setzt sich aus drei Teilgehalten zusammen: Recht auf körperliche Unversehrtheit, Recht auf geistige Unversehrtheit, Recht auf Bewegungsfreiheit

3
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Recht auf körperliche Unversehrtheit

Garantiert dem Grundrechtsträger die freie Verfügung über die Integrität des eigenen Körpers. Keine Bagatellgrenze, also umfassende, freie Bestimung über den eigenen Körpers (Zwangsrasur, Blutprobe, Schleimhautabstrich, Medizinische Eingriffe, Impfobligatorien, Röntgenobligatorien, Strahlenexposition); Schmer und Schädigung ist nicht Voraussetzung aber können sich auf die Qualifizierung also schwerer Eingriff auswirken.

4
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Recht auf geistige Unversehrtheit

Garantiert dem Grundrechtsträger die Integrität des Bewusstseins im Sinne der unbeeinflussten Wahrnehmungs- und Entscheidungsfähigkeit.

Garantiert ist also die Freiheit, eine bestimmte Situation nach eigener Einschätzung zu beurteilen und aufgrund dieser Einschätzung zu handeln.

Verbot der Manipulation

5
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Recht auf Bewegungsfreiheit

Garantiert dem Grundrechtsträger das Fortbewegen nach eigenem Willen und ohne staatlichen Eingriff; schützt vor Freiheitsbeschränkungen und Freiheitsentzug. (Hin– und Weggebewegen sowohl Freiheitsentzug geschützt aber nicht Modalität des Bewegens also z.b Reiten, Autofahren)

6
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Kerngehalt der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 3 BV)

Folterverbot (Art. 10 Abs. 3 BV), Verbot grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (Art. 10 Abs. 3 BV), Freiheitsentzug ohne Angabe von Gründen (Art. 31 Abs. 2 BV).

7
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Folter

Verfolgt einen Zweck.

8
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Andere Arten unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung

Verfolgen keinen Zweck.