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61 Terms

1
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§34b VStG (Auswendig)

Identitätsfeststellung

Die OdöffS sind zur Feststellung der Identität einer Person ermächtigt,

  • wenn diese auf frischer Tat betreten oder

  • unmittelbar danach entweder

    • glaubwürdig der Tatbegehung beschuldigt oder

    • mit Gegenständen betreten wird, die auf ihre Beteiligung an der Tat hinweisen.

§35 Abs. 2 und 3 des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, ist sinngemäß anzuwenden.

2
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§35 VStG (Auswendig)

Festnahme

Die OdöffS dürfen außer in den gesetzlich besonders geregelten Fällen Personen, die auf frischer Tat betreten werden, zum Zweck ihrer Vorführung vor die Behörde festnehmen, wenn

  1. der Betretene dem anhaltenden Organ unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist oder

  1. begründeter Verdacht besteht, daß er sich der Strafverfolgung zu entziehen suchen werde, oder

  1. der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht.

3
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§37a Abs. 1 VStG (Auswendig)

Vorläufige Sicherheitsleistung

Die OdöffS sind ermächtigt, von Personen, die auf frischer Tat betreten werden, eine vorläufige Sicherheit einzuheben,

  1. wenn die Voraussetzungen des § 35 Z 1 und 2 für eine Festnahme vorliegen oder

  2. wenn andernfalls

    • die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung erheblich erschwert sein könnte oder

    • die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung einen Aufwand verursachen könnte, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.

Besondere Ermächtigungen in den Verwaltungsvorschriften bleiben unberührt.

4
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§39 Abs. 2 VStG (Auswendig)

Beschlagnahme

Bei GiV können auch die OdöffA aus eigener Macht solche Gegenstände vorläufig sicherstellen. Sie haben darüber dem Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen und der Behörde die Anzeige zu erstatten.

5
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§39a VStG (Auswendig)

Zwangsgewalt

Die OdöffS sind ermächtigt, verhältnismäßigen und angemessenen Zwang anzuwenden, um die ihnen nach den §§ 34b, 35, 37a Abs. 3 und 39 Abs. 2 eingeräumten Befugnisse durchzusetzen. Dabei haben sie unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person vorzugehen. Für den Waffengebrauch gelten die Bestimmungen des Waffengebrauchsgesetzes 1969.

6
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§50 Abs. 5a VStG (Auswendig)

Absehen von der Strafe

Das Organ (Abs. 1) kann von der Einhebung einer Geldstrafe mit Organstrafverfügung absehen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beanstandeten gering sind; eine Anzeige an die Behörde ist in diesem Fall nicht zu erstatten. Das Organ kann jedoch den Beanstandeten in einem solchen Fall in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam machen.

7
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Art. 3 Abs. 1 Z2 EGVG

“Schwarzfahren”

Tatbestand: Beförderung durch öffentliche Verkehrsmittel verschafft > ohne Entrichtung der Entgelte > (keine Anwesenheit Schaffner)

ACHTUNG: Ist eine Schaffner Anwesend > §149 StGB Erschleichung einer Leistung (gleiches Delikt mit Tatmittel “Täuschung über Tatsachen”)

Befugnisse: VStG, Tätige Reue möglich entweder durch bezahlen des Entgelts + Strafe od. Ausweisen und bezahlen innerhalb 14 Tage

Strafe: Wird die Tätige reue nicht wahrgenommen, 3-fache Zahlungsverpflichtung, Entgelt + Strafe + Anzeige Art. 3 Abs. 1 Z2 EGVG an LPD/BVB

8
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Art. 3 Abs. 1 Z3 EGVG

“Diskriminierung”

Tatbestand: Diskriminierung od. Hinderung Orte zu betreten/ Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen die für all. öff. Gebrauch bestimmt sind > Aufgrund Rasse, Hautfarbe, nationaler/ethnischen Herkunft, Religion, Behinderung

Befugnisse: VStG

Strafe: Anzeige Art. 3 Abs. 1 Z3 EGVG an LPD/BVB

9
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§4 WrJschG

“Altersnachweis”

Tatbestand: Jugendliche bei VÜ angetroffen haben sich auszuweisen > Vollziehung betraute behördliche Org, Erw. andernfalls VÜ nach WrJschG

Befugnisse: Durchsuchungsbefugnis > Wenn nötig umstieg > §34b iVm §39a

Strafe: Anzeige an Behörde gem. §4 iVm §12/1 iVm §12/4 WrJschG = Beratungs u. Informationsgespräch wenn Abgelehnt oder nicht Zielführend 200EUR Geldstrafe

10
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§5 WrJschG

“Pflichten der Erziehungsberechtigten & Begleitpersonen”

Tatbestand: Erziehungsberechtigte haben sicherzustellen > Einhaltung des WrJschG

Befugnisse: Alle VstG Befugnisse die zutreffen

Strafe: Anzeige VÜ §5 iVm §12/1 iVm §12/3 WrJschG

11
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§6 WrJschG

“Pflichten der Unternehmer & Veranstalter”

Tatbestand: auf junge Menschen in zumutbarer Weise einwirken = Verweisen aus Räumlichkeiten/ Grundstücken, Verweigern des Zutritts od. Alkoholausschank, Verweigern des Kaufens von Tabakwaren - Hinweispflicht = deutlich sichtbare Kundmachung der Beschränkungen für Veranstaltung/ Betrieb Zuwiderhandeln ist VÜ - Fahrlässige Begehung ist ausreichend

Befugnisse: Alle VstG Befugnisse die zutreffen

Strafe: Anzeige VÜ §6 iVm §12/1 iVm §12/2

12
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§7 WrJschG

“Allgemeinen Pflichten”

Tatbestand: Jeder Person verboten > Überlassung Jugendgefährdenden Gegenständen, Alkohol, Tabakwaren

Befugnisse: Alle VstG Befugnisse die zutreffen

Strafe: Anzeige VÜ §7 iVm §12/1 iVm §12/3 WrJschG

13
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§8 WrJschG

“Ausgehzeiten”

Tatbestand:

  • bis ende 14LJ 5:00-23:00

  • bis ende 16LJ 5:00-1:00

Befugnisse: Alle zutreffenden aus dem VStG

Strafe: Jugendlicher - Anzeige an Ma 11, Eltern - Anzeige §5 iVm §12/1

14
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§9 WrJschG

“Verbotene Lokale und Betrieblichkeiten”

Tatbestand: Verboten sind

  • Prostitutionslokale und Räume in denen Prost. angebahnt wird

  • Peepshows

  • Swingerclubs

  • Bradweinschenken

  • Wettbüros

  • Spiellokale und Örtlichkeiten an denen überwiegend Glückspiel durchgeführt wird

Befugnisse: Alle zutreffenden aus dem VStG

Strafe: Jugendlicher - Anzeige an Ma 11, Eltern - Anzeige §5 iVm §12/1

15
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§10 WrJschG

“Jugendgefährdende Medien, Datenträger, Gegenstände und Veranstaltung”

Tatbestand:

  • Für Erwachsene ist das Anbieten, Weitergeben, Zugänglich machen eine VÜ

  • Für Jugendliche der Erwerb, Besitz, Verwendung eine VÜ

  • Verboten sind:

    • Inhalte Diskriminierender, Rassistischer, Gewaltfördernder Art und mit Inhalt Menschenwürde missachtender Sexualität

    • Softguns, Waffenimitate, Schusswaffenähnliche Produkte

Befugnisse: sämtliche VStG Befugnisse, insbesondere die Vorläufige Sicherstellung §39/2, Verfall gem. §12/7 WrJschG

Strafe: Jugendlicher - Anzeige an die Ma 11, Eltern - Anzeige §5 iVm §12/1, Zugänglichmacher - Anzeige §10 iVm §12/1 - Anzeige §7 iVm §12/1

16
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§11 WrJschG

“Tabak & sonstige Rausch- und Suchmittel”

Tatbestand:

  • Für Erwachsene ist das Anbieten, Weitergeben, Zugänglich machen eine VÜ

  • Für Jugendliche der Erwerb, Besitz, Konsum eine VÜ

  • Verboten sind:

    • Tabak, verwandte Erzeugnisse, Shishas, elektronische Zigaretten, nikotinhaltiger oder nicht nikotinhaltiger Flüssigkeiten

    • Rausch und Suchtmittel - nicht unter SMG fallen, gilt nicht bei medizinischen Heilzwecken

Befugnisse: Sämtliche im VStG vorgesehenen, insbesondere die vorläufige Sicherstellung §39/2 VStG sowie der Verfall §12/7 WrJschG

Strafe: Jugendlicher - Anzeige an Ma 11, Eltern - Anzeige §5 iVm §12/1, Verschaffer - Anzeige §7 iVm §12/1 - Anzeige §11 iVm §12/1

17
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§11a VStG

“Alkohol”

Tatbestand:

  • Für Erwachsene ist das Anbieten, Weitergeben, Zugänglich machen eine VÜ

  • Für Jugendliche der Erwerb, Besitz, Konsum eine VÜ

  • Verboten sind:

    • bis zum Ende 16LJ Alkohol

    • bis zum Ende 18LJ gebrannter Alkohol

    • an allgemein zugänglichen Orten, öffentlichen Einrichtungen, Veranstaltungen

  • (Privater Bereich fällt in §5 Pflicht der Erziehungsberechtigten)

Befugnisse: Alle vorgesehenen VStG Befugnisse, insbesondere der vorläufigen Sicherstellung §39/2 VStG und des Verfalls §12/7 WrJschG

Strafe: Jugendlicher - Anzeige an Ma 11, Eltern - Anzeige §5 iVm §12/1, Verschaffer - Anzeige §11a iVm §12/1 - Anzeige §7 iVm §12/1

18
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§162 ABGB

“Aufenthaltsbestimmungsrecht”

Eltern bestimmen über Aufenthalt > OdöffS verpflichtet auf ersuchen > Ermittlung des Aufenthalts od. Zurückholung des Kindes

19
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§12/5 WrJschG

“Versuch”

Der versuch einer VÜ gem WrJschG ist

  • für Erwachsene Strafbar

  • für Jugendliche Straflos

20
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Art. 1 §1 Abs. 1 Z1 WLSG

“Anstandsverletzung”

Tatbestand: Verwendung von Schimpfworten ohne Konkrete Beleidigung, Möglichkeit der Kenntnisnahme über den Kreis Beleidiger/ Beleidigter hinaus.

Befugnisse: Sämtliche im VStG vorgesehenen

Strafe: OM 40EUR od. Absehen von der Strafe oder Anzeige an die Behörde gem. Art 1 §1 Abs. 1 Z1 WLSG (bis 700EUR)

21
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Art. 1 §1 Abs. 1 Z2

“Lärmerregung”

Tatbestand: Wer ungebührlichen störenden Lärm erregt.

  • Ungebührlich … Verhalten das die Rücksicht missen lässt, die die Umwelt erwarten kann

  • Störend … Lautstärke die für menschliches Empfinden unangenehm ist, Art und Intensität die geeignet ist Wohlbefinden zu stören

Befugnisse: Sämtliche im VStG, Gelinderes mittel zu §35/Z3 VStG - (jedenfalls anzuwendende) Sicherstellung §1/2 WLSG geg. IVm. §50 SPG, Sicherstellen von Gegenständen mit denen Lärm erregt wird od. außer betrieb setzen in geeigneter Weise. (auszufolgen wenn Wiederholungsgefahr vorüber - Verfall in 6M)

Strafe: Anzeige Art.1 §1 Abs. 1 Z2 kam es zur Festnahme ist in Anzeige auf Unmöglichkeit Gelinderer Mittel (§1/2 WLSG) einzugehen od. OM 40EUR od. Absehen von der Strafe

22
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Alarmanlagen VO

Tatbestand: Lärmerregung durch selbstauslösende akustische Alarmanlagen (z B in Geschäftsräumlichkeiten, in Wohnhäusern, in Wohnungen, an Kraftfahrzeugen) die für den Eigentumsschutz augenblicklich nicht erforderlich sind.

Maßnahmen:

  • Eigentümer unverzüglich verständigen, sofortige Abstellung verlangen

  • nicht erreichbar: selbst abstellen oder Abstellung durch sachkundiges Personal veranlassen

  • Entfernung an anderen Ort wo lärm nicht stört (Verständigungspflicht)

  • Betretungsbefugnis - Grundstücke/Räume + wenn verschlossen, Öffnungsbefugnis.

Strafe: nicht vorgesehen

23
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Wr. Rasenmäher VO

Tatbestand: Verwendung von mit Verbrennungsmotore betriebenen Geräten oder Maschinen zur Grünflächenpflege.

  • Sa von 12-24h

  • So & Feiertag Ganztags

Maßnahmen: Mit Lärmerreger sprechen, keine Befugnisse

Strafe: Bericht an Magistrat

24
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Wiener Baulärmgesetz

Tatbestand: Baulärm zwischen 20h und 6h. Ausnahmen mittels behördlichem Bescheid möglich.

Maßnahmen: Mit Lärmerreger sprechen, keine Befugnisse

Strafe: Bericht an Magistrat

25
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Art. 1 §1 Abs. 1 Z3

“Aufforderung zur Sexuellen Handlung oder Duldung”

Tatbestand: Aufforderung zur sexuellen Handlung/Unterlassug gegen Geld, die unerwünscht ist.

Befugnisse: Alle VStG Befugnisse die zur Verfügung stehen

Strafe: Anzeige Art. 1 §1 Abs. 1 Z3 WLSG

26
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Art. 1 §2 Abs. 1 WLSG

“Bettelei”

Tatbestand: Betteln an öff. Ort auf

  • Aggressive Weise

  • Aufdringliche Weise

  • Gewerbsmäßige Weise

  • mit Kindern unter 14J

  • veranlassen von Kindern unter 14J

  • als Beteiligter einer org. Gruppe (min. 3)

Befugnisse: VStG, insbesondere §39/2 gegenüber Erbetteltem(ist vor §35 anzuwenden (GiV))→ Verfall, für Festnahme nach §35 Z2 müssen konkrete Umstände vorliegen zb: kein inländischer u. ausländischer Wohnsitz, Angabe falscher Wohnsitzdaten, od. Anstalten zur Flucht/Fluchtversuche; §37a/1 Z1 ist §35 vorzuziehen wenn möglich, §35 Z3 ist verwirklicht wenn Täter innerhalb 1h VÜ erneut setzt.

Strafe: Anzeige gem.

  • Art. 1 §2 Abs. 1 lit. a Aufdringliches/Aggressives/Gewerbsmäßiges/Beteiligter an org. Gruppe Bettelei

  • Art. 1 32 Abs. 1 lit. b Mitführen/Anstiften von Kindern

od. OM 50EUR od. Absehen von der Strafe

27
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§225 Abs. 6 EisenbahnG

28
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§42 Z5 Wiener Veranstaltungsgesetz

29
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§1 Z1/2 Wiener Kampier VO

30
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§76 StVO

31
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§81 SPG

“Störung der öff. Ordnung”

Tatbestand: Obj. Eignung zur Ärgerniserregung > tatsächliche Störung der Ordnung > an öff. Ort > kein Rechtfertigungsgrund

Befugnisse: VStG, von §35 Abs. 3 ist abzusehen wenn gelindere Mittel möglich → §81/3 SPG Wegweisung/ Sicherstellen von Sachen die zur Störung benötigt wenn nötig iVm §50 SPG

Strafe: Anzeige §81/1 SPG od. OM 40EUR od. Absehen von der Strafe

32
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§81/1a SPG

“Störung der öff Ordnung am Unfallort”

Tatbestand: Behinderung EAH, Privatsphäre unzumutbar beeinträchtigt > Trotz Abmahnung > VÜ

Befugnisse: VStG

Strafe: Anzeige §81/1a od. OM od. Absehen von der Strafe

33
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§82 SPG

“Aggressives Verhalten geg. OdöffA od. Mil. Organen”

Tatbestand: Aggressives Verhalten gegenüber Beamten/Militärischen Organen im Wachdienst > Trotz Abmahnung

Befugnisse: VStG

Strafe: Anzeige §82 SPG, OM 50EUR, Absehen von der Strafe

34
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§83 SPG

“Begehung einer Verwaltungsübertretung in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließendem Rauschzustand”

Tatbestand: zumindest fahrlässige versetzen in Rauschzustand(ca. 3 Promille) > Begehung einer oder mehrerer VÜ > Begehung §83 SPG

Befugnisse: VStG, Alkovortest zum feststellen

Strafe: Anzeige §83 SPG, OM, Absehen

35
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VÜ nach SammlungsG

Tatbestände:

  • öff. Sammlung ohne behördliche Bewilligung

  • an öff. Samml. ohne beh. Bewilligung Mitwirkt/Teilnimmt

  • Versuch Bewilligung durch unrichtige Angaben

  • Bewilligung überschreitet

  • Magistrat, Einsicht in Bücher/Belege/Aufzeichnungen nicht gewährt, geforderte Auskünfte nicht erteilt.

Befugnisse: VStG

Strafe: Anzeige an MA 62 (bis 2100EUR Geldstrafe + Verfall des Sammelerlöses vorgesehen)

36
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§17/1,2 WPG

“Übertretungen der Verantwortlichen des Prostitutionslokals”

Tatbestände: Unterlassung

  • rechtskräftige behördliche Auflagen zu erfüllen

  • Einstellung der Prostitutionsausübung zu bewirken die einem gesetzlichen Verbot unterliegt

  • Betrieb trotz rechtskräftiger Untersagung

  • Betrieb unter Nichteinhaltung VO über Sicherheitsvorkehrungen verw. Gebäude

  • Betrieb während rechtswirksamer beh. Schließung

Befugnisse: VStG, darüber hinaus §15/1,4 Betreten Grundstk, Räumen, Fzg dabei ist Zwangsgewalt gegen Menschen/Sachen anzukündigen, Foto/Video Dokumentation, dabei angetroffene Personen §15/2 I-Feststellung, §15/3 Sicherstellen von Beweismitteln, §15/6 Verdeckte Ermittlung

Strafe: Anzeige §17/1 od. 2 WPG

37
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§17/3 WPG

“Übertretungen der Freier”

Tatbestände: Verbotene Kontaktaufnahme

  • in Wohngebieten, Haltestellenbereichen öff. Verkehrsmittel, Friedhöfen, Kleingartengebieten

  • Bereich zeitlicher/örtlicher Beschränkung

Befugnisse: VStG

Strafe: Anzeige §17/3 WPG, OM §9 Abs. 2 lit. a 100EUR, Absehen

38
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§17/4,5 WPG

“Übertretungen der Prostituierten”

Tatbestände: Anbahnen/Ausüben der Prostitution

  • Minderjähriger, pflegschftlicher Bedenken, mangelnder ges. Voraussetzungen (§4 WPG)

  • Ohne Meldung der Prostitutionsausübung bei Behörde

  • in nicht meldefähigen Prostitutionslokalen gem. §6 WPG

  • auf öff. Fläche außerhalb des erlaubten Bereichs

  • Bereich örtlicher/zeitlicher Beschränkung gem. §10 WPG

  • in Bahnhöfen od. Stationsgebäuden

  • in aggressiver Weise

Befugnisse: VStG, Überprüfung der Kontrollkarte(Grüne Karte von Ma 15), Abnahme wenn Amtsärztliche Untersuchung versäumt wurde (alle 6 Wochen)

Strafe: Anzeige §17 WPG, OM Meldung unterlassen §5/1 WPG 50EUR od. §9 an verbotenen Orten 100EUR, Absehen

39
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VÜs im PyroTG

T:

  • unbefugter Besitz/Verwendung

    • Alter/Sach,- od. Fachkenntnis

  • Verwendung F2 in Ortgebiet/Menschenmengen

  • Verbotene Pyr. Gegenstände: Blitzknall, kein CE

  • Verwendung pyr. Geg. in der Nähe Gotteshäusern, KH, Kinder,- Alters,- Tier,- Erholungsheimen

  • Zusammenhang Sportveranstaltung

M:

  • I-Feststellung §34b iVm §39a VStG

  • Durchsuchung §9 PyroTG iVm §50 SPG

  • Sicherstellung §39/2 VStG iVm §39a VStG

S:

Anzeige an LPD Wien

40
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VÜ nach dem Wr.ReinhalteG

T:

Verunreinigung Öff. Straßen/Grünflächen/Wasserflächen(wenn nicht Wasserrechtsgesetz)

M:

VStG

S:

Anzeige an LPD als Strafbehörde

41
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§50 Abs. 1 Z1 WaffG

T:

Widerrechtliches Besitz(WBK) oder Führen(WP) einer Kat. B Waffe (Faustfeuerwaffen, Doppelläufige, Halbautomaten)

M:

  • I-Feststellung nach §118 StPO

  • Sicherstellung gem. §110 StPO oder §13 WaffG

  • Durchsuchung gem.

    • §53 WaffG. → Überall wo eine Waffe versteckt sein könnte

    • §39 SPG → zur Suche nach einer Sache die für einen gef. Angriff bestimmt ist.

S:

Anzeige an STA/SVA

42
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§50 Abs. 1 Z2 WaffG

T:

Besitz verbotener Waffen gem. §17 WaffG ausg. Magazine

M:

  • I-Feststellung nach §118 StPO

  • Sicherstellung gem. §110 StPO oder §13 WaffG

  • Durchsuchung gem.

    • §53 WaffG. → Überall wo eine Waffe versteckt sein könnte

    • §39 SPG → zur Suche nach einer Sache die für einen gef. Angriff bestimmt ist.

S:

Anzeige an STA/SVA

43
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§50 Abs. 1 Z3 WaffG

T:

Besitz von Waffen oder Munition entgegen eines Waffenverbotes(§12 WaffG)

M:

  • I-Feststellung nach §118 StPO

  • Sicherstellung gem. §110 StPO oder §13 WaffG

  • Durchsuchung gem.

    • §53 WaffG. → Überall wo eine Waffe versteckt sein könnte

    • §39 SPG → zur Suche nach einer Sache die für einen gef. Angriff bestimmt ist.

S:

Anzeige an STA/SVA

44
New cards

§50 Abs. 1 Z4 WaffG

T:

Erwerben, Besitzen, Führen von Kriegsmaterial(ausgenommen Vollmantelgeschosse)

M:

  • I-Feststellung nach §118 StPO

  • Sicherstellung gem. §110 StPO oder §13 WaffG

  • Durchsuchung gem.

    • §53 WaffG. → Überall wo eine Waffe versteckt sein könnte

    • §39 SPG → zur Suche nach einer Sache die für einen gef. Angriff bestimmt ist.

S:

Anzeige an STA/SVA

45
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§50 Abs. 1 Z5 WaffG.

T:

Überlassen von Kat. B Waffen(Faustfeuerwaffen, Doppelläufige, Halbautomaten), verbotene Waffen(§17 WaffG) oder Kriegsmaterial(außer Vollmantelgeschosse) an Menschen die zum besitz nicht berechtigt sind.

M:

  • I-Feststellung nach §118 StPO

  • Sicherstellung gem. §110 StPO oder §13 WaffG

  • Durchsuchung gem.

    • §53 WaffG. → Überall wo eine Waffe versteckt sein könnte

    • §39 SPG → zur Suche nach einer Sache die für einen gef. Angriff bestimmt ist.

S:

Anzeige an STA/SVA

46
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§50 Abs. 1 Z6 WaffG

T:

Erwerben, Besitzen, Führen von Schusswaffen oder Munition entgegen §11a WaffG (Verbot für urechtmäßige Drittstaatsangehörige/ Drittstaatsangehörige ohne Daueraufenthalt/ Asylwerber)

M:

  • I-Feststellung nach §118 StPO

  • Sicherstellung gem. §110 StPO oder §13 WaffG

  • Durchsuchung gem.

    • §53 WaffG. → Überall wo eine Waffe versteckt sein könnte

    • §39 SPG → zur Suche nach einer Sache die für einen gef. Angriff bestimmt ist.

S:

Anzeige an STA/SVA

47
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§51 Abs. 1 Z1 WaffG

T:

Führen von Schusswaffen entgegen Bestimmungen WaffG. jedoch kein Verstoß nach §50 WaffG

M:

  • I-Feststellung nach §34b VStG

  • Sicherstellung nach §39/2 VStG oder §13 WaffG

  • Durchsuchung nach

    • §53 WaffG → überall wo eine Waffe versteckt sein könnte

    • §39 SPG → Erwarteter gef. Angriff, zur Suche nach einer Sache die für einen gef. Angriff bestimmt ist.

S:

Anzeige PK/SVA

48
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§51 Abs. 1 Z2 WaffG

T:

Besitz verbotener Magazine (§17 Abs. 1 Z9/10) oder Führen verbotener Waffen(§17) die er besitzen darf.

M:

  • I-Feststellung nach §34b VStG

  • Sicherstellung nach §39/2 VStG oder §13 WaffG

  • Durchsuchung nach

    • §53 WaffG → überall wo eine Waffe versteckt sein könnte

    • §39 SPG → Erwarteter gef. Angriff, zur Suche nach einer Sache die für einen gef. Angriff bestimmt ist.

S:

Anzeige PK/SVA

49
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§51 Abs. 1 Z3 WaffG

T: Waffen oder Munition besitzen trotz einem aufrechtem vorläufigen Waffenverbot gem. §13 Abs. 4 WaffG

M:

  • I-Feststellung gem. §34b VStG

  • Durchsuchung gem. §53 WaffG

  • Sicherstellung gem. §39/2 VStG oder erneute

  • Aussprache §13 WaffG und Sicherstellung darüber

S:

Anzeige an PK/SVA4

50
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§51 Abs. 1 Z4 WaffG

T: Unbefugte Einfuhr/Überlassen von Waffen sofern nicht §50 Abs. 1 Z5 WaffG (überlass von Schusswaffen Kat. B/ verbotene Waffen/ Kriegsmaterial)

M:

  • I-Feststellung gem. §34b VStG

  • Durchsuchung gem. §53 WaffG

  • Sicherstellung gem. §39/2 VStG oder erneute Aussprache §13 WaffG und Sicherstellung darüber

S:

Anzeige an PK/SVA4

51
New cards

§51 Abs. 1 Z5 WaffG

T: Munition anderen Menschen überlässt entgegen WaffG (Bsp: kein waffenrechtliches Dok)

M:

  • I-Feststellung gem. §34b VStG

  • Durchsuchung gem. §53 WaffG

  • Sicherstellung gem. §39/2 VStG oder erneute Aussprache §13 WaffG und Sicherstellung darüber

S:

Anzeige an PK/SVA4

52
New cards

§51 Abs. 1 Z5a WaffG

T: Wissentliches überlassen von Schusswaffen oder Munition an Drittstaatsangehörige lt. §11a denen der Erwerb, Besitz, Führen verboten ist

M:

  • I-Feststellung gem. §34b VStG

  • Durchsuchung gem. §53 WaffG

  • Sicherstellung gem. §39/2 VStG oder erneute Aussprache §13 WaffG und Sicherstellung darüber

S:

Anzeige an PK/SVA4

53
New cards

§51 Abs. 1 Z6 WaffG

T: Verstoß gegen Auflagen bei Ausnahmebewilligungen für Verbotene Waffen und Kriegsmaterial

M:

  • I-Feststellung gem. §34b VStG

  • Durchsuchung gem. §53 WaffG

  • Sicherstellung gem. §39/2 VStG oder erneute Aussprache §13 WaffG und Sicherstellung darüber

S:

Anzeige an PK/SVA4

54
New cards

§51 Abs. 1 Z7 WaffG

T: Unterlassen der Registrierung gem. §33 WaffG

M:

  • I-Feststellung gem. §34b VStG

  • Durchsuchung gem. §53 WaffG

  • Sicherstellung gem. §39/2 VStG oder erneute Aussprache §13 WaffG und Sicherstellung darüber

S:

Anzeige an PK/SVA4

55
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§51 Abs. 1 Z8

T: Unterlassung der Meldung über die Lagerung von Schussw. im größeren Ausmaß gem. §41 Abs. 1 oder dem Verbot einer solchen Lagerung gem. §41 Abs. 3

M:

  • I-Feststellung gem. §34b VStG

  • Durchsuchung gem. §53 WaffG

  • Sicherstellung gem. §39/2 VStG oder erneute Aussprache §13 WaffG und Sicherstellung darüber

S:

Anzeige an PK/SVA4

56
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§51 Abs. 1 Z9 WaffG

T: Schusswaffen oder Munition nicht sicher verwahrt gem. §16b

M:

  • I-Feststellung gem. §34b VStG

  • Durchsuchung gem. §53 WaffG

  • Sicherstellung gem. §39/2 VStG oder erneute Aussprache §13 WaffG und Sicherstellung darüber

S:

Anzeige an PK/SVA4

57
New cards

§51 Abs. 1 Z10 WaffG

T: Unterlassen der Kennzeichnung von Kriegswaffen nach §58 Abs. 6 WaffG

M:

  • I-Feststellung gem. §34b VStG

  • Durchsuchung gem. §53 WaffG

  • Sicherstellung gem. §39/2 VStG oder erneute Aussprache §13 WaffG und Sicherstellung darüber

S:

Anzeige an PK/SVA4

58
New cards

§51 Abs. 1 Z11 WaffG

T: Nicht verlassen oder betreten entgegen Untersagung eines Gefahrenbereichs nach §42 Abs. 5a WaffG(aufgefundenes Kriegsmaterial)

M:

  • I-Feststellung gem. §34b VStG

  • Festnahme nach §35 VStG wenn er trotz Abmahnung in der strafbaren Handlung verharrt

S:

Anzeige an PK

59
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§2 Abs. 2 AGesVG

T:

Verhüllung des Gesichts an öff. Orten aus anderen Gründen als Sport/Kunst/Kultur/Tradition/Gesundheit/Beruf

M:

  • I-Feststellung nach §34b VStG

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§2 SymnolG

T:

Tragen/Verbreiten von Abzeichen, Symbole aller in §2 Abs. 2 SymboleG genannten Gruppierungen

M:

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VerbotsG

T:

Alles Hakenkreuz böse