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96 Terms

1
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Recht
Allgemeine Regeln die mit staatlichem Zwang durchgesetzt werden.
2
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Anspruch
Das Recht von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu fordern.
3
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Fahrlässigkeit
Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
4
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Eigentum
Durch die Rechtsordnung zugeordnetes Herrschaftsrecht über eine Sache nach der der Eigentümer nach seinem Belieben verfahren kann.
5
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Sache (§90 BGB)
Jeder körperliche Gegenstand.
6
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Handlung
Jedes willentlich getragene menschliche Verhalten.
7
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Verletzung des Eigentum
Auf die Substanz der Sache wird nachteilig eingewirkt. Sie wird entzogen, benachteilig oder in ihrer Funktion beeinträchtigt.
8
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Rechtsgeschäft
Tatbestand aus einer oder mehrerer Willenserklärungen mit gegebenenfalls weiteren Tatbestandsmerkmalen, an den die Rechtsordnung Rechtsfolgen knüpft, weil sie so gewollt sind.
9
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empfangsbedürftige Willenserklärung §130 I 1
WE, die einem anderen gegenüber
abzugeben ist (§ 130 I 1)
\=\> Wird nur mit Abgabe u. Zugang
der Erklärung wirksam;
Bspe.: Kauf-, Werk-, Dienstvertrag,
Kündigung, Anfechtung wegen
arglistiger Täuschung/Irrtums
(§ 143)
10
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Rechtswidrigkeit
Den handelnden steht kein Rechtsfertigungsgrund für ihr Handeln zur Seite. Die Rechtswidrigkeit wird durch den Verletzungserfolg bereits indiziert
11
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Schaden
Unfreiwillige Einbuße an rechtlich geschützten materiellen oder immateriellen Gütern.
12
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Unmittelbarer Schaden
Schaden an einem Leistungsgegenstand.
13
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Mittelbarer Schaden
Schaden an einem anderen Gegenstand z.B als Folge.
14
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Schadensersatz §280 BGB
Anspruch der entsteht wenn durch schuldhafte Verletzung eines Rechtsguts ein Rechtsschaden entstanden ist. Der Schädiger ist verpflichtet denjenigen Zustand wiederherzustellen der ohne den zum Ersatz verpflichtenden Umstand bestanden hätte. (Naturalrestitution)
15
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Angebot §§ 145 f. BGB
Empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die einem anderen ein Vertragsschluss derart angetragen wird, dass ein Zustandekommen des Vertrags lediglich von dessen Einverständnis abhängt.
16
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Annahme §§ 147 ff. BGB
(Grundsätzlich) empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die der Annehmende dem Antragenden sein Einverständnis mit dem angebotenen Vertragsschluss zu verstehen gibt.
17
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Vertraglicher Erfüllungsanspruch
Anspruch auf vertraglich vereinbarte Leistung, also Anspruch, der von den Vertragsparteien gewollt ist.
18
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Willenserklärung (WE) §130 BGB
Willensäußerung einer Person, die auf den Eintritt einer Rechtsfolge gerichtet ist.
19
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Rechtstatsachen
Oberbegriff für juristische Tatsachen, die von den Parteien durch Rechtsbegriffe beschrieben werden.
20
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Vertrag §§145 ff. BGB
Rechtsgeschäft, dass aus einer Willenseinigung, also aus inhaltlich übereinstimmenden mit Bezug aufeinander abgegebenen Willenserklärungen von mind. 2 Parteien besteht.
21
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Einigungsmängel (Dissens)
Ein Einigungsmangel ist das Gegenstück zum Konsens, d.h. Angebot und Annahme stimmen nicht überein.
Bei einem Einigungsmangel (Dissens) kommt es grundsätzlich nicht zum Vertragsschluss.
22
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Totaldissens
Ein Totaldissens besteht, wenn der Einigungsmangel wesentliche Vertragspunkte betreffen, z.B. den Kaufpreis beim Kaufvertrag. In diesem Fall kommt kein Vertrag zustande, da es an übereinstimmenden Willenserklärungen fehlt.
23
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offener Dissens § 154 BGB
Haben sich die Parteien noch nicht über jeden Punkt geeinigt, über den nach der Erklärung einer Partei eine Vereinbarung geschlossen werden sollte, ist im Zweifel kein Vertrag geschlossen.
24
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Versteckter Dissens
Bezeichnet nach § 155 BGB die mindestens einer Vertragspartei nicht bewusste Nicht-Übereinstimmung in einem vertraglichen Nebenpunkt (accidentialia negotii).
25
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essentialia negotii (beim Kaufvertrag)
Wesentliche Vertragsbestandteile: Kaufpreis, Kaufsache(-gegenstand), Vertragsparteien
26
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Nicht empfangsbedürftige WE
Liegt vor, wenn sich aus dem Regelungszusammenhang
oder einer
ausdrücklichen Vorschrift ergibt,
dass ihre Wirksamkeit nicht
vom Zugang abhängt \=\> § 130
gilt deshalb nicht! Bspe.: Testament
wird mit Abgabe wirksam;
Auslobung (§ 657); Eigentumsaufgabe (§ 959)
27
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Leistung § 812 I 1 BGB
Jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens
28
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Eigenschaft § 119 I BGB
Auf der natürlichen Beschaffenheit beruhenden Merkmale einer Person oder einer Sache, sowie tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse und Beziehungen zur Umwelt, soweit sie nach der Verkehrsanschauung für die Wertschätzung oder Verwendbarkeit von Bedeutung sind.
29
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Besitz
Die tatsächliche Herrschaft über eine Sache.
30
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Eigentum
Die rechtliche Herrschaft über eine Sache.
31
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Drohung § 123 I Alt. 2 BGB
Inaussichtstellen eines zukünftigen Übels, auf das der Drohende Einfluss zu haben vorgibt.
32
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Geschäftsfähigkeit §§ 104, 106 BGB
Fähigkeit, Rechtsgeschäfte vorzunehmen.
33
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Handlungsfähigkeit
Fähigkeit des Menschen, rechtlich bedeutsame Handlungen vorzunehmen.
34
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Rechtsfähigkeit § 1 BGB
Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein.
35
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Schuldverhältnis § 241 BGB
Recht, von dem Schuldner eine Leistung (Tun oder Unterlassen) zu fordern.
36
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Eigentumsfreiheit § 903 BGB
Berechtigung des Einzelnen, Eigentum zu besitzen und damit nach Belieben zu verfahren.(Teil der Privatautonomie)
37
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Trennungsprinzip
Rechtliche Trennung von Rechtsgeschäften in Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäften.
38
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Verpflichtungsgeschäft
Rechtsgeschäft, durch das die Verpflichtung zu einer Leistung begründet wird.
39
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Verfügungsgeschäft
Rechtsgeschäft, durch das ein Recht unmittelbar belastet, übertragen, geändert oder aufgehoben wird.
40
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Zuwendungen
Verändern des Vermögenswertes eines Vertragspartners unter einem bestimmten Grund.(Grund \=/ Motiv).
41
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Abstrakte Geschäfte
Geschäfte, die vom Rechtsgrund der Zuwendung losgelöst sind.(Alle Verfügungsgeschäfte).
42
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Kausale Geschäfte
Geschäfte, bei denen die causa der Zuwendung zum Inhalt gehört.
43
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Verfügungsmacht
Rechtliche Macht (des Inhabers), über ein Recht zu verfügen.(Ausnahme: Insolvenz (Eigentümer aber kein Verfüger))
44
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Abstraktionsprinzip
Das Verpflichtungsgeschäft und Verfügungsgeschäft existieren rechtlich selbstständig und unabhängig voneinander.
45
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Handlungswille
Bewusstsein zu handeln.
46
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Erklärungsbewusstsein
Bewusstsein des Handelnden, dass die Handlung eine rechtserhebliche Erklärung darstellt.
47
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Geschäftswille
Wille, mit der Erklärung eine bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen.
48
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Subjektiver Tatbestand einer Willenserklärung
Handlungswille, Erklärungsbewusstsein und Geschäftswille.
49
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Objektiver Tatbestand einer Willenserklärung
Kundgabe der Willenserklärung und objektiv erkennbarer Rechtsbindungswille.
50
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Rechtsbindungswille
Wille, sich mit der Willenserklärung rechtlich binden zu wollen.
51
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Invitatio ad offerendum
Aufforderung zur Abgabe einer Willenserklärung.
52
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Zugang
Zeitpunkt, an dem die Willenserklärung so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, das dieser in der Lage ist Kenntnis zu nehmen und unter normalen Umständen mit einer Kenntnisnahme zu rechnen ist.
53
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Widerruf
Empfangsbedürftige Willenserklärung, die dem Empfänger zu erkennen gibt, dass eine abgegebene wirksame Willenserklärung nicht wirksam werden soll.
54
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falsa demonstratio non nocet - Grundsatz
Trotz einer Falschbezeichnung in einem Vertrag gilt das übereinstimmend von den Parteien Gewollte, auch bei formbedürftigen Verträgen; Ausnahme von §§ 133, 157 BGB, da keine Schutzbedürftigkeit.
55
New cards
Einwilligung § 107 BGB - Definition: § 183 I 1 BGB
Vorherige Zustimmung
56
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Genehmigung §108 BGB - Definition: § 184 I BGB
Nachträgliche Zustimmung
57
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Auslegung nach Empfängerhorizont §§ 133, 157 BGB
Willenserklärungen sind so auszulegen, wie Sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter der Berücksichtigung der Verkehrssitte und den Umständen des Einzelfalles verstehen durfte.
58
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offerte ad incertas personas
Wirksames Angebot an eine unbestimmte Zahl von Empfängern.
59
New cards
Bedingung § 158 BGB
Nebenbestimmung eines Rechtsgeschäfts, durch die die Wirkungen des Rechtsgeschäfts von einem zukünftigen, unbestimmten Ereignis abhängen.
60
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Befristung § 163 BGB
Nebenbestimmung eines Rechtsgeschäfts, durch die die Wirkungen des Rechtsgeschäfts von einem zukünftigen, bestimmten Ereignis (Termin) abhängen.
61
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Scheingeschäft §117 BGB
Einverständlicher Mangel eines Rechtsbindungswillen (Simuliertes Rechtsgeschäft).
62
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Treuhandgeschäft Kein § 117 BGB
Juristisches Übertragen eines Rechts an einen anderen, obwohl dieser das Recht nur, wirtschaftlich gesehen, verwalten soll.
63
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Scheinerklärung § 118BGB
Erklärender handelt ohne Täuschungsabsicht, geht also davon aus, dass der Andere die Nichternstlichkeit der Erklärung erkennt.
64
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Urkunde §§ 126 ff. BGB
Jede schriftlich verkörperte WE, die geeignet u. bestimmt ist, im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen, u. den Aussteller erkennen lässt. Kurz: Jedes Schriftstück

\=\> Bsp.: Kopie, Fax, Telegramm, Vordrucke
65
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Elektronische Dokumente § 126 III BGB
In elektronischer Form vorliegende Daten, die in Schriftzeichen umgewandelt und lesbar gemacht werden können.
66
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Stellvertretung
Rechtsgeschäftliches Handeln im Namen des Vertretenen unter Abgabe einer eigenen Willenserklärung im Rahmen einer Vertretungsmacht.
67
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Offenkundigkeitsprinzip
Im Rahmen des Offenkundigkeitsprinzips muss der Vertreter dem Dritten zu verstehen geben, dass seine Willenserklärung im fremden Namen erfolgte, er also für den Vertretenen handelte.
68
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Offenes Geschäft für den, den es angeht
Handelnder tritt im Namen des Vertretenen auf, ohne dessen Identität preis zu geben oder sich die Person des Vertretenen vorzubehalten (Dennoch wirksame Stellvertretung).
69
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Identitätstäuschung (Stellvertretung) §§ 177 ff. BGB analog
Benutzen eines fremden Namen als eigenen. Wenn es Empfänger gerade darauf ankommt, mit dem echten Namensinhaber abzuschließen, greifen Stellvertretungsregeln analog (Sonst: Unbeachtliche Namenstäuschung)
70
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Vertretungsmacht
Durch Gesetz, Organschaft oder Rechtsgeschäft erlassene Fähigkeit, im Namen eines anderen zu handeln.
71
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Vollmacht § 167 BGB
Durch eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung erteilte Vollmacht zum Bevollmächtigten (Innenvollmacht) oder dem Geschäftspartner (Außenvollmacht).
72
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Kundgetane Innenvollmacht § 171 BGB
Nachträgliche Kundgabe der Innenvollmacht (Widerruf nur auf gleiche Weise).
73
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Spezialvollmacht
Berechtigung für ein ganz bestimmtes Geschäft.
74
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Generalvollmacht
Berechtigung für alle zulässigen Rechtsgeschäfte.
75
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Gesamtvollmacht
Berechtigung mehrerer Personen zur nur gemeinsamen Vertretung.
76
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Vollmachtsurkunde § 172 BGB
Unterzeichnetes Schriftstück, das den Aussteller, den Bevollmächtigten und den Umfang der Vollmacht erkennen lässt.
77
New cards
Duldungsvollmacht
Vertretungsmacht kraft Rechtsschein, nach dem der Vertretene das Verhalten des Handelnden kennt und duldet.
78
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Anscheinsvollmacht
Vertretungsmacht kraft Rechtsschein, nach dem der Vertretene das Verhalten des Handelnden bei gebührender Sorgfalt hätte erkennen können.
79
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Insichgeschäft § 181 BGB
Rechtsgeschäft, das eine Person gegenüber sich selbst vornimmt (schwebend unwirksam § 177 I BGB analog)
80
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Falsus procurator §§ 177 ff. BGB
Handelnder Vertreter ohne Vertretungsmacht
81
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Missbrauch der Vertretungsmacht
Handeln des Vertreters außerhalb der im Innenverhältnis begrenzten Vertretungsmacht (wirksam, solange Dritter schutzwürdig).
82
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Irrtum
Unbewusstes Auseinanderfallen von objektiven Erklärten und subjektiven Gewollten.
83
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Motivirrtum
Unbeachtlicher Irrtum über den Beweggrund und somit bei der Willensbildung.
84
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Inhaltsirrtum § 119 I Alt. 1 BGB
Irrtum über die Bedeutung oder Tragweite der Erklärung.
85
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Erklärungsirrtum § 119 I Alt. 2 BGB
Irrtum beim Erklärungsakt (verschreiben, versprechen, etc.).
86
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Verdeckter Kalkulationsirrtum
Unbeachtlicher Motivirrtum bei nicht offengelegter Kalkulation.
87
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Eigenschaftsirrtum § 119 II BGB
Irrtum über eine wesentliche Eigenschaft einer Person oder Sache.
88
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Verkehrswesentliche Eigenschaft § 119 II BGB
Eigenschaft, die objektiv für das konkrete Rechtsgeschäft zu erachten oder für den Abschluss ausschlaggebend ist.
89
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Arglist § 123 BGB
Vorsatz zur Handlung, Irrtumsanregung und Abgabe der Erklärung (mindestens dolus eventualis).
90
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unverzüglich § 121 BGB
Ohne schuldhaftes Zögern.
91
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Negatives Interesse
Der Geschädigte ist so zu stellen, wie er stünde, wenn er nie etwas vom Rechtsgeschäft erfahren hätte (Vertrauenssschaden).
92
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Positives Interesse
Der Geschädigte ist so zu stellen, wie er stünde, wenn der Vertrag wirksam wäre (Erfüllungsinteresse).
93
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Guten Sitten § 138 I BGB
Bestimmen sich nach dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden.
94
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Wucher § 138 II BGB
Auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung unter Ausnutzung einer Schwächesituation.
95
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Konversion § 140 BGB
Umdeutung eines nichtigen Rechtsgeschäfts in eine wirksames Geschäft.
96
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Arglistige Täuschung (§123 I BGB)
1) Täuschung:

Täuschung ist die Hervorrufung, Aufrechterhaltung oder Bestärkung eines Irrtums beim Getäuschten durch positives Tun oder durch Unterlassen bei Aufklärungspflicht des Täuschenden.

2) Arglist:

a) Der Täuschende kennt die Unrichtigkeit seiner Angaben oder hält die Unrichtigkeit zumindest für möglich und nimmt sie billigend in Kauf (bedingter Vorsatz).

b) Der Täuschende will den Getäuschten mit der Täuschung zur Abgabe einer Willenserklärung bewegen, d.h. er hält es für möglich, dass der Getäuschte die Willenserklärung ohne die Täuschung gar nicht oder nicht so abgeben würde.