BWL - Block 1

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Der Zielbildungsprozess eines Unternehmens wird durch welche zwei Ebenen geprägt?

  1. Die Wirtschaftsordnung gibt als externer, gesamtwirtschaftlicher Rahmen die grundsätzlichen Spielregeln und Grenzen vor. Sie bestimmt, welche Ziele (z.B. Gewinn im Wettbewerb) unter welchen gesellschaftlichen oder rechtlichen Bedingungen (z.B. soziale Standards) überhaupt verfolgt werden können.

  2. Innerhalb dieses Rahmens legt die Unternehmensordnung (Corporate Governance) intern fest, wie spezifische Ziele gebildet werden. Sie regelt, wer im Unternehmen Einfluss auf die Zielsetzung hat und welche Interessen (z.B. Aktionäre vs. andere Gruppen) dabei wie stark berücksichtigt werden.

Kurz gesagt: Die Wirtschaftsordnung definiert das Was und Wo (mögliche Ziele im System), die Unternehmensordnung das Wie und Wer (konkreter Prozess und Einfluss intern).

2
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Jede Wirtschaftsordnung basiert auf der spezifischen Ausgestaltung von welchen zwei zentralen Konzepten?

  1. Eigentumsordnung (Wem gehören die Produktionsmittel?)

  2. Planungsordnung (Wer plant und koordiniert die Wirtschaft?)

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Welche Grundtypen gibt es bei der Eigentumsordnung?

  • Privateigentum: Die Verfügungsrechte liegen bei privaten Individuen oder Unternehmen. Dieses Konzept wird oft mit Anreizen für effiziente Nutzung, Innovation und Risikobereitschaft verbunden.

  • Kollektiveigentum / Staatseigentum: Die Verfügungsrechte liegen bei gesellschaftlichen Gruppen (Kollektiv) oder direkt beim Staat. Hier kann der Fokus stärker auf Aspekten wie Verteilungsgerechtigkeit, Gemeinwohl oder der Bereitstellung öffentlicher Güter liegen.

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Welche Grundtypen gibt es bei der Planungsordnung?

  • Dezentrale Planung (Marktwirtschaft): Die Koordination erfolgt indirekt über Märkte. Angebot und Nachfrage treffen aufeinander, und die sich daraus ergebenden Preise dienen als zentrale Informations- und Lenkungssignale für Produzenten und Konsumenten. Die individuellen Pläne werden durch den Marktmechanismus koordiniert.

  • Zentrale Planung (Planwirtschaft): Eine zentrale staatliche Instanz (z.B. eine Plankommission) erstellt einen verbindlichen Wirtschaftsplan, der festlegt, was, wie viel, und oft auch wie und wo produziert wird. Die Koordination erfolgt durch direkte Vorgaben und Anweisungen von oben.

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Durch die Kombination der jeweiligen Ausprägungen von Eigentums- und Planungsordnung ergeben sich (mindestens) vier theoretische Grundtypen:

  1. Freie Marktwirtschaft: Privateigentum + Dezentrale Planung (z.B. USA im Idealbild).

  2. Zentralverwaltungswirtschaft (Planwirtschaft): Staatseigentum + Zentrale Planung (z.B. ehemalige Sowjetunion).

  3. Marktsozialismus*:* Staatseigentum + Dezentrale Planung (seltenere Mischform).

  4. (Privateigentum + Zentrale Planung ist ebenfalls eine seltene Mischform).

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Welche zwei zentralen Fragen der Unternehmensordnung prägen die Zielbildung?

1. Interessenlegitimation – Wessen Interessen zählen?

Unternehmensziele werden von verschiedenen Stakeholdern beeinflusst (z. B. Eigentümer, Mitarbeiter, Kunden). Diese haben oft widersprüchliche Interessen. Daher muss legitimiert werden, wessen Ziele berücksichtigt werden:

  • Eigentümer: durch ihr Eigentum legitimiert (z. B. via Gesellschafterbeschlüsse).

  • Arbeitnehmer: durch Mitbestimmungsrechte legitimiert (Betriebsrat, Aufsichtsrat).

2. Entscheidungsorganisation – Wie werden legitime Interessen umgesetzt?

Regelt, wie Entscheidungen im Unternehmen getroffen werden:

  • Wer entscheidet (z. B. Zusammensetzung von Gremien).

  • Wie entschieden wird (z. B. Mehrheitsregeln, Informationsfluss).

Zwei Modelle:

  • Selbstorganschaft: Eigentümer führen selbst (z. B. Einzelunternehmen).

  • Fremdorganschaft: Trennung von Eigentum und Leitung, z. B. in AGs – professionelles Management, aber komplexere Strukturen.

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Was ist Mitbestimmung und warum ist sie wichtig?

Mitbestimmung bedeutet, dass Arbeitnehmer an betrieblichen und unternehmerischen Entscheidungen beteiligt werden. Ziel ist es, ihre Interessen gegenüber der Kapitalseite zu vertreten und die Machtbalance im Unternehmen zu verbessern. Sie ist ein fester Bestandteil des deutschen Arbeitsrechts und stärkt die soziale Marktwirtschaft.

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Welche gesetzlichen Grundlagen regeln die Mitbestimmung in Deutschland?

  • Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG): Regelung der Mitbestimmung im Betrieb (Betriebsrat).

  • Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG): 1/3 der Aufsichtsratssitze für Arbeitnehmer bei Kapitalgesellschaften >500 AN.

  • Mitbestimmungsgesetz (MitbestG): Paritätische Besetzung bei >2.000 AN in Kapitalgesellschaften.

  • Montan-Mitbestimmungsgesetz (MontanMitbestG): Parität + neutrales Mitglied + Pflicht-Arbeitsdirektor für Montanindustrie >1.000 AN.

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Wie unterscheidet man arbeitsrechtliche und unternehmerische Mitbestimmung?

  • Arbeitsrechtliche Mitbestimmung:

    Betrifft den einzelnen Betrieb, geregelt durch das BetrVG. Ab 5 wahlberechtigten AN kann ein Betriebsrat gewählt werden. Dieser vertritt die Interessen der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber. Rechte: Information, Beratung, Widerspruch, echte Mitbestimmung bei sozialen Angelegenheiten.

  • Unternehmerische Mitbestimmung:

    Betrifft die Unternehmensspitze (Vorstand & Aufsichtsrat) großer Kapitalgesellschaften. Ziel ist die Beteiligung der Arbeitnehmer an strategischen Entscheidungen. Gilt abhängig von Mitarbeiterzahl und Rechtsform (nur Kapitalgesellschaften).

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Was sind die Rechte und Aufgaben des Betriebsrats laut BetrVG?

  • Aufgaben: Interessenvertretung der Arbeitnehmer, Überwachung gesetzlicher und tariflicher Regelungen.

  • Rechte:

    • Informationsrecht (rechtzeitig & umfassend).

    • Beratungsrecht (z. B. bei Umstrukturierungen).

    • Widerspruchsrecht (z. B. bei Kündigungen).

    • Mitbestimmungsrecht (z. B. bei Arbeitszeiten, Urlaubsregelungen).

    • Bei Konflikten entscheidet ggf. eine Einigungsstelle.

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Wie sieht die Sitzverteilung im Aufsichtsrat bei unternehmerischer Mitbestimmung aus?

  • DrittelbG (ab 501 AN): 1/3 AN, 2/3 Kapitalseite. Keine Parität.

  • MitbestG (ab 2.001 AN): 50 % AN + 50 % Kapitalseite, aber Vorsitzender (Kapitalvertreter) hat Doppelstimme. Quasi-Parität.

  • MontanMitbestG (ab 1.001 AN in Montanindustrie): 50 % AN + 50 % Kapitalseite + 1 neutrales Mitglied. Echte Parität. Arbeitsdirektor im Vorstand ist Pflicht.

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Wie funktioniert Mitbestimmung in Großkonzernen?

In Konzernen greifen beide Mitbestimmungsebenen:

  • Konzernspitze (z. B. Holding): Unternehmerische Mitbestimmung über Aufsichtsrat.

  • Einzelne Tochterunternehmen / Betriebe: Arbeitsrechtliche Mitbestimmung über Betriebsräte.

    So wird sichergestellt, dass Arbeitnehmerinteressen auf allen Ebenen Berücksichtigung finden.