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178 Terms

1
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Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde
^1. Zuständigkeit
2. Beschwerdeberechtigung
- Prozessfähigkeit
3. Beschwerdegegenstand
4. Beschwerdebefugnis
- Möglichkeit
- Beschwer: selbst, gegenwärtig, unmittelbar
5. Form und Frist
6. Rechtswegserschöpfung
- Subsidiarität
2
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Zuständigkeit der Verfassungsbeschwerde
^Das BVerfG ist für Entscheidung über Individualverfassungsbeschwerden nach Art. 93 I Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90ff.
3
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Beschwerdefähigkeit der Verfassungsbeschwerde
^- lebende, deutsche natürliche Personen (Art. 116) (+)
- Ausländer: Schutz über allgemeine Handlungsfreiheit(+)
- Europäer: Art. 18 AEUV (+)
- deutsche jur. Personen: Art 19 III falls betroffen, insbesondere Wirtschaftsgrundrechte (+)
- öffentliche Personen: da Teil des Staates (-)
Ausnahmen: Universitäten (Art. 5), Kirchen (Art. 140, 4), Rundfunkstellen (Art. 5 I) (+)
- ausländische jur. Personen:grds (-) nicht Grundrechtsfähig, Ausnahme ProzessGR (Art. 101, 103 I)
4
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Wirtschaftsgrundrechte
^Gleichbehandlung (Art. 3 I), kollektive Religionsfreiheit (Art. 4), Versammlungsfreiheit (Art. 8), Berufsfreiheit (Art. 12 I), Eigentum (Art. 14 I)
5
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Verfahrensfähigkeit der Verfassungsbeschwerde
^Person kann Verfahrenshandlungen selbst wirksam vornehmen und ihre Rechte geltend machen.
- voll Geschäftsfähige (+)
- Minderjährige falls "grundrechtsmündig" (+)
6
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Grundrechtsmündigkeit
^Wird zum Teil auf allgemeine Einsichtsfähigkeit, zum Teil auf Sonderregelungen aus thematisch einschlägigen Spezialgesetzen abgestellt
7
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Beschwerdegegenstand der Verfassungsbeschwerde
^Nach Art. 93 I Nr. 4a GG, §90 I BVerfGG kommen als Beschwerdegegenstand alle Akte öffentlicher Gewalt, also aller drei Staatsgewalten, in Betracht. Anders als in Art. 19 IV, in dem nur die Exekutive gemeint ist, kommen hier des weitern die Legislative und Judikative hinzu. Diese weite Auslegung des Beschwerdegegenstandes im prozessualen Bereich entspricht der umfassenden materiell-rechtlichen Grundrechtsbindung nach Art. 1 III GG.
8
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Akte der Legislative (Gesetzgebung)
^Akte der Legislative sind alle formellen Gesetze, die bereits in Kraft getreten ist. Nach HM soll Verkündung bereits ausreichen.
P: Unterlassen (§92 BVerfGG)
(Ausnahme Art. 59 II, präventive Verfassungsbeschwerde)
9
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Gesetzgeberisches Unterlassen als Beschwerdegegenstand
^Allgemeines Sozialstaatprinzip reicht nicht aus. Voraussetzungen: echtes Unterlassen, Schutzpflicht, konkrete Handlungspflicht
10
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Akte der Exektuive
^Grds. unproblematisch, Einschränkung durch Rechtswegerschöpfung. Verfassungsbeschwerde gegen die abschließende verwaltungsgerichtliche Entscheidung.
11
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Akte der Judikative
^Grds. alle Entscheidungen von Gerichten, Einschränkung durch Rechtswegerschöpfung
12
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Beschwerdebefugnis
^Die Möglichkeit der Grundrechtsverletzung darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein, sie muss ausreichen substantiiert behauptet worden und zumindest denkbar sein.
Beschwerdeführer muss selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen sein.

Grundrechte die verletzt wurden nennen!
13
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Selbstbetroffenheit (Beschwerdebefugnis)
^Unproblematisch: Beschwerdeführer unmittelbar von staatlichem Verhalten betroffen (Ver- o. Gebot)
14
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Gegenwärtigkeit (Beschwerdebefugnis)
^Gegenwärtigkeit der Wirkung nicht nur virtuell (in der Zukunft) oder bei Maßnahmen, die bereits stattgefunden haben, noch Gültigkeit in der Gegenwart

Ausnahme: Zwang zur Vornahme von gegenwärtigen Disposition bei Erwartung einer schon in Kraft getretenen, aber erst zukünftig wirkenden Maßnahme
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Unmittelbarkeit (Beschwerdebefugnis)
^Unmittelbar betroffen ist der Beschwerdeführer, wenn der angegriffene Akt keinen weiteren Vollzugsakt voraussetzt, um ihm gegenüber zu wirken.

P: Gesetze die erst durch einen zusätzlichen Akt vollzogen werden müssen. Ausnahme bei fehlendem Entscheidungsspielraum der Normanwendung oder Strafvorschriften
16
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Rechtswegerschöpfung
^Erschöpfung des Rechtsweges bedeutet, dass der Beschwerdeführer all zulässigen und ihm zumutbaren prozessualen Möglichkeiten zur Beseitigung der behaupteten Grundrechtsverletzung in Anspruch genommen haben muss.
17
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Rechtsweg
^Rechtsweg ist der Weg, der dem Einzelnen mit dem Begehren, die behauptete Grundrechtsverletzung zu überprüfen und auszuräumen, vor die die deutschen staatlichen Gerichte führt. Endet normalerweise mit der Entscheidung letzter Instanz, gegen die kein Rechtsmittel mehr gegebnem ist.

Gesetzliche Ausnahmen in §90 II
18
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Grundsatz der Subsidiarität
^Der Beschwerdeführer muss über die Rechtswegerschöpfung ieS hinaus all nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ergreifen, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzungen zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern.
(Gegenvorstellung, Inzidentkontrolle)
19
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Form und Frist der Verfassungsbeschwerde
^Form §§23, 92 BVerfGG
Frist §93 BVerfGG (Gegen Urteile 1 Monat, Gegen Gesetze 1 Jahr)
20
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Begründetheit der Verfassungsbeschwerde
^Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, wem der Beschwerdeführer durch einen Akt der öffentlichen Gewalt in einem seiner in Art. 93 I Nr. 4a GG genannten Rechte verletzt ist.
21
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Superrevisionsinstanz
^Das BVerfG ist keine Superrevisionsinstanz, welche die Gesetzes Anwendung der Fachgerichte nochmals überprüft. Es prüft vielmehr nur nach, ob das Gericht bei seiner Entscheidung gegen spezifisches Verfassungsrecht verstoßen hat.
22
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Grundrechtsarten
^Freiheitsgrundrechte, Gleichheitsrechte, Teilhaberechte
23
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Freiheitsgrundrechte
^Der Akt der öffentlichen Gewalt verletzt das Freiheitsgrundrecht, wenn er in der Schutzbereich dieses Grundrechts eingreift und der Eingriff verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist.

(Bei Grundrechtskonkurrenz mit dem Speziellsten anfangen)
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Gleichheitsrechte (Art 3)
^Der allgemeine Gleichheitssatz in Art. 3 I ist zugleich Grundrecht, Gleichheitsgebot und Diskriminierungsverbot. Gewährleistet Rechtsanwendungsgleichheit und die Rechtssetzungsgleichheit (Art. 3 I i.V.m 1 III GG)
25
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Teilhaberechte (Art. 19 IV)
^Geben dem Bürger Anspruch auf ein bestimmtes staatliches Verhalten.

Art. 103 I, 19 IV.
26
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Grundrechtsfunktionen
^Abwehrfunktion, Bichtdiskriminierungsfunktion, Leistungs- und Teilhabefunktion, Verfahrens- und Organisationsrechte, Einrichtungsgarantien, objektive Werteordnung
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Grundrechte als Abwehrrechte
^Subjektive Abwehrrechte (status negativus), stehen in einer liberal-staatlichen Tradition: sie gewähren "Freiheit vor dem Staat" und wehren staatliche Übergriffe in die gesellschaftliche Sphäre ab.
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Nichtdikriminierungsfunktion
^In erster Linie Gleichheitsrechte, Freiheitsrechte uU auch.
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objektive Wertordnung
^Anerkennung bestimmter Verhaltensformen als Grundrechte begründen eine objektive besondere Bedeutung.
Mittelbare Drittwirkung, staatliche Schutzpflichten, verfassungsrechtliche Güterabwägung
30
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mittelbare Drittwirkung
^- Zunächst nur Abwehrrechte gegen den Staat.
- Soweit das Zivilrecht unbestimmte Rechtsbegriffe verwendet, sind diese im Licht der Grundrechte auszulegen.

Prüfung bei dem Schutzbereich
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Grundrechte als Einrichtungsgarantien
^Grundrechte auch Einrichtgunsgarantien:
- Institusgarantien des Privatrechts (Ehe, Eigentum)
- institutionelle Garantien (Religionsunterricht Art 7 III 1; Berufsbeamtentum Art. 33 V GG)
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Schutzbereiche Angemessenheit
^Intimsphäre: Keine Rechtfertigung (Menschenwürde)
Privatsphäre: Vorsichtige Abwägung
Sozialspähre (öff. Bereich): Äußerliche
33
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Prüfungsmaßstab Verhältnismäßigkeit
^Hat das Gericht bei Auslegung und Anwendung des Gesetzes alle relevanten Grundrechtspositionen (M und T) erkannt und hinreichend gewürdigt ?
34
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Art 2 GG
^Art 2 I: Allgemeine Handlungsfreiheit Schutz nach außen (subsidiär)
Art 2 II: Recht auf Leben
Art 2 I i.V.m. Art I 1: Allgemeines Persönlichkeitsrecht Schutz nach innen
- Recht auf Selbstdarstellung, Selbstbewahrung und Recht Identität zu Führen (umstr. Ordnung) Fälle: Recht am Bild, Abstammung, Namen, Fortpflanzung, Vergessen, Genetische Daten
35
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Begründetheit der Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz
^Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, wenn der Beschwerdeführer durch das Gesetz tatsächlich in einem seiner Grundrechte verletzt wird.
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Grundrechtsverletzung (Begründetheit)
^Ein Grundrecht ist verletzt, wenn dasjenige Verhalten, an dem sich der Beschwerdeführer durch das Gesetz gehindert sieht, in den Schutzbereich eines Grundrechts fällt, das Gesetz in dieses Grundrecht eingreift und dieser Eingriff nicht verfassungsrechtlich zu rechtfertigen ist.
37
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Begründetheit gegen ein Gesetz (Schema)
^I. Eröffnung des Schutzbereichs
1. Persönlicher SB
2. Sachlicher SB (Definitionen)
II. Eingriff
III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
1. Gesetzesvorbehalt oder verfassungsimmanente Schranken
- Einfacher oder qualifizierter Gesetzesvorbehalt
2. Verfassungsmäßigkeit des Gesetztes
a) Formelle Verfassungsmäßigkeit
b) Materielle Verfassungsmäßigkeit
- Verhältnismäßigkeit (LGEA)

Eventuell:
a) Bestimmtheitsgebot, Art. 20 III
b) Wesengehalt, Art. 19 II
c) Zitiergebot, Art. 19 I 2
d) Verbot Einzelfallgestzes, Art. 19 I 1
38
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Persönlicher Schutzbereich
^Alle Personen die Träger eines Grundrechts sein können fallen in seinen persönlichen Schutzbereich.

(P. Bürgerrecht/Menschenrecht bei Antragsberechtigung
jur. Personen über 19 III)
39
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Sachlicher Schutzbereich
^Die im Grundrecht genannten Tätigkeiten (z.B. Berufsausübung), Verhaltensweisen (z.B. religiöse Bekenntnis), Rechtsgüter (z.B. Eigentum) werden geschützt.
40
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Eingriff (klassisch)
^Final, Unmittelbar, Rechtsförmig & mit Zwang
41
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Eingriff (modern)
^Jedes staatliche Handeln, das Grundrechtsträger in ihren Grundrechten beeinträchtigt.
42
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Eingriff bei staatlicher Förderung
^Wirkung des Eingriffs erheblich, Förderung eines Vereins der GR einschränkt mittelbare Wirkung des Staates
43
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Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs
^Einfacher Gesetzesvorbehalt, qualifizierter Gesetzesvorbehalt, verfassungsimmanente Schranken
44
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Einfacher Gesetzesvorbehalt
^Eingriff erfolgt durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes (Art. 2, 8, 10)
45
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qualifizierter Gesetzesvorbehalt
^eingreifendes Gesetz muss spezifischen Anforderungen genügen
46
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Schranken bei vorbehaltlos gewährten Grundrechten
^hM: bei verfassungsimmanente Schranken, wie kollidierende GR Dritter, wichtige Verfassungsgüter benötigen Ausgleich zwischen den betroffenen Interessen von Verfassungsrang (praktische Konkordanz)
mM: Übertragung der Schranke aus Art. 2 I GG, 5 III GG

z.B. Religion, Kunst, Ehe, Versammlung ohne Himmel, Vereinigung
47
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Kollidierendes Verfassungsrecht aus Art. 73 ff. GG
^Vom BVerfG anerkannt:
- staatliche Schulhoheit
- Jugendschutz als Schranke der Kunstfreiheit
- Bestand und Funktionsfähigkeit der Sozialversicherung
48
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Formelle Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes
^Das entsprechende Gesetz muss verfassungsmäßig zustandegkommen sein
49
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Materielle Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes
^Verhältnismäßigkeit;

Rückwirkungsverbot, Bestimmtheitsgrundsatz, Schrankenqualifikation, Willkürverbot
50
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Verhältnismäßigkeit (Schranken-Schranke)
^Die Verhältnismäßigkeit bezeichnet die Relation zwischen Mittel und Zweck. Das Mittel muss zur Erreichung des Zwecks geeignet, erforderlich und angemessen sein.
51
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Legitimer Zweck
^Entsprechend dem Gesetzesvorbehalt, bei verfassungsimmanenten Schranken nur solche, die das konkurrierende Verfassungsgut schützen
52
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Geeignetheit
^Geeignet ist ein Mittel bereits dann, wenn es einem Zweck überhaupt dient, ihm also in irgendeiner Weise förderlich ist.
53
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Erforderlichkeit
^Das Mittel ist erforderlich, wenn es kein milderes Mittel gibt, das alle relevanten Zwecke mindestens ebenso wirksam erreichen könnte.
54
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Angemessenheit
^Die Mittel sind angemessen, wenn sie unter Berücksichtigung der Grundrechtsbeschränkung für den Betroffenen noch in einem angemessenen Verhältnis zu dem dadurch erreichbaren Rechtsgüterschutz stehen
55
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Bestimmtheitsgebot
^das Gesetz muss nach Tatbestand und Rechtsfolge hinreichend klar und bestimmt
sein; entscheidend ist, ob sich mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden ein hinreichend klarer Inhalt der Norm ermitteln lässt
56
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Wesensgehalt
^kein Grundrecht darf in seinem Wesensgehalt angetastet werden, str. was das genau heißt
57
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Zitiergebot
^gilt nicht für Grundrechte, bei denen der Gesetzesvorbehalt fehlt oder nicht entsprechend Art. 19 I 2 GG formuliert ist; außerdem wenn vorkonstitutionelle Grundrechtseinschränken exakt oder nur leicht verändert übernommen werden
58
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Verbot der Einzelfallgesetzes
^Gesetze müssen allgemein gelten; wenn zunächst nur ein Einzelfall von einem Gesetz betroffen sein sollte, schadet das nicht unbedingt, wenn die Regelung von einem sachlichen Grund getragen ist
59
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Begründetheit einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil
^Die Verfassungsbeschwerde gegen eine Gerichtsentscheidung ist begründet, wenn der Beschwerdeführer entweder durch das Entscheidungsergebnis und/oder durch das Entscheidungsverfahren tatsächlich in seinen Grundrechten verletzt wird.
60
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Begründetheit gegen ein Urteil (Schema)
^I. Eröffnung des Schutzbereichs
1. Persönlicher SB
2. Sachlicher SB (Definitionen)
II. Eingriff
III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung (keine Superrevisionsinstanz)
1. Einschränkbarkeit & Konkretisierung
2. Verfassungsmäßigkeit der Schranken Schranke
- verfassungswidrige Rechtsgrundlage (!)
- verfassungswidrige Auslegung
- objektiv willkürliche Entscheidung
IV. Grundrechtsverletzung durch das Entscheidungsverfahren

Eventuell:
a) Bestimmtheitsgebot, Art. 20 III
b) Wesengehalt, Art. 19 II
c) Zitiergebot, Art. 19 I 2
d) Verbot Einzelfallgestzes, Art. 19 I 1
61
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verfassungswidrige Rechtsgrundlage
^Formell und Materielle Verfassungsmäßigkeit, analog zur Begründetheit des Schemata gegen Gesetz
62
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verfassungswidrige Auslegung
^Dies liegt vor, wenn das Gericht bei Auslegung des Gesetzes die Grundrechte verkannt hat.
63
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objektiv willkürliche Entscheidung
^dies ist etwa zu bejahen, wenn der Entscheidung offensichtlich ein falscher Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder wenn sie offensichtlich ohne jegliche Rechtsgrundlage ergangen ist, etwa weil verkannt wird, dass bestimmte Maßnahmen Grundrechtseingriffe darstellen, für die eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage benötigt wird. Ein Fall der Willkür liegt zudem auch vor, wenn die Grenzen zulässiger Rechtsfortbildung überschritten werden, also eine Verletzung des Art. 20 III GG gerügt wird.
64
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Rechtsschöpfung
^
65
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Rechtsfortbildung
^
66
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Grundrechtsverletzung durch das Entscheidungsverfahren
^Durch das Entscheidungsverfahren wird ein Grundrecht verletzt, wenn die entscheidende Stelle durch eine Verfahrensmaßnahme in den Schutzbereich eines Grundrechts eingreift und dieser Eingriff nicht verfassungsrechtlich zu rechtfertigen ist, etwa durch:

• Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 I GG)
• Verletzung des Grundrechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 I 2 GG)
• Ausgestaltung des Verfahrens in einer letztlich rechtsverweigernden Weise (Verstoß gegen das Gebot des effektiven Rechtsschutzes)
• Beleidigung eines Verfahrensbeteiligten.
67
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Grundrechtskonkurrenz
^Konstellation, das ein Verhalten der gleichen Person von mehreren Grundrechten geschützt wird. Vorzugsweise die Grundrechte, die nach ihrem Sinngehalt die stärkere sachliche Beziehung zu dem zu prüfenden Sachverhalt aufweisen.

(z.B. Demonstrationen durch Meinungsäußerungsfreiheit und Versammlungsfreiheit)
68
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vertikale Konkurrenz
^
69
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horizontale Konkurrenz
^idealkonkurrenz; Art 12, 14;
Verletzung Art 12 Prüfen komplett;
70
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Grundrechtkollision
^Die Grundrechte eines Trägers stehen denen eines anderen gegenüber (z.B. Meinungsäußerung Art 5 I ggü. Persönliche Ehre Art 2 I, 1 I)
71
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Allgemeine Gesetze (Art. 5 II)
^Allgemeine Gesetze sind solche, die sich nicht gegen bestimmte Meinungen richten, sondern den Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen.
72
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Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 I i.V.m. Art 1 I)
^Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist das Recht, seine Identität zu definieren, zu entwickeln und darzustellen.
73
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Behinderung (Art. 3)
^Behinderungen sind dauerhafte, nicht altersbedingte, erhebliche Funktionsbeeinträchtigungen körperlicher, geistiger oder seelischer Art
74
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Beruf (Art. 12 I)
^Beruf ist jede auf Erwerb gerichtete Tätigkeit, die auf Dauer angelegt ist und der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dienen soll
75
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Berufsausübungsregelungen (Art. 12 I)
^Berufsausübungsregelungen sind solche, die nicht den Zugang, sondern nur die Art und Weise der Ausübung eines Berufes betreffen. Sie können unter Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit gerechtfertigt sein, wenn sie einem Gemeinwohlbelang in verhältnismäßiger Weise dienen
76
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Berufsregelnde Tendenz (Art. 12 I)
^Liegt vor, wenn eine staatliche Regelung auf eine Berufsregelung abzielt oder sich auf die Tätigkeit zumindest unmittelbar auswirkt.
77
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Aufgrund eines Gesetzes
^ermöglicht einen Eingriff im Vollzug des Gesetzes
78
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Durch Gesetz
^lässt zu, dass bereits das Gesetz unmittelbar in ein Grundrecht eingreift
79
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Ehe (Art. 6 I)
^Ehe ist der auf Dauer angelegte, grundsätzlich unauflösliche Bund zwischen zwei Partnern, an dessen Schließung der Staat beteiligt wird.
80
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Eigentum (Art. 14 I)
^Eigentum ist funtionellrechtlich zu verstehen als materielle Grundlage privater Freiheitsentfaltung. Formell betrachtet ist dies die Summe der Befugnisse, die das Recht dem Eigentümer zuweist. Under Art. 14 GG umfasst dies alle privatrechtlichen Vermögenswerten Recht, d.h. nicht nur absolute, dingliche, sondern auch relative, schuldrechtliche Ansprüche, soweit sie für den Inhaber frei nutzbar bzw. verfügbar sind und auch das Besitzrecht des Wohnraummieters.
81
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Enteignung (Art. 14 III)
^Eine Enteignung entzieht eine konkret.individuelle Rechtsposition ganz oder teilweise. Die Enteignung muss dem Gemeinwohl dienen und nach der Rechtsprechung auf die Erfüllung öffentlicher Aufgaben gerichtet sein.
82
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Film (Art. 5 I 2)
^Film ist ein körperliches Trägermedium für bewegte Bilder, die für einen unbestimmten Personenkreis aufgenommen werden.
83
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Forschung und Lehre (Art. 5 III 1)
^Forschung und Lehre sind als Unterfall der Wissenschaftsfreiheit auf wissenschaftliche (nicht notwendig Eigene) Erkenntnisse bezogen.
84
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Freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 I)
^Die freie Entfaltung der Persönlichkeit umfasst als Auffanggrundrecht die "allgemeine Handlungsfreiheit" im umfassenden Sinne, nämliche jede Form menschlichen Verhaltens
85
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Freiheit der Person (Art. 2 II 2)
^Die Freiheit der Person umfasst die körperliche Bewegungsfreiheit, dh die Freiheit, einen beliebigen Ort aufzusuchen, sich dort aufzuhalten oder ihn zu verlassen.
86
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Freiheitsbeschränkung (Art. 104 I)
^Freiheitsbeschränkungen sind Beschränkungen der Bewegungsfreiheit, die nicht auf einen bestimmten, enge Raum fixiert sind, deren physische Zwanghaftigkeit sich aber aus der tatsächlichen oder potentiellen, zeitlich vorbersehbaren Anwendung sofortigen unmittelbaren Zwangs ergibt.
87
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Freiheitsentziehung (Art. 104 II)
^Freiheitsentziehungen sind zwanghafte Beschränkungen der Bewegungsfreiheit auf einen bestimmten, eng begrenzten Raum.
88
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Freizügigkeit (Art. 11 I)
^Die Freizügigkeit schützt die Wahl des persönlichen Aufenthaltsortes im Inland, sowie und lange die jeweilige Ortswahl der Begründung eines Lebenskreises dient, das Recht auf Ein und Auswanderung unter Mitnahme seiner persönlichen Habe.
89
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Friedlich (Art. 8 I)
^Friedlich ist eine Versammlung wenn sie ohne tätliche Gewalt verläuft
90
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Gesetzesvorbehalt
^Gesetzesvorbehalt ist ein im Verfassungstext ausdrücklich normierter ausdrücklicher Vorbehalt, dass ein bestimmtes Grundrecht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden darf.
91
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Glaube (Art. 4 I)
^Glaube ist die religiöse Überzeugung des Einzelnen bzw. einer Religionsgemeinschaft, einen transzendenten Bezug zu haben
92
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Informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I)
^Die informationelle Selbstbestimmung als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts schützt vor fremdbestimmter Speicherung, Nutzung und Weitergabe persönlichkeitsrelevanter Daten
93
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Inhalts- und Schrankenbestimmung (Art. 14 I)
^Abstrakt-generelle Regelungen, durch die sowohl der Eigentumsbegriff determiniert werden als auch in den Schutzbereich der Eigentumsfreiheit eingegriffen werden kann. Sie müssen verhältnismäßig sein.
94
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Institutionelle Garantie
^Gewährleistet öffentlich-rechtliche Einrichtungen
95
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Institutsgarantie
^gewährleistet privatrechtliche Rechtsinstitute
96
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Körperliche Unversehrtheit (Art. 2 II 1)
^Umfasst die Freiheit von physischer und psychischer Krankheit und die körperliche Integrität.
97
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Leben (Art. 2 II 1)
^Das Leben umfasst den Zeitraum von der Befruchtung der Eizelle bis zum Herz- und Hirntod.
98
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Kunst
^Str.
99
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Meinung (Art. 5 I 1)
^Meinung ist weit zu verstehen und umfasst Werturteile sowie Tatsachenbehauptungen (str.)
100
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Objektive Berufszugangsregelung
^Objektive Berufszugangsregelungen sind solche, die nicht von subjektiven, sondern von objektiven, vom Betroffenen nicht beeinflussbaren Kriterien abhängen. Solche Eingriffe sind nur gerechtfertigt. wenn sie als Abwehr nachweisbarer oder höchstwahrscheinlicher schwerer Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut zwingend geboten sind