StrafR BT 2 - unsortiert

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52 Terms

1
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Schema § 242 Diebstahl

I. TB

  1. obj TB

a) Tatobjekt

aa. Sache

bb. beweglich

cc. fremd

b) Tathandlung (Wegnahme)

aa) Aufhebung fremden Allein- oder Mitgewahrsams

bb) Begründung neuen, nicht notwendigerweise eigenem Gewahrsams

cc) durch Bruch, d.h. gegen oder ohne den Willen des Berechtigten 

  1. subj TB

a) Vorsatz bezüglich 1 a und b

b) (Dritt-) Zueignungsabsicht

aa. echte Absicht bezüglich (zumindest) vorrübergehender Aneignung

bb. dolus eventualis bezüglich dauernder Enteignung

cc. RW der beabsichtigten Zueignung und diesbezüglicher Vorsatz

II. RW

III. Schuld

2
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Sache

§ 90 BGB, auch Tiere, abgetrennte Körperteile, Protesen und Implantate (wenn abmachbar)

3
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Beweglichkeit

genügt wenn die Sache zur Wegnahme beweglich gemacht wird

4
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Fremdheit der Sache

Fremd ist eine Sache, wenn sie im Eigentum eines anderen steht, also weder herrenlos (§§ 958 ff. BGB) ist, noch ausschließlich dem Täter selbst gehört

wenn sie verkehrs

5
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Verkehrsunfähigkeit

Sachen, die nach ihrer Beschaffenheit nicht im Eigentum eines anderen stehen können

6
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Wegnahme

Bruch fremden Allein- oder Mitgewahrsams und Begründung neuen, nicht notwendigerweise eigenen Gewahrsams

7
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Gewahrsam

tatsächliche Herrschaftsmacht eines Menschen über eine Sache, die von einem Herrschaftswillen getragen ist, wobei die Verkehrsanschauung maßgeblich sind

8
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Gewahrsamswille

muss nicht geschäftsfähig sein, auch bei Abwesenheit wird Gewahrsam nicht aufgegeben wenn innerhalb der Gewahrsamsphäre (zB Sachen in eigener Wohnung, Pflug auf dem Feld)

9
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Gewahrsamslockerung

hebt den Gewahrsam nicht auf, setzt vorasu, dass der gewahrsahmsinhaber weiß, wo sich die betreffende Sache befindet (Frage: Wer hat aktuell Zugriff auf die Sache?)

10
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Mitgewahrsam

mehrere Personen sind Träger der tatsächlichen Verfügungsgewalt

11
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Ende des Gewahrsams

Sache verlieren und nicht mehr wissen wo und durch Tod

12
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Bruch fremden Gewahrsam

Sachherrschaft des bisherigen Gewahrsamsinhabers gegen seinen Willen oder min. ohne Einverständnis aufgehoben

13
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Diebesfalle

Eigentümer (evt. Polizei) präpariert den Gegenstand so, dass der Verdächtige nach Entwendung des Gegenstand identifiziert werden kann (dann geht nur versuchter Diebstahl)

14
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neue Gewahrsam

wenn Täter oder Dritter die tatsächliche Herrschaft über die Sache derart erlangt, dass ihrer Ausübung keine wesentlichen Hindernisse entgegenstehen

Kriterien: tatsächliche Umstände, Verkehrsanschauung

Strittig wann: Apprehensionstheorie, Konkretationstheorie, Ablationstheorie, Illationstheorie

15
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Apprehensions- oder Ergreifungstheorie

verlangt ein zum Gewahrsamswechsel führendes Ergreifen der Sache

16
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Konkretationstheorie

Diebstahl schon mit Berühren der Sache

17
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Ablationstheorie

Beiseiteschaffen der Beute wird verlangt

18
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Illationstheorie

zusätzlich noch die Beutesicherung

19
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vollendeter Diebstahl

wenn der Täter mit der fremden Sache den Herrschaftsbereich verlässt

20
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Schema versuchter Diebstahl §§ 242 I, II, 22, 23 I

I. Vorprüfung

  1. nicht vollendet

  2. Strafbarkeit des Versuchs § 242 II

II. TB

  1. Tatentschluss

a) Vorsatz bezgl. der Wegnahme einer fremden beweglichen Sache

b) Zueignungsabsciht

c) Vorsatz bgzl. der Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung

  1. unmittelbares Ansetzen § 22

III. RW

IV. Schuld

V. Strafaufhebungsgrund

21
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beendeter Diebstahl

neue Gewahrsam muss eine gewisse Festigkeit und Sicherung erreicht haben

22
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Vorsatz § 242

irrt der Täter darüber, dass die Sache fremd ist liegt ein Tatbestandsirrtum § 16 I 1 vor → wäre dann fahrlässig, dass gibts bei Diebstahl nicht

23
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Absicht rechtswidriger Zueignung

Aneignung und Enteignung

24
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Aneignung

die Sache wie ein Eigentümer nutzen

25
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Aneignungsabsicht

wichtig zur ABgrenzung von Sachbeschädigungsdelikten, Sachentziehung, eigentmächtige Verfügungen zu Gunsten des Sacheigentümers

26
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Enteignung

den wahren Eigentümer von der Nutzung der Sache ausschließen und ihn aus seiner Eigentümerposition faktisch zu verdrängen

27
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Enteignungsvorsatz

muss auf Dauer angelegt sein, bloße Gebrauchsanmaßung: Rückgabewille, ohne Identitätswechsel, ohne wesentliche Wertminderung, ohne Eigentumsleugnung

28
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Zueignungsabsicht

eine zumindest vorübergehend bestehende Aneignungsabsicht und einen auf Dauer gerichteten (bedingten) Enteignungsvorsatz

fehlt: wenn der Täter die Sache nur wegwerfen, zerstören oder sonst beseitigen will

29
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Gegenstand der Zueignung (strittig)

  • Substanztheorie - die Sache selbst

  • Sachwerttheorie - ein in der Sache verkörperter oder ihr innewohnender Sachwert

  • Vereinigungstheorie - restriktiver Sachwertbegriff → Sachwert beschränkt auf den spezifischen Wert der Sache

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Rechtswidrigkeit bei § 242

wenn derjenige, dem der Täter die Sache zueignen will, auf die Übereignung dieser Sache keinen fälligen Anspruch hat

31
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§ 243 Allgemeines

  • kein Tatbestand, sondern Strafzumessungsregel

  • wird nach der Schuld geprüft

  • die Nummern schließen sich gegeseitig aus

  • nicht abschließend geregelt

32
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umschlossener Raum (§ 243 I Nr. 1)

jedes durch (zumindest teilweise künstliche) Hindernis gegen das Eindringen von Unbefugten geschützte Raumgebilde zu verstehen, das von Menschen betreten werden kann, gleichgültig, ob es mit dem Boden verbunden (Bsp.: Friedhof, Insassenraum PKW (kein Kofferraum!))

33
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Einbrechen (§ 243 I Nr. 2)

Das Öffnen von Umschließungen, die dem Eintritt in den geschützten Raum entgegenstehen, und zwar mit Gewalt, d.h. unter Anwendung nicht unerheblicher Anstrengungen, eine Substanzverletzung ist nicht nötig

34
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Einsteigen (§ 243 I Nr. 2)

… ist das Hineingelangen in den umschlossenen Raum auf einen dafür regelmäßig nicht bestimmten Weg, und zwar in Überwindung der den Zugang erschwerenden Hindernisse durch Entfaltung einer gewissen Geschicklichkeit oder Kraft; muss min ein Fuß reinstellen (zB hineinklettern durch ein Fenster)

35
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Eindringen mit… (§ 243 I Nr. 2)

umfasst das Hineingelangen in den umschlossenen Raum ohne den Willen des Hausrechtsinhabers

→ Schlüssel ist falsch wenn er nicht vom Hausrechtsinhaber für den Zweck gewidmet ist

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Sich im Raum verborgen halten (§ 243 I Nr. 2)

egal ob man rechtmäßig oder rechtswidrig reingelangt ist

37
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§ 243 I Nr. 2

Einrichtungen, die nicht dazu bestimmt sind, von Menschen betreten zu werden (Bsp. Kofferraum, Tresor)

38
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besonders gesichert (§ 243 I Nr. 2)

Sicherung muss gegen Wegnahme dienen

39
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verschlossenes Behältnis (§ 243 I Nr. 2)

ein umschlossener Raum, der zu Verwahrung und Sicherung von Sachen dient, jedoch nicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden

40
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Gewerbemäßigkeit (§ 243 I Nr. 3)

wird durch ein subjektives Moment begründet. Der Täter muss die Absicht haben, sich aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorrübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle zu verschaffen

41
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hilflos (§ 243 I Nr. 6)

wer sich nicht gegen die seinem Eigentum konkret drohende Gefahr helfen kann (Bsp. Krankheit, Blindheit, Lähmung, Betrunkene)

42
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Unglücksfall (§ 243 I Nr. 6)

plötzlich eintretendes Ereignis, das erhebliche Gefahr für Menschen oder Sachen hervorruft

43
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gemeine Gefahr (§ 243 I Nr. 6)

eine Gefahr für unbestimmt viele Personen

44
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ausnutzen (§ 243 I Nr. 6)

in Kenntnis der Umstände seine tat gerade durch das Ausnutzen der Situation erleichtern wollen

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Geringwertigkeit (Geringwertigkeitsklausel § 243 II)

von einer Sache, variirt aber ca. 30-40 €

46
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beziehen (Geringwertigkeitsklausel § 243 II)

Streit ob obj und/oder subj zu verstehen (siehe Aufschrieb!)

47
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Problem vom Vorsatzwechsel 

siehe Aufschrieb!

48
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Problem Versuch bei Regelbeispielen

siehe Aufschrieb!

49
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Schema § 244 (Qualifikationstatbestand)

I. TB

  1. Grundtatbestands, § 242

  2. Qualifikationstatbestand, § 244

a) objektiv

bei Nr. 1a reicht bloßes bei sich führen, bei Nr. 1b braucht man auch Verwendungsabsicht

b) subjektiv

Vorsatz bei Nr. 1b zusätzlich Verwendungsabsicht, bei Nr. 3 zusätzlich Vorgehen zur Ausführung der Tat

II. RW

III. Schuld

50
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Waffe (§ 244 I Nr. 1a)

jedes technische Instrument, das dazu bestimmt ist, als Angriffs- oder Verteidigungsmittel zu dienen, und das dabei erhebliche Verletzungen zufügen kann

51
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Beisichführen (§ 244 I Nr. 1a)

räumlich: “zur Verfügung stehen” → so in seiner räumlichen Nähe, dass der Täter sich ihrer jederzeit, also ohne nennenswerten Zeitaufwand und ohne besondere Schwierigkeiten bedienen kann

zeitlich: reicht wenn der Täter die Waffe zu irgendeinem Zeitpunkt während des Tathergangs zur Verfügung steht (hier gibts Streit, siehe Unterlagen)

52
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andere Beteiligte (§ 244 I Nr. 1a)