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Schema § 242 Diebstahl
I. TB
obj TB
a) Tatobjekt
aa. Sache
bb. beweglich
cc. fremd
b) Tathandlung (Wegnahme)
aa) Aufhebung fremden Allein- oder Mitgewahrsams
bb) Begründung neuen, nicht notwendigerweise eigenem Gewahrsams
cc) durch Bruch, d.h. gegen oder ohne den Willen des Berechtigten
subj TB
a) Vorsatz bezüglich 1 a und b
b) (Dritt-) Zueignungsabsicht
aa. echte Absicht bezüglich (zumindest) vorrübergehender Aneignung
bb. dolus eventualis bezüglich dauernder Enteignung
cc. RW der beabsichtigten Zueignung und diesbezüglicher Vorsatz
II. RW
III. Schuld
Sache
§ 90 BGB, auch Tiere, abgetrennte Körperteile, Protesen und Implantate (wenn abmachbar)
Beweglichkeit
genügt wenn die Sache zur Wegnahme beweglich gemacht wird
Fremdheit der Sache
Fremd ist eine Sache, wenn sie im Eigentum eines anderen steht, also weder herrenlos (§§ 958 ff. BGB) ist, noch ausschließlich dem Täter selbst gehört
wenn sie verkehrs
Verkehrsunfähigkeit
Sachen, die nach ihrer Beschaffenheit nicht im Eigentum eines anderen stehen können
Wegnahme
Bruch fremden Allein- oder Mitgewahrsams und Begründung neuen, nicht notwendigerweise eigenen Gewahrsams
Gewahrsam
tatsächliche Herrschaftsmacht eines Menschen über eine Sache, die von einem Herrschaftswillen getragen ist, wobei die Verkehrsanschauung maßgeblich sind
Gewahrsamswille
muss nicht geschäftsfähig sein, auch bei Abwesenheit wird Gewahrsam nicht aufgegeben wenn innerhalb der Gewahrsamsphäre (zB Sachen in eigener Wohnung, Pflug auf dem Feld)
Gewahrsamslockerung
hebt den Gewahrsam nicht auf, setzt vorasu, dass der gewahrsahmsinhaber weiß, wo sich die betreffende Sache befindet (Frage: Wer hat aktuell Zugriff auf die Sache?)
Mitgewahrsam
mehrere Personen sind Träger der tatsächlichen Verfügungsgewalt
Ende des Gewahrsams
Sache verlieren und nicht mehr wissen wo und durch Tod
Bruch fremden Gewahrsam
Sachherrschaft des bisherigen Gewahrsamsinhabers gegen seinen Willen oder min. ohne Einverständnis aufgehoben
Diebesfalle
Eigentümer (evt. Polizei) präpariert den Gegenstand so, dass der Verdächtige nach Entwendung des Gegenstand identifiziert werden kann (dann geht nur versuchter Diebstahl)
neue Gewahrsam
wenn Täter oder Dritter die tatsächliche Herrschaft über die Sache derart erlangt, dass ihrer Ausübung keine wesentlichen Hindernisse entgegenstehen
Kriterien: tatsächliche Umstände, Verkehrsanschauung
Strittig wann: Apprehensionstheorie, Konkretationstheorie, Ablationstheorie, Illationstheorie
Apprehensions- oder Ergreifungstheorie
verlangt ein zum Gewahrsamswechsel führendes Ergreifen der Sache
Konkretationstheorie
Diebstahl schon mit Berühren der Sache
Ablationstheorie
Beiseiteschaffen der Beute wird verlangt
Illationstheorie
zusätzlich noch die Beutesicherung
vollendeter Diebstahl
wenn der Täter mit der fremden Sache den Herrschaftsbereich verlässt
Schema versuchter Diebstahl §§ 242 I, II, 22, 23 I
I. Vorprüfung
nicht vollendet
Strafbarkeit des Versuchs § 242 II
II. TB
Tatentschluss
a) Vorsatz bezgl. der Wegnahme einer fremden beweglichen Sache
b) Zueignungsabsciht
c) Vorsatz bgzl. der Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung
unmittelbares Ansetzen § 22
III. RW
IV. Schuld
V. Strafaufhebungsgrund
beendeter Diebstahl
neue Gewahrsam muss eine gewisse Festigkeit und Sicherung erreicht haben
Vorsatz § 242
irrt der Täter darüber, dass die Sache fremd ist liegt ein Tatbestandsirrtum § 16 I 1 vor → wäre dann fahrlässig, dass gibts bei Diebstahl nicht
Absicht rechtswidriger Zueignung
Aneignung und Enteignung
Aneignung
die Sache wie ein Eigentümer nutzen
Aneignungsabsicht
wichtig zur ABgrenzung von Sachbeschädigungsdelikten, Sachentziehung, eigentmächtige Verfügungen zu Gunsten des Sacheigentümers
Enteignung
den wahren Eigentümer von der Nutzung der Sache ausschließen und ihn aus seiner Eigentümerposition faktisch zu verdrängen
Enteignungsvorsatz
muss auf Dauer angelegt sein, bloße Gebrauchsanmaßung: Rückgabewille, ohne Identitätswechsel, ohne wesentliche Wertminderung, ohne Eigentumsleugnung
Zueignungsabsicht
eine zumindest vorübergehend bestehende Aneignungsabsicht und einen auf Dauer gerichteten (bedingten) Enteignungsvorsatz
fehlt: wenn der Täter die Sache nur wegwerfen, zerstören oder sonst beseitigen will
Gegenstand der Zueignung (strittig)
Substanztheorie - die Sache selbst
Sachwerttheorie - ein in der Sache verkörperter oder ihr innewohnender Sachwert
Vereinigungstheorie - restriktiver Sachwertbegriff → Sachwert beschränkt auf den spezifischen Wert der Sache
Rechtswidrigkeit bei § 242
wenn derjenige, dem der Täter die Sache zueignen will, auf die Übereignung dieser Sache keinen fälligen Anspruch hat
§ 243 Allgemeines
kein Tatbestand, sondern Strafzumessungsregel
wird nach der Schuld geprüft
die Nummern schließen sich gegeseitig aus
nicht abschließend geregelt
umschlossener Raum (§ 243 I Nr. 1)
jedes durch (zumindest teilweise künstliche) Hindernis gegen das Eindringen von Unbefugten geschützte Raumgebilde zu verstehen, das von Menschen betreten werden kann, gleichgültig, ob es mit dem Boden verbunden (Bsp.: Friedhof, Insassenraum PKW (kein Kofferraum!))
Einbrechen (§ 243 I Nr. 2)
Das Öffnen von Umschließungen, die dem Eintritt in den geschützten Raum entgegenstehen, und zwar mit Gewalt, d.h. unter Anwendung nicht unerheblicher Anstrengungen, eine Substanzverletzung ist nicht nötig
Einsteigen (§ 243 I Nr. 2)
… ist das Hineingelangen in den umschlossenen Raum auf einen dafür regelmäßig nicht bestimmten Weg, und zwar in Überwindung der den Zugang erschwerenden Hindernisse durch Entfaltung einer gewissen Geschicklichkeit oder Kraft; muss min ein Fuß reinstellen (zB hineinklettern durch ein Fenster)
Eindringen mit… (§ 243 I Nr. 2)
umfasst das Hineingelangen in den umschlossenen Raum ohne den Willen des Hausrechtsinhabers
→ Schlüssel ist falsch wenn er nicht vom Hausrechtsinhaber für den Zweck gewidmet ist
Sich im Raum verborgen halten (§ 243 I Nr. 2)
egal ob man rechtmäßig oder rechtswidrig reingelangt ist
§ 243 I Nr. 2
Einrichtungen, die nicht dazu bestimmt sind, von Menschen betreten zu werden (Bsp. Kofferraum, Tresor)
besonders gesichert (§ 243 I Nr. 2)
Sicherung muss gegen Wegnahme dienen
verschlossenes Behältnis (§ 243 I Nr. 2)
ein umschlossener Raum, der zu Verwahrung und Sicherung von Sachen dient, jedoch nicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden
Gewerbemäßigkeit (§ 243 I Nr. 3)
wird durch ein subjektives Moment begründet. Der Täter muss die Absicht haben, sich aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorrübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle zu verschaffen
hilflos (§ 243 I Nr. 6)
wer sich nicht gegen die seinem Eigentum konkret drohende Gefahr helfen kann (Bsp. Krankheit, Blindheit, Lähmung, Betrunkene)
Unglücksfall (§ 243 I Nr. 6)
plötzlich eintretendes Ereignis, das erhebliche Gefahr für Menschen oder Sachen hervorruft
gemeine Gefahr (§ 243 I Nr. 6)
eine Gefahr für unbestimmt viele Personen
ausnutzen (§ 243 I Nr. 6)
in Kenntnis der Umstände seine tat gerade durch das Ausnutzen der Situation erleichtern wollen
Geringwertigkeit (Geringwertigkeitsklausel § 243 II)
von einer Sache, variirt aber ca. 30-40 €
beziehen (Geringwertigkeitsklausel § 243 II)
Streit ob obj und/oder subj zu verstehen (siehe Aufschrieb!)
Problem vom Vorsatzwechsel
siehe Aufschrieb!
Problem Versuch bei Regelbeispielen
siehe Aufschrieb!
Schema § 244 (Qualifikationstatbestand)
I. TB
Grundtatbestands, § 242
Qualifikationstatbestand, § 244
a) objektiv
bei Nr. 1a reicht bloßes bei sich führen, bei Nr. 1b braucht man auch Verwendungsabsicht
b) subjektiv
Vorsatz bei Nr. 1b zusätzlich Verwendungsabsicht, bei Nr. 3 zusätzlich Vorgehen zur Ausführung der Tat
II. RW
III. Schuld
Waffe (§ 244 I Nr. 1a)
jedes technische Instrument, das dazu bestimmt ist, als Angriffs- oder Verteidigungsmittel zu dienen, und das dabei erhebliche Verletzungen zufügen kann
Beisichführen (§ 244 I Nr. 1a)
räumlich: “zur Verfügung stehen” → so in seiner räumlichen Nähe, dass der Täter sich ihrer jederzeit, also ohne nennenswerten Zeitaufwand und ohne besondere Schwierigkeiten bedienen kann
zeitlich: reicht wenn der Täter die Waffe zu irgendeinem Zeitpunkt während des Tathergangs zur Verfügung steht (hier gibts Streit, siehe Unterlagen)
andere Beteiligte (§ 244 I Nr. 1a)