Zivilrecht Definitionen

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1
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Willenserklärung

Eine Willenserklärung ist eine auf den Eintritt eines rechtsgeschäftlichen Erfolges gerichtete private Willensäußerung

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Rechtsgeschäft

Rechtsgeschäft ist der Gesamttatbestand, der vorliegen muss, damit die gewollte Rechtsfolge eintreten kann. Besteht aus mindestens einer WE

3
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Angebot/Antrag

§ 145 BGB; Ein Angebot ist eine auf den Abschluss eines Vertrages gerichtete WE, die den Inhalt des Vertrages soweit konkretisiert, dass der Empfänger durch bloße Zustimmung den Vertrag zustande bringen kann. Damit ein Angebot ausreichen konkretisiert ist, müssen Angaben zu den Vetragsparteien, dem Kaufgegenstand und dem Kaufpreis gemacht werden (→ essentialia negotii)

4
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Annahme

vgl. § 147 BGB; Eine Annahme ist eine empfangsbedürftige WE, durch die der Antragsempfänger dem Antragenden sein Einverständnis mit dem angebotenen Vertragsschluss zu vertsehen gibt.

5
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Schema Kaufvertrag § 433

I. Zustandekommen des Vertrages

  1. Angebot

    a) Vorraussetzungen der WE

    aa. obj Tatbestand

    bb. subj Tatbestand

    b) Auslegung der WE

    c) Wirksamwerden der WE

    aa. Abgabe

    bb. Zugang

  2. Annahme

II. Unwirksamkeitsgründe

6
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objektiver Tatbestand WE

muss aus Sicht eines obj. Beobachters erfüllt sein, konstitutiv

  • Erklärungstatbestand

  • Rechtbindungswille

  • konkrete Rechtsfolge

7
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Erklärungstatbestand

objektiv erkennbarer Wille zu handeln und eine Rechtswirkung zu erzielen (ansprechen wenn porblematisch)

P: Schweigen → ist rechtliches nullum; Grundsatz Privatautonomie → außer wurde vereinbart; § 242 BGB

Indizien für § 242 BGB

  • Geringfügige Änderungen

  • Umfassende Vorverhandlungen

  • besondere Vertrauensbeziehung

8
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Rechtsbindungswille

objektiv erkennbarer Wille des Erklärenden, sich rechtlich zu binden; zB nicht bei Gefälligkeiten

9
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konkrete Rechtsfolge

Die “essentialia negotii” müssen objektiv erkennbar sein

10
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essentialia negotii

Vertragswesentliche Gegenstände

  • Vertragsparteien

  • Kaufgegenstand

  • Kaufpreis

11
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subjektiver Tatbestand WE

muss aus der Sicht des Erklärenden (also tatsächlich) vorliegen

  • Handlungswille

  • Erklärungsbewusstsein

  • Geschäftswille

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Handlungswille

Bewusstsein überhaupt zu handeln; konstitutiv

13
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Erklärungswille/Erklärungsbewusstsein

Bewusstsein eine rechtlich relevante Erklärung abzugeben

P. fehlt:

  • Willenstheorie m.M.: ist konstitutiv; Erklärungsempfänger hat potenzielle Schadensersatzansprüche; Privatautonomie; Willensschutz des Erklärenden

  • modifizierte Erklärungstheorie h.M.: nicht konstitutiv; will Empfänger schützen; Anfechtungsmöglichkeiten § 119 I BGB; Schutz des Rechtsverkehrs

14
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Geschäftswille

konkret dieses Rechtsgeschäft ab zu schließen; wenn er fehlt dann trotzdem WE also unbeachtlich

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Auslegung der empfangsbedürftigen WE

objektiver Empfängerhorizont nach §§ 133, 157 BGB

→ Wie durfte der Erklärungsempfänger die Erklärung verstehen?

P: Mehrdeutige Erklärungen → nicht eindeutig

P: unklare oder unvollständige Erklärungen → zB Testament

P: auseinanderfallen von wirklichem Willen und obj. Erklärung → Ausnahme wenn Empfänger den wirklichen Willen erkennt oder erkennen kann (nicht merh schutzwürdig) → falsa demonstratio non nocet

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falsa demonstratio non nocet

beidseitige Falschbezeichnung; zB reden von einem Pferd meinen aber beide eine Kuh

falsche Bezeichnung/Formulierung einer WE hat keinen Einfluss, solange der wahre Wille der Parteien klar und unzweideutig ist

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einseiteges Rechtsgeschäft

nur eine WE

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mehrseitiges Rechtsgeschäft

min. zwei übereinstimmende WE → alle Verträge

19
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Vertrag

Ein Vertrag ist ein Rechtsgeschäft, das aus inhaltlich übereinstimmenden, mit Bezug auf einander abgegebenen WE von mindestens zwei Personen besteht

20
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Realakt

Ein Realakt ist eine rein faktisch wirkende Rechtshandlung, die eine Rechtsfolge kraft Gesetzes unabhängig vom Willen des Handelnden hervorruft. Realakte unterscheiden sich von geschäftsähnlichen Handlungen dadurch, dass sie keine Erklärungen sind.

21
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Mahnung

Eine Mahnung ist keine WE, sondern eine geschäftsähnliche Handlung

22
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geschäftsähnliche Handlung

Eine geschäftsähnliche Handlung ist auf einen tatächlichen Erfolg gerichtete Erklärung, dessen Rechtsfolge kraft Gesetztes eintritt, ohne dass ein entsprechender Rechtsfolgewille erklärt werden muss. Typischerweise handelt es sich dabei um Erklärungen, die auf Ansprüche oder Rechtsverhältnisse bezug nehmen, insbesondere Aufforderungen und Mitteilungen

23
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Eigentum

§ 903 BGB; Herrschaft über eine Sache

24
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Besitz

§ 854 BGB; tatsächliche Gewalt/Sachherrschaft über eine Sache

25
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Sache

§ 90 BGB; körperlicher Gegenstand

26
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Schaden

jede unfreiwillige Einbuße an materiellen und immateriellen Gütern

27
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Nutzung

§ 100 BGB; die Früchte einer Sache oder eines Rechts sowie die Vorteile, welche der Gebrauch der Sache oder des Rechts gewährt

28
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Anspruch

§ 194 BGB; Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen

29
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absolutes Recht

geschützt vor Eingriffen gegenüber jedermann, unterliegen nicht der Verjährung

30
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relatives Recht

subjektives Recht, nur innerhalb bestimmter Rechtsverhältnisse zwischen bestimmten Personen geschützt

31
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gestaltungs Recht

ermöglicht Änderung oder Neuordnung von Rechtsverhältnissen

32
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unverzüglich

§ 121 BGB; Die Anfechtung muss ohne schuldhaftes Zögern erfolgen

33
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Anspruchsgrundlagen

bezogen auf subjektive Rechte, bestehen aus Tatbestand (Vorraussetzung des Anspruchs) und Rechtsfolge (beinhalten Tun oder Unterlassen)

34
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Handlungsübergreifende Kausalität

Schaden am Rechtsgut muss auf die Handlung des Schädigers (zurechenbar) zurückzuführen sein

35
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Fahrlässigkeit

§ 276 III BGB; Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt

36
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Lehre vom Schutzzweck der Norm

im Rahmen der haftungsbegründenden Kausalität muss sich gerade die Gefahr realisiert haben, vor der die vom Schädiger verletzte Verhaltenspflicht schützen soll

37
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supranationales Recht

Gesamtheit der Regeln und Normen, die jenseits der nationalen Rechtsordnung gelten und von Staaten gemeisnam anerkannt werden, um grenzüberschreitende Herausforderungen effektiv zu bewältigen

38
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Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigungen

EU kann nur innerhalb der Grenzen der ZUständigkeit tätig werden, die im Rahmen der EU-Verträge übertragen wurden

39
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Primärrechte EU

EU Verträge

40
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Sekundärrechte EU

Rechtsakte, auf Verträgen aufbauend

41
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Privatautonomie

dem Einzelnen innerhalb bestimmter Schranken gewährte Möglichkeit, seine rechtlichen Verhältnisse frei, also nach eigenen Vorstellungen zu gestalten

42
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Umkehrschluss

Wenn in einer gesetzlichen Vorschrift ein bestimmter Sachverhalt nicht geregelt ist, kann jeder davon ausgehen, dass die Regelung dieses Sachverhaltes nicht gewollt ist

→ argumentum e contrario

43
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bürgerliches Recht

Allgemeine Geltung für jedermann; Regelung der Rechtsbeziehungen der Bürger untereinander, geprägt von Selbstbestimmung und Gleichberechtigung

44
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zwingendes Recht

Recht dass durch die Privatautonomie nicht abgeändert werden kann

→ ius cogens

45
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dispositives Recht

Recht, dass durch die Parteienvereinbarung, im Rahmen der Privatautonomie, abgeändert werden kann

(Gegenteil: zwingendes Recht)

46
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Kontrahierungszwang

gesetzlich auferlegte Pflicht zur Annahme eines Vertragsangebotes

→ contrahere = zusammenziehen, vereinbaren

47
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einseitige Fremdbestimmung

äußere Faktoren bestimmen einen selbst

48
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Paterlanismus

vormundähnliche Beziehung von Regierenden zur Bevölkerung

49
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Ethnie

Menschengruppe mit einer einheitlichen Kultur

50
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Vertragsimparität

Verhandlungsungleichgewicht

51
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Übergabe

der Besitz wechselt

52
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Übereignung

§ 929 BGB; das Eigentum wechselt

53
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dingliches Verfügungsgeschäft

ist ein Rechtsgeschäft, welches unmittelbar eine Änderung, Übertragung, Aufhebung oder Beöastung eines Rechts bewirkt (zB Übereignung § 929)

begründet die unmittelbaren Rechte an einer Sache

54
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schuldrechtliche Verfügungsgeschäfte

schuldrechtliche Ansprüche zB Kaufvertrag § 433 BGB

55
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Trennungsprinzip

dingliche Verfügungsgeschäfte und schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäfte werden getrennt

56
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Abstraktionsprinzip

das dingliche Verfügungsgeschäft und die schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfte sind auch in ihrere Wirkung unabhängig

57
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konkludente Annahme

Wenn sich aus einer bestimmten (nonverbalen) Verhaltensweise auf einen Willen schließen lässt

58
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Rechtsfähigkeit

Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein

59
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natürliche Personen

jeder, mit vollendung der Geburt

60
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juristische Personen

verselbstständigte Organisationen von Personen und Vermögensgütern, die einem gemeinsamen Zweck dient und von der Rechtsordnung als eigenes Rechtssubjekt annerkannt wird

→ selbstständige Teilnahme am Rechtsverkehr

→ kann selbstständiger Träger von Rechten sein

61
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Rechte

unkörperliche Gegenstände

62
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Vermögen

Summe/Gesamtheit der geldwerten Rechte, die einer bestimmten Person zustehen

63
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Verbraucher

§ 13 BGB; Person, die einen Vertrag abschließt, der weder einer gewerblcihen noch einer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden kann

64
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Unternehmer

§ 14 BGB; Person, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handlet

65
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Unternehmen

organisatorische Einheit, die einem wirtschaftlichen oder idealen Zweck dient und zu der bewegliche und unbewegliche Sachen sowie Rechte gehören können

66
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konstitutiv

zwingende Vorraussetzung

67
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vis absoluta

willensbrechende Gewalt

68
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vis compulsiva

nur willensbeugende Gewalt, etwa bei einer Drohung oder arglistigen Täuschung

→ Handlungswille besteht

69
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invitatio ad offerendum

“Einladung zur Abgabe eines Angebots” Aufforderung zur Abgabe eines verbindlichen Angebots zB durch Waren im Laden oder Magazine

  1. Antragender kann nicht unendlich viele KV erfüllen

  2. Antragende will sich die Wahl des Vertragspartners vorbehalten

→ kein Rechtsbindungswille

70
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offerta ad incertas personas

bindendes Angebot mit objektiv erkennbarem Rechtsbindungswille an einen unbestimmten, aber bestimmbaren Personenkreis (zB Auktion)

→ Ausnahme der essentialia negotii

71
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Haftungspriveligierung

Befreiung bestimmter Personen von bestimmten Arten der Haftung

72
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Fahrlässigkeit vs grobe Fahrlässigkeit

kann mal passieren vs darf nicht passieren (klar erkennbares Risiko wird ignoriet)

73
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Gewerbe

jede erlaubte, auf Gewinnerziehlung gerichtete und auf Dauer angelegte selbstständige Tätigkeit

74
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nicht empfangsbedürftige Willenserklärung

Wille muss nur erkennbar endgültig geäußert werden, wird mit der Abgabe wirksam

75
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empfangsbedürftige Willenserklärung

ist abzugeben und erst mit dem Zugang wirksam, § 130 I 1 BGB

76
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Abgabe

willentlich in Richtung des Empfängers in Bewegung gesetzt

77
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abhanden gekommene WE

  • wirksam bei Fahrlässigkeit des Erklärenden: Schutz des Rechtsverkehrs, kann Anfechten

  • unwirksam h.M.: Grundsatz der Privatautonomie (wäre sonst ein besonders großer Eingriff); Schadensersatzmöglichkeit für Empfänger

78
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Zugang

wenn der Herrschaftsbereich des Empfängers erreicht wird und die Kenntnisnahme nach der Verkehrsanschauung vom Empfänger erwartet werden kann

  • liegt ein Zugang vor? tatsächlich zur Kenntnis genommen oder mit Kentnissnahme zu rechnen

  • Wann erfolgte der Zugang? wann mit Kenntnisnahme zu rechnen ist, außer es wird vorher Kenntnis genommen

  • Wurden Fristen gewahrt? § 147, oder eigen gesetzte

Ausnahme § 151 BGB

79
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Zugang der WE unter Abwesenden

§ 130 I 1 BGB;

(1) Eingang in persönlichen oder sachlichen Herrschaftsbereich

(2) Möglichkeit der Kenntnisnahme unter gewöhnlichen Umständen (nicht tatsächliche Kenntnisnahme)

80
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sachlicher Herrschaftsbereich

meint den räumlichen Machtbereich des Empfängers (zB Briefkasten)

81
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persönlicher Herrschaftsbereich

Aushändigung einer verkörperten Erklärung oder mündliche Überbringung an einen sogenannten Empfangsboten des Empfängers

82
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Empfangsbote

jede zur Entgegennahme rechtsgeschäftlicher Erklärung geeignete und bereite, nach der Organisation des Empfängers bestimmte Person (keine ausdrückliche Ermächtigung erforderlich)

83
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Möglichkeit der Kenntnisnahme

Empfänger muss unter gewöhnlichen Umständen nach der Verkehrsanschauung die Möglichkeit haben, vom Inhalt der WE Kenntnis zu erlangen

→ sobald Erklärung im Machtbereich des Empfängers

84
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Erklärungsbote

Hilfsperson, die seitens des Erklärenden eingeschaltet wird, um eine WE zu überbringen

→ hat keine Vertretungsmacht und ist nicht der Empfangsbote des Erklärenden

85
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Schema Kaufvertrag bei Stelvertretung

unter der WE (also zB Angebot und Annahme) die Stellvertretung nach § 164 ff. BGB anführen

  1. Angebot

    a) Handeln in fremden Namen

    b) Vertretungsmacht

    c) eigene WE

86
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Handeln in fremden Namen

Offenkundigkeitsprinzip; das Handeln muss entweder ausdrücklich oder konkludent erklärt werden → Auslegung nach §§ 133, 157 BGB

Ausnahme: Unternehmensbezogenes Geschäft; KV mit dem Unternehmen und Stellvertretung wird vermutet

Wenn es dem Vertragspartner egal ist, mit wem er einen Vertrag eingeht, ist das Offenkundigkeitsprinzip unbeachtlich

  • Bargeldzahlung

  • tägliche Geschäfte

  • geringer Kaufpreis

87
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Vertetungsmacht

  1. Vorliegen einer Vertretungsmacht

    Gesetzliche Vertreter zB Eltern § 1629 BGB, Geschäftsführer für ihr Unternehmen, Ladenmitarbeiter

    Erteilung der Vollmacht § 167 BGB: Innenvollmacht (Erklärung ggü. Vertreter) Außenvollmacht (Erklärung ggü. Vertragspartner)

    Kraft Rechtsscheins (nur prüfen wenn die anderen beiden nicht)

  2. Umfang der Vertretungsmacht

    Auslegung §§ 133, 157 BGB

  3. Vertretungsmacht nicht erloschen

    § 168 BGB kann wiederrufen werden

88
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fehlende Vertretungsmacht

§ 177 BGB, nachträgliche Zustimmung möglich, ansonsten Vertrag unwirksam

Vertratungsmacht Kraft Rechtsscheins:

  • Duldungsvollmacht: Der zu Vertretene ist sich dem Handeln des Vertreters bewusst, unternimmt jedoch nichts

    a) Rechtsschein (Anschein einer Vollmacht)

    b) Kenntnis de zu Vertretenen

    c) Gutgläubigkeit des Dritten § 173 BGB analog

  • Anscheinsvollmacht: Der zu Vertretene hat das AUftreten des Vertreters fahrlässig nicht erkannt

    a) Rechtsschein (mehrmaliges früheres Auftreten als Vertreter mit tatsächlicher Vollmacht)

    b) Fahrlässige Unkenntnis des zu Vertretenen

    c) Gutgläubigkeit des Dritten § 173 BGB analog

89
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Schadensersatz bei fehlender Vertretungsmacht

§ 179 BGB kann Erfüllung oder Schadensersatz verlangen

90
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eigene WE (des Stellvertreters)

muss eine eigene WE geäußert haben sonst ist er kein Vertreter sondern Bote (dieser übergibt fremde WE); muss dafür min. beschränkt Geschäftsfähig sein nach § 106

91
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Vertreter tritt als Bote auf

Die vermeintlich überbrachte WE bleibt der zu Vertretenen Person im Wege der Botenschaft zurechenbar

→ zu Vertretene Person nicht schutzwürdig da Wille erreicht

92
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Empfangsvertreter

§ 164 III BGB; Personen, die vom Empfänger zur Entgegennahme rechtsgeschäftlicher Erklärungen an seiner Statt bevollmächtigt worden ist oder gesetzlicher Vertreter ist

→ Zugang beim Empfänger mit Zugang beim Empfangsvertreter

93
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Empfangsbote

als “menschlicher Briefkasten”

94
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Zugang der WE unter Anwesenden

Erklärungen, die einem anderen körperlich anwesenden Empfänger gegenüber abgegeben werden, münfliche Erklärungen gegenüber Empfangsvertretern und fernmündliche Erklärungen

95
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Vernehmungstheorie

zugegangen, wenn sie vom Empfänger akkustisch einwandfrei vernommen worden sind; kommt nicht auf das Verstehen des Sinnes an

+ Grundsatz der Privatautonomie

96
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modifizierte Vernehmungstheorie

wenn die Erklärung vernehmbar abgegeben wurde und der Erklärende vernünftigerweise keinen Zweifel daran haben durfte, dass der Empfänger die Erklärung richtig verstanden hat

+ Verkehrsschutz

97
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Widerruf

§ 130 BGB;

  • Widerrufserklärung: empfangsbedürftige WE (Auslegung nach §§ 130, 157 BGB)

  • Rechtzeitiger Zugang: vorher oder gleichzeitig

98
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Empfängerhorizont

Es ist entscheidend, was für den Erklärungsempfänger bei zumutbarer Anstrengung als verbindlich erklärter Wille erkennbar war

99
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objektiver Empfängerhorizont

wie ein solcher umsichtiger und unbefangener dritter Beobachter, der mit den äußeren Umständen der Erklärung vertraut ist, im konkreten Fall verstanden hätte §§ 133, 157 BGB

Ausnahme: beide Parteien haben übereinstimmend etwas anderes verstanden und gewollt (falsa demonstratio non nocet)

100
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Subsidiaritätsprinzip

greift nur dann, wenn der Rest nicht ausreicht