1/110
Looks like no tags are added yet.
Name | Mastery | Learn | Test | Matching | Spaced |
|---|
No study sessions yet.
Willenserklärung
Eine Willenserklärung ist eine auf den Eintritt eines rechtsgeschäftlichen Erfolges gerichtete private Willensäußerung
Rechtsgeschäft
Rechtsgeschäft ist der Gesamttatbestand, der vorliegen muss, damit die gewollte Rechtsfolge eintreten kann. Besteht aus mindestens einer WE
Angebot/Antrag
§ 145 BGB; Ein Angebot ist eine auf den Abschluss eines Vertrages gerichtete WE, die den Inhalt des Vertrages soweit konkretisiert, dass der Empfänger durch bloße Zustimmung den Vertrag zustande bringen kann. Damit ein Angebot ausreichen konkretisiert ist, müssen Angaben zu den Vetragsparteien, dem Kaufgegenstand und dem Kaufpreis gemacht werden (→ essentialia negotii)
Annahme
vgl. § 147 BGB; Eine Annahme ist eine empfangsbedürftige WE, durch die der Antragsempfänger dem Antragenden sein Einverständnis mit dem angebotenen Vertragsschluss zu vertsehen gibt.
Schema Kaufvertrag § 433
I. Zustandekommen des Vertrages
Angebot
a) Vorraussetzungen der WE
aa. obj Tatbestand
bb. subj Tatbestand
b) Auslegung der WE
c) Wirksamwerden der WE
aa. Abgabe
bb. Zugang
Annahme
II. Unwirksamkeitsgründe
objektiver Tatbestand WE
muss aus Sicht eines obj. Beobachters erfüllt sein, konstitutiv
Erklärungstatbestand
Rechtbindungswille
konkrete Rechtsfolge
Erklärungstatbestand
objektiv erkennbarer Wille zu handeln und eine Rechtswirkung zu erzielen (ansprechen wenn porblematisch)
P: Schweigen → ist rechtliches nullum; Grundsatz Privatautonomie → außer wurde vereinbart; § 242 BGB
Indizien für § 242 BGB
Geringfügige Änderungen
Umfassende Vorverhandlungen
besondere Vertrauensbeziehung
Rechtsbindungswille
objektiv erkennbarer Wille des Erklärenden, sich rechtlich zu binden; zB nicht bei Gefälligkeiten
konkrete Rechtsfolge
Die “essentialia negotii” müssen objektiv erkennbar sein
essentialia negotii
Vertragswesentliche Gegenstände
Vertragsparteien
Kaufgegenstand
Kaufpreis
subjektiver Tatbestand WE
muss aus der Sicht des Erklärenden (also tatsächlich) vorliegen
Handlungswille
Erklärungsbewusstsein
Geschäftswille
Handlungswille
Bewusstsein überhaupt zu handeln; konstitutiv
Erklärungswille/Erklärungsbewusstsein
Bewusstsein eine rechtlich relevante Erklärung abzugeben
P. fehlt:
Willenstheorie m.M.: ist konstitutiv; Erklärungsempfänger hat potenzielle Schadensersatzansprüche; Privatautonomie; Willensschutz des Erklärenden
modifizierte Erklärungstheorie h.M.: nicht konstitutiv; will Empfänger schützen; Anfechtungsmöglichkeiten § 119 I BGB; Schutz des Rechtsverkehrs
Geschäftswille
konkret dieses Rechtsgeschäft ab zu schließen; wenn er fehlt dann trotzdem WE also unbeachtlich
Auslegung der empfangsbedürftigen WE
objektiver Empfängerhorizont nach §§ 133, 157 BGB
→ Wie durfte der Erklärungsempfänger die Erklärung verstehen?
P: Mehrdeutige Erklärungen → nicht eindeutig
P: unklare oder unvollständige Erklärungen → zB Testament
P: auseinanderfallen von wirklichem Willen und obj. Erklärung → Ausnahme wenn Empfänger den wirklichen Willen erkennt oder erkennen kann (nicht merh schutzwürdig) → falsa demonstratio non nocet
falsa demonstratio non nocet
beidseitige Falschbezeichnung; zB reden von einem Pferd meinen aber beide eine Kuh
falsche Bezeichnung/Formulierung einer WE hat keinen Einfluss, solange der wahre Wille der Parteien klar und unzweideutig ist
einseiteges Rechtsgeschäft
nur eine WE
mehrseitiges Rechtsgeschäft
min. zwei übereinstimmende WE → alle Verträge
Vertrag
Ein Vertrag ist ein Rechtsgeschäft, das aus inhaltlich übereinstimmenden, mit Bezug auf einander abgegebenen WE von mindestens zwei Personen besteht
Realakt
Ein Realakt ist eine rein faktisch wirkende Rechtshandlung, die eine Rechtsfolge kraft Gesetzes unabhängig vom Willen des Handelnden hervorruft. Realakte unterscheiden sich von geschäftsähnlichen Handlungen dadurch, dass sie keine Erklärungen sind.
Mahnung
Eine Mahnung ist keine WE, sondern eine geschäftsähnliche Handlung
geschäftsähnliche Handlung
Eine geschäftsähnliche Handlung ist auf einen tatächlichen Erfolg gerichtete Erklärung, dessen Rechtsfolge kraft Gesetztes eintritt, ohne dass ein entsprechender Rechtsfolgewille erklärt werden muss. Typischerweise handelt es sich dabei um Erklärungen, die auf Ansprüche oder Rechtsverhältnisse bezug nehmen, insbesondere Aufforderungen und Mitteilungen
Eigentum
§ 903 BGB; Herrschaft über eine Sache
Besitz
§ 854 BGB; tatsächliche Gewalt/Sachherrschaft über eine Sache
Sache
§ 90 BGB; körperlicher Gegenstand
Schaden
jede unfreiwillige Einbuße an materiellen und immateriellen Gütern
Nutzung
§ 100 BGB; die Früchte einer Sache oder eines Rechts sowie die Vorteile, welche der Gebrauch der Sache oder des Rechts gewährt
Anspruch
§ 194 BGB; Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen
absolutes Recht
geschützt vor Eingriffen gegenüber jedermann, unterliegen nicht der Verjährung
relatives Recht
subjektives Recht, nur innerhalb bestimmter Rechtsverhältnisse zwischen bestimmten Personen geschützt
gestaltungs Recht
ermöglicht Änderung oder Neuordnung von Rechtsverhältnissen
unverzüglich
§ 121 BGB; Die Anfechtung muss ohne schuldhaftes Zögern erfolgen
Anspruchsgrundlagen
bezogen auf subjektive Rechte, bestehen aus Tatbestand (Vorraussetzung des Anspruchs) und Rechtsfolge (beinhalten Tun oder Unterlassen)
Handlungsübergreifende Kausalität
Schaden am Rechtsgut muss auf die Handlung des Schädigers (zurechenbar) zurückzuführen sein
Fahrlässigkeit
§ 276 III BGB; Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt
Lehre vom Schutzzweck der Norm
im Rahmen der haftungsbegründenden Kausalität muss sich gerade die Gefahr realisiert haben, vor der die vom Schädiger verletzte Verhaltenspflicht schützen soll
supranationales Recht
Gesamtheit der Regeln und Normen, die jenseits der nationalen Rechtsordnung gelten und von Staaten gemeisnam anerkannt werden, um grenzüberschreitende Herausforderungen effektiv zu bewältigen
Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigungen
EU kann nur innerhalb der Grenzen der ZUständigkeit tätig werden, die im Rahmen der EU-Verträge übertragen wurden
Primärrechte EU
EU Verträge
Sekundärrechte EU
Rechtsakte, auf Verträgen aufbauend
Privatautonomie
dem Einzelnen innerhalb bestimmter Schranken gewährte Möglichkeit, seine rechtlichen Verhältnisse frei, also nach eigenen Vorstellungen zu gestalten
Umkehrschluss
Wenn in einer gesetzlichen Vorschrift ein bestimmter Sachverhalt nicht geregelt ist, kann jeder davon ausgehen, dass die Regelung dieses Sachverhaltes nicht gewollt ist
→ argumentum e contrario
bürgerliches Recht
Allgemeine Geltung für jedermann; Regelung der Rechtsbeziehungen der Bürger untereinander, geprägt von Selbstbestimmung und Gleichberechtigung
zwingendes Recht
Recht dass durch die Privatautonomie nicht abgeändert werden kann
→ ius cogens
dispositives Recht
Recht, dass durch die Parteienvereinbarung, im Rahmen der Privatautonomie, abgeändert werden kann
(Gegenteil: zwingendes Recht)
Kontrahierungszwang
gesetzlich auferlegte Pflicht zur Annahme eines Vertragsangebotes
→ contrahere = zusammenziehen, vereinbaren
einseitige Fremdbestimmung
äußere Faktoren bestimmen einen selbst
Paterlanismus
vormundähnliche Beziehung von Regierenden zur Bevölkerung
Ethnie
Menschengruppe mit einer einheitlichen Kultur
Vertragsimparität
Verhandlungsungleichgewicht
Übergabe
der Besitz wechselt
Übereignung
§ 929 BGB; das Eigentum wechselt
dingliches Verfügungsgeschäft
ist ein Rechtsgeschäft, welches unmittelbar eine Änderung, Übertragung, Aufhebung oder Beöastung eines Rechts bewirkt (zB Übereignung § 929)
begründet die unmittelbaren Rechte an einer Sache
schuldrechtliche Verfügungsgeschäfte
schuldrechtliche Ansprüche zB Kaufvertrag § 433 BGB
Trennungsprinzip
dingliche Verfügungsgeschäfte und schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäfte werden getrennt
Abstraktionsprinzip
das dingliche Verfügungsgeschäft und die schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfte sind auch in ihrere Wirkung unabhängig
konkludente Annahme
Wenn sich aus einer bestimmten (nonverbalen) Verhaltensweise auf einen Willen schließen lässt
Rechtsfähigkeit
Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein
natürliche Personen
jeder, mit vollendung der Geburt
juristische Personen
verselbstständigte Organisationen von Personen und Vermögensgütern, die einem gemeinsamen Zweck dient und von der Rechtsordnung als eigenes Rechtssubjekt annerkannt wird
→ selbstständige Teilnahme am Rechtsverkehr
→ kann selbstständiger Träger von Rechten sein
Rechte
unkörperliche Gegenstände
Vermögen
Summe/Gesamtheit der geldwerten Rechte, die einer bestimmten Person zustehen
Verbraucher
§ 13 BGB; Person, die einen Vertrag abschließt, der weder einer gewerblcihen noch einer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden kann
Unternehmer
§ 14 BGB; Person, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handlet
Unternehmen
organisatorische Einheit, die einem wirtschaftlichen oder idealen Zweck dient und zu der bewegliche und unbewegliche Sachen sowie Rechte gehören können
konstitutiv
zwingende Vorraussetzung
vis absoluta
willensbrechende Gewalt
vis compulsiva
nur willensbeugende Gewalt, etwa bei einer Drohung oder arglistigen Täuschung
→ Handlungswille besteht
invitatio ad offerendum
“Einladung zur Abgabe eines Angebots” Aufforderung zur Abgabe eines verbindlichen Angebots zB durch Waren im Laden oder Magazine
Antragender kann nicht unendlich viele KV erfüllen
Antragende will sich die Wahl des Vertragspartners vorbehalten
→ kein Rechtsbindungswille
offerta ad incertas personas
bindendes Angebot mit objektiv erkennbarem Rechtsbindungswille an einen unbestimmten, aber bestimmbaren Personenkreis (zB Auktion)
→ Ausnahme der essentialia negotii
Haftungspriveligierung
Befreiung bestimmter Personen von bestimmten Arten der Haftung
Fahrlässigkeit vs grobe Fahrlässigkeit
kann mal passieren vs darf nicht passieren (klar erkennbares Risiko wird ignoriet)
Gewerbe
jede erlaubte, auf Gewinnerziehlung gerichtete und auf Dauer angelegte selbstständige Tätigkeit
nicht empfangsbedürftige Willenserklärung
Wille muss nur erkennbar endgültig geäußert werden, wird mit der Abgabe wirksam
empfangsbedürftige Willenserklärung
ist abzugeben und erst mit dem Zugang wirksam, § 130 I 1 BGB
Abgabe
willentlich in Richtung des Empfängers in Bewegung gesetzt
abhanden gekommene WE
wirksam bei Fahrlässigkeit des Erklärenden: Schutz des Rechtsverkehrs, kann Anfechten
unwirksam h.M.: Grundsatz der Privatautonomie (wäre sonst ein besonders großer Eingriff); Schadensersatzmöglichkeit für Empfänger
Zugang
wenn der Herrschaftsbereich des Empfängers erreicht wird und die Kenntnisnahme nach der Verkehrsanschauung vom Empfänger erwartet werden kann
liegt ein Zugang vor? tatsächlich zur Kenntnis genommen oder mit Kentnissnahme zu rechnen
Wann erfolgte der Zugang? wann mit Kenntnisnahme zu rechnen ist, außer es wird vorher Kenntnis genommen
Wurden Fristen gewahrt? § 147, oder eigen gesetzte
Ausnahme § 151 BGB
Zugang der WE unter Abwesenden
§ 130 I 1 BGB;
(1) Eingang in persönlichen oder sachlichen Herrschaftsbereich
(2) Möglichkeit der Kenntnisnahme unter gewöhnlichen Umständen (nicht tatsächliche Kenntnisnahme)
sachlicher Herrschaftsbereich
meint den räumlichen Machtbereich des Empfängers (zB Briefkasten)
persönlicher Herrschaftsbereich
Aushändigung einer verkörperten Erklärung oder mündliche Überbringung an einen sogenannten Empfangsboten des Empfängers
Empfangsbote
jede zur Entgegennahme rechtsgeschäftlicher Erklärung geeignete und bereite, nach der Organisation des Empfängers bestimmte Person (keine ausdrückliche Ermächtigung erforderlich)
Möglichkeit der Kenntnisnahme
Empfänger muss unter gewöhnlichen Umständen nach der Verkehrsanschauung die Möglichkeit haben, vom Inhalt der WE Kenntnis zu erlangen
→ sobald Erklärung im Machtbereich des Empfängers
Erklärungsbote
Hilfsperson, die seitens des Erklärenden eingeschaltet wird, um eine WE zu überbringen
→ hat keine Vertretungsmacht und ist nicht der Empfangsbote des Erklärenden
Schema Kaufvertrag bei Stelvertretung
unter der WE (also zB Angebot und Annahme) die Stellvertretung nach § 164 ff. BGB anführen
Angebot
a) Handeln in fremden Namen
b) Vertretungsmacht
c) eigene WE
Handeln in fremden Namen
Offenkundigkeitsprinzip; das Handeln muss entweder ausdrücklich oder konkludent erklärt werden → Auslegung nach §§ 133, 157 BGB
Ausnahme: Unternehmensbezogenes Geschäft; KV mit dem Unternehmen und Stellvertretung wird vermutet
Wenn es dem Vertragspartner egal ist, mit wem er einen Vertrag eingeht, ist das Offenkundigkeitsprinzip unbeachtlich
Bargeldzahlung
tägliche Geschäfte
geringer Kaufpreis
Vertetungsmacht
Vorliegen einer Vertretungsmacht
Gesetzliche Vertreter zB Eltern § 1629 BGB, Geschäftsführer für ihr Unternehmen, Ladenmitarbeiter
Erteilung der Vollmacht § 167 BGB: Innenvollmacht (Erklärung ggü. Vertreter) Außenvollmacht (Erklärung ggü. Vertragspartner)
Kraft Rechtsscheins (nur prüfen wenn die anderen beiden nicht)
Umfang der Vertretungsmacht
Auslegung §§ 133, 157 BGB
Vertretungsmacht nicht erloschen
§ 168 BGB kann wiederrufen werden
fehlende Vertretungsmacht
§ 177 BGB, nachträgliche Zustimmung möglich, ansonsten Vertrag unwirksam
Vertratungsmacht Kraft Rechtsscheins:
Duldungsvollmacht: Der zu Vertretene ist sich dem Handeln des Vertreters bewusst, unternimmt jedoch nichts
a) Rechtsschein (Anschein einer Vollmacht)
b) Kenntnis de zu Vertretenen
c) Gutgläubigkeit des Dritten § 173 BGB analog
Anscheinsvollmacht: Der zu Vertretene hat das AUftreten des Vertreters fahrlässig nicht erkannt
a) Rechtsschein (mehrmaliges früheres Auftreten als Vertreter mit tatsächlicher Vollmacht)
b) Fahrlässige Unkenntnis des zu Vertretenen
c) Gutgläubigkeit des Dritten § 173 BGB analog
Schadensersatz bei fehlender Vertretungsmacht
§ 179 BGB kann Erfüllung oder Schadensersatz verlangen
eigene WE (des Stellvertreters)
muss eine eigene WE geäußert haben sonst ist er kein Vertreter sondern Bote (dieser übergibt fremde WE); muss dafür min. beschränkt Geschäftsfähig sein nach § 106
Vertreter tritt als Bote auf
Die vermeintlich überbrachte WE bleibt der zu Vertretenen Person im Wege der Botenschaft zurechenbar
→ zu Vertretene Person nicht schutzwürdig da Wille erreicht
Empfangsvertreter
§ 164 III BGB; Personen, die vom Empfänger zur Entgegennahme rechtsgeschäftlicher Erklärungen an seiner Statt bevollmächtigt worden ist oder gesetzlicher Vertreter ist
→ Zugang beim Empfänger mit Zugang beim Empfangsvertreter
Empfangsbote
als “menschlicher Briefkasten”
Zugang der WE unter Anwesenden
Erklärungen, die einem anderen körperlich anwesenden Empfänger gegenüber abgegeben werden, münfliche Erklärungen gegenüber Empfangsvertretern und fernmündliche Erklärungen
Vernehmungstheorie
zugegangen, wenn sie vom Empfänger akkustisch einwandfrei vernommen worden sind; kommt nicht auf das Verstehen des Sinnes an
+ Grundsatz der Privatautonomie
modifizierte Vernehmungstheorie
wenn die Erklärung vernehmbar abgegeben wurde und der Erklärende vernünftigerweise keinen Zweifel daran haben durfte, dass der Empfänger die Erklärung richtig verstanden hat
+ Verkehrsschutz
Widerruf
§ 130 BGB;
Widerrufserklärung: empfangsbedürftige WE (Auslegung nach §§ 130, 157 BGB)
Rechtzeitiger Zugang: vorher oder gleichzeitig
Empfängerhorizont
Es ist entscheidend, was für den Erklärungsempfänger bei zumutbarer Anstrengung als verbindlich erklärter Wille erkennbar war
objektiver Empfängerhorizont
wie ein solcher umsichtiger und unbefangener dritter Beobachter, der mit den äußeren Umständen der Erklärung vertraut ist, im konkreten Fall verstanden hätte §§ 133, 157 BGB
Ausnahme: beide Parteien haben übereinstimmend etwas anderes verstanden und gewollt (falsa demonstratio non nocet)
Subsidiaritätsprinzip
greift nur dann, wenn der Rest nicht ausreicht