ZR (Zivilrecht)

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11 Terms

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Fähigkeiten der Person
- Rechtsfähigkeit
- Handlungsfähigkeit
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Rechtsfähigkeit
Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein

Dazu fähig:
- natürliche Personen (alle lebenden Menschen (Geburt bis Tod) (ungeborenes Leben ist nicht rechtsfähige)
- juristische Personen (z.B. FHG) (z.B. Recht auf Studienbeitrag und Pflicht Rechtsunterricht zu geben(
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Handlungsfähigkeit
Fähigkeit, durch sein eigenes Verhalten, Rechte und Pflichten zu begründen (sich zu berechtigen und zu verpflichten)

Dazu fähig:
- natürliche Personen in einem bestimmten Alter und mit Entscheidungsfähig (juristische Personen nicht)
- Organschaftliche Vertreter (natürliche Person) (Geschäftsführer) sind handlungsfähig als Vertretung für eine juristische Person (juristische Personen stehen nur im, Firmenbuch können aber nie selbst handeln)
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Entscheidungsfähigkeit
- Grundvoraussetzung für die Handlungsfähigkeit
- Äußerungsfähig sein (Hauptvoraussetzung) (z.B. jemand in einem Koma liegt, ist nicht Entscheidungsfähig)
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3 Voraussetzungen der Entscheidungsfähigkeit
1. Einsichtsfähigkeit
- kognitive Fähigkeit einen Sachverhalt zu verstehen und zu verarbeiten
- Folgen und Auswirkungen erkenne und verstehen z.B. nicht bei Demenz
2. Willig sein
- will ich oder will ich nicht
- kann bei Personen mit depressiven Krankheiten fehlen
3. Verhaltungsteuerung
- aufgrund des gebildeten Willens entsprechend handeln
- kann bei Neurotiker nicht gegeben sein
- man weis was der richtige Schritt wär, man will ihn auch nehmen, aber man hat z.B. eine Phobie, wodurch man sich folglich nicht entsprechen verhalten kann


Wen man nicht alle Voraussetzungen erfüllt, ist man nicht Entscheidungsfähig und benötigt einen Vertreter
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2 Arten der Entscheidungsfähigkeit
1. Geschäftsfähigkeit
- Fähigkeit sich durch eigenes handeln in rechtsgeschäftlichen Kontext zu berechtigen/verpflichten
- Für den Abschluss des Verhandlungsvertrages nötig (z.B. bei Ärzte)
- Beispiel: Spielsüchtiger ist nicht geschäftsfähig, da sie mit Geld nicht richtig umgehen kann und benötigt somit dafür einen Vertreter (Behandlungsvertrag muss von ihm abgeschlossen werden)

2. Entscheidungsfähigkeit in medizinischen Angelegenheiten
- Einwilligung in eine Behandlung
- Beispiel: Spielsüchtiger darf in eine Operation einwilligen, obwohl er nicht geschäftsfähig ist (Spielsucht hat keine Auswirkung auf das Einschätzen der folgenden Gefahren)
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Deliktfähigkeit
- Fähig nach dem Schadensersatz rechtlichen Bestimmungen haftbar zu sein
- Wer: jeder ab 14 (außer nicht Entscheidungsfähig (z.B. jemand mit Demenz)
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Verträge
- Behandlungsvertrag
- Krankenanstaltenaufnahmevertrag
- Heimvertrag
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Behandlungsvertrag
- Pflegeleistungen, Behandlungen vom Hausarzt, Therapie, Zahnarzt usw.
- E-Karten (Gesundheitskarte) vorlegen (Pflicht (ich) und Recht (Arzt))
- Recht(Ich)/Pflicht(Arzt) auf sorgfältige Behandlung
- Sorgfaltsverpflichtung oder Sorgfaltsverbindlichkeit
- keine Erfolgsverpflichtung oder Erfolgsverbindlichkeit(keine Heilung verpflichtet)
- gesetzlich nicht geregelt, sondern aus bestehenden Gesetzestücken zusammengestellt
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Krankenanstaltenaufnahmevertrag
Mischung aus versch. Vertragstypen
- freier Dienstvertrag (Behandlungsvertrag)
- Mietvertrag (weil man ein Bett bekommt)
- Kaufvertrag (weil man Essen bekommt)
- Verwahrungsvertrag (da einem die persönlichen Sachen aufbewahrt werden)
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Heimvertrag
- Gesetzlich geregelt im Konsumentenschutzgesetz
- muss schriftlich abgeschlossen werden (Pflege- und Altersheime)
- strenger Kündigungsentschluss aus Sicht des Heimgebers (schwer einen Heimbewohner aus einem solchen Heim wieder herauszubekommen)
- Nur möglich, wenn der Gesundheitszustand sich so verändert, dass dort nicht mehr geholfen werden kann, der Stock abgeschlossen werden muss (Heimbetrieb eingeschränkt), der Patient so stark gegen die dortigen Regeln verstößt oder das Honorar nicht bezahlt wird