Meinung 1: Zugang bereits mit Hinterlassung des Abholscheins
Meinung 2: Zugang wenn üblicherweise mit der Abholung des Einschreibens gerechnet werden kann.
Meinung 3: Zugang grds. erst dann, wenn der Empfänger das Einschreiben tatsächlich abholt,
ABER Empfänger soll sich in bestimmten Fällen nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) so behandeln lassen, als wäre seine Willenserklärung rechtzeitig zugegangen z.B., wenn er mit Zugang zu rechnen hat müssen Vorkehrungen getroffen werden. Trifft er keine Vorkehrungen, muss er sich so behandeln lassen, als wäre die Erklärung rechtzeitig zugegangen, wenn der Erklärende seinerseits nach Kenntnis von dem Zugangshindernis unverzüglich erneut versucht hat, den Zugang der Erklärung herbeizuführen. (hM)