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100 Terms
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Leistung
§ 812 I 1 BGB Jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens
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Rechtsgeschäft
Tatbestand aus einer oder mehrerer Willenserklärungen mit gegebenenfalls weiteren Tatbestandsmerkmalen, an den die Rechtsordnung Rechtsfolgen knüpft, weil sie so gewollt sind.
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Konsens
Übereinstimmung der Willenserklärungen nach Auslegung.
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Forderung
Recht des Gläubigers auf die Leistung aus einem Schuldverhältnis.
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Essentialia negotii
Wesentliche Bestandteile eines Vertrags.
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Eigenschaft
§ 119 I BGB Auf der natürlichen Beschaffenheit beruhenden Merkmale einer Person oder einer Sache, sowie tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse und Beziehungen zur Umwelt, soweit sie nach der Verkehrsanschauung für die Wertschätzung oder Verwendbarkeit von Bedeutung sind.
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Besitz
Die tatsächliche Herrschaft über eine Sache.
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Eigentum
Die rechtliche Herrschaft über eine Sache.
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Abgabe
Willentliche Entäußerung in den Rechtsverkehr, durch die unter normalen Umständen mit einem Zugang zu rechnen ist.
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Angebot
§§ 145 f. BGB Empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die einem anderen ein Vertragsschluss derart angetragen wird, dass ein Zustandekommen des Vertrags lediglich von dessen Einverständnis abhängt.
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Annahme
§§ 147 ff. BGB (Grundsätzlich) empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die der Annehmende dem Antragenden sein Einverständnis mit dem angebotenen Vertragsschluss zu verstehen gibt.
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Dissens
Nichtübereinstimmung der Willenserklärung nach Auslegung.
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Drohung
§ 123 I Alt. 2 BGB Inaussichtstellen eines zukünftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss hat oder vorgibt zu haben.
Fähigkeit des Menschen, rechtlich bedeutsame Handlungen vorzunehmen.
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Rechtsfähigkeit
§ 1 BGB Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein.
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Schuldverhältnis
§ 241 BGB Recht, von dem Schuldner eine Leistung (Tun oder Unterlassen) zu fordern.
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Testierfreiheit
Recht des Einzelnen, zu bestimmen, an wen nach seinem Tode sein Vermögen fallen soll. (Teil der Privatautonomie)
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Eigentumsfreiheit
§ 903 BGB Berechtigung des Einzelnen, Eigentum zu besitzen und damit nach Belieben zu verfahren. (Teil der Privatautonomie)
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Vereinsfreiheit
Art. 9 I GG Recht, Vereine und Gesellschaften zu gründen oder beizutreten. (Teil der Privatautonomie)
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Vertragsfreiheit
Freie Entscheidung des Einzelnen, ob und mit wem (Abschlussfreiheit) und worüber (Inhaltsfreiheit) er einen Vertrag abschließt. (Teil der Privatautonomie)
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Sachen
§ 90 BGB Alle körperlichen Gegenstände (Rechtsobjekte).
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Kontrahierungszwang
Rechtssatz, nach dem der Empfänger eines Antrags nicht ablehnen darf. (Abschlusspflicht)
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Trennungsprinzip
Rechtliche Trennung von Rechtsgeschäften in Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäften.
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Gesamtakte
Übereinstimmende, gleichgerichtete Willenserklärungen von mindestens zwei Personen. (Unterschied zu ein- und mehrseitigen Rechtsgeschäften)
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Verpflichtungsgeschäft
Rechtsgeschäft, durch das die Verpflichtung zu einer Leistung begründet wird.
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Verfügungsgeschäft
Rechtsgeschäft, durch das ein Recht unmittelbar belastet, übertragen, geändert oder aufgehoben wird.
28
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Zuwendungen
Verändern des Vermögenswertes eines Vertragspartners unter einem bestimmten Grund. (Grund \=/ Motiv)
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Abstrakte Geschäfte
Geschäfte, die vom Rechtsgrund der Zuwendung losgelöst sind. (Alle Verfügungsgeschäfte)
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Kausale Geschäfte
Geschäfte, bei denen die causa der Zuwendung zum Inhalt gehört.
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Verfügungsmacht
Rechtliche Macht (des Inhabers), über ein Recht zu verfügen. (Ausnahme: Insolvenz (Eigentümer aber kein Verfüger))
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Juristische Personen
§§ 21 ff. ; 80 ff. BGB Zweckgebundene Organisationen, der die Rechtsordnung Rechtsfähigkeit verliehen hat.
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Privatautonomie
Recht des Einzelnen, sein Leben im Rahmen der Rechtsordnung eigenverantwortlich zu führen.
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Willenserklärung
Äußerung einer Person, die unmittelbar auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist.
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Deliktsfähigkeit
§§ 823 ff. BGB Fähigkeit, zivilrechtlich für Schäden zur Verantwortung gezogen zu werden.
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Verbaucher
§ 13 BGB Jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
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Unternehmer
§ 14 I BGB Jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen, beruflichen Tätigkeit handelt.
38
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Täuschung
§ 123 I Alt. 1 BGB Verhalten, durch das beim Erklärenden eine irrige Vorstellung hervorgerufen, verstärkt oder erhalten wird.
39
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Lediglich rechtlich vorteilhaft
§ 107 BGB Rechtsgeschäfte oder Zuwendungen, die die Rechtsstellung eines beschränkt Geschäftsfähigen ausschließlich verbessern.
40
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Abstraktionsprinzip
Das Verpflichtungsgeschäft und Verfügungsgeschäft existieren rechtlich selbstständig und unabhängig voneinander.
41
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Handlungswille
Bewusstsein zu handeln.
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Erklärungsbewusstsein
Bewusstsein des Handelnden, dass die Handlung eine rechtserhebliche Erklärung darstellt.
43
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Geschäftswille
Wille, mit der Erklärung eine bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen.
44
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Geschäftsähnliche Handlungen
Willensäußerungen oder Mitteilungen, an die das Gesetz Rechtsfolgen knüpft, ohne dass diese vom Äußernden gewollt sein müssen.
45
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Zessionar
Neugläubiger
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Zedent
Altgläubiger
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Synallagmatische Verträge
Gegenseitig verpflichtende Verträge.
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Subjektiver Tatbestand einer Willenserklärung
Handlungswille, Erklärungsbewusstsein und Geschäftswille.
49
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Objektiver Tatbestand einer Willenserklärung
Kundgabe der Willenserklärung und objektiv erkennbarer Rechtsbindungswille.
50
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Rechtsbindungswille
Wille, sich mit der Willenserklärung rechtlich binden zu wollen.
51
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Invitatio ad offerendum
Aufforderung zur Abgabe einer Willenserklärung.
52
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Zugang
Zeitpunkt, an dem die Willenserklärung so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, das dieser in der Lage ist Kenntnis zu nehmen und unter normalen Umständen mit einer Kenntnisnahme zu rechnen ist.
53
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Widerruf
Empfangsbedürftige Willenserklärung, die dem Empfänger zu erkennen gibt, dass eine abgegebene wirksame Willenserklärung nicht wirksam werden soll.
§108 BGB - Definition: § 184 I BGB Nachträgliche Zustimmung
57
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Auslegung nach Empfängerhorizont
§§ 133, 157 BGB Willenserklärungen sind so auszulegen, wie Sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter der Berücksichtigung der Verkehrssitte und den Umständen des Einzelfalles verstehen durfte.
58
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offerte ad incertas personas
Wirksames Angebot an eine unbestimmte Zahl von Empfängern.
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Bedingung
§ 158 BGB Nebenbestimmung eines Rechtsgeschäfts, durch die die Wirkungen des Rechtsgeschäfts von einem zukünftigen, unbestimmten Ereignis abhängen.
60
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Befristung
§ 163 BGB Nebenbestimmung eines Rechtsgeschäfts, durch die die Wirkungen des Rechtsgeschäfts von einem zukünftigen, bestimmten Ereignis (Termin) abhängen.
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Mentalreservation
§ 116 BGB Geheimer Vorbehalt des Erklärten.
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Scheingeschäft
§ 117 BGB Einverständlicher Mangel eines Rechtsbindungswillen (Simuliertes Rechtsgeschäft).
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Treuhandgeschäft
Kein § 117 BGB Juristisches Übertragen eines Rechts an einen anderen, obwohl dieser das Recht nur, wirtschaftlich gesehen, verwalten soll.
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Strohmanngeschäft
Kein § 117 BGB Abschließen eines Vertrags im eigenen Namen, aber auf fremde Rechnung.
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Umgehungsgeschäft
Kein § 117 BGB Tätigung eines Rechtsgeschäft, das nur der Umgehung geltender Vorschriften dient (Aber: Eventuell §§ 134, 138 BGB)
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Scheinerklärung
§ 118 BGB Erklärender handelt ohne Täuschungsabsicht, geht also davon aus, dass der Andere die Nichternstlichkeit der Erklärung erkennt.
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Urkunde
§§ 126 ff. BGB Schriftlich verkörperte Willenserklärung, die geeignet und bestimmt ist, im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen.
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Elektronische Dokumente
§ 126 III BGB In elektronischer Form vorliegende Daten, die in Schriftzeichen umgewandelt und lesbar gemacht werden können.
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Stellvertretung
Rechtsgeschäftliches Handeln im Namen des Vertretenen unter Abgabe einer eigenen Willenserklärung im Rahmen einer Vertretungsmacht.
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Offenkundigkeit (Stellvertretung)
Abgabe der Willenserklärung im Namen des Vertretenen (Sonst: § 164 II BGB)
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Offenes Geschäft für den, den es angeht
Handelnder tritt im Namen des Vertretenen auf, ohne dessen Identität preis zu geben oder sich die Person des Vertretenen vorzubehalten (Dennoch wirksame Stellvertretung).
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Identitätstäuschung (Stellvertretung)
§§ 177 ff. BGB analog Benutzen eines fremden Namen als eigenen. Wenn es Empfänger gerade darauf ankommt, mit dem echten Namensinhaber abzuschließen, greifen Stellvertretungsregeln analog (Sonst: Unbeachtliche Namenstäuschung)
73
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Vertretungsmacht
Durch Gesetz, Organschaft oder Rechtsgeschäft erlassene Fähigkeit, im Namen eines anderen zu handeln.
74
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Vollmacht
§ 167 BGB Durch eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung erteilte Vollmacht zum Bevollmächtigten (Innenvollmacht) oder dem Geschäftspartner (Außenvollmacht).
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Kundgetane Innenvollmacht
§ 171 BGB Nachträgliche Kundgabe der Innenvollmacht (Widerruf nur auf gleiche Weise).
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Spezialvollmacht
Berechtigung für ein ganz bestimmtes Geschäft.
77
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Generalvollmacht
Berechtigung für alle zulässigen Rechtsgeschäfte.
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Gattungsvollmacht
Berechtigung für Geschäfte einer bestimmten Art.
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Gesamtvollmacht
Berechtigung mehrerer Personen zur nur gemeinsamen Vertretung.
80
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Vollmachtsurkunde
§ 172 BGB Unterzeichnetes Schriftstück, das den Aussteller, den Bevollmächtigten und den Umfang der Vollmacht erkennen lässt.
81
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Duldungsvollmacht
Vertretungsmacht kraft Rechtsschein, nach dem der Vertretene das Verhalten des Handelnden kennt und duldet.
82
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Anscheinsvollmacht
Vertretungsmacht kraft Rechtsschein, nach dem der Vertretene das Verhalten des Handelnden bei gebührender Sorgfalt hätte erkennen können.
83
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Insichgeschäft
§ 181 BGB Rechtsgeschäft, das eine Person gegenüber sich selbst vornimmt (schwebend unwirksam § 177 I BGB analog)
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Falsus procurator
§§ 177 ff. BGB Handelnder Vertreter ohne Vertretungsmacht
85
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Missbrauch der Vertretungsmacht
Handeln des Vertreters außerhalb der im Innenverhältnis begrenzten Vertretungsmacht (wirksam, solange Dritter schutzwürdig).
86
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Irrtum
Unbewusstes Auseinanderfallen von objektiven Erklärten und subjektiven Gewollten.
87
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Motivirrtum
Unbeachtlicher Irrtum über den Beweggrund und somit bei der Willensbildung.
88
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Inhaltsirrtum
§ 119 I Alt. 1 BGB Irrtum über die Bedeutung oder Tragweite der Erklärung.
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Erklärungsirrtum
§ 119 I Alt. 2 BGB Irrtum beim Erklärungsakt (verschreiben, versprechen, etc.).
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Verdeckter Kalkulationsirrtum
Unbeachtlicher Motivirrtum bei nicht offengelegter Kalkulation.
91
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Eigenschaftsirrtum
§ 119 II BGB Irrtum über eine wesentliche Eigenschaft einer Person oder Sache.
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Verkehrswesentliche Eigenschaft
§ 119 II BGB Eigenschaft, die objektiv für das konkrete Rechtsgeschäft zu erachten oder für den Abschluss ausschlaggebend ist.
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Arglist
§ 123 BGB Vorsatz zur Handlung, Irrtumsanregung und Abgabe der Erklärung (mindestens dolus eventualis).
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Widerrechtlichkeit der Drohung
§ 123 BGB Verwerflichkeit des Mittels, des Zwecks oder der Mittel-Zweck-Relation.
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Unverzüglich
§ 121 BGB Ohne schuldhaftes Zögern.
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Negatives Interesse
Der Geschädigte ist so zu stellen, wie er stünde, wenn er nie etwas vom Rechtsgeschäft erfahren hätte (Vertrauenssschaden).
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Positives Interesse
Der Geschädigte ist so zu stellen, wie er stünde, wenn der Vertrag wirksam wäre (Erfüllungsinteresse).
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Guten Sitten
§ 138 I BGB Bestimmen sich nach dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden.
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Wucher
§ 138 II BGB Auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung unter Ausnutzung einer Schwächesituation.
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Konversion
§ 140 BGB Umdeutung eines nichtigen Rechtsgeschäfts in eine wirksames Geschäft.