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Flashcards for vocabulary review of German tax law.
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Abgabenordnung (AO)
Eine Art „Verfassung des Steuerrechts“, die verfahrensrechtliche Fragen für alle Einzelsteuern einheitlich regelt.
Steuerliche Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4 AO)
Gesetzlich festgelegte Geldleistungen, bei denen mindestens ein Merkmal des Steuerbegriffs fehlt und die Hilfszwecke bei der Festsetzung oder Erhebung der „Hauptleistung Steuern“ verfolgen. Sie dienen der Hautsteuerleistung
Beispiele sind,
z.B. Verspätungszuschläge oder Zinsen auf Steuerschulden. Diese Leistungen sind nicht als Steuern zu klassifizieren, unterstützen jedoch die Einziehung der Hauptsteuer.
Verspätungszuschlag (§ 152 AO)
Druckmittel zur pünktlichen Abgabe von Steuererklärungen.
Zinsen (§§ 233 ff AO)
Gegenleistung; z.B. Stundungszinsen für einen „Kredit“ des FA an den Stpfl. infolge Hinausschiebens der Fälligkeit der Zahlung.
Säumniszuschlag (§ 240 AO)
Druckmittel, um den Steuerpflichtigen zur pünktlichen Zahlung anzuhalten.
Zwangsgeld (§ 329 AO)
Druckmittel, um Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen oder dritter Personen im Besteuerungsverfahren durchzusetzen, z.B. Durchsetzung von Auskunftspflichten.
Kosten (§ 3 Abs. 4 Nr. 7 AO)
Gegenleistung, wie Kosten der Vollstreckung oder Gebühren für eine verbindliche Auskunft.
Realsteuern (§ 3 Abs. 2 AO)
Grundsteuer und Gewerbesteuer, bei denen die Verwaltung den Gemeinden übertragen worden ist.
Hoheitliche Maßnahme
Eine Maßnahme, die nur dem Hoheitsträger (Staat) vorbehalten ist.
Behörde (§ 6 Abs. 1 AO)
Öffentliche Verwaltung, z.B. Finanzamt.
Regelung eines Einzelfalles
Unmittelbare Rechtswirkung im Einzelfall, die individuelle Personen oder konkrete Sachverhalte betrifft.
Tatbestandsmerkmale
Voraussetzungen eines Gesetzes oder einer Vorschrift.
Rechtsfolge
Tritt ein, wenn alle Tatbestandsmerkmale gegeben sind.
Steuergeheimnis (§ 30 AO) – Zweck
Schutz des Steuerpflichtigen und anderer Personen, die aufgrund ihrer steuerlichen Mitwirkungspflichten einen Teil des Kernbereichs ihrer persönlichen Lebensführung den Finanzbehörden offenbaren müssen.
Wer hat das Steuergeheimnis zu wahren?
Amtsträger, insbesondere Beamte i.S. des § 7 Nr. 1 AO.
Wann liegt eine Verletzung des Steuergeheimnisses vor?
Eine Verletzung des Steuergeheimnisses liegt vor, wenn unbefugte Personen personenbezogene Daten, die in einem Verwaltungsverfahren erlangt wurden, ohne Zustimmung des Betroffenen offenbaren.
Daten (§ 30 AO)
Die gesamten persönlichen, wirtschaftlichen, rechtlichen, öffentlichen oder privaten Verhältnisse, die eine identifizierte oder identifizierbare Person betreffen.
Besteuerungsverfahren
Ermittlung, Festsetzung und Erhebung von Steuern.
Beteiligter (§ 78 Nr. 2 AO)
Im Regelfall der Steuerpflichtige i.S. des § 33 Abs. 1 AO.
Dritte Personen (§ 33 Abs. 2 AO)
Wirken in einem fremden Besteuerungsverfahren mit, vgl. § 33 Abs. 2 AO.
Bevollmächtigte (§ 80 Abs. 1 AO)
Vertretung durch Bevollmächtigte möglich, insbesondere durch Steuerberater (vgl. Steuerberatungsgesetz).
Ausschließung und Ablehnung von Personen,
Befangenheit §§ 82, 83 AO – Zweck
Vermeidung von Interessenkonflikten und Vertrauen in Objektivität des Besteuerungsverfahrens.
Ausgeschlossene Personen auf Seiten des Finanzamts, § 82 AO
Wer selbst Beteiligter oder Angehöriger eines Beteiligten ist, ist kraft Gesetzes im gesamten Verwaltungsverfahren ausgeschlossen.
Besorgnis der Befangenheit, § 83 AO
Es besteht die Sorge, dass ein Beamter befangen ist.
Steuererklärungspflicht, § 149 AO
Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung.
Auskunftspflicht, § 93 AO
Pflicht zur Auskunftserteilung.
Vorlage von Urkunden, § 97 AO
Pflicht zur Vorlage von Urkunden.
Schätzung (§ 162 AO)
Muss „schlüssig“, wirtschaftlich und möglich sein.
Verspätungszuschlag, § 152 AO – Zweck
Ein Druckmittel, um die rechtzeitige Abgabe der Steuererklärung und die Festsetzung von Steuern für die Zukunft zu sichern.
Festsetzung Verspätungszuschlag
Soll mit der Steuer festgesetzt werden, § 152 Abs. 11 AO, d.h. im maschinellen Steuerbescheid.
Zwangsgeld (§§ 328 ff AO)
Soll zwar zu einem bestimmten Verhalten gezwungen werden, ist jedoch keine Strafe.
Gesetzmäßigkeit (§ 85 AO)
Muss bei Vorliegen gesetzlicher Voraussetzungen festgesetzt werden.
Gleichmäßigkeit (§ 85 AO, Art. 3 GG)
Ist zulässig nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit (sog. Progression).
Untersuchungsgrundsatz (§ 88 AO)
Muss vom FA von Amts wegen ermittelt werden, auch zugunsten des Beteiligten, § 88 Abs. 1 AO.
Steuern (§ 155 Abs. 1 AO)
Werden erteilt durch Steuerbescheid, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, § 155 Abs. 1 S. 1 AO.
Form Steuerbescheid
Schriftlich oder elektronisch, § 157 Abs. 1 S. 1 AO. Ein mündlicher Steuerbescheid ist nichtig.
Wirksamkeit Steuerbescheid
Wird erst mit der Bekanntgabe wirksam, § 124 Abs. 1 S. 1 AO.
Steuerschuldverhältnis
Beinhaltet alle Rechtsbeziehungen zwischen Steuerschuldner und Steuergläubiger, die Geldleistungen zum Gegenstand haben.
Fristen
Dient der Verfahrensbeschleunigung.
Frist
Ist ein Zeitraum zwischen Fristbeginn und Fristende. Nach Ablauf einer Frist tritt eine bestimmte Rechtsfolge ein.
Ereignisfrist
§ 187 Absatz 1 BGB regelt den Beginn von Fristen, für die ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend ist.
Beginnfrist
Regelt den Beginn von Fristen, für die der Beginn eines Tages maßgebend ist.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, § 110 AO
Der Stpfl. wird so gestellt, wie wenn er die Frist nicht versäumt hätte. Ihm verbleiben also alle Rechte, die er gehabt hätte, wenn er die Frist nicht versäumt hätte.
Einspruchsverfahren
Ist nicht kostenpflichtig (AEAO Nr. 2 vor § 347).
Erfolg Einspruchs
Ein Einspruch hat Erfolg, wenn er zulässig und begründet ist.
Finanzbehörde (§ 361 Abs. 2 AO)
Soll auf Antrag die Vollziehung aussetzen, insbesondere, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen, § 361 Abs. 2 S. 2 AO (AEAO Nr. 2.5 zu § 361).