Abgabenordnung Flashcards
Einführung in die Abgabenordnung
Anwendungsbereich (§ 1 Abs. 1 AO)
Die Abgabenordnung (AO) gilt für alle Steuern, die durch Bundesrecht geregelt sind, d.h. bei denen der Bund die Gesetzgebungshoheit hat (Bundestag und ggf. Bundesrat). Dies trifft auf die meisten Steuern zu. Ausnahmen sind z.B. die Hundesteuer und die Zweitwohnungssteuer, für die der Bund keine Gesetzgebungshoheit hat.
Die AO gilt auch, soweit diese Steuern durch Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden, d.h. wenn Bund oder Länder die Verwaltungshoheit besitzen. Finanzämter gehören zur Landesverwaltung.
Die AO gilt uneingeschränkt für Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer und Erbschaftsteuer.
Für Realsteuern (Gewerbesteuer und Grundsteuer, § 3 Abs. 2 AO) gilt die AO eingeschränkt, soweit die Verwaltung den Gemeinden übertragen wurde (§ 1 Abs. 2 AO).
Die Ertragshoheit (wem die Steuern haushaltsmäßig zufließen) ist für die Anwendbarkeit der AO nicht relevant.
Bedeutung der AO
Die AO ist die "Verfassung des Steuerrechts". Sie regelt verfahrensrechtliche Fragen einheitlich für alle Einzelsteuern aus Gründen der Gleichmäßigkeit und Verwaltungsökonomie. Neben der AO gibt es weitere Verfahrensregelungen:
Im Grundgesetz (Art. 105–108 regeln Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und Ertragshoheit).
Im Finanzverwaltungsgesetz (FVG) zum Aufbau der Finanzverwaltung.
In ergänzenden Verwaltungsvorschriften, insbesondere dem Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO).
Die AO dient der Entlastung der Einzelsteuergesetze und der Vereinheitlichung des Steuerverfahrensrechts.
Aufbau der Finanzverwaltung
Grundlagen hierfür sind § 6 AO und das Finanzverwaltungsgesetz. Alle Abschnitte des Besteuerungsverfahrens werden in der AO behandelt.
Steuerliche Grundbegriffe
Steuer (§ 3 Abs. 1 AO)
Steuern sind gemäß § 3 Abs. 1 AO Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft.
Beispiele:
Einkommensteuer
Umsatzsteuer
Kirchensteuer
Solidaritätszuschlag
Realsteuern (Grund- und Gewerbesteuer, § 3 Abs. 2 AO)
Grunderwerbsteuer
Erbschaftsteuer
Steuerliche Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4 AO)
Steuerliche Nebenleistungen sind gesetzlich festgelegte Geldleistungen, bei denen mindestens ein Merkmal des Steuerbegriffs fehlt. Sie dienen Hilfszwecken bei der Festsetzung oder Erhebung der Steuern.
Verspätungszuschlag (§ 152 AO, § 3 Abs. 4 Nr. 2 AO): Druckmittel zur pünktlichen Abgabe von Steuererklärungen.
Zinsen (§§ 233 ff AO, § 3 Abs. 4 Nr. 4 AO): Gegenleistung, z.B. Stundungszinsen für einen "Kredit" des Finanzamts (FA).
Säumniszuschlag (§ 240 AO, § 3 Abs. 4 Nr. 5 AO): Druckmittel zur pünktlichen Zahlung.
Zwangsgeld (§ 329 AO, § 3 Abs. 4 Nr. 6 AO): Druckmittel zur Durchsetzung von Mitwirkungspflichten.
Kosten (§ 3 Abs. 4 Nr. 7 AO): Gegenleistung, z.B. Vollstreckungskosten oder Gebühren für eine verbindliche Auskunft (§ 89 Abs. 3 AO).
Einteilung der Steuern
Sonderfall: Realsteuern (§ 3 Abs. 2 AO)
a) Grundsteuer:
Das Finanzamt ermittelt die Besteuerungsgrundlagen.
Ermittlung des Einheitswertes durch die Bewertungsstelle (ab 01/2025 Grundsteuerwert).
Das FA erlässt den Grundsteuermessbescheid.
Die Gemeinde setzt die Grundsteuer fest und erhebt sie.
b) Gewerbesteuer:
Das FA ermittelt den Gewerbeertrag.
Die Gemeinde setzt die Gewerbesteuer fest und erhebt sie.
Begriff Verwaltungsakt (§ 118 AO)
Der Verwaltungsakt ist ein zentraler Begriff im Steuerrecht.
Voraussetzungen (§ 118 S. 1 AO):
Hoheitliche Maßnahme: Nur dem Hoheitsträger (Staat) vorbehalten (z.B. Steuerfestsetzung).
Einer Behörde: Öffentliche Verwaltung (§ 6 Abs. 1 AO), z.B. Finanzamt (nicht: Urteile der Gerichte).
Zur Regelung eines Einzelfalles: Unmittelbare Rechtswirkung (nicht: vorbereitende Handlungen). Individuelle Person, konkreter Sachverhalt (nicht: allgemeine Regelungen).
Auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts: Z.B. Steuerrecht (nicht: zivilrechtliche Handlungen des Finanzamts).
Die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist: Nicht verwaltungsinterne Vorgänge.
Beispiele:
Steuerbescheide
Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung
Aufforderung zur Vorlage von Belegen
Gewährung/Ablehnung von Fristverlängerungen
Festsetzung von Verspätungszuschlägen/Zwangsgeld
Rechtsanwendung
Tatbestandsmerkmale
Die Voraussetzungen eines Gesetzes oder einer Vorschrift.
Rechtsfolge
Tritt ein, wenn alle Tatbestandsmerkmale gegeben sind. Es gibt:
Kannvorschriften (Ermessensvorschriften, § 5 AO): Auswahl zwischen mehreren Entscheidungsmöglichkeiten.
Sollvorschriften: Im Regelfall ein "Muss", es sei denn, es liegt ein atypischer Ausnahmefall vor.
Mussvorschriften: Kein Ermessensspielraum ("muss, hat, ist").
Beispiele:
§ 109 Abs. 1 S. 1 AO: Fristen … können verlängert werden.
§ 152 Abs. 1 S. 1 AO: Gegen denjenigen … kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden.
§ 80 Abs. 5 S. 1 AO: Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so soll sich …
§ 91 Abs. 1 S. 1 AO: Bevor ein Verwaltungsakt …, soll …
§ 240 Abs. 1 S. 1 AO: …, so ist …
§ 173 Abs. 1 Nr. 1 AO: Steuerbescheide sind … zu ändern, …
Steuergeheimnis (§ 30 AO)
Zweck
Schutz des Steuerpflichtigen und anderer Personen, die aufgrund ihrer steuerlichen Mitwirkungspflichten einen Teil ihrer persönlichen Lebensführung den Finanzbehörden offenbaren müssen.
Wer hat das Steuergeheimnis zu wahren?
Amtsträger (§ 30 Abs. 1 i.V.m. § 7 AO), insbesondere Beamte, auch Beamte auf Widerruf und pensionierte Beamte.
Wann liegt eine Verletzung des Steuergeheimnisses vor?
Es gibt 2 Fälle:
Unbefugtes Offenbaren (§ 30 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1, 2 und 3 AO).
Unbefugter Datenabruf (§ 30 Abs. 2 Nr. 3 i.Vm. Abs. 6 AO).
Unbefugtes Offenbaren (§ 30 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1, 2 und 3 AO)
Tatbestandsmerkmale:
a) Personenbezogene Daten eines Anderen
b) Die in einem Verwaltungsverfahren bekanntgeworden sind
c) Werden unbefugt
d) Offenbart
a) Personenbezogene Daten eines Anderen
Daten: Persönliche, wirtschaftliche, rechtliche, öffentliche oder private Verhältnisse. Unerheblich, ob sich die Verhältnisse steuerlich auswirken oder nicht, ob sie der Wahrheit entsprechen oder nicht.
Eines anderen: Nicht nur die Verhältnisse des Steuerpflichtigen, sondern auch die von dritten Personen. Bei Gesamtrechtsnachfolge (Erbfall, § 45 AO) werden die Verhältnisse des Erblassers zu den eigenen Verhältnissen des Erben.
Beachte: Bei Zusammenveranlagung von Ehegatten liegen gemeinsame Verhältnisse der Gesamtschuldner vor.
b) Die in einem Verwaltungsverfahren bekanntgeworden sind:
Bei der amtlichen Tätigkeit als zuständiger Bearbeiter (im Gegensatz zu privat erlangten Kenntnissen).
c) Werden unbefugt:
In § 30 Abs. 4 AO aufgezählte Fälle stellen Befugnisse zum Offenbaren dar:
§ 30 Abs. 4 Nr. 1 AO: Offenbaren zur Durchführung eines steuerlichen Verfahrens.
§ 30 Abs. 4 Nr. 2 AO: Durch Bundesgesetz ausdrücklich zugelassenes Offenbaren, z.B. § 31 Abs. 1 und 2 AO (Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen an Körperschaften des öffentlichen Rechts, Religionsgemeinschaften, Träger der Sozialversicherung), § 31a AO (Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung).
§ 30 Abs. 4 Nr. 3 AO: Offenbaren mit Zustimmung der betroffenen Person. Sind mehrere Personen betroffen, so müssen alle ihre Zustimmung erteilen.
d) Offenbart:
Jede Weitergabe der erlangten Informationen, gleich in welcher Weise und ob richtig oder falsch.
Bestätigen von bloßen Gerüchten oder Verdachtsmeldungen reicht.
Ein Offenbarungswille ist nicht erforderlich.
Was aber bereits bekannt ist, kann nicht mehr offenbart werden.
Verletzung durch unbefugten Abruf geschützter Daten
Ein Abruf geschützter Daten durch Amtsträger ohne Zugriffsberechtigung gilt auch als Verletzung des Steuergeheimnisses.
Ein Offenbaren ist hier nicht Tatbestandsvoraussetzung.
Der Abruf ist lediglich zulässig, soweit er der Durchführung eines Verfahrens dient (§ 30 Abs. 6 S. 1 AO).
Nicht zulässig ist u.a.: Abruf eigener persönlicher Speicherdaten, unzuständige Zugriffe auf Daten von Personen aus dem persönlichen Umfeld oder von Prominenten.
Rechtsfolgen der Verletzung
Strafrechtliche (bei Vorsatz), disziplinarrechtliche und/oder zivilrechtliche Folgen.
Lösungsaufbau "Verletzung Steuergeheimnis"
1.) Einleitungssatz: Eine Verletzung des Steuergeheimnisses liegt vor, wenn die Tatbestandsmerkmale des § 30 AO erfüllt sind.
2.) Abprüfen aller Tatbestandsmerkmale des § 30 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 3 und Abs. 4 oder Abs. 6 AO.
Besteuerungsverfahren
Allgemein
Ermittlung, Festsetzung und Erhebung von Steuern.
Der Steuerpflichtigen reichen Erklärungen und Anmeldungen bei ihren örtlich zuständigen Finanzämtern ein. Dort prüfen die Finanzbeamten die Besteuerungsgrundlagen.
Beteiligte und dritte Personen (§ 78 Nr. 2 und § 33 AO)
Beteiligter: Im Regelfall der Steuerpflichtige (§ 33 Abs. 1 AO), z.B. der Steuerschuldner oder bei der Lohnsteuer der Arbeitgeber (§§ 43 AO i.V. mit 38 Abs. 3 EStG).
Dritte Personen: Wirken in einem fremden Besteuerungsverfahren mit (§ 33 Abs. 2 AO), z.B. FA bittet den Mieter im Besteuerungsverfahren des Vermieters um Auskunft.
Steuerliche Handlungsfähigkeit und gesetzliche Vertretung
Die gesetzlichen Vertreter haben für den steuerlich nicht handlungsfähigen Steuerschuldner die steuerlichen Pflichten zu erfüllen (§ 34 Abs. 1 AO).
Bevollmächtigte
Vertretung durch Steuerberater
§ 80 Abs. 1 AO: Vertretung durch Bevollmächtigte möglich, insbesondere durch Steuerberater. Vollmacht ermächtigt zu allen Verfahrenshandlungen – mit Ausnahme des Empfangs von Steuererstattungen. Die Vollmacht erlischt durch Widerruf.
§ 80 Abs. 2 AO: Bei Angehörigen der steuerberatenden Berufe wird eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung vermutet.
§ 80 Abs. 3 AO: Das FA kann auch ohne Anlass den Nachweis der Vollmacht verlangen.
§ 80 Abs. 5 AO: FA soll sich bei Rückfragen an den Bevollmächtigten wenden; Stpfl. kann aber selbst wirksame Erklärungen abgeben.
Elektronische Übermittlung von Vollmachtsdaten (§ 80a AO)
Elektronische Übermittlung der Vollmachtsdaten auf der Grundlage der amtlichen Vollmachtsformulare ist zulässig. Bei zusammenveranlagten Ehegatten muss jeder Ehegatte eigenständig eine entsprechende Vollmacht erteilen.
Ausschließung und Ablehnung von Personen (§§ 82, 83 AO)
Zweck
Vermeidung von Interessenkonflikten, Vertrauen in Objektivität des Besteuerungsverfahrens.
Ausgeschlossene Personen auf Seiten des Finanzamts (§ 82 AO)
Wer selbst Beteiligter ist.
Wer Angehöriger eines Beteiligten ist (§ 15 AO). Kraft Gesetzes im gesamten Verwaltungsverfahren ausgeschlossen.
Besorgnis der Befangenheit (§ 83 AO)
Liegt vor, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen an der Unparteilichkeit des Amtsträgers zu rechtfertigen oder ein Beteiligter einen Befangenheitsgrund behauptet. Der Amtsträger hat die Entscheidung des Dienststellenleiters einzuholen.
Unerlaubte Hilfe in Steuersachen
Lediglich eine unentgeltliche Hilfe in Steuersachen für Angehörige ist erlaubt. Sie bedarf jedoch der Einwilligung des Dienstvorgesetzten.
Mitwirkungspflichten im Besteuerungsverfahren auf Seiten des Steuerpflichtigen
Überblick
Mitwirkungspflichten, § 90 AO
Steuererklärungspflicht, § 149 AO
Auskunftspflicht, § 93 AO
Urkundenvorlagepflicht, § 97 AO
Buchführungspflicht, §§ 140, 141 AO
Steuererklärung
Abgabepflicht (§ 149 AO)
Ergibt sich kraft Gesetzes oder durch behördliche Aufforderung.
Die wichtigsten Fälle des § 149 Abs. 1 S. 1 i.V.m. den Einzelsteuergesetzen sind: Einkommensteuererklärung, Umsatzsteuererklärung, Lohnsteueranmeldung, Gewerbesteuererklärung und Körperschaftsteuererklärung.
Abgabefrist (§ 149 AO)
Jahreserklärungen müssen grundsätzlich bis zum 31.07. des Folgejahres abgegeben werden. Bei Erstellung durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe, grundsätzlich bis Ende Februar des Zweitfolgejahres.
Unter den in § 149 Abs. 4 AO genannten Voraussetzungen können die Steuererklärungen in steuerlich beratenen Fällen vorab angefordert werden.
Abgabeform (§ 150 AO)
Amtlich vorgeschriebener Vordruck (auch Telefax möglich), wenn keine elektronische Steuererklärung vorgeschrieben ist. Übermittlung der Steuererklärungen mit dem ELSTER-Verfahren.
Angaben in den Steuererklärungen müssen wahrheitsgemäß sein. Eigenhändige Unterschrift erforderlich, sofern die Steuergesetze dies anordnen. Beifügung von Unterlagen, die nach den Steuergesetzen vorzulegen sind.
Elektronisch übermittelte Daten anderer mitteilungspflichtiger Stellen gelten als eigene Angaben des Steuerpflichtigen, soweit er keine abweichenden Angaben gemacht hat.
Berichtigungspflicht, falls der Steuerpflichtige feststellt, dass eine von ihm abgegebene Erklärung unvollständig oder unrichtig ist, und dass es dadurch zu einer Steuerverkürzung gekommen ist oder kommen kann.
Auskunftspflicht (§ 93 AO) und Auskunftsverweigerungsrecht (§ 101 AO)
Unzulässig ist ein Auskunftsersuchen „ins Blaue hinein“. An Dritte soll mit Auskunftsersuchen erst dann herangetreten werden, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch den/die Beteiligten selbst nicht zum Ziele führt.
Vor Befragung eines Dritten soll der Beteiligte über das beabsichtigte Auskunftsersuchen in Kenntnis gesetzt werden.
Inhalt und Rechtscharakter des Auskunftsersuchens: Es ist anzugeben, worüber Auskunft gegeben werden soll und für wessen Besteuerung die Auskunft angefordert wird. Das Auskunftsersuchen ist ein Verwaltungsakt (§ 118 AO).
Kontenabruf: Das FA ist zu einem Kontenabruf beim Bundeszentralamt für Steuern nach § 93 Abs. 7 AO berechtigt.
Pflicht zur Vorlage von Urkunden (§ 97 AO)
Der Beteiligte, aber auch dritte Personen sind verpflichtet, nach Aufforderung des Finanzamts, Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen.
Folgen der Verletzung der Mitwirkungspflichten
Überblick
Verletzung der Mitwirkungspflichten
Nichtabgabe/verspätete Abgabe der Steuererklärung trotz Erklärungspflicht: Verspätungszuschlag
Verletzung sonstiger Mitwirkungspflichten: Zwangsgeld, Schätzung
Schätzung (§ 162 AO)
Soweit das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat es sie zu schätzen. Die Schätzung muss schlüssig, wirtschaftlich und möglich sein, es darf keine „Strafschätzung“ sein.
Trotz Schätzung bleibt die Verpflichtung zur Erklärungsabgabe bestehen (§ 149 Abs. 1 S. 4 AO).
Verspätungszuschlag (§ 152 AO)
Zweck
Druckmittel, um die rechtzeitige Abgabe der Steuererklärung und die Festsetzung von Steuern für die Zukunft zu sichern.
Voraussetzungen und Rechtsfolge (§ 152 AO)
Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung
Nichtabgabe oder nicht fristgemäße Abgabe. Kein Verspätungszuschlag, wenn Erklärungspflichtige glaubhaft macht, dass Verspätung entschuldbar ist.
Grundsatz: Ermessensentscheidung. Ein Verspätungszuschlag kann festgesetzt werden (§ 152 Abs. 1 S. 1 AO). Das FA hat hierbei sein Ermessen pflichtgemäß auszuüben (§ 5 AO).
Ein Ermessensfehler liegt vor bei: Ermessensnichtgebrauch, Ermessensmissbrauch oder Ermessensüberschreitung.
Ausnahme: Gebundene Entscheidung/Muss-Regelung. Bei einem erheblichen Verstoß gegen die Steuererklärungsfrist ist die Festsetzung eines Verspätungszuschlags obligatorisch („Muss-Regelung“, § 152 Abs. 2 AO).
Die gesetzliche Verpflichtung besteht nicht, wenn die Finanzbehörde die Frist verlängert hat, wenn die Steuer auf 0 € oder auf einen negativen Betrag festgesetzt wird oder wenn die festgesetzte Steuer die Summe der festgesetzten Vorauszahlungen und der anzurechnenden Steuerabzugsbeträge nicht übersteigt (§ 152 Abs. 3 AO).
Höhe
a) Jahreserklärungen:
Für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung: 0,25% der festgesetzten Steuer abzüglich festgesetzter Vorauszahlungen und anzurechnender Steuerabzugsbeträge.
Mindest-Verspätungszuschlag: 25 € pro angefangenen Monat.
Berechnung Verspätungszuschlag für einen Zeitraum bis zum Ablauf desjenigen Tages, an dem die erstmalige Festsetzung der Steuer wirksam wird (§ 152 Abs. 9 AO).
b) Steueranmeldungen: Bei der Bemessung des Verspätungszuschlags sind die Dauer und Häufigkeit der Fristüberschreitung sowie die Höhe der Steuer zu berücksichtigen (§ 152 Abs. 8 AO).
c) Maximalbetrag und Abrundung, § 152 Abs. 10 AO
Maximal: 25.000 €;
Abrundung auf volle Euro.
Festsetzung
Der Verspätungszuschlag soll mit der Steuer festgesetzt werden (§ 152 Abs. 11 AO). Gegen zusammenveranlagte Ehegatten kann ein einheitlicher Verspätungszuschlag festgesetzt werden.
Zwangsgeld (§§ 328 ff AO)
Allgemeines/Verhältnis zur Schätzung
Der Steuerpflichtige oder ein Dritter soll zwar zu einem bestimmten Verhalten gezwungen werden, das Zwangsgeld ist jedoch keine Strafe.
Es soll nur durchgeführt werden, wenn auf die Erfüllung der steuerlichen Verpflichtung nicht verzichtet werden kann. Vielfach wird es ausreichen, wenn das FA nach vorheriger Ankündigung die Besteuerungsgrundlagen im Wege der Schätzung ermittelt.
Voraussetzungen
Vorliegen einer Handlungspflicht: Steuererklärungspflicht nach § 149 Abs. 1 S. 1 oder S. 2 AO oder Pflicht zur Auskunftserteilung Beteiligter oder Dritter nach § 93 AO.
Durchsetzbarer Verwaltungsakt (§ 118 AO), der insbesondere auf Vornahme einer Handlung gerichtet ist..
Verfahrensvoraussetzungen: Ist eine Verpflichtung von mehreren Personen zu erfüllen, ist grundsätzlich gegen jede Person ein gesondertes Verfahren durchzuführen.
Rechtsfolge
Ermessen (§ 5 AO) hinsichtlich ob und Höhe. Höchstgrenze: 25.000 € (§ 329 AO).
Beendigung des Zwangsgeldverfahrens (§ 335 AO)
Einstellung nach Erfüllung der Verpflichtung oder Rückerstattung von Zwangsgeld, das nach Befolgung der Anordnung bezahlt wurde.
Beratung und Auskunft durch das FA (§ 89 AO)
In § 89 Abs. 1 S. 1 AO sind Erklärungen/Anträge gemeint, die sich bei dem gegebenen Sachverhalt aufdrängen, aber eine allgemeine Rechts- und Steuerberatung ist nicht Sache der Finanzbehörden.
§ 89 Abs. 1 S. 2 AO gewährt dem Steuerpflichtigen ein Auskunftsrecht über Rechte und Pflichten im Verwaltungsverfahren. Die Erteilung von Auskünften inhaltlicher (materieller) Art ist dem FA zwar gestattet, ein Anspruch des Steuerpflichtigen hierauf besteht jedoch grundsätzlich nicht.
Verbindliche Auskunft
Nach § 89 Abs. 2 AO können die Finanzbehörden auf Antrag verbindliche Auskünfte über die steuerliche Beurteilung von genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalten erteilen, wenn daran im Hinblick auf die erheblichen steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht. Die verbindliche Auskunft ist ein Verwaltungsakt (§ 118 AO). Es besteht eine Gebührenpflicht für die Erteilung verbindlicher Auskünfte (§ 89 Abs. 3 AO).
Rechtliches Gehör (§ 91 AO)
Nach § 91 Abs. 1 AO soll, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit gegeben werden, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Dies gilt insbesondere, wenn von dem in der Steuererklärung erklärten Sachverhalt zuungunsten des Steuerpflichtigen wesentlich abgewichen werden soll.
Eine Verpflichtung zur Anhörung besteht jedoch nur, wenn das FA von einer erklärten Tatsache zuungunsten der Steuerpflichtigen wesentlich abweichen will, nicht wenn es lediglich eine andere rechtliche Schlussfolgerung ziehen möchte.
Besteuerungsgrundsätze
Gesetzmäßigkeit (§ 85 AO)
Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen müssen Steuern festgesetzt werden.
Gleichmäßigkeit (§ 85 AO, Art. 3 GG)
Eine Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist zulässig. Das Finanzamt ist an eine bei einer früheren Veranlagung zugrunde gelegte Rechtsauffassung auch dann nicht gebunden, wenn der Steuerpflichtige im Vertrauen darauf disponiert hat.
Untersuchungsgrundsatz (§ 88 AO)
Das FA ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen, auch zugunsten des Beteiligten. Zwecks Entlastung der Finanzverwaltung ist in § 88 Abs. 5 AO das Risikomanagementsystem verankert. Die anlässlich einer Außenprüfung bei anderen Steuerpflichtigen gefertigten Kontrollmitteilungen sind auszuwerten.
Steuerfestsetzung durch Steuerbescheid
Begriff (§ 155 Abs. 1 AO)
Steuern werden durch Steuerbescheid festgesetzt, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist. Auch die Freistellung von einer Steuer oder die Ablehnung eines Antrags auf Änderung eines Steuerbescheids stellen Steuerbescheide dar.
Form und Mindestinhalt
Schriftlich oder elektronisch (§ 157 Abs. 1 S. 1 AO). Ein mündlicher Steuerbescheid ist nichtig.
Der Steuerbescheid muss beinhalten: Erlassendes FA, Person des Steuerschuldners, Steuerart, Steuerhöhe (bei Jahressteuern) und Steuerjahr. Fehlt dieser Mindestinhalt, ist der Bescheid nichtig (§ 125 AO).
Vollautomatischer Steuerbescheid
Steuerfestsetzung sowie Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen ausschließlich automationsgestützt zulässig. Nicht zulässig, wenn Anlass dazu besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu bearbeiten.
Rechtsbehelfsbelehrung
Das Fehlen der nach § 157 Abs. 1 S. 3 AO bei Steuerbescheiden vorgeschriebenen Rechtsbehelfsbelehrung führt hingegen nicht zur Unwirksamkeit des Bescheids, vielmehr kann ein Einspruch noch binnen eines Jahres nach Bekanntgabe eingelegt werden (§ 356 Abs. 2 AO).
Begründung (§ 121 AO)
Grundsatz: Begründungspflicht. Ausnahme: keine Begründung erforderlich in den Fällen des § 121 Abs. 2 AO, insbesondere § 121 Abs. 2 Nr. 2 AO (wenn bereits vorher rechtliches Gehör gewährt wurde (§ 91 AO).
Wirksamkeit durch Bekanntgabe
Der Steuerbescheid wird erst mit der Bekanntgabe wirksam (§ 124 Abs. 1 S. 1 AO). Voraussetzung für die Bekanntgabe ist zunächst der Zugang i.S. des § 130 BGB.
Bekanntgabezeitpunkt
Einfacher Brief
§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO: Ein Verwaltungsakt, der mit einfachem Brief im Inland übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Dreitageregelung gilt jedoch nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder erst nach den drei Tagen zugegangen ist.
Telefax, E-Mail
§ 122 Abs. 2a AO: Bekanntgabe am dritten Tag nach Absendung, früherer Zugang unerheblich, späterer Zugang maßgeblich.
Bereitstellung zum Datenabruf
§ 122a AO ermöglicht die Bekanntgabe des Verwaltungsakts in einer völlig neuen Form, nämlich durch Download. In diesem Fall ist der Adressat aufgefordert, sich den Bescheid – nach entsprechender Benachrichtigung – bei der Finanzverwaltung „abzuholen“. Der Verwaltungsakt gilt dann drei Tage nach Benachrichtigung als bekannt gegeben.
Steuerschuldverhältnis
Begriff
Es beinhaltet alle Rechtsbeziehungen zwischen Steuerschuldner und Steuergläubiger, die Geldleistungen zum Gegenstand haben.
Der Begriff des Steuerpflichtigen geht noch über den Begriff des Steuerschuldners hinaus und erfasst auch alle über die Zahlung der Steuerschuld hinausgehenden steuerlichen Pflichten anderen Inhalts.
Entstehung, Fälligkeit, Erlöschen der Steuer
Fristen
Begriff
Bei einer Frist handelt es sich um einen Zeitraum zwischen Fristbeginn und Fristende. Nach Ablauf einer Frist tritt eine bestimmte Rechtsfolge ein.
Fristberechnung
Für eine Fristberechnung sind die §§ 186 ff BGB maßgebend, die über § 108 Abs. 1 AO auch im Steuerrecht anwendbar sind. Jede Fristberechnung besteht aus drei Schritten: Fristbeginn – Fristdauer – Fristende!
Fristbeginn
Maßgebend ist § 187 BGB. Dabei unterscheidet § 187 zwei Arten von Fristen:
Ereignisfrist
§ 187 Absatz 1 BGB regelt den Beginn von Fristen, für die ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend ist (Ereignisfrist). Der Tag, in den das Ereignis fällt, wird bei der Fristberechnung nicht mitgerechnet (§ 187 Abs. 1 BGB).
Beginnfrist
§ 187 Absatz 2 regelt dagegen den Beginn von Fristen, für die der Beginn eines Tages maßgebend ist. Hier wird dieser Tag bei der Fristberechnung von Beginn an mitgerechnet (Beginnfrist).
Fristdauer 1 Monat nach Bekanntgabe
Fristende mit Ablauf des TT.MM.JJ
Einspruchsfrist
Die einmonatige Einspruchsfrist (§ 355 Abs. 1 S. 1 AO) endet mit Ablauf des Tages des nächsten Monats, der seiner Zahl nach dem Tag entspricht, in den das Ereignis gefallen ist (§ 188 Abs. 2, 1. Alternative BGB).
Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist im letzten Monat der für den Ablauf maßgebende Tag, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (§ 188 Abs. 3 BGB).
Fällt das Ende der Einspruchsfrist auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend, endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages (§ 108 Abs. 3 AO). Hierbei ist das am Behördensitz geltende Feiertagsrecht maßgeblich.
Fristende bei der Lebensaltersberechnung
Fristverlängerung (§ 109 AO)
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 110 AO)
Es kann vorkommen, dass der Steuerpflichtige eine gesetzliche (nicht nach § 109 AO verlängerbare) Frist unverschuldet versäumt. Über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird der Stpfl. so gestellt, wie wenn er die Frist nicht versäumt hätte. Die Wiedereinsetzung stellt keine Fristverlängerung dar.
Einspruchsverfahren
Allgemein
Das Einspruchsverfahren ist nicht kostenpflichtig. Ein Einspruch hat Erfolg, wenn er zulässig und begründet ist.
Zulässigkeit des Einspruchs (§ 358 S. 1 AO)
Ein Einspruch muss, um Aussicht auf Erfolg zu haben, zunächst einmal "zulässig" sein.
Die wesentlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind: Statthaftigkeit, Beschwer, Frist und Form.
Gem. § 347 Abs. 1 S. 1 ist ein Einspruch nur gegen Verwaltungsakte statthaft.
Fehlt es an einer Zulässigkeitsvoraussetzung i.S. des § 358 AO, ist der Einspruch an die Rechtsbehelfsstelle zur Entscheidung abzugeben, es sei denn, der Steuerpflichtige nimmt den Einspruch zurück.
Begründetheit des Einspruchs
Ein Einspruch hat nur dann Erfolg, wenn er zulässig und begründet ist. Der Einspruch ist begründet, soweit der angegriffene VA rechtswidrig ist (§ 367 Abs. 2 S. 1 AO). Aufgrund des Einspruchs hat das FA die Sache in vollem Umfang erneut zu überprüfen.
Beendigung des Einspruchsverfahrens
Rücknahme des Einspruchs durch den Stpfl. (§ 362 AO)
Schriftlich oder elektronisch oder zur Niederschrift, niemals telefonisch. Wirkung: Verlust des eingelegten Einspruchs, aber erneuter Einspruch möglich, sofern Einspruchsfrist noch nicht abgelaufen ist.
Entscheidung bei unzulässigem Einspruch
Fehlt bereits eine Zulässigkeitsvoraussetzung und nimmt der Stpfl. den Einspruch nach Aufforderung durch die Veranlagungsstelle nicht zurück (zur Einspruchsrücknahme vgl. § 362 AO), so ist der Einspruch an die Rechtsbehelfsstelle abzugeben. Die Rechtsbehelfsstelle erlässt dann, sofern der Einspruch nicht zurück