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Flashcards im Vokabelstil zum deutschen Tierschutzgesetz (TierSchG).
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Tier im BGB § 90a
Tiere sind keine Sachen, sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Vorschriften für Sachen gelten entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist.
TierSchG Zweck (§1)
Schutz des Lebens und Wohlbefindens des Tieres als Mitgeschöpf aus der Verantwortung des Menschen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.
Wohlbefinden (Definition)
Freisein von Schmerzen und Leiden; ungestörter, artgemäßer und verhaltensgerechter Ablauf der Lebensvorgänge; physische und psychische Harmonie des Tieres in sich und mit der Umwelt.
Vernünftiger Grund (Definition)
Grund, der einem vernünftigen und sinnvollen Zweck dient und nicht unnötig ist. Er muss der Güter- und Pflichtenabwägung standhalten und das gesellschaftliche Tierschutzbewusstsein berücksichtigen.
Halten (TierSchG §2)
Bestimmungsmacht über ein Tier haben (Halter muss nicht Eigentümer sein).
Betreuen (TierSchG §2)
Tatsächliche Beziehung zu einem Tier haben (Betreuer muss nicht Halter sein).
Tiergerecht
Artgemäß und verhaltensgerecht.
Artgemäß
Reize und Stoffe, die das Tier seiner Art gemäß braucht, müssen in der Umwelt vorhanden sein.
Verhaltensgerecht
Reize und Stoffe müssen so angeboten werden, dass sie vom Tier mittels seines arteigenen Verhaltens genutzt werden können.
TierSchG §3 Verbote (Auswahl)
Leistungen abzuverlangen, denen es nicht gewachsen ist; Doping; gebrechliche Tiere mit nicht behebbaren Schmerzen nicht unverzüglich töten; Tier ausbilden/trainieren unter Schmerzen; Anwendung von Zwangsfütterung.
TierSchG § 4 Töten
Töten nur unter Schmerzausschaltung (Betäubung) und mit Verfahren, die geringste Belastung verursachen; notwendige Fachkompetenz des Durchführenden.
TierSchG § 4a Schlachten
Tötung durch Blutentzug nach vorheriger Betäubung (Bolzenschuss, Elektrobetäubung, Betäubung mit Kohlendioxid). Ausnahmen: Notschlachtung, Ausnahmegenehmigung (Schächten).
TierSchG § 5 Eingriffe
Schmerzhafte Eingriffe nur unter Betäubung durch Tierarzt (Ausnahmen: örtliche Betäubung, Einzelfälle, Kastration junger Rinder/Schafe/Ziegen).
TierSchG § 6 Verbote (Eingriffe)
Amputieren von Körperteilen oder das Entnehmen/Zerstören von Organen/Geweben eines Wirbeltieres. Ausnahmen: tierärztliche Indikation oder unerlässlich für jagdlich zu führende Hunde.
TierSchG § 7 Tierversuche (Definition)
Eingriffe und Behandlungen an Tieren, die mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sein können; oder zur Herstellung/Gewinnung von Stoffen; oder zu Aus-/Fortbildungszwecken.
TierSchG § 7a Zulässige Versuchszwecke
Grundlagenforschung; Vorbeugung/Behandlung von Krankheiten; Schutz der Umwelt; Entwicklung/Prüfung von Arzneimitteln; Forschung zur Erhaltung der Arten; Aus-/Fortbildung; gerichtsmedizinische Untersuchungen.
TierSchG § 8 Tierversuche (Genehmigungspflicht)
Versuche an Wirbeltieren/Kopffüßern; Larven von Wirbeltieren (die selbständig Nahrung aufnehmen); Föten ab letztem Drittel der Trächtigkeit.
TierSchG Tierschutzausschuss (§6 TierSchVersV)
Unterstützt die Tierschutzbeauftragten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Beratungsfunktion hinsichtlich des Wohlergehens der Tiere; Festlegung interner Arbeitsabläufe; Entwicklung von Tierversuchen und deren Ergebnisse verfolgen.
TierSchG §11 Zucht- und Haltungserlaubnis
Benötigt für fast alle Berufe, bei denen gewerbsmäßig Umgang mit Tieren stattfindet. Ausnahme: Landwirtschaftliche Nutztierhaltung und private Haltung.
TierSchG §11b Verbot von Qualzuchten
Verbot, mit Wirbeltieren zu züchten oder diese durch bio- oder gentechnische Maßnahmen zu verändern, wenn bei der Nachzucht mit erblich bedingten Defekten gerechnet werden muss.
TierSchG § 17 Straf- und Bußgeldvorschriften
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe für das Töten eines Wirbeltiers ohne vernünftigen Grund oder das Zufügen erheblicher Schmerzen oder Leiden.