Tierschutzethik und Recht

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Flashcards im Vokabelstil zum deutschen Tierschutzgesetz (TierSchG).

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21 Terms

1
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Tier im BGB § 90a

Tiere sind keine Sachen, sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Vorschriften für Sachen gelten entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist.

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TierSchG Zweck (§1)

Schutz des Lebens und Wohlbefindens des Tieres als Mitgeschöpf aus der Verantwortung des Menschen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.

3
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Wohlbefinden (Definition)

Freisein von Schmerzen und Leiden; ungestörter, artgemäßer und verhaltensgerechter Ablauf der Lebensvorgänge; physische und psychische Harmonie des Tieres in sich und mit der Umwelt.

4
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Vernünftiger Grund (Definition)

Grund, der einem vernünftigen und sinnvollen Zweck dient und nicht unnötig ist. Er muss der Güter- und Pflichtenabwägung standhalten und das gesellschaftliche Tierschutzbewusstsein berücksichtigen.

5
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Halten (TierSchG §2)

Bestimmungsmacht über ein Tier haben (Halter muss nicht Eigentümer sein).

6
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Betreuen (TierSchG §2)

Tatsächliche Beziehung zu einem Tier haben (Betreuer muss nicht Halter sein).

7
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Tiergerecht

Artgemäß und verhaltensgerecht.

8
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Artgemäß

Reize und Stoffe, die das Tier seiner Art gemäß braucht, müssen in der Umwelt vorhanden sein.

9
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Verhaltensgerecht

Reize und Stoffe müssen so angeboten werden, dass sie vom Tier mittels seines arteigenen Verhaltens genutzt werden können.

10
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TierSchG §3 Verbote (Auswahl)

Leistungen abzuverlangen, denen es nicht gewachsen ist; Doping; gebrechliche Tiere mit nicht behebbaren Schmerzen nicht unverzüglich töten; Tier ausbilden/trainieren unter Schmerzen; Anwendung von Zwangsfütterung.

11
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TierSchG § 4 Töten

Töten nur unter Schmerzausschaltung (Betäubung) und mit Verfahren, die geringste Belastung verursachen; notwendige Fachkompetenz des Durchführenden.

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TierSchG § 4a Schlachten

Tötung durch Blutentzug nach vorheriger Betäubung (Bolzenschuss, Elektrobetäubung, Betäubung mit Kohlendioxid). Ausnahmen: Notschlachtung, Ausnahmegenehmigung (Schächten).

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TierSchG § 5 Eingriffe

Schmerzhafte Eingriffe nur unter Betäubung durch Tierarzt (Ausnahmen: örtliche Betäubung, Einzelfälle, Kastration junger Rinder/Schafe/Ziegen).

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TierSchG § 6 Verbote (Eingriffe)

Amputieren von Körperteilen oder das Entnehmen/Zerstören von Organen/Geweben eines Wirbeltieres. Ausnahmen: tierärztliche Indikation oder unerlässlich für jagdlich zu führende Hunde.

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TierSchG § 7 Tierversuche (Definition)

Eingriffe und Behandlungen an Tieren, die mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sein können; oder zur Herstellung/Gewinnung von Stoffen; oder zu Aus-/Fortbildungszwecken.

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TierSchG § 7a Zulässige Versuchszwecke

Grundlagenforschung; Vorbeugung/Behandlung von Krankheiten; Schutz der Umwelt; Entwicklung/Prüfung von Arzneimitteln; Forschung zur Erhaltung der Arten; Aus-/Fortbildung; gerichtsmedizinische Untersuchungen.

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TierSchG § 8 Tierversuche (Genehmigungspflicht)

Versuche an Wirbeltieren/Kopffüßern; Larven von Wirbeltieren (die selbständig Nahrung aufnehmen); Föten ab letztem Drittel der Trächtigkeit.

18
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TierSchG Tierschutzausschuss (§6 TierSchVersV)

Unterstützt die Tierschutzbeauftragten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Beratungsfunktion hinsichtlich des Wohlergehens der Tiere; Festlegung interner Arbeitsabläufe; Entwicklung von Tierversuchen und deren Ergebnisse verfolgen.

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TierSchG §11 Zucht- und Haltungserlaubnis

Benötigt für fast alle Berufe, bei denen gewerbsmäßig Umgang mit Tieren stattfindet. Ausnahme: Landwirtschaftliche Nutztierhaltung und private Haltung.

20
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TierSchG §11b Verbot von Qualzuchten

Verbot, mit Wirbeltieren zu züchten oder diese durch bio- oder gentechnische Maßnahmen zu verändern, wenn bei der Nachzucht mit erblich bedingten Defekten gerechnet werden muss.

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TierSchG § 17 Straf- und Bußgeldvorschriften

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe für das Töten eines Wirbeltiers ohne vernünftigen Grund oder das Zufügen erheblicher Schmerzen oder Leiden.