VERWALTUNGSRECHT 1

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Definition Leistungsverwaltung?

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Definition Leistungsverwaltung?

Maßnahmen der Verwaltung, die der Verbesserung der Lebensbedingungen der Bürger dienen.

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Handelt es sich bei der Erteilung einer Baugenehmigung bzw. Rückforderung einer Subvention jeweils um Eingriffsverwaltung oder Leistungsverwaltung?

  1. Erteilung einer Baugenehmigung: Eingriffsverwaltung (Teil des Sicherheitsrechts)

  2. Rückforderung einer Subvention: Leistungsverwaltung

=> Abgrenzung nach Zweck der Verbesserung der Lebensbedingungen, nicht nach tatsächlichem Vor- oder Nachteil

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Welche 3 Bereiche umfasst die Leistungsverwaltung?

  1. Subventionen

  2. Sozialleistungen

  3. allgemeine Daseinsvorsorge (z.B. Verkehrsnetz)

=> alles, was Verbesserung der Lebensbedingungen der Bürger dient

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Welche beiden Subventionsbegriffe werden vertreten?

  1. nationaler: finanzielle Zuwendungen oder sonstige geldwerte Vorteile des Staates für Private zur Förderung eines im öffentlichen Interesse liegenden Zwecks ohne Gegenleistung

  2. internationaler (h.M.): gem. Art. 107 AEUV staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art

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Welche 3 Möglichkeiten der Subventionsgewährung gibt es?

  1. durch VA

  2. durch öffentlich-rechtlichen Vertrag

  3. "ob" durch VA, "wie" durch zivilrechtlichen Vertrag

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Welche Beispiele gibt es jeweils für die 5 Handlungsformen der Verwaltung (hoheitlich; schlicht-hoheitlich; Verwaltungsprivatrecht; erwerbswirtschaftliche Tätigkeit; fiskalische Hilfsgeschäfte)? Handelt es sich jeweils um öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche? Welcher Rechtsweg greift jeweils?

  1. hoheitlich (z.B. VA; Verordnung) => öffentlich-rechtlich; Verwaltungsrechtsweg

  2. schlicht-hoheitlich (z.B. öffentlich-rechtlicher Vertrag; Realakt) => öffentlich-rechtlich; Verwaltungsrechtsweg

  3. Verwaltungsprivatrecht (z.B. städtische GmbH) => privatrechtlich; Verwaltungsrechtsweg

  4. erwerbswirtschaftliche Tätigkeit (z.B. Beteiligung an AG) => privatrechtlich; ordentlicher Rechtsweg

  5. fiskalische Hilfsgeschäfte (z.B. Beschaffung von Büromaterial) => privatrechtlich; ordentlicher Rechtsweg

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Welcher Grundsatz ist zu beachten, wenn die Verwaltung nicht hoheitlich oder schlicht-hoheitlich tätig wird, sondern stattdessen in Form des Verwaltungsprivatrechts (z.B. städtische GmbH) Welche Folge hat dies?

Es darf keine Flucht ins Privatrecht geben => Vorbehalt und Vorrang des Gesetzes gelten trotzdem

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Was besagt der Vorbehalt des Gesetzes? Gilt dieser bei belastenden bzw. begünstigenden VAs immer?

Kein Handeln ohne Gesetz (Art. 2 Abs. 1 GG)

  1. bei belastenden VAs: immer

  2. bei begünstigenden VAs: nur, wenn wesentlich i.S.d. Wesentlichkeitstheorie

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Was besagt der Vorrang des Gesetzes? Gilt dieser bei jedem öffentlich-rechtlichen bzw. privatrechtlichen Handeln der Verwaltung?

Kein Handeln gegen das Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG)

  1. bei öffentlich-rechtlichem Handeln: immer

  2. bei privatrechtlichem Handeln: nur bei Verwaltungsprivatrecht (=Erfüllung öffentlicher Aufgaben in privatrechtlicher Form) nicht bei rein fiskalischem Handeln und erwerbswirtschaftlicher Tätigkeit Arg.: keine Flucht ins Privatrecht

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Abgrenzung Satzung - Verordnung?

  1. Satzung: zur Regelung eigener Angelegenheiten aufgrund Satzungsautonomie => grds. im eigenen Wirkungskreis

  2. Verordnung: zur Regelung fremder Angelegenheiten aufgrund Verordnungsermächtigung => grds. im übertragenen Wirkungskreis

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Abgrenzung Gesetze im formellen bzw. materiellen Sinne?

  1. formelles Gesetz: nur, wenn von Legislative erlassen

  2. materielles Gesetz: auch, wenn von Exekutive erlassen (z.B. Satzung, Verordnung)

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Welches Handeln der Verwaltung ist konkret-individuell bzw. abstrakt-generell bzw. konkret-generell?

  1. VA: konkret-individuell

  2. VO/Satzung: abstrakt-generell

  3. Allgemeinverfügung (z.B. Verkehrszeichen): konkret-generell

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Ist eine Geschäftsordnung eine Satzung? Ist sie daher mit der Normenkontrolle gem. § 47 VwGO angreifbar?

(-), lediglich "autonome Satzung"

=> trotzdem mit Normenkontrolle gem. § 47 VwGO angreifbar

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Welche 3 Grundsätze ordnet Art. 80 GG für Verordnungen an?

  1. formelles Gesetz muss Rechtsgrundlage für den Verordnungserlass sein, Art. 80 S. 1 GG

  2. wesentliches muss durch formelles Gesetz geregelt werden, statt durch VO, Art. 80 S. 2 GG

  3. Rechtsgrundlage muss bei Verordnungserlass genannt werden, Art. 80 S. 3 GG

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Gelten die strengen Grundsätze des Art. 80 GG (Zitiergebot etc.) auch für Satzungen?

(-) Arg.: Verwaltung handelt nur im eigenen Wirkungskreis

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Kann eine Aufgabeneröffnungsnorm (z.B. Art. 6 LStVG) Rechtsgrundlage für den Verordnungserlass sein?

(-), ist lediglich Zuständigkeitsnorm

=> erforderlich ist Befugnisnorm (z.B. Art. 7 LStVG)

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Kann ein Bürgermeister Satzungen / Verordnungen erlassen?

grds. (-), da weder "laufende Angelegenheiten" noch besondere Dringlichkeit

(außer: doch mal besonders dringlich)

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In welchen Stufen ist die unmittelbare bzw. mittelbare Staatsverwaltung aufgebaut?

  1. unmittelbare: Landesregierung -> Bezirksregierungen -> Landratsämter

  2. mittelbare: Bezirk -> Landkreis -> Gemeinde => hier Rechts- und Fachaufsicht

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Auf welche 4 Arten sind untergesetzliche Normen (Satzung / VO) gerichtlich überprüfbar?

Wirken diese jeweils inter partes oder inter omnes?

  1. Normenkontrollantrag (§ 47 VwGO) => inter omnes

  2. bayerische Popularklage (Art. 98 S. 4 BV) => inter omnes

  3. Bundes-Verfassungsbeschwerde (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG) => inter omnes (Kommt im 2.StE kaum dran)

  4. Inzidentkontrolle (§ 121 Nr. 1 VwGO) => nur inter partes

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Nach welchen beiden Aspekten wird bestimmt, ob Dringlichkeit i.S.d. Art. 37 Abs. 3 S. 1 GO vorliegt und somit der Bürgermeister anstelle des Gemeinderates entscheiden darf?

  1. Zeitlicher Aspekt: ob Abwarten Nachteile bedeuten würde => je größerer Nachteil desto eher (+)

  2. Sachlicher Aspekt: ob Sache von hoher oder geringer Bedeutung ist => je geringere Bedeutung desto eher (+)

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Müssen auch im Verwaltungsrecht die Parteien die Beweisführung vornehmen? Gibt es demnach ein VU im Verwaltungsrecht?

(-), anders als im Zivilrecht gilt der Amtsermittlungsgrundsatz

Arg.: Überlegene Stellung der Behörden

=> es kann auch kein VU geben

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Welche 3 Ausnahmen vom Amtsermittlungsgrundsatz im Verwaltungsrecht gem. § 86 Abs. 1 VwGO gibt es?

  1. Bei Querulanten, § 87b VwGO

  2. Bei Beschwerde gegen Eilbeschluss, § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO

  3. Bei Berufungszulassungsgründen, § 124 Abs. 4 S. 4 VwGO

(im Gesetz an Amtsermittlungsgrundsatz § 86 Abs. 1 VwGO kommentiert)

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Wie erfolgt der 3-stufige (eigentlich 4) Aufbau der Entscheidungsgründe eines verwaltungsgerichtlichen Urteils?

  1. Entscheidungskompetenz (Ver, Zu)

  2. Zulässigkeit (St, Bef, Vor, Fri, Bet, Spez)

  3. Begründetheit (Obersatz, Passivlegitimation, RMK, Rechtsverletzung)

  4. Kosten

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Wieso sind Verwaltungsrechtswegseröffnung und Zuständigkeit nicht in der Zulässigkeit, sondern in einem gesonderten Prüfungspunkt "Entscheidungskompetenz" zu prüfen?

Weil ein Fehler hier nicht zur Klageabweisung wegen Unzulässigkeit, sondern zur Verweisung an das richtige Gericht führt.

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Woran ist in der Klausur als letzter Punkt in der Begründetheit der Anfechtungsklage immer noch zu denken?

Prüfung, ob der Kläger dadurch auch in seinen Rechten verletzt ist.

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Ist die Entscheidungskompetenz des Gerichts in der Klausur in der Regel im Urteil aufzunehmen?

grds. (-), stattdessen im Hilfsgutachten Arg.: i.d.R. unproblematisch

(außer z.B. Polizeirecht Abgrenzung präventiv - repressiv)

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Ist die vorläufige Vollstreckbarkeit im Verwaltungsrecht relevant?

(-) Arg.: Behörde kommt Anordnung des Gerichts auf jeden Fall nach (und nur diese kann Beklagte im Verwaltungsverfahren sein)

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Wo ist prozessuales wie Klageänderung, Erledigterklärung, Klagehäufung, Beiladung in der Klausur zu behandeln?

Unter einem gesonderten Prüfungspunkt vor der Entscheidungskompetenz (A. Streitgegenstand und Prozessuales)

=> auf keinen Fall zwischen Zulässigkeit und Begründetheit

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Wann kann in der Klausur eine ausführliche Berechnung der Klagefrist unterbleiben?

wenn diese offensichtlich gewahrt ist

=> dann auch nicht im Hilfsgutachten nötig

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Gilt die 3-Tages-Zugangsfiktion bei allen Arten der Übermittlung durch die Post?

(-), nur bei einfachem Brief

=> z.B. gilt bei Übermittlung mittels PZU gem. Art. 41 Abs. 5 BayVwVfG, 36 Abs. 3 S. 1 VwZVG der Tag der Zustellung

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Wann ist bei normaler bzw. Drittanfechtungsklage der Kläger möglicherweise in seinen Rechten verletzt und somit klagebefugt?

  1. normale Anfechtungsklage: Kläger kann sich auf Adressatentheorie berufen

  2. Drittanfechtungsklage: Kläger muss Verletzung drittschützender Norm geltend machen

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Wer ist i.d.R. richtiger Beklagter einer Klage wegen Handeln von

  1. kreisangehöriger Gemeinde

  2. große Kreisstadt

  3. kreisfreie Gemeinde

  4. Landratsamt

  5. Bezirk

  6. Regierung (von Mittelfranken) ?

Immer der Rechtsträger der jeweiligen Behörde

  1. Gemeinde

  2. Gemeinde

  3. Gemeinde

  4. grds. FS Bayern (außer: keine Staatsaufgabe, sondern eigener / übertragener Wirkungskreis => dann Landkreis)

  5. Bezirk

  6. FS Bayern

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Wann ist eine Entscheidung spruchreif?

wenn alle tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für eine abschließende gerichtliche Entscheidung gegeben sind

(=> keine Ermessensentscheidung oder weitere Sachverhaltsaufklärung erforderlich)

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In welchen 2 Fällen fehlt Spruchreife? Wie verfährt das Gericht in diesem Fall?

  1. Ermessens- oder Abwägungsentscheidung

  2. noch erforderliche Sachverhaltsaufklärung

=> Gericht erlässt nur Bescheidungsurteil i.S.d. § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO und gibt in diesem der Behörde auf entsprechend seiner Rechtsauffassung erneut zu entscheiden

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Wann kommt es zu einem Verpflichtungsurteil, wann nur zu einem Verbescheidungsurteil?

  1. Verpflichtungsurteil: bei gebundener Entscheidung oder Ermessensreduzierung auf null

  2. Verbescheidungsurteil: bei nur Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung

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Wie ist der Tenor des Urteils bei erfolgreicher Versagungsgegenklage aufzubauen, bei:

  1. Antrag auf gebundene Entscheidung

  2. Antrag auf Ermessens-VA bei Ermessensreduzierung auf null

  3. Antrag auf Ermessens-VA bei Ermessen (Verbescheidungsurteil)

a) "Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom ... verpflichtet ... zu erteilen" b) Kosten

  1. " "

a) "Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom ... verpflichtet über den Antrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden" b) Klageabweisung im Übrigen c) Kosten

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Ist bei der Feststellungsklage analog § 42 Abs. 2 VwGO eine Klagebefugnis erforderlich?

e.A.: (-) Arg.: bereits Prüfung des Feststellungsinteresses

a.A. (BVerwG): (+) Arg.: zur Vermeidung von Popularklagen

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Stellt eine Reduzierung der Anfechtungsklage in eine (F)FK eine Klageänderung dar? Muss daher der Beklagte zustimmen?

grds. Klageänderung (+) aber: immer zulässige Klageänderung gem. §§ 173 S. 1 VwGO, 264 Nr. 2 ZPO, da es sich um eine Beschränkung des Klageantrages handelt.

=> Zustimmung des Beklagten nicht nötig

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Ist im Falle einer belastenden Nebenbestimmung die Anfechtungsklage oder die Verpflichtungsklage statthaft?

e.A.: Differenzierung notwendig => isolierte Anfechtungsklage, wenn Auflage selbstständig => Verpflichtungsklage, wenn Bescheid ohne Nebenbestimmung sinnlos

BVerwG: immer Anfechtungsklage => Frage, ob Rest-VA sinnvoll bleibt ist Frage der Begründetheit

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Können nach bzw. vor Erledigung des VA noch Ermessenserwägungen durch die Behörde nachgeschoben werden?

Was ist dabei zu beachten?

  1. nach Erledigung: (-)

  2. vor Erledigung: (+), § 114 S. 2 VwGO

aber: nur Ergänzung der bereits im Bescheid genannten Punkte, keine wesentlich neuen

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Welche Norm der VwGO verweist auf die Vorschriften der ZPO (z.B. Verzicht, Erledigterklärung)?

§ 173 VwGO

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Haben Gemeindesratsbeschlüsse unmittelbare Außenwirkung? Wie ist daher mit ihnen zu verfahren?

(-), dienen lediglich der internen Willensbildung

=> müssen gem. Art. 36 S. 1 GO durch den 1. BM vollzogen werden

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Muss der 1. Bürgermeister Beschlüsse des Gemeinderates vollziehen? Gilt dies auch für rechtswidrige? Was kann er in diesem Fall tun?

grds. (+), Art. 36 S. 1 GO

außer: rechtswidrige Gemeinderatsbeschlüsse

=> Beanstandungsrecht gem. Art. 59 Abs. 2 GO

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In welchen 3 Fällen ist der 1. Bürgermeister und nicht der Gemeinderat zuständig (i.S.d. Organkompetenz)?

  1. laufende Angelegenheiten, Art. 37 Abs. 1 GO

  2. Übertragung einzelner Angelegenheiten in Geschäftsordnung, Art. 37 Abs. 2 GO

  3. unaufschiebbare Angelegenheiten, Art. 37 Abs. 3 GO

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Ist es von Belang, ob die Dringlichkeit i.S.d. Art. 37 Abs. 3 GO (Zuständigkeit des Bürgermeisters wegen Dringlichkeit) durch Gemeinde / 1. BM schuldhaft verursacht wurde?

(-), maßgeblich sind allein die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Anordnung.

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Gem. Art. 38 GO vertritt der 1. Bürgermeister die Gemeinde nach außen. Welche Folge hat es im Außenverhältnis, wenn das Handeln des 1. BM nicht von einem entsprechenden Beschluss gedeckt ist, bei Handeln in Form von:

  1. VA

  2. Satzung / VO

  3. Prozesserklärungen

  4. öffentlich-rechtliche bzw. privatrechtliche Verträge ?

  1. formeller Fehler => rechtswidrig + anfechtbar, aber wirksam

  2. Nichtigkeit

  3. keine Wirksamkeit, aber nachträgliche Heilung durch Gemeinderatsbeschluss möglich

  4. e.A.: schwebend unwirksam, Art. 59 Abs. 1 BayVwVfG + § 177 BGB bzw. nur § 177 BGB a.A. (BGH): voll wirksam (gibt schon neue Gesetzesinitiative)

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Kann ein 1. Bürgermeister ohne entsprechenden Gemeinderatsbeschluss die Gemeinde aufgrund seiner Vertretungsmacht gem. Art. 38 GO im Rahmen von Verträgen wirksam verpflichten?

e.A.: (-), dann keine Vertretungsmacht des BM

BGH: (+), umfassende Vertretungsmacht gem. Art. 38 GO Arg.: Verkehrssicherheit => Gesetzgeber arbeitet bereits an neuem Gesetz

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Welche beiden Arten von Ausschüssen gibt es?

  1. beratende Ausschüsse => beraten nur den Gemeinderat aber fassen selbst keine Beschlüsse

  2. beschließende Ausschüsse => fassen für den Gemeinderat selbst Beschlüsse

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4 formelle Voraussetzungen der ordnungsgemäßen Gemeinderatsbeschlussfassung?

(BÖMS)

  1. Beschlussfähigkeit, Art. 47 Abs. 2 GO

  2. Öffentlichkeit, Art. 52 GO

  3. Mehrheit der Abstimmenden, Art. 51 Abs. 1 GO

  4. Sitzungszwang, Art. 47 Abs. 1 GO

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Wann ist ein Gemeinderat beschlussfähig? (3 Voraussetzungen)

wenn gem. Art. 47 Abs. 2 GO:

  1. sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen

  2. Mehrheit der Mitglieder anwesend

  3. Mehrheit der Mitglieder stimmberechtigt

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Müssen auch zur Sitzung geladen werden:

  1. persönlich beteiligte Mitglieder, Art. 49 GO

  2. kranke / beurlaubte Mitglieder

  3. berufsmäßige Mitglieder ?

  1. (+), Arg.: Ausschluss ja nur bzgl. eines Punktes

  2. (+), Arg.: Hinderungsgrund könnte wegfallen

  3. (+) (str. ob nur zu Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs)

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(Wie) ist die Heilung eines Ladungsmangels möglich?

(+), wenn das Mitglied trotzdem erscheint und rügelos an der Sitzung teilnimmt (konkludenter Ladungsverzicht)

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Definition Vor- oder Nachteil i.S.v. Art. 49 Abs. 1 GO?

jede denkbare Besser- oder Schlechterstellung nicht nur wirtschaftlicher Art.

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Definition "Unmittelbarkeit" (des Vor- oder Nachteils) i.S.d. Art. 49 GO?

bei einem individuellen Sonderinteresse (nicht bloßes Gruppeninteresse

außer: einziger Vertreter einer Gruppe in der Gemeinde

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Liegt "Unmittelbarkeit" (des Vor- oder Nachteils) i.S.d. Art. 49 GO bei Abstimmung über Flächennutzungsplan bzw. Bebauungsplan vor?

  1. Flächennutzungsplan: grds. (-), nur bei kleinem Teilbereich Arg.: sonst nahezu jeder befangen

  2. Bebauungsplan: (+) Arg.: verbindliche Festsetzung über einzelne Grundstücke

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Führt ein Protest-Auszug (Mehrheit der Mitglieder zieht aus Sitzung aus) zur Beschlussunfähigkeit?

(+), obwohl Pflichtverstoß der ausziehenden Mitglieder gem. Art. 48 GO.

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Welche Folge hat die Mitwirkung eines persönlich Beteiligten i.S.d. Art. 49 GO für die Wirksamkeit des Beschlusses?

Ist diese Folge auf Fälle unterbliebener Mitwirkung (z.B. wegen fehlerhaftem Ausschluss oder Nichtladung) analog anwendbar?

gem. Art. 49 Abs. 4 GO hat die Mitwirkung die Ungültigkeit nur zur Folge, wenn sie für das Abstimmungsergebnis entscheidend war.

=> auf Fälle unterbliebener Mitwirkung nicht analog anwendbar Arg.: kann durch Mitspracherecht alle überzeugen => immer Unwirksamkeit

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Welche Folge hat ein Verstoß gegen die Öffentlichkeit der Sitzung (Art. 52 GO) für die Wirksamkeit des Beschlusses?

e.A.: Art. 52 GO ist reine Ordnungsvorschrift => Verstoß unbeachtlich

h.M.: Art. 52 GO ist Konkretisierung des Demokratieprinzips => Verstoß führt zur Nichtigkeit

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Abgrenzung interorganschaftliche - intraorganschaftliche Kommunalverfassungsstreitigkeit?

  1. interorganschaftlich: zwischen verschiedenen Organen (z.B. Gemeinderat und 1. BM)

  2. intraorganschaftlich: innerhalb eines Organs (z.B. Gemeinderatsmitglied und Gemeinderat)

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Stellt eine Kommunalverfassungstreitigkeit eine verfassungsrechtliche Streitigkeit i.S.d. § 40 Abs. 1 VwGO dar?

Welcher Rechtsweg ist daher eröffnet?

(-), da keine "doppelte Verfassungsunmittelbarkeit"

=> Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet

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Welche Klageart(en) ist / sind im Rahmen einer Kommunalverfassungsstreitigkeit statthaft (bzw. nicht)?

allgemeine Leistungsklage (ggf. mit kassatorischer Wirkung) oder Feststellungsklage

=> jedenfalls nicht Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage, da mangels Außenwirkung keine VAs

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Wann handelt es sich bei Maßnahmen, die einen Organwalter (z.B. Gemeinderatsmitglied) betreffen um VAs (und somit um keine Kommunalverfassungsstreitigkeit) und wann nicht?

  1. VA (-): wenn lediglich in Wahrnehmung der ihm in dieser Eigenschaft zustehenden Rechte betroffen (z.B. einmaliger Sitzungsausschluss) => Kommunalverfassungsstreitigkeit

  2. VA (+): wenn darüber hinaus in Organwalterstellung als solcher betroffen (z.B. dauerhafter Sitzungsausschluss) => keine Kommunalverfassungsstreitigkeit

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Ist bei Rechtsmitteln die Entscheidungskompetenz des Gerichts (Ver; Zu) zu prüfen?

(-), vgl. §§ 17a GVG, 83 S. 1 VwGO

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Welche beiden Möglichkeiten der Berufungszulassung gibt es?

  1. Zulassung durch das Ausgangsgericht VG selbst (wegen grds. Bedeutung oder Abweichung von Obergerichten) gem. § 124a Abs. 1 VwGO

  2. Zulassung durch das Berufungsgericht OVG auf Antrag (wenn Zulassungsgrund gegeben) gem. § 124a Abs. 4, 5 VwGO

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Aus welchen beiden Teilen besteht eine Berufung, wenn sie nicht bereits durch das Ausgangsgericht im erstinstanzlichen Urteil zugelassen wurde?

  1. Berufungszulassungsverfahren, §§ 124, 124a VwGO

  2. Berufungsverfahren, §§ 125 ff. VwGO

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Wann ist der Antrag auf Zulassung der Berufung gem. § 124a Abs. 4 VwGO statthaft? (2 Voraussetzungen)

  1. berufungsfähige Entscheidung gem. § 124 VwGO (Urteil, Gerichtsbescheid)

  2. nicht bereits Zulassung durch Ausgangsgericht selbst

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Ist im Tenor des Ausgangsurteils immer dazu Stellung zu nehmen, ob die Berufung bzw. Revision zugelassen wird?

  1. Berufung: (-), nur bei Zulassung

  2. Revision: (+), sowohl bei Zulassung als auch bei Nichtzulassung

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Welche Art der Beschwer (=Klagebefugnis) für den Antrag auf Zulassung der Berufung müssen Kläger und Beklagter bzw. nur Beigeladener geltend machen?

  1. Kläger + Beklagter: formelle Beschwer => wenn Entscheidung hinter Antrag zurückgeblieben ist (enger)

  2. Beigeladene: materielle Beschwer => wenn Verletzung in eigenen subjektiven Rechten durch Urteil (weiter)

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Können im Rahmen der Darlegung der Berufungszulassungsgründe auch neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel berücksichtigt werden?

(+), § 128 S. 2 VwGO

Arg.: zwar Prozessförderungspflicht, aber keine Präklusion

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An welchen beiden Stellen werden die anwaltlichen Ausführungen zur Begründetheit der Berufung geprüft?

  1. Im Rahmen der Zulässigkeit bei der Darlegung

  2. Im Rahmen der Begründetheit

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Ist im Falle des Erfolgs bzw. Misserfolgs des Berufungszulassungsantrags sofort im Tenor des Beschlusses über die Kosten zu entscheiden?

  1. Erfolg: (-), bleibt Endentscheidung vorbehalten

  2. Misserfolg: (+), aber nur über Kosten des Zulassungsverfahrens (da über Hauptsachekosten schon in 1. Instanz entschieden wurde)

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Wann ist der Antrag auf Zulassung der Berufung gem. § 124a Abs. 4 VwGO begründet?

Wenn ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1-5 VwGO greift (z.B. ernste Zweifel an Richtigkeit des Urteils, grds. Bedeutung der Sache, Verfahrensfehler auf dem Urteil beruhen kann)

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Wie ist der Tenor zu formulieren, wenn:

  1. Berufungszulassungsverfahren erfolgreich

  2. Berufungszulassungsverfahren erfolglos ?

  1. I. Die Berufung gegen das Urteil des ... vom ... wird zugelassen. II. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

  2. I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens (III. Streitwertfestsetzung für Zulassungsverfahren)

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Wann ist die Berufung statthaft?

gegen berufungsfähige Entscheidungen gem. § 124 VwGO (Urteil, Gerichtsbescheid)

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Welche beiden Fristen sind bei der Berufung zu beachten?

  1. Berufungseinlegung: 1 Monat ab Zustellung des Urteils, § 124a Abs. 2 S. 1 VwGO

  2. Berufungsbegründung: 2 Monate ab Zustellung des Urteils, § 124a Abs. 3 S. 1 VwGO

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Entscheidet das Berufungsgericht selbst in der Sache, oder verweist es an das VG zurück? Gibt es Ausnahmen?

grds. entscheidet es selbst

außer: Fall des § 130 VwGO (z.B. wesentlicher Verfahrensmangel)

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Ist im Verwaltungsprozess für Berufungseinlegung und/oder Berufungsbegründung anwaltliche Vertretung erforderlich?

(+), für beides gem. § 67 Abs. 4 VwGO => anders als im Strafverfahren auch schon für Einlegung

Arg.: VG entspricht LG, nicht AG

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Wo ist die Berufungseinlegung bzw. Berufungsbegründung einzureichen? Gibt es Ausnahmen?

  1. Berufungseinlegung: beim VG, § 124a Abs. 2 S. 1 VwGO

  2. Berufungsbegründung: beim OVG (VGH), § 124a Abs. 3 S. 2 VwGO außer: direkt Einreichung mit Berufungseinlegung

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Woran ist im Tenor der Berufungsentscheidung am Ende noch zu denken?

Entscheidung, ob die Revision zugelassen wird, oder nicht

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Wie ist der Tenor zu formulieren, wenn:

  1. Berufung unzulässig

  2. Berufung unbegründet

  3. Berufung erfolgreich ?

  1. I. Die Berufung wird verworfen. II. Kosten III. Revisionszulassung

  2. I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Kosten III. Revisionszulassung

  3. I. Das Urteil des ... vom ... wird aufgehoben II. Hauptsacheentscheidung III. Kosten (bzgl. beider Rechtszüge) IV. Revisionszulassung

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Wann ist die Beschwerde statthaft?

gegen beschwerdefähige Entscheidungen gem. § 146 Abs. 1 VwGO (=i.d.R. Eilbeschluss)

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Wie ist der Tenor zu formulieren, wenn:

  1. Beschwerde unzulässig

  2. Beschwerde unbegründet

  3. Beschwerde erfolgreich ?

  1. I. Die Beschwerde wird verworfen. II. Kosten (III. Streitwertfestsetzung)

  2. I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Kosten (III. Streitwertfestsetzung)

  3. I. Unter Abänderung des Beschlusses des ... vom ... wird die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt II. Kosten (III. Streitwertfestsetzung)

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Wie wird im Grundsatz mit unzulässigen bzw. unbegründeten Rechtsmitteln verfahren?

  1. unzulässig: Verwerfung

  2. unbegründet: Zurückweisung

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Welche 3 Arten vorläufigen Rechtsschutzes gibt es in der VwGO?

Bei welcher Hauptsacheart sind sie jeweils statthaft?

  1. Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO => wenn Hauptsache Anfechtungsklage

  2. Einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO => wenn Hauptsache Verpflichtungs-, Feststellungs- oder allgemeine Leistungsklage

  3. Einstweilige Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO => wenn Hauptsache Normenkontrolle

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