Öffentliches Recht - Verwaltungsrecht Bund (weniger wichtig)

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Verwaltungsrecht (Definition)

Verwaltungsrecht als Teil des öffentlichen Rechts umfasst all jene Normen, die die Verwaltungstätigkeit und die damit verbundenen Rechte und Pflichten der betroffenen staatlichen und privaten Akteure, die Organisation der Verwaltungsträger sowie das Verfahren regeln.

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Verwaltunsträger, -einheit, -funktionär, -helfer

Verwaltungsträger ist das staatsseitige Subjekt, dem das Verwaltungshandeln zugerechnet werden kann. Er ist Träger von Rechten und Pflichten aus Verwaltungsrecht und damit rechtsfähig. Das sind Zentralverwaltung und dezentrale Verwaltungsträger.

Verwaltungseinheiten sind blosse Gliederungsebenen ein- und desselben Verwaltungsträgers. Sie sind dessen Organe und als solche nicht selbständig rechtsfähig. Ihr Tun und Unterlassen wird dem Verwaltungsträger zugerechnet, dem sie angehören. Das sind im Bund: Departemente, Gruppen, Ämter, usw.

Verwaltungseinheiten und damit Verwaltungsträger können nicht handeln, wenn sie nicht natürliche Personen als Organe einsetzen, die die Amtsverrichtung vornehmen. Diese Personen nennt man Verwaltungsfunktionäre (= Beamte, Angestellte und Beauftragte).

Als “verlängerter Arm” des Verwaltungsträgers bestehen Verwaltungshelfer. Sie sind dienstrechtlich nicht eingebundene Private, die im Verhältnis zu Dritten weder verfügen noch Verträge schliessen können. Allerdings ist das Tun und Lassen des Verwaltungshelfers dem Verwaltungsträger zurechenbar.

  • Verwaltungshelfer handelt für die Verwaltung

  • beliehener Privater handelt als Verwaltung

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Zentralisation

Verwaltungszentralisation bedeutet die Zusamenfassung der Verwaltungstätigkeit eines Verwaltungsträgers zu einem in sich geschlossenen, hierarchisch durchstrukturierten Gefüge von Verwaltungseinheiten, das man die Zentralverwaltung nennt.

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Dezentralisation

Dezentralisierung ist die Übertragung von Verwaltungsaufgaben auf gesonderte Verwaltungsträger.

  • horizontale Dezentralisation: Ausgliederung der Aufgabenerfüllung auf Verwaltungsträger ausserhalb der Zentralverwaltung, aber auf der gleichen staatsrechtlichen Ebene

  • vertikale Dezentralisation: Aufteilen der Verwaltungsaufgaben auf die verschiednene (föderalen) Ebenen im Bundesstaat (Bund/Kanton/Gemeinden)

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Dienstweg, Dienstaufsicht, Evokation

Dienstweg = Anliegen einer untergeordneter Stellen müssen zunächst bei der jeweils übergeordneten Stelle vorgebracht werden.

Dienstaufsicht = Befugnis der übergeordneten Verwaltungseinheit bzw. Stelle, Handlungen hierarchisch nachgeordneter Stellen zu leiten, kontrollieren, veranlassen, beanstanden, korrigieren. Dies geschieht mittels Dienstbefehl (vgl. RVOG 38)

Evokation (Selbsteintritt): Er meint die Befugnis der übergeordneten Stelle, Geschäfte nachgeordneter Stellen zum Entscheid an sich zu ziehen.

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Dezentrale Verwaltungsträger

Dezentrale Verwaltung bezeichnet Organisationen und Personen (als Verwaltungsträger) ausserhalb der Zentralverwaltung. Ihre Errichtung und Aufgabenzuweisung/-übertragung entsteht durch Gesetz (vgl. Art. 178 Abs. 3 BV). Sie haben eigene Rechtspersönlichkeit.

Etwa: öffentlich-rechtliche Anstalt, öffentlich-rechtliche Körperschaft, öffentlich-rechtliche Stiftung, Gesellschaftsformen nach OR (neu gründen oder bestehende mit Aufgabe betrauen [Beleihung])

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Beliehene Private

Beleihung meint die Übertragung von Verwaltungsaufgaben auf echte Private. Als echte Private haben dabei Rechtssubjekte des Provatrechts zu gelten, an denen das Gemeinwesen nicht beteiligt ist. Das könne jur. oder nat. Personen sein.

Durch Beleihung wird die beliehene Person zu einem dezentralen Verwaltungsträger. Im Staatshaftungsverfahren haftet aber die beleihende Verwaltungseinheit.

Braucht gesetzliche Grundlage in einem formellen Gesetz.

Verwaltungsträger und damit im funktionalen Sinne “Staat” sind beliehene Private (sowie auch öffentliche Unternehmen) nur insoweit, als die gesetzlich zugewiesene Verwaltungsaufgabe reicht. Sie handeln grundsätzlich durch Verfügung.

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Grundrechtsbindung (Art. 35 Abs. 2 BV)

Grundrechtsgebunden ist, wer unmittelbar Verwaltungsaufgaben erfüllt. Entscheidend ist allein die Funktion des Akteurs als Verwaltungsträger. Die BV interessiert sich dabei weder für seine Rechtsnatur noch dafür, ob er staatlich beherrscht ist. Somit sind auf dezentrale Verwaltungsträger wie etwa beliehene Private und öffentliche Unternehmen grundrechtsgebunden (auch dann, wenn sie zwar unmittelbar Verwaltungsaufgaben erfüllen, dabei aber erlaubterweise zivilrechtlich handeln).

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Privatisierung

Privatisierung meint Entstaatlichung und damit Abbau staatlicher Verantwortung in einem bestimmten Aufgabenbereich: privatisierte Verwaltungsaufgaben sind keine Staatsaufgaben mehr.

Voraussetzungen:

  • Jede Privatisierung von Staatsaufgaben verlangt nach einer Anpassung der einschlägigen Sacherlasse.

    • falls eine durch die BV dem Bund zugewiesene Aufgabe ganz wegfallen soll, muss die Verfassung geändert werden

  • Aufgaben, deren Erfüllung den Einsatz polizeilichen Zwangs erfodert, dürfen nicht oder nur höchst restriktiv privatisiert werden

    • polizeiliche Kontrollaufgaben können ausgelagert werden (weil keine oder bloss minimale Grundrechtsbeeinträchtigung)

    • Aufgaben, die die Anwendung von Gewalt und Zwang erforderlich machen, können nur unter restriktiven Bedingungen ausgelagert werden: braucht präzise Umschreibung der übertragenen Befugnisse im formellen Gesetz

    • unzulässig ist eine Vollprivatisierung der allgemeinen sicherheitspolizeilichen Gefahrenabwehr

Privatisierte Aufgaben sind nicht mehr Staatsaufgaben und unterliegt dem Zivilrecht. Keine Grundrechtsbindung mehr (nur noch für Restzuständigkeit des Staats).

Es gibt die Vollprivatisierung (= Aufgabenverzicht) und die Teilprivatisierung (= Staat behält Restverantwortung).

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Zuständigkeit von Bund und Kanton

Alle Verwaltungsrechtserlasse des Bundes haben sich auf eine Verfassungsgrundlage zu stützen (Art. 42 BV), ansonsten legt die Rechtsetzungskompetenz beim kantonalen Gesetzgeber (Art. 3 BV). Auskunft geben hierbei die Aufgabennormen (Art. 54-135 BV).

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Formelles Gesetz bzw. Gesetz im formellen Sinn

Ein formelles Gesetz ist jeder Erlass unterhalb der Verfassungsstufe, der vom Parlament im Verfahren der Gesetzgebung beschlossen und als Gesetz (auf kommunaler Ebene nennt man sie Reglemente) bezeichnet wurde.

Nur ein solches ermöglicht die Rechtfertigung schwerer Grundrechtseingriffe.

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Rechtssatz bzw. Gesetz im materiellen Sinn

Rechtssätze sind generell abstrakte Normen.

  • generell = die Regelung findet auf eine unbestimmte Vielzahl von Personen Anwendung

  • abstrakt = die Regelung finden auf eine unbestimmte Vielzahl von Lebenssachverhalten Anwendung

Gesetz im materiellen Sinne hat nichts mit der Normhierarchie zu tun, denn auch etwa eine Verordnung ist ein Gesetz im materiellen Sinne.

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Materieller Gesetzesbegriff

Dies meint “gesetzespflichtiger Inhalt”. Als materiellen Gesetzesbegriff umschreibt man jene Normen, die zwingend der Gesetzesform bedürfen bzw. ins Gesetz im formellen Sinne müssen.

Kriterium zur Beurteilung, ob es sich um gesetzespflichtigen Inhalt handelt, ist die Wichtigkeit.

Materieller Gesetzesbegriff wirkt als Delegationsschranke (wichtige rechtsetzende Bestimmungen dürfen nur vom Parlament im Verfahren der Gesetzgebung erlassen werden).

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Arten von Verordnungen

Regierungsverordnung

  • generell-abstrakte Erlasse der Exekutivbehörden (Art. 182 Abs. 1 BV)

  • Subdelegation der Zuständigkeit zur Setzung von Verordnungsrecht auf nachgeordnete Verwaltungseinheiten möglich (siehe RVOG 48 I und II)

Verwaltungsverordnungen

  • richten sich ausschliesslich an Behörden, reines Innenrecht

Rechtsverordnung

  • Verordnungen, die sich (auch) an die Allgemeinheit richten; sie verpflichten im Verhältnis zwischen Behörden und Privaten

Selbständige Verordnungen (bspw. BV 185 III, 184 III)

  • Rechtsverordnungen, die unmittelbar gestützt auf die Verfassung ergehen

  • gegenüber ihnen können sich die Grundrechte voll entfalten, BV 190 gelangt nicht zur Anwendung

Unselbständige Verordnungen

  • stützen sich auf das Gesetz und sind vom Bestand dieses Gesetzes abhängig

  • sollten sie verfassungswidrige Bestimmungen enthalten, so sind sie dann durch BV 190 gedeckt und müssen angewendet werden, wenn die Verfassungswidrigkeit bereits im übergeordneten Gesetz verankert ist

Vollziehungsverordnung

  • führen die durch das Gesetz bereits begründeten Rechte und Pflichten bloss weiter aus; sie begründen keine neuen Rechte und Pflichten und dürfen Ansprüche, die das Gesetz schafft, nicht beseitigen

  • Einer gesetzlichen Ermächtigung zum Erlass von Vollziehungsverordnungen bedarf die Regierung nicht (BV 182 II)

gesetzessvertretende Verordnung

  • ergänzt die gesetzliche Regelung und übernimmt dabei bereichsweise Gesetzesfunktion

  • Kompetenz zum Erlass setzt eine entsprechende Delegationsnorm im formellen Gesetz (BV 164 II) voraus; Delegationsgrundsätze sind dabei einzuhalten

  • Merke: “gestützt auf das XY-Gesetz” = Vollziehungsverordnung; “gestützt auf Art. 18 Abs. 4 des XY-Gesetzes” (Delegation) = gesetzesvertretende Verordnung

<p><strong><u>Regierungsverordnung</u></strong></p><ul><li><p>generell-abstrakte Erlasse der Exekutivbehörden (Art. 182 Abs. 1 BV)</p></li><li><p>Subdelegation der Zuständigkeit zur Setzung von Verordnungsrecht auf nachgeordnete Verwaltungseinheiten möglich (siehe RVOG 48 I und II)</p></li></ul><p><strong><u>Verwaltungsverordnungen</u></strong></p><ul><li><p>richten sich ausschliesslich an Behörden, reines Innenrecht</p></li></ul><p><strong><u>Rechtsverordnung</u></strong></p><ul><li><p>Verordnungen, die sich (auch) an die Allgemeinheit richten; sie verpflichten im Verhältnis zwischen Behörden und Privaten</p></li></ul><p><strong><u>Selbständige Verordnungen</u></strong> (bspw. BV 185 III, 184 III)</p><ul><li><p>Rechtsverordnungen, die unmittelbar gestützt auf die Verfassung ergehen</p></li><li><p>gegenüber ihnen können sich die Grundrechte <u>voll</u> entfalten, BV 190 gelangt <u>nicht</u> zur Anwendung</p></li></ul><p><strong><u>Unselbständige Verordnungen</u></strong></p><ul><li><p>stützen sich auf das Gesetz und sind vom Bestand dieses Gesetzes abhängig</p></li><li><p>sollten sie verfassungswidrige Bestimmungen enthalten, so sind sie dann durch BV 190 gedeckt und <u>müssen angewendet werden</u>, wenn die Verfassungswidrigkeit bereits im übergeordneten Gesetz verankert ist</p></li></ul><p><strong><u>Vollziehungsverordnung</u></strong></p><ul><li><p>führen die durch das Gesetz bereits begründeten Rechte und Pflichten <u>bloss weiter aus</u>; sie begründen keine neuen Rechte und Pflichten und dürfen Ansprüche, die das Gesetz schafft, nicht beseitigen</p></li><li><p>Einer gesetzlichen Ermächtigung zum Erlass von Vollziehungsverordnungen bedarf die Regierung nicht (BV 182 II)</p></li></ul><p><strong><u>gesetzessvertretende Verordnung</u></strong></p><ul><li><p><u>ergänzt</u> die gesetzliche Regelung und übernimmt dabei bereichsweise Gesetzesfunktion</p></li><li><p>Kompetenz zum Erlass <u>setzt eine entsprechende Delegationsnorm im formellen Gesetz (BV 164 II) voraus</u>; Delegationsgrundsätze sind dabei einzuhalten</p></li><li><p>Merke: “gestützt auf das XY-Gesetz” = Vollziehungsverordnung; “gestützt auf Art. 18 Abs. 4 des XY-Gesetzes” (Delegation) = gesetzesvertretende Verordnung</p></li></ul><p></p>
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besondere Rechtsverhältnisse / Sonderstautsverhältnis

  • Anforderungen an die Normstufe des eingriffsbegründenden Rechtssatzes sind herabgesetzt; dies gilt jedoch nur für leichte (Grund-)Rechtsbeschränkungen

  • Begründung des besonderen Rechtsverhältnisses selbst und dessen wesentlichster Inhalt bedarf jedoch einer gesetzlichen Grundlage

  • bei schweren Grundrechtseingriffen innerhalb des Sonderstatutsverhältnisses (etwa Zwangsmedikation oder Zwangsexmatrikulation) erfährt das Legalitätsprinzip jedoch keiner Lockerung

  • Anforderungen an die Normdichte sind dagegen erhöht

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Zulässigkeit einer Praxisänderung (Prüfschema)

Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Praxisänderung nur zulässig, wenn kumulativ:

  1. ernsthafte und sachliche Gründe für die Praxisänderung vorliegen (etwa veränderte äussere Verhältnisse oder gewandelte Rechtsanschauung)

  2. die Änderung in grundsätzlicher Weise erfolgt, d.h. sie soll für alle künftigen Fälle gelten

  3. das Interesse an der neuen Rechtsanwendung die gegenläufigen Rechtssicherheitsinteressen überwiegt

  4. die Praxisänderung angekündigt wurde, sofern sie andernfalls einen unerwarteten Rechtsverlust im aktuellen Verwaltungsverfahren bewirken würde

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Rechtsänderung im hängigen Verfahren

Sofern das Spezialgesetz keine intertemporale Regelung enthält, beurteilt sich die Rechtsmässigkeit eines Hoheitsakts nach der Rechtslage zum Verfügungszeitpunkt. Folglich

  • ist immer dann das neue Recht anzuwenden, wenn es sich während des Verwaltungsverfahrens (auf Erlass einer Verfügung) ändert. Behörde darf allerdings ihren Entscheid nicht hinauszögern, nur um die Anwendung neuer, strengerer Vorschriften zu erwirken.

  • ist noch das alte Recht massgebend, wenn sich das Recht während des Rechtsmittelverfahrens ändert (sofortige Anwendung des neuen Rechts ist jedoch zwingend, wenn es milder ist oder aber strenger ist, allerdings gewichtige öffentliche Interessen für das neue und strengere Gesetz sprechen [= echte Rückwirkung])

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Rückwirkung

Rückwirkung = Anwendung des neuen Rechts auf Sachverhalte, die sich noch unter altem, mittlerweile aber ausser Kraft gesetzem Recht zugetragen haben

Echte Rückwirkung = Anwendung neuen Rechts auf einen Sachverhalt, der sich unter dem alten Recht abschliessend verwirklicht hat. Unzulässig, sofern sich das neue Recht belastend auf den Privaten auswirkt (Rückwirkungsverbot). Ausnahmsweise ist eine belastende Rückwirkung zulässig, sofern sie (kumulativ)

  1. im Gesetz eindeutig vorgesehen war (gesetzliche Grundlage)

  2. durch triftige Gründe geboten (zur Durchsetzung überwiegender öffentlicher Interessen

  3. in zeitlicher Hinsicht vernünftig beschränkt ist (Verhältnismässigkeit)

  4. keine schockierenden Ungleicheiten bewirkt

  5. nicht in wohlerworbene Rechte eingreift

Begünstigende Rückwirkung ist unproblematisch und möglich, gleichwohl gelten VSS 1. - 4.

unechte Rückwirkung = Anwendung neuen Rechts auf einen Sachverhalt, der unter altem Recht begonnen hat, aber bei Inkrafttreten des neuen Rechts noch fortdauert (zeitlich offener SV). Es besteht kein Rückwirkungsproblem. Insb. Anpassung von Dauerverfügungen ans neue Recht.

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Vorwirkung

Vorwirkung = Vorwirkung umschreibt die Berücksichtigung künftigen, d.h. noch nicht in Kraft gesetzten, Rechts bei der Beurteilung gegenwärtiger Sachverhalte.

Negative Vorwirkung = Anwendung des geltenden Rechts bei der Beurteilung gegenwärtiger Sachverhalte wird mit Blick auf das Inkrafttreten des neuen Rechts ausgesetzt. Es geht um die Nichtanwendung noch in Kraft stehenden Rechts. Das ist zulässig, wenn:

  1. es vom geltenden Recht selbst vorgesehen ist

  2. Rechtfertigung durch überwiegende öffentliche Interessen

  3. zeitlich verhältnismässig (insb. keine Rechtsverzögerung oder -verweigerung)

Positive Vorwirkung = Zusätzlich zur Nichtanwendung des geltenden Rechts wird das zukünftige Recht, dass noch gar nicht in Kraft ist, angewendet

  • unzulässig, wenn sich dadurch die Rechtstellung des Privaten verschlechtert (ausnahmsweise zulässig, wenn diese belastende positive Vorwirkung dazu dient, unsinnige Ergebnisse oder Leerläufe zu vermeinden)

  • begünstigende positive Vorwirkung ist bei gesetzlicher Grundlage zulässig

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Unbestimmter Gesetzesbegriff

Der unbestimmte Gesetzesbegriff ist eine begriffliche Offenheit im Tatbestand einer Norm. So etwa:

  • “wichtige Gründe”

  • “in der Regel”

  • “leichter/schwerer Fall”

  • “berechtigtes Interesse”

  • “Eignung”

  • “Fähigkeit”

  • usw.

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Konsequenzen einer vollständig begünstigenden Verfügung

  • Parteien müssen vor Erlass der Verfügung nicht angehört werden (VwVG 30 II lit. c)

  • Auf eine Begründung und eine Rechtsmittelbelehrung kann verzichtet werden, sofern keine Partei eine Begründung verlangt (VwVG 35 III)

  • kein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung der Verfügung (VwVG 48 I lit. c)

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Verfügungsform (Formvorschriften)

Hält die Behörde die gesetzlichen Formvorschriften nicht ein, so liegt ein Eröffnungsmangel (VwVG 38) vor, der die Verfügung grundsätzlich anfechtbar macht. Die Verfügung “im fehelerhaften Kleid” bleibt aber eine Verfügung, sofern die sechs Strukturmerkmale des materiellen Verfügungsbegriffs erfüllt sind.

Für Bund sind die Formvorschriften in VwVG 34-38.

  • Schriftlichkeit (VwVG 34)

  • Spache (VwVG 33a)

  • Formelle Elemente einer Verfügung (VwVG 35 + Bezeichnung der verfügenden Behörde + Nennung der materiellen Verfügungsadressaten + Verfügungsdispositiv + Ort/Datum/Unterschrift)

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Folgen von Formmängeln

Hält die Behörde die gesetzlichen Formvorschriften nicht ein, liegt ein Eröffnungsmangel vor. Aus mangelhafter Eröffnung darf den Parteien kein Nachteil erwachsen (VwVG 38), sofern sie den Mangel nicht erkannt haben und nach Treu und Glauben nicht hätten erkennen müssen. Formfehler sind hingegen unbeachtlich, wenn die Parteien keinen Nachteil erleiden.

  • bei den Rechtsfolgen eines Eröffnungsmangels muss man unterscheiden, ob die Verfügung einem juristischen Laien oder einer Rechtskundigen Person eröffnet wurde. Von Rechtskundigen wird mehr erwartet.

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das Verfahren auf Erlass einer Verfügung im Bund (VwVG)

Generell:

  • Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesbehörden (VwVG 1 II) zu erledigen sind, richten sich grds. nach dem VwVG (siehe VwVG 1 I)

  • Verwaltungsverfahren kantonaler Behörden richten sich nach kt. Verfahrensrecht (VRPG), selbst wenn materiell Bundesverwaltungsrecht zur Anwendung kommt

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Verfahrensmaximen im Verwaltungsverfahren

  • Grundsatz der Schriftlichkeit

  • Grundsatz der Parteiöffentlichkeit

  • Offizialmaxime (bei allen Verfahren, die von Amtes wegen eingeleitet werden), Dispositionsmaxime (bei Verfahren, die fu den Erlass einer mitwirkungsbedprftigen Verfügung gehen)

  • Untersuchungsmaxime (VwVG 12), aber u.U. Mitwirkungspflicht (VwVG 13 I lit. c und 13 II)

  • Rechtsanwendung von Amtes wegen

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Etappen des Verwaltungsverfahrens

  1. Einleitungsphase

    • Einleitung auf Gesuch oder von Amtes wegen

    • Prüfung der Eintretensvoraussetzungen (Zuständigkeit VwVG 7-9, Ausstandsgründe VwVG 10, Partei- und Prozessfähigkeit der Beteiligten VwVG 6 i.V.m. 48, evtl. VwVG 25(a))

  2. Ermittlungsphase

    • Ermittlung des SV von Amtes wegen (VwVG 12), Beweismittel (VwVG 14-19), Mitwirkungspflicht (VwVG 13)

    • rechtliches Gehör und Akteneinsicht (VwVG 26 ff., 29 ff.)

    • Rechtsanwendung von Amtes wegen

  3. Entscheidphase

    • Erlass der Verfügung und Eröffnung (VwVG 34 ff.)

  4. Vollstreckungsphase

    • Vollstreckung der Verfügung (VwVG 39 ff.)

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Rechtliches Gehör

Das VwVG gewährt folgende gesetzlichen Gehörsansprüche:

  • Vorgängige Stellungnahme & Anhörung (VwVG 30-31)

  • Prüfung der Parteivorbringen und Beweisanträge (VwVG 32-33)

  • Akteneinsicht (VwVG 26-28)

  • Teilhabe am Beweisverfahren (VwVG 18 I)

  • Verbeiständung und Vertretung (VwVG 11)

  • Ausschöpfung der Kognition

  • Begründung des Entscheids (VwVG 35)

Rechtliches Gehör muss gewärt werden, bevor die Behörde verfügt (VwVG 30 I). Verzicht nur in den Fällen von VwVG 30 II lit. a-e. Bei vielen Adressaten VwVG 30a.

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Einspracheverfahren mit und ohne Rechtsmittelfunktion

Das Spezialgesetz bestimmt manchmal, dass vor oder nach dem Erlass einer Verfügung Einsprache zur erheben ist.

  • Einsprache ohne Rechtsmittelfunktion = Einwendungen, die vor dem Verfügungserlass gemacht werden

  • Einsprache mit Rechtsmittelfunktion = Einspracheverfahren, die an den Erlass einer Verfügung anschliessen (Eingabe bei jener Behörde, die bereits die Verfügung erlassen hat)

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Verwaltungszwang / Vollstreckung

Verwaltungszwang umfasst all jene Massnahmen des Verwaltungsrechts, mit denen das Gemeinwesen die Erfüllung von verwaltungsrechtlichen Pflichten erzwingen kann. Es geht um die Durchsetzung ergangener Sachverfügungen.

Die Durchsetzung von Verfügungen via Verwaltungszwang bedarf:

  1. der Vollstreckbarkeit der Sachverfügung (vgl VwVG 39)

  2. Zuständigkeit der die Zwangsmassnahme anordnenden Behörde (i.d.R. jene Behörde, von der die Sachverfügung ausging)

  3. hinreichende gesetzliche Grundlage bei repressiven Zwangsmassnahmen (bei exekutorischen Zwangsmassnahmen ist dagegen keine besondere gesetzliche Grundlage erforderlich)

  4. die Wahrung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (VwVG 42)

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Exekutorische Zwangsmassnahmen

Setzt voraus:

  1. Sachverfügung

  2. Vollstreckungsverfügung, die die Zwangsmassnahme(n) androht und dem Bürger eine letzte, angemessene Erfüllungsfrist setzt

  3. Mitteilung (nach unbenutzter Erfüllungsfrist) über das “wann” und “wie” der Vollstreckung

  4. Anwendung des exekutorischen Zwangsmittels

  5. Kostenüberwälzung nach Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands (Kostenverfügung, VwVG 41 I lit. a)

Es gibt:

  • Ersatzvornahme = Handlung wird auf Kosten des Adressaten durch die verfügende Behörde selbst oder durch beauftragten Dritten verrichtet (VwVG 41 I lit. a)

  • Antizipierte Ersatzvornahme = Ersatzvornahme ohne vorgänige Sachverfügung (wenn Gefahr in Verzug oder Störer zur Beseitigung nicht im Stande ist)

  • Unmittelbarer Zwang gegen Personen und Sachen = Behörde bzw. Polizei wirkt körperlich auf Personen oder Sache ein (VwVG 41 I lit. b)

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Repressive Zwangsmassnahmen

Repressive Zwangsmassnahmen setzen die Betroffenen unter Druck, damit sie ihre pflichten zukünftig korrekt erfüllen, es geht also nicht um die Beseitigung einer Störung.

Repressive Massnahmen bedürfen immer einer gesetzlichen Grundlage.

Es gibt:

  • Administrative Rechtsnachteile = alle Änderungen staatlich eingeräumter Begünstigungen oder befugnisse zum Nachteil des Adressaten aufgrund eines Regelverstosses (Rücknahme unrechtmässig erlangter Vorteile, Verweigerung von Verwaltungsleistungen, Widerruf einer begünstigenden Verfügung, Anordnung polizeilicher Massnahmen)

  • Disziplinarmassnahmen = Vorkehrungen, mit denen die Verletzung von Dienstpflichten, Hausordnungen oder Berufspflichten geahndet werden; haben keinen Strafcharakter

  • Verwaltungsstrafen = Strafmassnahmen gegenüber Personen, die verwaltungsrechtliche Pflcihten bzw. Verbote missachtet haben. Busse, Geldstrafe oder auch FS. Verfahren nach VStrR.

  • Beugestrafe nach StG 292

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Rechtsschutz gegen Vollstreckung

Gegen Zwangsmassnahmen sind wegen der Einheit des Verfahrens die gleichen Rechtsmittel möglich wie gegen die Sachverfügung.

Rechtsschutz gegen Vollstreckungsverfügungen = im Bund mittels VwVG, im Kanton Bern mittels VRPG; Betroffene kann sich nur gegen die verfügte Zwangsmassnahme zur Wehr setzen, Rügen gegen die der Vollstreckungsverfügung zu Grunde liegenden Sachverfügung sind nicht mehr möglich

Rechtsschutz gegen Kostenverfügung = im Bund mittels VwVG, im Kanton Bern mittels VRPG; gerügt werden kann nur Zulässigkeit der Kostenerhebung und Höhe der Kosten

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