4.5 DBA

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1
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Was ist die Voraussetzung für die Anwendbarkeit eines DBA laut Artikel 1?

Die Person muss in einem oder beiden Vertragsstaaten ansässig sein.

2
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Was passiert, wenn eine Person nur in Spanien ansässig ist, aber Immobilien in Österreich und Italien besitzt?

Das DBA Österreich–Italien ist nicht anwendbar – es gelten DBA Spanien–Österreich und Spanien–Italien.

3
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Was regelt Artikel 4 OECD-MA?

Die Ansässigkeit zur Zuweisung des Besteuerungsrechts.

4
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Wie wird bei Doppelwohnsitzen die Ansässigkeit entschieden (Art. 4)?

Nach der Tie-Breaker-Regel: Mittelpunkt der Lebensinteressen, gewöhnlicher Aufenthalt, Staatsangehörigkeit.

5
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Was ist eine Betriebsstätte nach Artikel 5?

Eine feste Geschäftseinrichtung mit geschäftlicher Tätigkeit (z. B. Büro, Werkstatt).

6
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Was bewirkt das Vorliegen einer Betriebsstätte steuerlich?

Der Quellenstaat erhält ein Besteuerungsrecht auf Betriebsstättengewinne.

7
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Was regelt Artikel 9 des DBA?

Verrechnungspreise zwischen verbundenen Unternehmen müssen dem Fremdvergleich entsprechen.

8
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Was passiert bei unangemessenen Verrechnungspreisen laut Art. 9?

Gewinne können im jeweiligen Staat steuerlich korrigiert werden.

9
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Wer darf Dividenden gemäß Artikel 10 besteuern?

Sowohl Quellenstaat (mit max. 15 %) als auch Ansässigkeitsstaat.

10
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Wann darf die Quellensteuer bei Dividenden reduziert werden (Art. 10)?

Bei Beteiligung ≥25 % ist meist nur 5 % Quellensteuer zulässig.

11
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Was regelt Artikel 11 über Zinsen?

Zinsen werden im Ansässigkeitsstaat des Empfängers besteuert

12
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Was ist bei Artikel 12 zu Lizenzgebühren vorgesehen?

Lizenzgebühren dürfen grundsätzlich im Empfängerstaat besteuert werden, Quellensteuer nur begrenzt zulässig.

13
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Wer darf Veräußerungsgewinne laut Artikel 13 besteuern?

Bewegliches Vermögen: Ansässigkeitsstaat

14
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Was bestimmt Artikel 15 über Einkünfte aus unselbständiger Arbeit?

Grundsätzlich darf der Tätigkeitsstaat besteuern, außer es gilt die 183-Tage-Regel.

15
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Was ist die 183-Tage-Regel im DBA?

Bleibt jemand <183 Tage im Tätigkeitsstaat und arbeitet für einen nicht ansässigen Arbeitgeber ohne Betriebsstätte, so darf der Ansässigkeitsstaat besteuern.

16
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Was sagt Artikel 16 über Aufsichtsratsvergütungen?

Sie werden im Quellenstaat (Sitzstaat der Gesellschaft) besteuert.

17
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Was regelt Artikel 17 zu Künstlern und Sportlern?

Einkünfte aus künstlerischer/sportlicher Tätigkeit werden im Tätigkeitsstaat besteuert – unabhängig von Dauer und Zahlendem.

18
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Wo werden Pensionen gemäß Artikel 18 besteuert?

Grundsätzlich im Ansässigkeitsstaat des Empfängers.

19
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Was sind die beiden Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung laut Artikel 23?

  1. Freistellungsmethode (Progressionsvorbehalt), 2. Anrechnungsmethode.
20
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Wann wird die Anrechnungsmethode angewendet (Art. 23)?

Wenn das DBA dies vorsieht – der Ansässigkeitsstaat rechnet die im Quellenstaat gezahlte Steuer an.

21
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Was bedeutet „Ansässigkeit“ im Sinne des DBA (Art. 4)?

Ansässigkeit bedeutet unbeschränkte Steuerpflicht aufgrund Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalts oder Sitz.

22
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Was passiert, wenn zwei Staaten dieselbe Person als ansässig betrachten?

Es greift die Tie-Breaker-Regel in Art. 4 Abs. 2 zur Bestimmung eines einzigen Ansässigkeitsstaats.

23
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Was sind typische Beispiele für Betriebsstätten nach Art. 5?

Z. B. Produktionsstätte, Zweigniederlassung, Büro, Fabrik, Werkstätte, Bauausführung >12 Monate.

24
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Was ist keine Betriebsstätte im Sinne des Art. 5?

Hilfstätigkeiten wie Lagerung, Ausstellung oder reine Informationsbeschaffung.

25
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Wann können Lizenzgebühren trotz DBA im Quellenstaat besteuert werden?

Wenn das DBA eine Quellensteuer zulässt (z. B. bis 5 – 10 %), sonst nur im Ansässigkeitsstaat.

26
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Welche Rolle spielt der „wirtschaftliche Eigentümer“ bei Dividenden/Zinsen/Lizenzen?

Nur der wirtschaftliche Eigentümer hat das Recht auf Entlastung oder Befreiung nach dem DBA.

27
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Was unterscheidet Art. 13 von Art. 7 (Unternehmensgewinne)?

Art. 13 betrifft Veräußerungsgewinne, Art. 7 laufende Unternehmensgewinne.

28
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Wann liegt eine „Betriebsstätte“ vor, obwohl keine feste Einrichtung besteht?

Bei Bauausführungen über 12 Monate oder abhängigen Vertretern mit Abschlussvollmacht.

29
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Darf Österreich Dividenden von einer ausländischen AG an einen österreichischen Anleger voll besteuern?

Nein, Österreich muss die ausländische Quellensteuer anrechnen oder befreien (Art. 23).

30
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Was passiert, wenn die ausländische Quellensteuer über dem im DBA zulässigen Satz liegt?

Die überhöhte Steuer ist nicht anrechenbar – Rückerstattung muss im Quellenstaat beantragt werden.

31
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Was passiert bei einer verdeckten Gewinnausschüttung an eine ausländische Muttergesellschaft?

Auch verdeckte Dividenden unterliegen Art. 10 und ggf. der Quellensteuer im DBA.

32
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Wie wirkt sich Art. 15 auf Grenzpendler aus?

Wenn die Voraussetzungen der 183-Tage-Regel nicht erfüllt sind, darf der Tätigkeitsstaat besteuern.

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Wie wird Einkünfteverlagerung durch überhöhte Verrechnungspreise nach Art. 9 verhindert?

Indem Staaten Einkünfte durch Korrektur dem richtigen Unternehmen zuweisen.

34
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Was ist Voraussetzung für eine steuerfreie Dividende nach Art. 10 Abs. 2?

Beteiligung von meist mind. 25 % – genaue Schwelle variiert je nach DBA.

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Was bewirkt der Progressionsvorbehalt bei der Freistellungsmethode (Art. 23)?

Der ausländische steuerfreie Betrag erhöht den Steuersatz für übrige (inländische) Einkünfte.

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Was passiert bei doppelter Nichtbesteuerung, wenn weder Ansässigkeits- noch Quellenstaat besteuert?

Das DBA verhindert dies durch „subject-to-tax“-Klauseln oder Mindestbesteuerungsregelungen.

37
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Wann ist eine Person nach DBA nicht ansässig?

Wenn sie in keinem der Vertragsstaaten unbeschränkt steuerpflichtig ist (z. B. beschränkte Steuerpflicht oder Wohnsitz in Drittstaat).

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Warum ist die Ansässigkeit für das DBA entscheidend?

Weil sie Voraussetzung für die Anwendung des Abkommens ist und das Besteuerungsrecht steuert.

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Welche besondere Bedeutung hat der „gewöhnliche Aufenthalt“ in Art. 4 DBA?

Er dient zur Abgrenzung der Ansässigkeit, wenn mehrere Wohnsitze bestehen.

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Wie unterscheidet sich eine Bauausführung i.S.d. Art. 5 DBA von einer gewöhnlichen Betriebsstätte?

Sie ist zeitlich befristet – eine Betriebsstätte entsteht nur, wenn die Tätigkeit >12 Monate andauert.

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Welche steuerlichen Folgen ergeben sich aus einer Betriebsstätte nach Art. 5?

Der Tätigkeitsstaat darf auf den der Betriebsstätte zurechenbaren Gewinn besteuern.

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Was ist der Zweck von Art. 9 zu verbundenen Unternehmen?

Vermeidung von Gewinnverlagerungen durch nicht fremdübliche Preise.

43
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Wann greift Art. 9 nicht?

Wenn es sich um unabhängige Dritte handelt oder keine Preismanipulation vorliegt.

44
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Welche Voraussetzungen gelten für reduzierte Quellensteuer auf Dividenden laut Art. 10?

Qualifizierte Beteiligung (z. B. ≥25 %) und wirtschaftliches Eigentum des Empfängers.

45
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Wie unterscheidet sich die Besteuerung von Dividenden (Art. 10) und Zinsen (Art. 11)?

Beide unterliegen Quellensteuer – bei Zinsen liegt der Satz meist bei max. 10 %, bei Dividenden max. 15 %.

46
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Wann kann Art. 11 zur vollständigen Steuerfreiheit von Zinsen im Quellenstaat führen?

Wenn der Empfänger eine qualifizierte staatliche Stelle oder Bank ist.

47
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Was ist steuerlich relevant bei Zahlungen von Lizenzgebühren an Konzerngesellschaften (Art. 12)?

Nur der wirtschaftliche Eigentümer darf steuerlich begünstigt behandelt werden.

48
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Wann darf der Quellenstaat laut Art. 13 Veräußerungsgewinne aus beweglichem Vermögen besteuern?

Nur, wenn eine Betriebsstätte im Quellenstaat vorhanden ist und das Vermögen dieser zuzurechnen ist.

49
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Wann darf der Tätigkeitsstaat nicht nach Art. 15 besteuern?

Wenn alle drei Voraussetzungen der 183-Tage-Regel erfüllt sind (kurzer Aufenthalt, kein inländischer Arbeitgeber, keine Betriebsstätte).

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Wodurch unterscheidet sich Art. 15 von Art. 17 (Sportler/Künstler)?

Art. 17 enthält keine 183-Tage-Grenze – der Tätigkeitsstaat darf immer besteuern.

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Was gilt bei Pensionen aus staatlicher Tätigkeit, wenn Art. 19 statt Art. 18 zur Anwendung kommt?

Dann darf i. d. R. der Quellenstaat (staatlicher Arbeitgeber) die Pension besteuern.

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Wann wird in Art. 23 die Anrechnungsmethode problematisch?

Wenn die ausländische Steuer sehr niedrig ist – es kann zu Nachversteuerung im Ansässigkeitsstaat kommen.

53
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Was passiert, wenn beide Staaten trotz DBA besteuern wollen?

Es muss ein Verständigungsverfahren nach Art. 25 eingeleitet werden (nicht Teil deiner Liste, aber relevant als Folge).