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Diese Flashcards fassen die zentralen Begriffe und Definitionen des Privatrechts nach dem BGB zusammen, basierend auf den Theoriefragen des Lernskripts.
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Privatrecht
Regelt Rechtsbeziehungen zwischen rechtlich gleichgeordneten Personen, wie Verträge, Eigentum, Schadensersatz, Familie und Erbrecht.
Privatautonomie
Die Ausprägung der Selbstbestimmung im Privatrecht, wonach jeder grundsätzlich selbst entscheidet, ob und mit wem er Verträge schließt.
Subsumtion
Das Einordnen eines Sachverhalts unter eine Rechtsnorm, bestehend aus Obersatz (Voraussetzungen), Untersatz (Sachverhaltserfüllung) und Ergebnis.
Einreden
Lassen einen Anspruch bestehen, verhindern aber seine Durchsetzbarkeit, wie zum Beispiel die Verjährung.
Vorverständnis
Die erste, durch Wissen und Erfahrung geprägte Einschätzung eines juristischen Falls.
Vagheit
Unklare Grenzen eines Begriffs, wie beispielsweise das Wort "angemessen".
Analogie
Die Übertragung einer Norm auf einen ähnlichen, jedoch planwidrig ungeregelten Fall bei vergleichbarer Interessenlage.
Generalklausel
Weit und offen formulierte Normen wie §242 oder §138 BGB, die flexible Einzelfallentscheidungen ermöglichen.
Rechtssubjekte
Träger von Rechten und Pflichten, unterteilt in natürliche Personen und juristische Personen (z. B. GmbH, AG).
Absolute Rechte
Besitzen Wirkung gegenüber jedermann, wie beispielsweise das Eigentum oder das Persönlichkeitsrecht.
Schuldverhältnis
Eine rechtliche Sonderverbindung, bei der der Gläubiger eine Leistung verlangen darf und der Schuldner diese erbringen muss.
Trennungsprinzip
Rechtliche Unterscheidung zwischen dem Verpflichtungsgeschäft (z. B. Kaufvertrag) und dem Verfügungsgeschäft (z. B. Eigentumsübertragung).
Abstraktionsprinzip
Die Wirksamkeit von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft wird grundsätzlich rechtlich unabhängig voneinander beurteilt.
Willenserklärung
Äußerung eines auf eine Rechtsfolge gerichteten Willens, bestehend aus äußerem Tatbestand und innerem Tatbestand.
Handlungswille
Der bewusste Wille, überhaupt eine Handlung vorzunehmen.
Objektiver Empfängerhorizont
Maßstab zur Auslegung empfangsbedürftiger Erklärungen gemäß §§133,157 BGB, danach wie ein verständiger Empfänger die Erklärung verstehen durfte.
Zugang einer Willenserklärung
Zeitpunkt, in dem die Erklärung in den Machtbereich des Empfängers gelangt und unter gewöhnlichen Umständen die Möglichkeit der Kenntnisnahme besteht.
Essentialia negotii
Die wesentlichen Vertragsbestandteile: Parteien, Vertragsgegenstand und bei entgeltlichen Verträgen die Gegenleistung.
Invitatio ad offerendum
Eine bloße Aufforderung an Kunden, selbst ein Angebot abzugeben, etwa durch Auslagen im Schaufenster.
Geschäftsunfähigkeit
Gilt für Kinder unter 7 Jahren und dauerhaft geistig beeinträchtigte Personen; ihre Willenserklärungen sind gemäß §105 Abs. 1 BGB nichtig.
Lediglich rechtlich vorteilhaft
Ein Geschäft begründet für einen Minderjährigen ausschließlich Rechte oder beseitigt Pflichten, ohne neue rechtliche Belastungen zu schaffen.
Schwebende Unwirksamkeit
Zustand eines Geschäfts eines Minderjährigen zwischen 7 und 17 Jahren, das ohne Zustimmung der Vertreter geschlossen wurde; die Wirksamkeit hängt von der nachträglichen Genehmigung ab.
Taschengeldparagraf (§110BGB)
Ein Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zur freien Verfügung oder zu diesem Zweck überlassen wurden.
Falsa demonstratio non nocet
Grundsatz, dass eine übereinstimmende Falschbezeichnung nicht schadet, wenn beide Parteien dasselbe gemeint haben.
Ergänzende Vertragsauslegung
Füllt eine planwidrige Regelungslücke im Vertrag anhand des hypothetischen Parteiwillens.
Anfechtungsgründe
Gesetzlich definierte Tatbestände wie Inhaltsirrtum, Erklärungsirrtum, Eigenschaftsirrtum, Übermittlungsirrtum, arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung.
Vollmacht
Eine rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsmacht.
Unmöglichkeit
Dauerhafte Nichterbringbarkeit der geschuldeten Leistung gemäß §275 BGB.
Vertretenmüssen
Haftung des Schuldners für Vorsatz und Fahrlässigkeit gemäß §276 BGB.
Gefährdungshaftung
Haftung, die an eine besondere Gefahr anknüpft (z. B. Tierhalter oder Kfz-Halter), auch ohne dass ein direktes Verschulden vorliegt.
Rahmenrechte
Rechte mit offenen Grenzen (z. B. Allgemeines Persönlichkeitsrecht), deren Verletzung erst durch eine Interessen- und Güterabwägung festgestellt wird.