Privatrecht - Vollständiges Lernskript

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Diese Flashcards fassen die zentralen Begriffe und Definitionen des Privatrechts nach dem BGB zusammen, basierend auf den Theoriefragen des Lernskripts.

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31 Terms

1
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Privatrecht

Regelt Rechtsbeziehungen zwischen rechtlich gleichgeordneten Personen, wie Verträge, Eigentum, Schadensersatz, Familie und Erbrecht.

2
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Privatautonomie

Die Ausprägung der Selbstbestimmung im Privatrecht, wonach jeder grundsätzlich selbst entscheidet, ob und mit wem er Verträge schließt.

3
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Subsumtion

Das Einordnen eines Sachverhalts unter eine Rechtsnorm, bestehend aus Obersatz (Voraussetzungen), Untersatz (Sachverhaltserfüllung) und Ergebnis.

4
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Einreden

Lassen einen Anspruch bestehen, verhindern aber seine Durchsetzbarkeit, wie zum Beispiel die Verjährung.

5
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Vorverständnis

Die erste, durch Wissen und Erfahrung geprägte Einschätzung eines juristischen Falls.

6
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Vagheit

Unklare Grenzen eines Begriffs, wie beispielsweise das Wort "angemessen".

7
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Analogie

Die Übertragung einer Norm auf einen ähnlichen, jedoch planwidrig ungeregelten Fall bei vergleichbarer Interessenlage.

8
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Generalklausel

Weit und offen formulierte Normen wie §242\S 242 oder §138\S 138 BGB, die flexible Einzelfallentscheidungen ermöglichen.

9
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Rechtssubjekte

Träger von Rechten und Pflichten, unterteilt in natürliche Personen und juristische Personen (z. B. GmbH, AG).

10
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Absolute Rechte

Besitzen Wirkung gegenüber jedermann, wie beispielsweise das Eigentum oder das Persönlichkeitsrecht.

11
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Schuldverhältnis

Eine rechtliche Sonderverbindung, bei der der Gläubiger eine Leistung verlangen darf und der Schuldner diese erbringen muss.

12
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Trennungsprinzip

Rechtliche Unterscheidung zwischen dem Verpflichtungsgeschäft (z. B. Kaufvertrag) und dem Verfügungsgeschäft (z. B. Eigentumsübertragung).

13
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Abstraktionsprinzip

Die Wirksamkeit von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft wird grundsätzlich rechtlich unabhängig voneinander beurteilt.

14
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Willenserklärung

Äußerung eines auf eine Rechtsfolge gerichteten Willens, bestehend aus äußerem Tatbestand und innerem Tatbestand.

15
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Handlungswille

Der bewusste Wille, überhaupt eine Handlung vorzunehmen.

16
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Objektiver Empfängerhorizont

Maßstab zur Auslegung empfangsbedürftiger Erklärungen gemäß §§133,157\S\S 133, 157 BGB, danach wie ein verständiger Empfänger die Erklärung verstehen durfte.

17
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Zugang einer Willenserklärung

Zeitpunkt, in dem die Erklärung in den Machtbereich des Empfängers gelangt und unter gewöhnlichen Umständen die Möglichkeit der Kenntnisnahme besteht.

18
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Essentialia negotii

Die wesentlichen Vertragsbestandteile: Parteien, Vertragsgegenstand und bei entgeltlichen Verträgen die Gegenleistung.

19
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Invitatio ad offerendum

Eine bloße Aufforderung an Kunden, selbst ein Angebot abzugeben, etwa durch Auslagen im Schaufenster.

20
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Geschäftsunfähigkeit

Gilt für Kinder unter 77 Jahren und dauerhaft geistig beeinträchtigte Personen; ihre Willenserklärungen sind gemäß §105\S 105 Abs. 11 BGB nichtig.

21
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Lediglich rechtlich vorteilhaft

Ein Geschäft begründet für einen Minderjährigen ausschließlich Rechte oder beseitigt Pflichten, ohne neue rechtliche Belastungen zu schaffen.

22
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Schwebende Unwirksamkeit

Zustand eines Geschäfts eines Minderjährigen zwischen 77 und 1717 Jahren, das ohne Zustimmung der Vertreter geschlossen wurde; die Wirksamkeit hängt von der nachträglichen Genehmigung ab.

23
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Taschengeldparagraf (§110BGB\S 110 BGB)

Ein Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zur freien Verfügung oder zu diesem Zweck überlassen wurden.

24
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Falsa demonstratio non nocet

Grundsatz, dass eine übereinstimmende Falschbezeichnung nicht schadet, wenn beide Parteien dasselbe gemeint haben.

25
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Ergänzende Vertragsauslegung

Füllt eine planwidrige Regelungslücke im Vertrag anhand des hypothetischen Parteiwillens.

26
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Anfechtungsgründe

Gesetzlich definierte Tatbestände wie Inhaltsirrtum, Erklärungsirrtum, Eigenschaftsirrtum, Übermittlungsirrtum, arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung.

27
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Vollmacht

Eine rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsmacht.

28
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Unmöglichkeit

Dauerhafte Nichterbringbarkeit der geschuldeten Leistung gemäß §275\S 275 BGB.

29
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Vertretenmüssen

Haftung des Schuldners für Vorsatz und Fahrlässigkeit gemäß §276\S 276 BGB.

30
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Gefährdungshaftung

Haftung, die an eine besondere Gefahr anknüpft (z. B. Tierhalter oder Kfz-Halter), auch ohne dass ein direktes Verschulden vorliegt.

31
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Rahmenrechte

Rechte mit offenen Grenzen (z. B. Allgemeines Persönlichkeitsrecht), deren Verletzung erst durch eine Interessen- und Güterabwägung festgestellt wird.