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Abtretung (§§398 ff.), Schuldübernahme (§§414 ff. BGB), Vertragsübernahme, Vertrag zugunsten Dritter (§§328 ff.), Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte, Drittschadensliquidation, Schuldnermerheit
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Abtretung (§§398 ff.)
Gläubiger wird ausgetauscht
Übertragung einer Forderung (Schuldverhältnis ieS) vom Gläubiger auf einen anderen (§398) → Verfügungsgeschäft
Abgrenzung
≠ Vertragsübernahme
Führt zum Übergang d. gesamten Schuldverhältnisses iwS
≠ Schuldübernahme (§414)
Führt zum Schuldnerwechsel, Abtretung zum Gläubigerwechsel
≠ Übertragung eines ANDEREN Rechts (§413)
Auffangregelung, sofern nicht speziellere (zB §§ 873, 929) bestehen
Bes. Erscheinungsformen
Sicherungszession: Treuhänderische Abtretung zur Sicherung einer anderen Forderung
Globalzession: Sicherungszession aller gegenwärtiger & künftiger Forderungen
Inkassozession: Abtretung einer Forderung an Zessionar, d. diese für Zedenten eintreibt
Verlängerter Eigentumsvorbehalt: Bei Weiterverkauf d. Ware lässt sich Händler Forderungen aus Weiterkauf im Voraus abtreten
Legalzession (§412)

Aufbauschema Abtretung (§§398 ff.)
1. Tatsächliches Bestehen d. Forderung d. Zedenten
2. Wirksamkeit d. Abtretung
a) Abtretungsvertrag (§398)
b) KEIN Ausschluss
3. Rechtsfolge
a) Zessionar wird Inhaber d. Forderung
b) Schuldnerschutz (§§404 ff.)
Tatsächliches Bestehen d. Forderung d. Zedenten
Nur bestehende Forderungen können abgetreten werden → Verfügungsbefugnis d. Zedenten muss vorliegen
KEIN gutgläubiger Erwerb von Forderungen
Enge Ausnahme: §405
Vorausabtretung: Abtretung einer künftigen Forderung → Wirksam erst mit Entstehen d. Forderung
Abtretungsvertrag (§398)
Rechtsnatur: Verfügungsgeschäft
Abstraktionsprinzip bzgl Verpflichtungsgeschäft (zB Forderungskauf) beachten
Bestimmbarkeit: muss klar bestimmbar sein, welche Forderungen erfasst werden sollen
Beim verlängerten Eigentumsvorbehalt & Globalzession d. Fall
(P)1: Konkurrenz Globalzession & verlängerter Eigentumsvorbehalt iRd Sicherungszession
Wirksamkeit: Häufige Wirksamkeitshindernisse sind §§134, 138, 307
Grds. formfrei (Aber zB §1154)
(P)1: Konkurrenz Globalzession & verlängerter Eigentumsvorbehalt iRd Sicherungszession
→ Situation: Zedent → Zessionar1: Globalzession aller zukünftigen Forderung zur Sicherung eines Kredits / Zedent → Zessionar2: Lieferung unter verlängerten Eigentumsvorbehalt, also Zession d Forderung aus de. Weiterverlauf zur Sicherung d. Kaufpreises
Lösung: Prioritätsprinzip → Z1 wird Forderung abgetreten, auch wenn an Z2 abzutretende Forderung zuerst wirksam geworden ist
Z2 kann Forderung nur kriegen, wenn Abtretung an Z1 nichtig ist
zB: §138 I → Knebelung
KEIN Ausschluss d. Abtretung
Vertraglich (§399 Alt. 2)
Ausnahme (lex specialis) zu §137 S. 1
§354a HGB
zB in AGB
Gesetzlich
zB §§473, 613 S. 2, 664 II, 711a, I 1
Bei Inhaltsänderung durch Abtretung (§399 Alt. 1)
Unpfändbarkeit d. Forderung (§400)
Kraft Natur d. Rechtsverhältnisses → familienrechtliche Ansprüche
Zessionar wird Inhaber d. Forderung
Zessionar tritt anstelle d. Zedenten → wird aber NICHT Vertragspartei
Prioritätsprinzip: Bei sich widersprechenden Abtretungen ist d. zeitlich erste wirksam
Übergang akzessorischer Sicherheiten (§401)
zB Pfandrecht
Schuldnerschutz (§§404 ff.)
Schuldnerschutz: Erforderlich, da Abtretung ohne Kenntnis d. Schuldners wirksam
Schutz d. gutgläubigen Schuldners
§407 I: Leistung an alten Gläubiger ist Erfüllung, wenn Schuldner nichts von Abtretung weiß
Dann aber gem. §816 II Innenausgleich zwischen Zedent / Zessionar
§407 I: Wirksamkeit von (auch einseitigen) RG mit bisherigen Gläubiger “in Ansehung d. Forderung”
zB Stundung, Erlass, Aufrechnung
§408: Bei Mehrfachabtretung wird §407 BGB entsprechend angewandt
§409: Wenn Schuldner, weil er von einer wirksamen Abtretung ausgeht obwohl sie nicht vorliegt, an d. Vermeintlichen Zessionar leisten, wirkt d. s gegen scheinbaren Zedenten, Abtretungsanzeige erfolgte / echte Abtretungsurkunde vorgelegt wurde
Schutz d. Schuldners auch bei Wissen:
§404: Schuldner kann Zessionar bisherige Einwendunge (Einwendungen & Einreden iSd BGB) n entgegensetzen
§406: Aufrechnungsmöglichkeit gegen d. Zessionar mit Forderung gegen Zedenten bleibt bestehen, wenn im Moment d. Abtretung eine Aufrechnung gegen d. Zedenten schon möglich gewesen wäre
Außerdem: §§409, 410: Sonderregeln bzgl. Abtretungsanzeige & -urkunde
Schuldübernahme (§§414 ff.)
Regelt befreiende Schuldübernahme → Dritter tritt anstelle d. bisherigen Schuldners
≠ Kumulative Schuldübernahme (Schuldbeitritt): Dritter tritt NEBEN bisherigen Schuldner (gem. §311 I möglich)
Abgrenzung zur Bürgschaft durch wirtschaftliches Eigeninteresse d. Schuldbetretenden
Bloße Vereinbarung zwischen Alt- & Neuschuldner reicht NICHT, Gläubiger hat Interesse daran, Schuldner auszusuchen → 2 Varianten:
§414: Schuldübernahme durch Vertrag zwischen Gläubiger & Neuschuldner
§415: Schuldübernahme durch Vertrag zwischen Alt- & Neuschuldner → Gläubiger muss genehmigen (§182)
Rechtsfolgen: Neuschuldner übernimmt Rechtsposition & Einwendungen (§417 I 1) d. Altschuldners
ABER: Keine Aufrechnung mit Forderung, d. Altschuldner zusteht (§417 I 2)
Schuldübernahme vor / bei verweigerter Genehmigung gilt als Erfüllungsübernahme (§415 III)
Erfüllungsübernahme: Dritter (Übernehmer) verpflichtet sich ggü. SCHULDNER, an d.sen Stelle zu leisten (§267)
Keine Befreiung d. Schuldner ggü. Gläubiger, ABER Befreiungsanspruch Schuldner ggü. Übernehmer (vgl. §257)
Neuschuldner ist ggü. Altschuldner zur Tilgung d. Schuld verpflichtet
Vertragsübernahme
Übertragung d. gesamten Stellung als Vertragspartei
Gesetzlich
§563 1 1: Eintritt in Mietvertrag als Mieter beim Tod d. Mieters
§566 I: Eintritt in Mietvertrag als Vermieter beim Erwerb einer Immobilie
§613a: Eintritt d. Übernehmers eines Betriebes / Betriebsteiles in bestehende Arbeitsverhältnisse
Durch RG
Nach §311 I (Vertragsfreiheit) zulässig
Schuldrechtliches Verfügungsgeschäft
Begründung durch dreiseitigen Vertrag / §415 analog
Formlos möglich, wenn nicht Übernahme eines Verbraucherdarlehensvertrags (§491 analog)
(P)2: Täuschung einer Partei durch d. Andere mit d. Dritten
Wem muss Anfechtung ggü. erklärt werden? Beiden ggü. weil sie alle Beteiligten berührt
Müssen VSS d. Täuschung durch Dritten (§123 II) vorliegen? Mit d. Dritten Täuschender kann nur Anfechtung ausgesetzt sein, wenn er d. Täuschung kannte / kennen musste
AUßER: Grundgeschäft & Schuldübernahme sind untrennbare Bestandteile eines einheitlichen Geschäfts
Vertrag zugunsten Dritter (§§328 ff.)
Echter Vertrag zugunsten Dritter (§328 I): Dritter erhält eigenes Forderungsrecht (Erfüllungsanspruch) → geht NIE um Verfügungsverträge, nur Verpflichtungen
Auslegungsregeln: §§328 II, 329, 330, 331, 335
Rechtsfolgen:
Dritter erwirbt Anspruch gegen Gläubiger
ABER: Keine Verpflichtung, d. sen anzunehmen (§333)
Schuldner kann Dritten alle Einwendungen aus Deckungsverhältnis entgegensetzen (§334)
Unechter Vertrag zugunsten Dritter: NUR Gläubiger kann fordern

Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte
Vertragspartei durch Schutzpflichten geschützt
ABER: häufig kommen nahestehende Dritter in gleicher Weise mit Leistung in Berührung
Schutz d. Dritten erfolgt zunächst über §§823 ff. → vertragliche Ansprüche sind jedoch stärker
Häufig greift im deliktisches Recht Exkulpationsmöglichkeit (§831 II)
(P)3: Rechtsgrundlage
Rspr: Wille vertragsschließender Parteien (ergänzende Vertragsauslegung)
Lit: §242 (Selbstständiges, vertragsähnliches, gesetzliches Schuldverhältnis) → angedeutet in §311 III
→ Streitentscheid entbehrlich, heutzutage eig. fast Gewohnheitsrecht
Aufbauschema VZD
1. Leistungsnähe d. Dritten
Bestimmungsgemäßer Kontakt d. Dritten mit Leistung d. Schuldners, Aussetzung d. Dritten denselben Gefahren
2. Für Schuldner erkennbares Schutzinteresse d. Gläubigers
Gläubiger muss Interesse an d. Einbeziehung haben:
Wohl- & Weheformel, Arbeitsrechtliche / gesellschaftliche Beziehung, Einzelfall
Erkennbarkeit dessen für d. Schuldner
3. Schutzbedürftigkeit d. Dritten
Keine eigenen im wesentlichen gleichartige (vertraglichen) Ansprüche
4. Rechtsfolgen
SEA d. Dritten unter VSS d. §280
Einwendungen d. Schuldners auch ggü. Dritten (Rechtsgedanke d. §334)
Problemfälle VZD
(P)4: VSD & Vorverlagerung in d. cic (Salatblattfall)
Unter gleichen VSS kann d. “Vertrag” iRd VSD auch d. cic sein
(P)5: Haftungsmilderung für Dritte (Wachsmannsfall)
Unter gleichen VSS wir eine mit einem Dritten vereinbarte Haftungsmilderung auf d. Angestellten d. Schuldner erstreckt

Drittschadensliquidation (DSL)
In bestimmten Situationen tritt d. Schaden (Vermögensschaden, also nicht durch §823 geschützt) bei einem Dritten ein, d. keinen Anspruch hat
Lösung:
Schaden wird zum Anspruch gezogen
Anspruchsberechtigter macht fremden Schaden geltend.
Geschädigter wird zB durch Abtretung / §285 BGB befriedigt
Aufbauschema DSL (§280 / §§823 ff. iVm Grundsätzen d. DSL)
→ wird iRd Prüfung d. §823 I / §280 im Schaden eingefügt
→ Am besten so prüfen: als erstes bestehnde Ansprüche d. Anspruchsberechtigten (zB aus Vertrag), nicht bestehende Andpruch d. Schadensinhabers, dann Prüfung, in d. DSL iRd Schadens geprüft wird, damit in dieser nur noch nach oben verwiesen werden muss
1. Anspruch ohne Schaden
Hat Vertrag, aber keinen Schaden iSd Differenzschadenmethode
2. Schaden ohne Anspruch
Hat einen Schaden, aber keinen Vertrag, also keinen Anspruch
Dieser Schaden wird nach hM nach d. Interessen d. Dritten berechnet, nicht nach d. Interessen d. Ersatzberechtigten
KEIN Anspruch aus eigenem Vertrag, VSD
3. Zufällig Schadensverlagerung
Fallgruppen:
Mittelbare Stellvertretung: Mittelsmann schließt Vertrag auf eigenen Namen, aber auf Rechnung d. Hintermanns
zB : Kommissionsgeschäfte
Obligatorische Gefahrentlastung (FÜR UNS WICHTIGSTE)
zB: Versendungskauf (§447), Handwerker-Sturmschaden-Fall
Obhutsverhältnisse
zB: Beschädigung einer gemieteten Sache bei Reperatur (Vertrag dazu durch den Mieter abgeschlossen)
Treuhandverhältnisse
4. Rechtsfolgen
Schaden wird zum Anspruch gezogen
Geschädigter bekommt durch Herausgabe d. Ersatzes (§285) → Anspruch auf Abtretung (§398) Befriedigung
5. KEINE Enwendung d. Schuldner ggü. d. Anspruchsinhabers
Dritter muss sich seinem Ersatzanspruch nicht nur eigenes Verschulden, sondern auch ein Verschulden d. Gläubigers anspruchsmindernd entgegenhalten lassen, da d. geschädigten Dritten keine größeren Rechte zustehen können, als sie d. Gläubiger zustehen würden
zB: Mitverschulden d. Anspruchsinhabers (§254 I), Mitverschulden d. Dritten (§254 I analog)
Schuldnermehrheit
Teilschuld (§420): Schuldner im Zweifel zu gleichen Teilen verpflichtet
Gemeinschaftliche Schuld (§431): unteilbare Leistung kann nur durch mehrere Schuldner gemeinschaftlich erbracht werden.
zB: Orchesterkonzert
Gesamtschuld (§§421 ff.):
Jeder Schuldner muss nach Aufforderung vollständig leisten, später dann Ausgleich untereinander (Innenausgleich)
Anwendungsbereich:
Gemeinschaftliche vertragliche Verpflichtung (§427)
Mitbürgen (§769)
Mehrere Verantwortliche bei unerlaubter Handlung (§840)
Unteilbare Leistung (§431)
Außen- & Innenverhältnis bei Schuldnermehrheit
Außenverhältnis Gläubiger ggü. allen Schuldnern
Jeder Schuldner muss gesamte Leistung erbringen, Gläubiger kann d. se nur einmal fordern
Dabei kann sich Gläubiger aussuchen, von wem er sie fordert (solventester) → auf mögliche Sittenwidrigkeit achten
Handlungen mit Gesamtwirkung: Handlung wirkt sich auf gesamte Schuld aus
zB: Erfüllung & -surrogate (§422), Gläubigerverzug (§424)
Handlungen mit Einzelwirkung: Handlung wirkt nur zwischen Gläubiger & Schuldner
Erlass (§423) & grds. alle anderen Tatsachen (§425)
zB: Schuldnerverzug, Verschulden, Verjährung
Innenverhältnis: Schuldner unter einander
Nachdem ein Schuldner geleistet hat: Ausgleich zwischen d. Gesamtschuldnern (Innenverhältnis)
§426 I 1: Hat bewirkender Schuldner Gläubiger befriedigt, so kann er anteilig Regress bei anderen Schuldnern nehmen → Teilschuld
§ 426 II: Legalzession (§§412, 401) → Forderung d. Gläubigers geht auf Schuldner über, soweit er Gläubiger befriedigt
(P)6: Gestörte Gesamtschuld
→ Wirksam individuell vereinbarter / gesetzlicher Haftungsausschluss zwischen Schuldner1 & Gläubiger, aber NICHT zwischen Schuldner2 & Gläubiger ⇒ Gläubiger nimmt nur S2 in Anspruch
Regress zwischen S2 & S1 möglich?
Vertraglicher Haftungsausschluss:
eA: kein Regress möglich
aA: Haftungsausschluss zwischen G & S1 wird als Verzicht von vornherein auf seinen Anteil d. Gesamtschuld gewertet & S2 haftet nun nur noch für seinen Teil ⇒ dann kein Regress nötig
G bekommt also weniger Geld
Gesetzlicher Haftungsausschluss: Kein Regress möglich
Arg: hier kein Vertrag zulasten Dritter, Gesamtschuld ist nicht entstanden, weil S1 von Anfang an nicht haftet