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Vokabel-Flashcards für die UBL Klausur Nr. 2 über Themen wie Deliktsfähigkeit, Nichtigkeit, Anfechtbarkeit, Stellvertretung und Vollmachten.
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Generalvollmacht
Eine Vollmacht, die für alle oder fast alle Rechtsgeschäfte gilt.
Artvollmacht
Eine Vollmacht, die für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften gilt.
Einzelvollmacht (Spezialvollmacht)
Eine Vollmacht, die für ein ganz bestimmtes Rechtsgeschäft erteilt wird, wie beispielsweise den Verkauf eines Autos.
Gesamtvollmacht
Eine Vollmacht, bei der mehrere Personen gemeinschaftlich handeln oder unterschreiben müssen.
Innenvollmacht
Die Erklärung der Vollmacht gegenüber dem Vertreter gemäß §167 Abs. 1 Alt. 1 BGB.
Außenvollmacht
Die Erklärung der Vollmacht gegenüber dem Dritten (Geschäftspartner) gemäß §167 Abs. 1 Alt. 2 BGB.
Prokura
Eine sehr weitreichende handelsrechtliche Vollmacht nach dem HGB, die fast alle Geschäfte eines Unternehmens erlaubt; ausgenommen sind Grundstücksverkäufe und die Schließung des Betriebs. Unterschrift erfolgt mit dem Zusatz ppa..
Handlungsvollmacht
Eine eingeschränkte handelsrechtliche Vollmacht, die nur für gewöhnliche Geschäfte des Unternehmens gilt. Unterschrift erfolgt mit i. V. oder i. A..
Deliktsfähigkeit
Die Fähigkeit, für eine unerlaubte Handlung (Delikt) schadensersatzpflichtig gemacht zu werden.
Deliktsunfähigkeit
Hierunter fallen Personen unter 7 Jahren (§828 Abs. 1) sowie Personen im Zustand der Bewusstlosigkeit oder mit krankhaft gestörter Geistestätigkeit (§827).
Beschränkte Deliktsfähigkeit
Personen von 7 bis unter 18 Jahren (§828 Abs. 3); bei einem Unfall mit Kraftfahrzeugen oder Schienenbahnen sind Kinder von 7 bis unter 10 Jahren für den Schaden nicht verantwortlich (§828 Abs. 2).
Billigkeitshaftung
Gemäß §829 BGB müssen deliktsunfähige Personen in Ausnahmefällen für Schäden aufkommen, wenn eine Abwägung des Einzelfalls dies als gerecht erscheinen lässt.
Vorsatz
Handelt wer ein Unrecht mit Wissen und Wollen herbeiföhrt (Absicht, Mutwille).
Fahrlässigkeit
Handelt gemäß §276 Abs. 2 BGB wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
Willenserklärung
Die Äußerung eines privaten Willens, der unmittelbar auf die Herbeiföhrung einer Rechtsfolge gerichtet ist.
Rechtsgeschäft
Ein Vorgang, der aus mindestens einer oder mehreren Willenserklärungen besteht und einen rechtlichen Erfolg bewirkt (z. B. ein Kaufvertrag).
Nichtigkeit
Ein Rechtsgeschäft ist von Anfang an (ex tunc) unwirksam und wird so behandelt, als wäre es nie zustande gekommen.
Anfechtbarkeit
Ein zunächst wirksames Rechtsgeschäft, das durch Anfechtungserklärung rückwirkend (ex tunc) vernichtet werden kann.
Scheingeschäft
Gemäß §117 Abs. 1 BGB ist ein Geschäft nichtig, bei dem zwei Personen nur zum Schein so tun, als würden sie ein Rechtsgeschäft abschließen.
Scherzgeschäft
Mangel der Ernstlichkeit gemäß §118 BGB; eine Erklärung, die nicht ernst gemeint ist in der Erwartung, dass der andere dies erkennt.
Inhaltsirrtum
Ein Irrtum nach §119 Abs. 1 Alt. 1 BGB, bei dem man zwar weiß, was man sagt, aber die Bedeutung der Erklärung falsch versteht.
Erklärungsirrtum
Ein Irrtum nach §119 Abs. 1 Alt. 2 BGB durch Versprechen, Verschreiben oder Vertippen.
Eigenschaftsirrtum
Ein Irrtum gemäß §119 Abs. 2 BGB über verkehrswesentliche Eigenschaften einer Person oder Sache.
Sittenwidrigkeit
Gemäß §138 Abs. 1 BGB ist ein Rechtsgeschäft nichtig, wenn es gegen die guten Sitten (Anstandsgeföhl) verstößt.
Wucher
Ein Rechtsgeschäft ist gemäß §138 Abs. 2 BGB nichtig bei einem auffälligen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung unter Ausbeutung einer Notlage oder Unerfahrenheit.
Arglistige Täuschung
Gemäß §123 Abs. 1 Alt. 1 BGB das bewusste Vorspielen falscher Tatsachen oder Verschweigen der Wahrheit.
Widerrechtliche Drohung
Gemäß §123 Abs. 1 Alt. 2 BGB eine unangemessene oder illegale Drohung, die jemanden zur Abgabe einer Willenserklärung bewegt.
Stellvertretung
Die Abgabe einer eigenen Willenserklärung für einen anderen in dessen Namen gemäß §164 Abs. 1 BGB.
Offenkundigkeitsprinzip
Die Voraussetzung der Stellvertretung, ausdrücklich in fremdem Namen zu handeln (§164 Abs. 1 BGB).
Bote
Eine Person, die eine fertige fremde Willenserklärung lediglich übermittelt, ohne eigenen Entscheidungsspielraum zu haben.
Falsus procurator
Ein Vertreter ohne Vertretungsmacht; der geschlossene Vertrag ist gemäß §177 Abs. 1 BGB zunächst schwebend unwirksam.