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Psychischen/seelischen Integrität
Das emotionale Wohlbefinden und der Schutz des Gefühlslebens. Rechtlicher Schutz in diesem Bereich wird grundsätzlich nur bei nachhaltiger und unmittelbarer Beeinträchtigung des Gefühlslebens gewährt.
Ehre (beide Bereiche)
Darunter versteht man einerseits den zivil- und strafrechtlich geschützten Primärbereich und den zivilrechtlichen Sekundärbereich.
Geschützten Primärbereich
Ruf ein ehrbarer Mensch zu sein und den Respekt, den eine Person von allen übrigen Personen erwarten darf.
Privatsphäre
Drei verschiedene Teilgebiete des menschlichen Lebensbereichs unterschieden, der Geheim-, Privat- und Gemeinbereich (Drei-Sphären-Theorie).
=> Nur Geheim- und Privatsphäre relevant für Art. 28 ZGB
Geheim- oder Intimsphäre
Tatsachen und Lebensvorgänge, die der Kenntnis aller anderen Leute entzogen sein sollen, ausgenommen jene Personen, welche die entsprechende Tatsache besonders anvertraut bekommen haben.
Privatbereich
Die der Einzelne mit einem begrenzten, ihm relativ nahe verbundenen Personenkreis teilen will.
Gemeinbereich
Person zum Lebens- und Zeitgenossen von jedermann; die jeweilige Person gibt den Tatsachen selbst eine gewisse Publizität oder der Vorgang spielt sich in der Öffentlichkeit ab.
Wie kann die Verletzungshandlung bestehen?
Die Verletzungshandlung kann in einem Tun, Dulden oder Unterlassen bestehen.
Was ist nicht Wichtig bezüglich des Schutzes der Privatsphäre?
Es ist unerheblich, dass die Tatsache der Wahrheit entspricht.
Freie Entfaltung im Wirtschaftsleben
Freiheit des Einzelnen, aufgrund eigener Entscheidung die entsprechenden Persönlichkeitsattribute (Arbeitskraft, Kenntnisse, äussere Erscheinung) gegen Entgelt kommerziell zu verwerten und insbesondere dauerhaft-systemische Behinderungen.
Was ist die dauerhaft-systemische Behinderung (Wirtschaft)
Monopole, Boykotte, Kartelle
Recht am eigenen Bild
Grundsätzlich darf niemand ohne seine Zustimmung bildlich dargestellt werden. Sowohl die Beschaffung als auch die Veröffentlichung von Personenbildern sind nur mit der Einwilligung des Betroffenen zulässig.
Was ist Erforderlich damit das Recht am Bild tangiert ist?
Person auf dem Bild ist identifizierbar.
Was für Ausnahmen gibt es beim Recht am Bild?
Abgebildete Person als Teil der Landschaft, Umgebung oder des Geschehens erscheint, die abgebildete Person als absolute oder relative Person der Zeitgeschichte zu betrachten ist oder es sich um künstlerische Darstellung handelt.
Namen
Vgl. Art. 29 ZGB Namensschutz.
Widerrechtlichkeit der Persönlichkeitsverletzung von Art. 28 ZGB
Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
Einwilligung
Einwilligung ist eine Willenserklärung:
- ausdrücklich oder konkludent
- vor oder nach der Verletzung
- hinreichend konkret (Tragweite erkennbar)
- freiwillig
- Urteilsfähigkeit
Überwiegendes Interesse
Eine Persönlichkeitsverletzung kann durch überwiegende private oder öffentliche Interessen gerechtfertigt werden.
Privates Interesse
Verletzung dem Verletzers oder ausnahmsweise einem Dritten einen Vorteil zu verschaffen.
Öff. Interesse
Verletzung, welche einer Gemeinschaft oder einer grösseren Mehrheit einen Vorteil verschaffen soll.
Was ist relevant beim öff. Interesse?
Absolute oder relative Personen der Zeitgeschichte
Absolute Personen der Zeitgeschichte
Durch Stellung, ihrer Funktion oder ihrer Leistung derart in das Blickfeld der Öffentlichkeit getreten sind, dass ein legitimes Informationsinteresse an ihrer Person und ihrer gesamten Teilnahme am öffentlichen Leben zu bejahen ist.
Relative Personen der Zeitgeschichte
Zur Berichterstattung legitimierendes Informationsbedürfnis nur aufgrund und in Zusammenhang mit einem bestimmten aussergewöhnlichen Ereignis besteht.
Gesetzliche Bestimmungen
Notwehr, Notstand und Selbsthilfe können gesetzliche Rechtfertigungsgründe darstellen. So auch elterliche Entscheidungen zugunstes des Kindes gem. Art. 301 ff. ZGB.
Persönlichkeitsverletzung
I. Schutzbereich
- Physische Integrität
-- Recht auf körperliche Integrität
-- Recht auf Bewegungsfreiheit
- Psychischen/seelischen Integrität
- Ehre
- Privatsphäre
- Freie Entfaltung im Wirtschaftsleben
- Recht am eigenen Bild
- Namen
II. Widerrechtlichkeit der Persönlichkeitsverletzung
- Einwilligung
- Überwiegende private oder öffentliche Interessen
- Gesetzliche Bestimmungen
Schutzbereich von Art. 28 ZGB
Die Persönlichkeit umfasst alles, was zur Individualisierung einer Person dient und im Hinblick auf die Beziehung zwischen den einzelnen Individuen und im Rahmen der guten Sitten als schutzwürdig erscheint. Sie ist die Gesamtheit des Individuellen, des nur auf eine bestimmte Person in ihrer Einmaligkeit Beziehbaren.
Recht der physischen Persönlichkeit
Recht der physischen Persönlichkeit behinhaltet Recht auf körperliche Integrität und Recht auf Bewegungsfreiheit.
Recht auf körperliche Integrität
Körperliche Integrität gelten insbesondere Tötung und Körperverletzung einschliesslich der Ansteckung mit einer Krankheit. Die Persönlichkeitsverletzung muss nach objektiven Gesichtspunkten eine gewisse Intensität aufweisen.
Recht auf Bewegungsfreiheit
Bewegungsfreiheit kann zum Beispiel durch Entführung, Einsperren oder die Überführung in ein Spital gegen den Willen des Patienten, beeinträchtigt werden. Auch diese Persönlichkeitsverletzung muss nach objektiven Gesichtspunkten eine gewisse Intensität aufweisen.
Wie erfolgt eine Ehrverletzung?
Eine Tatsachenbehauptungen können ehrverletzend sein, dafür müssen sie unwahr oder zwar wahr, aber unnötig herabsetzend sein. Weiter kann es auch durch Werturteile geschehen (Geringschätzung oder Missachtung einer Person).
Geschützter Sekundärbereich
Das berufliche, wirtschaftliche und gesellschaftliche Ansehen einer Person.
Wird gerade gelernt (31)
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