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Die Mittäterschaft ist bis zur vollständigen Beendigung der Tat unter folgenden Voraussetzungen möglich: Der Beteiligte kennt und billigt das bisherige Tatgeschehen. Er trifft mit dem anderen eine Unrechtsvereinbarung hinsichtlich der weiteren Tatausführung (gemeinsamer Tatplan). Er erbringt noch einen wesentlichen Tatbeitrag (gemeinsame Tatausführung).
(Zusatzwissen: Die h.L. lehnt dies ab, da bei einer vollendeten Tat das tatbestandliche Geschehen nicht mehr beherrscht werden kann und ein nachträglicher Vorsatz / dolus subsequens bestraft würde.)
1. e.A.: Der Irrtum stellt für den anderen Mittäter stets einen Exzess dar, der nicht vom gemeinsamen Tatplan gedeckt ist.
2. h.M. (BGH-Linie): Der Irrtum ist auch für den nicht anwesenden Mittäter unbeachtlich, sofern sich die Tathandlung in den Grenzen des gemeinsamen Tatplans bewegte. Ist das Risiko einer Verwechslung dem Tatplan immanent bzw. darin "vorprogrammiert", wird die Verwechslung auch dem anderen Mittäter zugerechnet.
(Zusatzwissen: Der BGH begründet dies mit der Arbeitsteilung: Wer die Konkretisierung des Opfers einem anderen überlässt, gibt das Geschehen aus der Hand und muss das Irrtumsrisiko als Konsequenz der Zurechnung über ""§ 25 Abs. 2 StGB"" tragen).
1. Strenge Tatherrschaftslehre: Nein, Tatherrschaft hat nur, wer objektiv im Ausführungsstadium mitwirkt oder zumindest eine kommunikative Verbindung zu den Ausführenden hat.
2. Weite Tatherrschaftslehre: Ja, die Mitwirkung im Vorbereitungsstadium genügt, wenn diese so gewichtig ist, dass sie das "Minus" im Ausführungsstadium durch ein "Plus" im Vorbereitungsstadium ausgleicht. 3. Modifiziert-subjektive Theorie (Rspr.): Ja, maßgeblich ist allein der entsprechende Täterwille. Ein bedeutender objektiver Tatbeitrag (z.B. durch Organisation) reicht als Indiz aus, wenn dieser für die Deliktsverwirklichung sinnstiftend und handlungsleitend ist.
1. Einzellösung: Für jeden Mittäter ist das unmittelbare Ansetzen getrennt zu bestimmen. Der jeweilige Mittäter muss zu seinem ihm nach dem Tatplan zugedachten Beitrag unmittelbar ansetzen.
2. Gesamtlösung (h.M.): Der Versuch beginnt für jeden Mittäter, sobald einer von ihnen zur Tatbestandsverwirklichung unmittelbar ansetzt.
1. Weite Gesamtlösung (Teile der Rspr.): Der Versuch beginnt für alle, wenn ein Mittäter im Vollzug des Tatplans nach außen erkennbar ansetzt. Das Ansetzen des Scheinmittäters reicht hierfür aus.
2. Enge Gesamtlösung (h.L.): Für alle Mittäter beginnt der Versuch erst, wenn einer objektiv und subjektiv (also mit Vorsatz) ansetzt. Das Ansetzen des bloßen Scheinmittäters reicht dafür nicht aus.