Mittäterschaft - Exam -PREP

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1
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Wie lautet die Grunddefinition der Mittäterschaft gem. ""§ 25 Abs. 2 StGB""?
Mittäterschaft ist die gemeinschaftliche Tatbegehung einer Tat durch mindestens zwei Personen im Wege des bewussten und gewollten Zusammenwirkens auf der Grundlage eines gemeinsamen Tatplans.
2
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Was versteht man bei der Mittäterschaft unter dem "gemeinsamen Tatentschluss" (Tatplan)?
Ein gemeinsamer Tatentschluss liegt vor, wenn mindestens zwei Personen ernsthaft verabredet haben, im gegenseitigen Einvernehmen, gemeinsam bestimmte Tatbeiträge zu verwirklichen und eine bestimmte Vorsatztat zu begehen. Eine ausdrückliche oder konkludente Abrede (d.h. schlüssiges Verhalten, z.B. Zunicken) reicht hierbei aus.
3
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Was verlangt das Merkmal der "gemeinschaftlichen Tatbegehung" (arbeitsteiliges Zusammenwirken)?
Jeder Mittäter muss einen als täterschaftlich zu wertenden Tatbeitrag erbringen. Der Tatbeitrag des jeweiligen Mittäters muss somit eine gewisse Erheblichkeit erreichen.
4
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Wie definiert die Tatherrschaftslehre (tlw. Literatur) den Begriff des Täters im Rahmen der Abgrenzung zur Teilnahme?
Kennzeichnend für die Tatherrschaft und somit die Täterschaft ist das vom Vorsatz umfasste In-den-Händen-Halten des tatbestandsmäßigen Geschehensablaufs. Danach ist derjenige Täter, der als planvoll lenkende (Zentral-)Gestalt das Geschehen ("Ob" und "Wie") nach seinem Willen hemmen und ablaufen lassen kann.
5
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Wie definiert die modifiziert-subjektive Theorie (Rspr. und tlw. Lit.) den Täter zur Abgrenzung von der Teilnahme?
Täter ist, wer mit Täterwillen handelt (sog. animus auctoris), d.h. die Tat als eigene will. Teilnehmer ist dagegen, wer Teilnehmerwillen besitzt (sog. animus socii), d.h. die Tat als fremde will. Der Wille ist aus einer wertenden Gesamtbetrachtung folgender Indizien zu bestimmen: Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, Umfang der Tatbeteiligung, Tatherrschaft oder der Wille zur Tatherrschaft.
6
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Was versteht man unter einem mittäterschaftlichen Exzess und wie wirkt er sich dogmatisch aus?
Ein Exzess liegt vor, wenn ein Tatbeitrag des Mittäters den gemeinsamen Tatplan überschreitet. Diese Überschreitung ist nicht mehr vom Vorsatz umfasst und stellt die Grenze der Zurechnung dar. (Zusatzwissen: Eine Ausnahme von der fehlenden Zurechnung macht die Rechtsprechung nur bei unwesentlichen Abweichungen, mit denen nach der Lebenserfahrung zu rechnen war und die das Unrecht der Tat nicht grundlegend verändern.)
7
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Welche Voraussetzungen stellt die Rechtsprechung an eine sukzessive Mittäterschaft in der Beendigungsphase?

Die Mittäterschaft ist bis zur vollständigen Beendigung der Tat unter folgenden Voraussetzungen möglich: Der Beteiligte kennt und billigt das bisherige Tatgeschehen. Er trifft mit dem anderen eine Unrechtsvereinbarung hinsichtlich der weiteren Tatausführung (gemeinsamer Tatplan). Er erbringt noch einen wesentlichen Tatbeitrag (gemeinsame Tatausführung).
(Zusatzwissen: Die h.L. lehnt dies ab, da bei einer vollendeten Tat das tatbestandliche Geschehen nicht mehr beherrscht werden kann und ein nachträglicher Vorsatz / dolus subsequens bestraft würde.)

8
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Wie wirkt sich der error in persona eines Mittäters (z.B. der Schütze verwechselt das Opfer) auf den anderen, am Tatort nicht anwesenden Mittäter aus?

1. e.A.: Der Irrtum stellt für den anderen Mittäter stets einen Exzess dar, der nicht vom gemeinsamen Tatplan gedeckt ist.
2. h.M. (BGH-Linie): Der Irrtum ist auch für den nicht anwesenden Mittäter unbeachtlich, sofern sich die Tathandlung in den Grenzen des gemeinsamen Tatplans bewegte. Ist das Risiko einer Verwechslung dem Tatplan immanent bzw. darin "vorprogrammiert", wird die Verwechslung auch dem anderen Mittäter zugerechnet.
(Zusatzwissen: Der BGH begründet dies mit der Arbeitsteilung: Wer die Konkretisierung des Opfers einem anderen überlässt, gibt das Geschehen aus der Hand und muss das Irrtumsrisiko als Konsequenz der Zurechnung über ""§ 25 Abs. 2 StGB"" tragen).

9
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Kann jemand Mittäter sein, obwohl er im Ausführungsstadium nicht am Tatort anwesend ist (sog. "Bandenchef"-Fälle)?

1. Strenge Tatherrschaftslehre: Nein, Tatherrschaft hat nur, wer objektiv im Ausführungsstadium mitwirkt oder zumindest eine kommunikative Verbindung zu den Ausführenden hat.
2. Weite Tatherrschaftslehre: Ja, die Mitwirkung im Vorbereitungsstadium genügt, wenn diese so gewichtig ist, dass sie das "Minus" im Ausführungsstadium durch ein "Plus" im Vorbereitungsstadium ausgleicht. 3. Modifiziert-subjektive Theorie (Rspr.): Ja, maßgeblich ist allein der entsprechende Täterwille. Ein bedeutender objektiver Tatbeitrag (z.B. durch Organisation) reicht als Indiz aus, wenn dieser für die Deliktsverwirklichung sinnstiftend und handlungsleitend ist.

10
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Wann beginnt der Versuch (""§ 22 StGB"") bei der Mittäterschaft?

1. Einzellösung: Für jeden Mittäter ist das unmittelbare Ansetzen getrennt zu bestimmen. Der jeweilige Mittäter muss zu seinem ihm nach dem Tatplan zugedachten Beitrag unmittelbar ansetzen.
2. Gesamtlösung (h.M.): Der Versuch beginnt für jeden Mittäter, sobald einer von ihnen zur Tatbestandsverwirklichung unmittelbar ansetzt.

11
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Was gilt für den Versuchsbeginn (nach der Gesamtlösung), wenn der erste am Tatort handelnde "Mittäter" gar keinen Tatvorsatz hat (z.B. V-Mann der Polizei / Scheinmittäter)?

1. Weite Gesamtlösung (Teile der Rspr.): Der Versuch beginnt für alle, wenn ein Mittäter im Vollzug des Tatplans nach außen erkennbar ansetzt. Das Ansetzen des Scheinmittäters reicht hierfür aus.
2. Enge Gesamtlösung (h.L.): Für alle Mittäter beginnt der Versuch erst, wenn einer objektiv und subjektiv (also mit Vorsatz) ansetzt. Das Ansetzen des bloßen Scheinmittäters reicht dafür nicht aus.