1/19
Looks like no tags are added yet.
Name | Mastery | Learn | Test | Matching | Spaced | Call with Kai | Chat |
|---|
No analytics yet
Send a link to your students to track their progress
Aufbauschema AFK (§42 I Fall 1)
A. Zulässigkeit
I. Eröffnung d. Verwaltungsrechtswegs
1. KEINE justizfreien Hoheitsakte
2. Aufdrängende Spezialzuweisung
3. Generalklausel (§40 I VwGO)
a) Off.-rechtliche Streitigkeit → (P)1
b) Nicht-verfassungsrechtlicher Art
4. KEINE abdrängende Sonderzuweisung
II. Statthafte Klageart (§88 VwGO)
1. VA
2. KEINE Erledigung
III. Klagebefugnis (§42 II VwGO)
IV. Erfolgloses Vorverfahren (§§68 ff. VwGO) → (P)2,3,4
V. Klagefrist (§74 VwGO) → (P)5
VI. Klagegegner (§78 VwGO)
VII. Beteiligten- & Prozessfähigkeit (§§61, 62 VwGO)
B. Begründetheit → (P)a
I. RWK d. VA
1. Taugliche EGL für d. VA
2. Formelle RMK d. VA
a) Zuständigkeit
b) Verfahren (insb. §28 VwVfG)
c) Form (§§37, 39 VwVfG)
3. Materielle RMK d. VA
II. Rechtsverletzung d. Klägers
KEINE justizfreien Hoheitsakte
Beschlüsse d. Untersuchungsausschüsse (Art. IV 1 GG)
Gnadeentscheidungen (str.)
Politische Entscheidungen d. Regierung
Aufdrängende Spezialzuweisung
Examensrelevant:
§54 I BeamtStG für Landesbeamte
§126 I BBG für Bundesbeamte
Erfassen Streitigkeiten aus einem Beamtenverhältnis
Öff.-rechtliche Streitigkeit iSd §40 I VwGO
Streitigkeit ist immer dann öff.-rechtlich, wenn d. streitentscheidende(n) Norm(en) öff.-rechtlich sind / sofern d. Rechtsverhältnis, aus d. d. Klageanspruch abgeleitet wird, öff.-rechtlich ist
(P)1: Abgrenzungtheorien ÖffR vs. PrivatR
→ FEHLT: privatrechtliche Streitigkeit (§13 GVG)
(P)1: Abgrenzungtheorien ÖffR vs. PrivatR
Subordinationstheorie: Rechtsverhältnis ist öff.-rechtlich, wenn zwischen d. Behörde & d. Bürger ein Über- / Unterordnungsverhältnis besteht, d. Staat also einseitig ggü. d. Bürger verbindliche Regelungen trifft
Kritik: auch Gleichordnungsverhältnisse können öff.-rechtlich sein (zB ÖR Vertrag, Leistungsverwaltung)
Modifiziert Subjektstheorie: Norm ist öff.-rechtlich, wenn sie ausschließlich einen Hoheitsträger berechtigt / verpflichtet
Kritik: dafür muss streitentscheidende Norm bekannt sein
2 Stufen-Theorie:
Anwendungsbereich: Zugang zu öff. Einrichtungen, Vergabe von Subventionen
Also v.a. innerhalb d. LK
Differenzierung:
“Ob” d. Zugangs / Vergabe: stets öff.-rechtlich
“Wie” d. Zugangs / Vergabe: öff.-rechtlich ODER zivilrechtlich
Kehrseiteintheorie: eine Maßnahme, d. eine andere rückgängig macht hat stets d. selben Charakter wie d. rückgängig zu machende Maßnahme
Sachzusammenhang: Helfen d. anderen Abgrenzungstheorien nicht weiter, kommt es darauf an, ob d. umstrittene Maßnahme in einem engen Zusammenhang mit einer öff.-rechtlichen Tätigkeit / einem privatrechtlichen Handeln steht
zB: HausR in öff. Gebäuden, Äußerungen von Hoheitsträgern, kirchliches Glockengeläut
Nicht-verfassungsrechtlicher Art
Streitigkeit ist verfassungsrechtlicher Art, wenn es um d. besonderen verfassungsrechtlichen Funktionen & Kompetenzen, also d. Können, Dürfen / Sollen, eines Verfassungsrechtssubjekt geht
→ FEHLT: Streitigkeit verfassungsrechtlicher Art (§13 BVerfGG)
Abdrängende Sonderzuweisung
Normverweist d. öff.-rechtliche Streitigkeit an ein anderes Gerichtaußerhalb d. Verwaltungsgerichtsbarkeit
Examensrelevant:
§40 II 1 VwGO für StaatshaftungsR
§23 I EGGVG für POR
Gem. §40 I 2 VwGO Öffnung für Erlass von abdrängenden Sonderzuweisungen aus d. Landesrecht
zB §65a Fall 1 ASOG
Statthafte Klageart (§88 VwGO)
Statthafte Klageart ist nach d. Begehren d. Klägers zu ermitteln (§88 VwGO)
Klagebegehren d. AFK: Aufhebung eines VA
Normalfall (§79 I Nr. 1 VwGO): Anfechtung d. Ausgangs-VA in Form d. Widerspruchsbescheids
Auslegung d Klagebegehrens: Kläger will Ausgangs- & Widerspruchsbescheid beseitigen, weil ihn beide belasten
Dieser Fall liegt vor, wenn es keine Hinweise auf eine separate RWK d. Widerspruchsbescheids gibt → Normalfall
Sonderfall (§79 I Nr. 2, II VwGO): Anfechtung d. Widerspruchsbescheids
Auslegung d Klagebegehrens: Kläger will Widerspruchsbescheid seperat angreifen
§79 I Nr. 2 VwGO: beschränkt nur darauf ("ist")
Ausgangsbescheid kann nicht angefochten werden, weil er nicht belastend ist ("erstmalige Beschwer" im Widerspruchsbescheid)
Hauptanwendungsfall: Ausgangs-VA ist begünstigend, wird von einem Dritten angefochten, Widerspruchsbescheid ist (erstmalig) belastend
§79 II 1 VwGO: Kläger hat Wahl (“kann auch”) auch Ausgangsbescheid anzugreifen
Ausgangsbescheid enthielt bereits eine (mildere) Belastung ("zusätzliche Beschwer" im Widerspruchsbescheid)
Hauptanwendungsfall: Ausgangs-VA ist belastend, Widerspruchsbescheid ist noch belastender
→ sog. reformatio in peius
Verwaltungsakt (§35 S. 1 VWVfG)
Maßnahme
Maßnahme (weite Auslegung): Jedes Verhalten mit Erklärungsgehalt
Konkreter Hinweis, an welches Verhalten d. Prüfung anknüpft
Behörde
Behörde (§1 IV VwVfG): verwaltungsverfahrensrechtlicher Behördenbegriff (Substraktionstheorie: alles was nicht Judikative, Legislative & Gubernative ist)
Organisatorischer Behördenbegriff: Jede Stelle. d. aufgrund Gesetzes eingerichtet ist, im Bestand vom Personenwechsel unabhängig ist & im eigenen Namen nach Außen handelt
Auf Gebiet d. ÖffR
ÖffR iSv VerwR
NUR d. Rechtsgrundlage muss öff.-rechtlich sein, NICHT auch d. Rechtsfolge
Hoheitlich
Hoheitlich: Maßnahme muss im Über-/Unterordnungsverhältnis ergehen → Einseitigkeiteit, Subordinationsverhältnis
Regelung
Regelung: Maßnahme muss final (einseitig) auf d. Setzung einer Rechtsfolge gerichtet sein → Indizien:
Liegt eine d. typischen Regelungsarten vor:
Gebot,
Verbot,
Leistungsverweigerung,
Leistungsbewilligung,
Rechtsgestaltende Regelungen,
Dingliche Regelungen &
Feststellende Regelungen
EGL mit VA-Befugnis?
Einzelfall
Ein Einzelfall liegt vor, wenn d. Charakter d. Maßnahme:
(1) konkret-individuell
(2) abstrakt-individuell
(3) konkret-generell (§35 S. 2 VwVfG)
Unmittelbare Außenwirkung
Unmittelbare Außenwirkung: Maßnahme ist final darauf gerichtet, Rechtsfolgen ggü. einem Rechtssubjekt herbeizuführen, d. außerhalb d. handelnden Verwaltungsträgers steht→ Rechtsträgerverschiedenheit
→ Nähere Behandlung & mögliche Probleme iRd KK zum Materiellen VerwR AT
KEINE Erledigung d. VA
Klagebefugnis (§42 II VwGO)
Sinn & Zweck: Ausschluss von Popularklagen & d. gewillkürten Prozessstandschaft
Möglichkeitstheorie: es muss nach substantiiertem Sachvortag d. Klägers zumindest d. Möglichkeit bestehen, d. dieser in einem subj.-öff. Recht verletzt ist
Subj.-öff. Rechte sind solche, d. zumindest auch d. Schutz von Individualinteressen dienen & bei denen d. Kläger zum geschützten Personenkreis gehört
Kann in Fällen d. Drittanfechtung problematisch sein, weil es dort einer drittschützenden Norm bedarf
iRd AFK: Adressatentheorie
Als Adressat einer belastenden Maßnahme kommt immer eine Verletzung d. Rechts d. Klägers auf allg. Handlungsfreiheit gem. Art. 2 I GG in Betracht & dieser ist somit Klagebefugt
Erfolgloses Vorverfahren (§§68 ff. VwGO)
1. Notwendigkeit
a) Grds. erforderlich
b) Ausnahmen
Widerspruchsverfahren muss NICHT durchgeführt werden, weil:
Durchführung unzulässig → Widerspruch wird von d. Widerspruchsbehörde als unzulässig zurückgewiesen
§68 I 2 1. Hs, Nr. 1, Nr. 2 VwGO
zB: §5 VwVfG Bln iVm FörmVfVO iVm §70 VwVfG
Durchführung entbehrlich → Widerspruch ist nicht erforderlich, aber zulässig
2. Form- & Fristgerechter Widerpsruch d. Klägers
a) Widerspruch d. Klägers
Beteiligtenfähigkeit d. Klagers (§§79, 11 VwVfG)
Handlungsfähigkeit (§§79, 12 VwVfG)
b) Einhaltung d. Widerspruchsfrist
Fristbeginn (§70 I 1 VwGO):
Ab Zustellung d. VA (§41 V VwVfG iVm §7 VwVfG Bln iVm §§2 ff. VwZG)
Zustellung als besondere Form d. Bekanntgabe erfolgt, wenn Rechtsvorschrift / behördliche Anordnung dies bestimmt (§1 II VwZG)
Ab Bekanntgabe (§41 I, II VwVfG)
Ab fingiertem Zugang durch öff. Bekanntgabe (§41 IV VwVfG)
Dauer d. Widerspruchsfrist:
§70 I VwGO: 1 Monat ab Bekanntgabe
§70 II, 58 II VwGO: 1 Jahr ab Verkündung
Fristberechnung:
Gem. § 57 II VwGO, § 222 I ZPO, §§ 187 ff. BGB
Fristwahrung:
NUR durch Einlegung bei zuständiger Behörde (Ausgangs- / Widerspruchsbehörde).
Wird Widerspruch bei unzuständiger Behörde erhoben, hat diese Widerspruch an zuständige Behörde weiterzuleiten
Geschieht dies nicht innerhalb d. Widerspruchsfrist, ist d. Frist NICHT gewahrt
(P)2: Heilung d. Nichteinhaltung d. Frist möglich?
c) Einhaltung d. Form (§70 I 1 VwGO)
Sonstige Fehler im Vorverfahren, zB Unzuständigkeit d. Widerspruchsbehörde, stehen d. Zulässigkeit d. Klage nicht entgegen.
Grund: Solche Fehler können Kläger nicht zugerechnet werden
3. Widerpsruchsbescheid / §75 VwGO
(P)3: Vollständiges Fehlen d. Vorverfahrens heilbar?
(P)4: Sonderform Untätigkeitsklage gem. §75 VwGO
Sonderform d. Reformatio in peius: Vorverfahren ENTBEHRLICH, obwohl AFK
Gem. §68 I 2 Nr. 2 VwGO KEIN Widerspruch gegen d. Widerspruchsbescheid
Gilt auch iFd §79 II 1 VwGO
(P)2: Heilung d. Nichteinhaltung d. Frist möglich?
Heilung möglich, wenn sich d. Widerspruchsbehörde als “Herrin d. Verfahrens“ NICHT aus d. Fristenverstoß beruft, sondern inhaltlich über d. Widerspruch entscheidet
AUSNAHME: durch Fristablauf hat ein Dritter eine bestandskräftige Position erlangt, da dann dessen schutzwürdiges Vertrauen d. Heilung entgegensteht
(P)3: Vollständiges Fehlen d. Vorverfahrens heilbar?
Grds. Heilung NICHT möglich, weil d. Rechtsträger d. Ausgangsbehörde verklagt wird (§78 I Nr. 1 VwGO), d. NICHT “Herrin d. Vorverfahrens ist“
AUSNAHME: Ausgangs- & Widerspruchsbehörde sind identishc & Behörde lässt sich inhaltlich auf d. Klage ein, rügt also nicht d. fehlende Vorverfahren
(P)4: Sonderform Untätigkeitsklage gem. §75 VwGO
NUR innerhalb d. Vorverfahrens anzusprechen
Stellt KEINE eigene Klageart dar, sondern ist lediglich eine Ausnahme zu d. grds. Notwendigkeit d. Durchführung eines Vorverfahrens
VSS:
(1) KEINE sachliche Entscheidung über Widerspruch / Antrag auf Vornahme eines VA, insb. bei bloßen Sachstandsmitteilungen
(2) Ablauf einer angemessenen Frist für d. Entscheidung
gem. §75 S. 2 VwGO idR 3 Monate, es sei denn, es gibt einen sachlichen Grund für eine längere Frist
Also Umstände, d. d. Verwaltung nicht zu vertreten hat, zB besondere tatsächliche / rechtliche Schwierigkeiten
(3) Rechtsfolge
Kläger muss nicht auf Widerspruchsbescheid warten, sondern kann direkt Klage erheben
Aus diesem Grund läuft auch keine Klagefrist
Klagefrist (§74 VwGO)
Klagefirst wird ausgelöst durch Zustellung d. Widerspruchsbescheids
§74 I 1 VwGO verweist auf d. VwZG d. Bundes
Zustellung (§2 I VwZG): Bekanntgabe eines schriftlichen / elektronischen Dokuments in d. im VwZG bestimmten Form
Bekanntgabe: amtlich veranlasste Möglichkeit d. Kenntnisnahme
§4 II 2 VwZG beinhalten d. 4-Tages-Fiktion
Wirkt ausschließlich zugunsten d. Adressaten → tatsächlicher, früherer Zugang d. Einschreibens inst unschädlich
ABER: gilt ausschließlich für Übergabe-Einschreiben
Bei Einschreiben mit Rückschein ist d. Tag maßgeblich, d. auf d. Rückschein notiert ist
Einwurf Einschreiben ist gem. §4 I VWZG NICHT zulässig
Unterschied zu §41 II VwVfG: dieser befasst sich mit d. “einfachen“ Brief, währen §4 VwZG dl. EInschreiben regelt
Behörde wird Einschreiben wählen, wenn es ihr darauf ankommt, d. Fristbeginn sicher nachweisen zu können
§57 II VwGO iVm §222 I ZPO iVM §187 ff. BGB gilt für Fristberechnung
Insb. §193 BGB
(P)5: Möglichkeiten bei Ablauf d. Klagefrist
Sonderform d. Reformatio in peius: da kein erneutes Vorverfahren stattfindet gilt §74 I 2 VwGO
(P)5: Möglichkeiten bei Ablauf d. Klagefrist
Evtl. Jahresfrist wegen fehlerhaften / fehlender Rechtsbehelfsbelehrung (§58 I, II VwGO)
Hat KEINEN Einfluss auf formelle RMK d. behördlichen Handelns in d. Begründetheit
Obligatorischer Inhalt: MindestVSS d. Rechtsbehelfsbelehrung gem. §58 I VwGO
Fehlt nur 1 dieser VSS, liegt automatische eines Jahresfrist gem. §58 II VwGO vor
Fakultativer Inhalt (Alles-oder-nichts-Prinzip): Aspekte, d. über d. MindestVSS hinausgehen
Sind diese fehlerhaftm muss geprüft werden, ob d. jeweilige Fehler geeignet war, d. Einlegung d. Rechtsbehelfs nennenswert zu erschweren & so d. Folge d. §58 II VwGO auszulösen
Evtl. Wiedereinsetzung in d. Vorherigen Stand (§60 VWGO)
Ziel: Durchbrechung d. Bestandskraft behördlicher Entscheidungen / Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen, wenn d. Betroffene d. jeweilige Rechtsbehelfsfrist unverschuldet versäumt hat
VSS:
(1) Fristversäumnis
(2) Antrag auf Wiedereinsetzung / mind. Nachholung d. Rec htshandlung innerhalb d. Antragsfrist (§60 I, II 1, 3, 4 VwGO)
(3) Ohne Verschulden
Sorgfaltsmaßstab: gewissenhafter Verfahrens-/Prozessbeteiligter
(4) Glaubhaftmachung (§§60 II 2, 173 S. 1 VwGO iVm §294 ZPO)
Klagegegner (§78 VwGO)
Berlin: IMMER §78 I Nr. 1 VwGO
NIE §78 I Nr. 2 VwGO, weil d. Landesgesetzgeber von d. Öffnungsklausel kein Gebrauch gemacht hat
§78 I Nr. 1 VwGO: Rechtsträgerprinzip → Klagegener ist niemals d. Handelnde Behörde, sondern d. Rechtsträger dieser Behörde
In Berlin also IMMER d. Land Berlin
Juristische Personen: von d. Rechtsordnung als selbstständige Träger anerkannte Personenvereinigungen / Vermögensmassen
Jur. Personen d. ÖffR sind selbstständige Träger öff. Verwaltung, d. auf einem staatlichen Hoheitsakt (Gesetz) beruhen
Körperschaften: Organisierte Zusammenschlüsse einer Mehrzahl von Personen, d. einen öff.-rechtlichen Zweck verfoglen, wobei d. Mitglieder einen Einfluss auf d. Willensbildung haben
Anstalten: Bestand von sachlichen & personalen Mitteln, d. in d. Hand eines Trägers öff. Verwaltung einem bestimmten öff. Zweck dauernd zu dienen bestimmt ist
Stiftungen: öff.-rechtliche, mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattete Vermögensmasse, d. vom Stifter einem bestimmten Zweck gewidmet ist
Jur. Personen d. PrivatR richten sich wegen d. gewählten Form nach Vorschriften d. PrivatRm auch wenn ein öff. Zweck verfolgt werden sollte
Sonderform d. Reformatio in peius: Rechtsträger d. Widerspruchsbehörde ist Klagegegner, weil d. Widerpsurchsbescheid angegriffen wir d8§§79 II 3, 78 I Nr. 1, II VwGO)
Begründetheit d. AFK - Beurteilungszeitpunkt
hM: Abstellen auf Zeitpunkt d. VA → also letzte behördliche Entscheidung (idR Zeitpunkt d. Widerpsurchsbescheids)
AUSNAHME: AFK bei Dauer-VA / noch nicht vollzogenem VA
Rückausnahmen: §35 VI GewO, §7 II PassG, Art. 14 GG iRv Dritt-AFK
(P)a: Begründetheit d. reformatio in peius
I. Taugliche EGL
eA: §§48, 49 VwVfG
Weil “Verböserung“ eines VA d. Aufhebung d. für d Adressaten günstigieren Ausgangs-VA darstellt muss schutzwürdes Vertrauen d. Adressaten ausreichend berücksichtigt werden
hM: EGL für d. Widerspruchsbescheid ist, wie sonst auch, d. EGL für d. Ausgangsbescheid
Mit seinem Widerspruch verlangt d. Widerspruchsführer genau d., eine erneute SUbsumtion am Maßstab d. EGL d. Ausgangs-VA
II. Formelle RMK
1. Zuständigkeit
→ ist Widerspruchsbehörde überhaupt entscheidungsbefugt & damit zuständig, wenn sie nicht identisch mit d. Ausgangsbehörde ist (§73 I 2 VwGO)?
hM: Zuständigkeit (+)
Widerspruchsbehörde ist für eine "Verböserung" entscheidungsbefugt, wenn:
Sie mit d. Ausgangsbehörde identisch ist
Sie zugleich Aufsichtsbehörde & ggü. d. Ausgangsbehörde umfassend weisungsbefugt ist
Folge: “Verböserung” muss von d. Materiellen EGL gedeckt sein
Arg: Verfahrensökonomie
Es ist unerheblich, ob d. Widerspruchsbehörde d. VA selbst erlässt / d. Ausgangsbehörde zu seinem Erlass anweist
Setzt allerdings voraus, d. Widerspruchsbehörde nocht auf eine bloße Rechtsaufsicht beschränkt ist, d in diesem Fall keine umfassende Kontrolle d. Ausgangs-VA möglich ist
mM: Zuständigkeit (-)
Folge: ggf. Zuständigkeit durch Selbsteintrittsrecht prüfen
Dann liegt allerdings kein Widerspruchsbescheid, sondern ein neuer Ausgangs-VA vor, gegen d. Widerspruch erhoben werden kann
Arg: Umgehung d. Sachentscheidungskompetenz d. Ausgangsbehörde
2. Verfahren
3. Form
III. Materielle RMK
Verfassungsmäßigkeit d. rip
eA: (-), wegen Art. 19 IV GG
hM: (+), Art. 19 IV GG ist rechtswegsgarantie, nicht rechtserfolgsgarantie