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Vorbereitungshandlungen
Der Täter bereitet hier die Deliktsbegehung vor, ohne dass die Tat im unmittelbaren Anschluss daran verwirklicht werden soll → beim Alleintäter regelmäßig straflos, bei mehreren Tätern Verbrechensverabredung
Vollendung
Zeitpunkt, in dem der gesetzliche Tatbestand formell verwirklicht wird
Beendigung
Zeitpunkt, zu dem die Rechtsgutverletzung materiell abgeschlossen ist, zu dem also, bildlich gesprochen, “die Beute gesichert ist” → wichtig für Verjährung
Schema Versuch
I. Vorprüfung
Nichtvollendung
Versuchsstrafbarkeit
II. Tatbestand
Tatenrschluss
unmittelbares Ansetzen
III. RW
IV. Schuld
V. persönlicher Strafaufhebungsgrund
Nichtvollendung (Versuch)
prüfen, dass das Delikt nicht vollendet wurde, zB fehlt Erfolg, Kausalität etc.
Versuchsstrafbarkeit (Versuch)
Verbrechen (§ 12 I) gem. § 23 immer; Vergehen nur bei ausdrücklicher Anordnung
Tatentschluss (Versuch)
meint den Verwirklichungswillen, also den Vorsatz bzgl. aller obj Tatbestandsmerkmalen so wie das Vorliegen subjektiver Merkmale
Leitfrage: Steht das “ob” der Tat fest?
Tatausführung abhängig von obj Bedingungen außerhalb des Einflusses des Täters, Tatentschluss (+)
untauglicher Versuch (Versuch)
vgl. § 23 III hätte nie verwirklicht werden können → strafbar, da die Tätervorstellung entscheidend ist (zB untaugliches Tatmittel, Tatobjekt, Tatsubjekt)
grob unverständiger Versuch (Versuch)
objektiv untauglich, Täter verkennt dies aus grobem Unverstand, § 23 III
grober Unverstand (Versuch)
Täter hat völlig abwegige Vorstellungen von gemeinhin bekannten Ursachenzusammenhängen, er verkennt also naturgesetzliche Kausalzusammenhänge
abergläubischer/irrealer Versuch (Versuch)
Täter vertraut auf die Wirksamkeit nicht existierender oder nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis jedenfalls nicht nachweisbarer magischer Kräfte → straflos
Wahndelikt (Versuch)
umgekehrter Verbotsirrtum, Täter hält eine Handlung für strafbar, die eigentlich straffrei ist → straflos Art. 103 II GG
unmittelbares Ansetzen (Versuch)
§ 22, wenn der Täter eine Handlung vornimmt, die in ungestörtem Fortgang ohne wesentliche Zwischenakte unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung führen soll oder in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr steht
beendeter Versuch Definition (Versuch)
Täter hat alles Erforderliche getan, die Tatbestandsverwirklichung tritt jedoch nicht “unmittelbar” sondern “mittelbar” ein (zB Bomben)
beendeter Versuch P. wann Versuchsbeginn? (Versuch)
Versuchsbeginn bei tatsächlicher Gefährdung des Opfers
Arg (-) § 22 Tätervorstellung entscheidend
Versuchsbeginn, sobald der Täter alles Erforderliche getan hat
Arg (-) zu weite Vorverlagerung, Opfer weder tatsächlich noch unter Tätervorstellung gefährdet
Tätervorstellung entscheidend (Rspr.)
Täter ist sich sicher → Versuchsbeginn durch das aus der Hand geben
Täter hät es für möglich → bei tatsächlicher Gefährdung des Opfers
Arg (-) unmittelbares Ansetzen sollte auch obj Kriterium haben
aus der Hand geben (h.L.)
→ ansonsten tatsächliche Gefährdung
unbeendeter Versuch
Täter geht davon aus, noch nicht alles getan zu haben was nach seiner Vorstellung zur Herbeiführung des tatbestandsmäßigen Erfolg erforderlich ist
unmittelbares Ansetzen bei mittelbarer Täterschaft § 25 I Alt. 2 (Versuch)
Gesamtlösung/Akzessorietätstheorie
Täter und Werkzeug stellen eine Einheit dar, weshalb der Versuch mit dem unmittelbaren Ansetzen des Vordermanns beginnt
Arg (-) häufig kein Raum für Rücktritt
Arg (-) Versuchsbeginn hängt vom Zufall ab
strenge Einzellösung/Einwirkungstheorie
Versuchsbeginn bei Einwirkung auf den Vordermann
Arg (-) zu weite Ausdehnung des Versuchsstadiums
modifizierte Einzellösung (h.M.)
Versuchsbeginn bei dem “aus der Hand geben” des Geschehens, sodass die Einwirkung auf den Vordermann unmittelbar ohne weitere wesentliche Zwischenschritte in Tatbestandsverwirklichung einmündet
unmittelbares Ansetzen bei Mittäterschaft § 25 II (Versuch)
Einzellösung
jeder Mittäter muss selbst die Schwelle des Versuchsbeginns überschreiten
Gesamtlösung (h.M.)
Versuchsbeginn für alle Mittäter, sobald einer die Schwelle überschreitet
Arg (+) Zurechnung von Tatbeiträgen anderer Mittäter ist wesentlicher Bestandteil der Mittäterschaft
unmittelbares Ansetzen beim Unterlassungsdelikt (Versuch)
Versuchsbeginn bei Verstreichen letzter vorgestellter Rettungshandlung
Arg (-) Häufig keine Rücktrittsmöglichkeit
mit “aus der Hand geben” oder tatsächlicher unmittelbarer Gefährdung
Arg (+) wahrt Raum für Rücktritt
Arg (+) wird gemischt obj und subj Kriterien aus § 22 gerecht
Rücktritt Definition und Schema (Versuch)
persönlicher Strafaufhebungsgrund (nach der Schuld prüfen)
a) kein fehlgeschlagener Versuch
b) Rücktrittshandlung
c) Freiwilligkeit
Fehlgeschlagener Versuch (Versuch)
wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat den Erfolg mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln nicht mehr ohne zeitlich relevante Zäsur herbeiführen kann
mehraktige Tatbegehung (Versuch)
Einzelaktstheorie
jede Handlung isoliert betrachten
Arg (-) zieht zusammenhängende Handlungen künstlich auseinander
Gesamtbetrachtungslehre
bei einheitlichem Geschehen ist (unabhängig vom Tatplan) auf die Sicht des Täters zur letzten Ausführungshandlung abzustellen
Arg (+) Entscheidend ist stets die Täterperspektive
Arg (+) Opferschutzgründe
Welche Rücktrittshandlung: unbeendeter Versuch, Alleintäter (Versuch)
Aufgeben der Tat gem. § 24 I 1 Alt. 1
Welche Rücktrittshandlung: beendeter Versuch, Einzeltäter (Versuch)
Verhindern der Vollendung, gem. § 24 I 1 Alt. 2
Welche Rücktrittshandlung: Nichtvollendung ohne Zutun des Täters, Alleintäter (Versuch)
ernsthaftes Bemühen, gem. § 24 I 2
Welche Rücktrittshandlung: Beteiligter, unbeendet (Versuch)
Vollendung verhindern, gem. § 24 II 1
Welche Rücktrittshandlung: Beteiligter, Nichtvollendung ohne Zutun des Täters oder Vollendung unabhängig vom früheren Tatbeitrag (Versuch)
ernsthaftes Bemühen die Vollendung zu verhindern § 24 II 2
Denkzettel Fälle und Rücktritt (Versuch)
Kein Aufgeben möglich
Arg (+) Ziel der Tat erreicht, Vorsatz erloschen
Aufgeben möglich (h.M.)
Maßgeblich sind nicht außertatbestandliche Ziele, sondern der Vorsatz bzgl. der Tat i.S.v. § 11 I Nr. 5
Arg (+) Opferschutzgründe
Freiwilligkeit Definition (Versuch)
Handeln, welches nicht durch zwingende Gewalt veranlasst wird, sondern der autonomen Entscheidung des Täters entspringt
Freiwilligkeit Streit (Versuch)
Verbrechervernunft
Wenn es der normalen Verbrechervernunft entspricht, die Tat abzubrechen, dann keine Freiwilligkeit
Achtung eines rechtlichen Verbots erforderlich
Abstellung auf “Vernünftigkeit” des Rücktrittmotivs
Arg (-) nicht aus dem Wortlaut ersichtlich, Problem mit Art. 103 II GG
psychologisierte Auffassung (h.M.)
Rücktritt “aus freien Stücken” (ohne Zwang) ausreichend, Handlungsmotiv irrelevant
Arg (+) Wortlaut
Versuch einer Erfolgsqualifikation (Versuch)
Versuch, bei dem neben dem (vorsätzlich verwirklichten oder versuchten) Grunddelikt auch die schwere Folge vom Vorsatz des Täters voll umfasst war, jedoch nicht eingetreten ist
erfolgsqualifizierter Versuch Definition (Versuch)
Versuchskonstelation, in der bereits durch den versuch des Grunddelikts die schwere Folge herbeigeführt wird, die der Täter auch hätte vorhersehen können, ohne dass ihm diesbezüglich jedoch ein (zumindest bedingt) vorsätzliches Verhalten zur Last gelegt werden kann. Das Grunddelikt bleibt also im Versuch “stecken”, während die schwere Folge eintritt
erfolgsqualifizierter Versuch Streit (Versuch)
Theorie der Erfolgsgefährlichkeit
setzt (grds.) die Vollendung des Grunddelikts voraus
Arg (+) im erfoglsqualifizierten Delikt schlage sich in der schweren Folge gerade die dem Grunddelikt zugrunde legende besondere Gefährlichkeit nieder
Theorie der Handlungsfähigkeit
Grunddelikt fehlt, durch den Versuch aber schwere Folge herbeigeführt
Arg (+) in der schweren Folge die bereits typischerweise in der Handlung angelegte Gefahr verwirkliche
differenzierende Theorie (Rspr. Lit.)
knüpft die schwere Folge grade an die Gefährlichkeit der tatbestandsmäßigen Handlung an, sei ein Versuch möglich
Arg (+) tritt nämlich die unerwünschte schwere Folge ein, so hat sich dadurch gerade gezeigt, dass bereits zugrunde liegende (Versuchs-)Handlung eine entsprechende Gefährlichkeit innewohnte
misslungener Rücktritt (Versuch)
Rücktrittsbemühungen des Täters, die eine Vollendung der Tat letzlich nicht mehr verhindern können
fehlgeschlagener Versuch (Versuch)
Täter geht davon aus, dass er mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln den tatbestandsmäßigen Erfolg entweder gar nicht oder zumindest nicht mehr ohne zeitlich relevante Zäsur herbeiführen kann → Rücktritt nicht mehr möglich
Rücktritt § 24 I 1 Alt. 1, P. nimmt vorübergehend von der Tatbegehung Abstand (Versuch)
weite Tattheorie (-)
nur wenn im ganzen und endgültig Abstand genommen wird
Arg (+) Priveligierung für den der Abstand nehme
Theorie des eingeschränkten Tatbegriffs (+)
wenn freiwillig und keine konkreten Pläne zur Fortsetzung gefasst
enge Tattheorie (+)
gibt konkrete Form auf
Arg (+) Wortlaut
kriminalpolitische Theorie (-/+)
ob der Täter sich durch das Aufgeben der konkreten Tatausführung als ungefährlich erwiesen hat oder nicht
Arg (+) ratio des § 24
Rücktritt § 24 I 1 Alt. 2 P. ernsthaft? (Versuch)
Chancenerhöhungstheorie
neue Kausalreihe in Gang setzen, die für die Nichtvollendung wenigstens mitursächlich ist
Arg (+) Wortlaut
Arg (+) Opferschutz
Bestleitungstheorie
Täter hat objektiv oder zumindest aus seiner Sicht die bestmöglichste Rettungsmaßnahme zu ergreifen und dadurch den Erfolg zu verhindern
Arg (+) sonst hält er Erfolg für möglich und billigt diesen
Arg (+) Wortlaut “ernstahft”
Differenzierungstheorie
eigenhändige Erfolgsverhinderung: irgendwelche für die Rettung kausale Maßnahmen
fremdhändige Erfolgsverhinderung: optimale Leistung
Gesamtbetrachtungslehre P. Zeitpunkt (Versuch)
Tatplantheorie
allein die Tätervorstellung bei Tatbeginn
Arg (-) Priveligierung von Tätern die nichts oder alles planen
Lehre vom Rücktrittshorizont
Tätervorstellung nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung
→ Korrektur des Rücktrittshorizont: Hält der Täter nach der letzten Ausführungshandlung den EIntritt zwar zunächst für möglich, erkennt er aber unmittelbar darauf, dass er sich geirrt hat
actio libera in causa (a.l.i.c.)
Der Täter führt dabei zunächst vorsätzlich seine Schuldunfähigkeit herbei (actio praecedens) um später in diesem Zustand anschließend vorsätzlich eine rechtswidrige Tat (actio subsequens) zu begehen
Ausnahmemodell (a.l.i.c.)
Wortlaut “bei Begehung der Tat” § 20 StGB wird vernachlässigt
! Arg (-) Wortlaut, Art. 103 II GG
Werkzeugtheorie (a.l.i.c.)
Gedanke der mittelbaren Täterschaft, Täter verwendet sich selbst als Tatwerkzeug
! Arg (-) Wortlaut des § 25 StGB, Art 103 II GG
Tatbestandsmodell/Vorverlagerungstheorie h.M. (a.l.i.c.)
Anknüpfung an das “sich-Betrinken"
Arg (+) entspricht den Grundsätzen der beliebigen Handlungsanknüpfbarkeit bei Erfolgsdelikten
Arg (+) Verstoß gegen Koinzidenzprinzip aus § 20 StGB vermieden
Unvereinbarkeitsmodell (a.l.i.c.)
alic ist abzulehnen, es bleibt § 323a StGB
Arg (-) Strafbarkeitslücke
Ausdehnungsmodell (a.l.i.c.)
Tathandlung ist sowohl das Sich-Berauschen, als auch die Rauschtat
Arg (-) warum “bei Begehung der Tat” in § 20 StGB anders als in §§ 16 I, II, 17 StGB
wo/wie prüft man die alic? (a.l.i.c.)
unter der Schuld nachdem die Schuldunfähigkeit festegestellt wurde Ausnahmemodell und Unvereinbarkeitstheorie aufführen und verneinen, Delikt verneinen → neue Prüfung mit der handlung des “Sich-Berauschen”
I. TB
obj TB
a) Taugliche Tathandlung → Rechtsstreit zu alic
b) Erfolg, Kausalität, obj Zurechnung
subj TB (Doppelvorsatz)
a) Vorsatz in Bezug auf das “Sich-Berauschen”
b) Vorsatz in Bezug auf die Rauschtat im “Defektzustand” (also schon vor Betrinken entschlossen)
P. Kausalität (a.l.i.c.)
e.A. strenge Anwendung der “conditio-sine-qua-non-Formel”
wäre er nicht Betrunken wäre die Tat anders verlaufen
a.A. Vernachlässigung der Kausalitätsvoraussetzung bei vorsätzlicher alic
! Arg (-) Art. 103 II GG
Überfall (§ 224)
plötzlicher Angriff
hinterlistig (§ 224)
planmäßiges die wahren Absichten verdeckendes Vorgehen, um eine Abwehr auszuschalten oder zu erschweren
Gift (§ 224)
Gift ist jeder organische oder anorganische Stoff, der unter bestimmten Bedingungen durch chemische oder chemisch-physikalische Wirkung nach seiner Art und der vom Täter eingesetzten Menge generell geeignet ist, ernsthafte gesundheitliche Schäden zu verursachen.
gefährliches Werkzeug (§ 224)
… ist jeder körperliche, bewegliche Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und der konkreten Art seiner Verwendung geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen.
hinterlistig (§ 224)
Hinterlistig ist ein Überfall, wenn sich die Absicht des Täters, dem anderen die Verteidigungsmöglichkeit zu erschweren, äußerlich manifestiert, wenn der Täter also planmäßig seine Verletzungsabsicht verbirgt.
Eventualvorsatz vs Fahrlässigkeit
Willenstheorien
Billigungstheorie (h.L.)
Arg (+) Wissens und Wollenselement
Arg (+) Abgrenzung zu bewussten Fahrlässigkeit
Gleichkültigkeitstheorie
Arg (-) zu einseitig, kein konkretes Willenselement des Täters
Wissenstheorien
Möglichkeitstheorie und Wahrscheinlichkeitstheorie
Arg (-) Abgrenzung zur bewussten Fahrlässigkeit kaum mehr möglich
Arg (-) verkennen, das Vorsatz Wissen und Wollen ist
bewusste Fahrlässigkeit
ernstahft auf das Ausbleiben des Erfolges vertrauen
Ingerenz (Unterlassungsdelikt)
Rechtspflicht zum Handeln infolge seines vorhergehenden pflichtwidrigen Verhaltens
Garantenstellung (Unterlassungsdelikt)
besonderes Rechtsverhältnis, in dem sich eine Person befindet
Garantenpflicht (Unterlassungsdelikt)
aus der Garantenstellung folgende Pflicht zum Tätigwerden
Beschützergarant (Unterlassungsdelikt)
Zum Schutz eines bestimmten Rechtsgutes vor allen ihr drohenden Gefahren
Überwachungsgarant (Unterlassungsdelikt)
Übernahme von Verantwortung, alle Personen vor einer Gefahrenquelle schützen
Quasi-Kausalität (Unterlassungsdelikt)
die rechtlich gebotene Handlung kann nicht hinzugedacht werden, ohne dass der konkrete tatbestandsmäßige Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele
Zumutbarkeit (Unterlassungsdelikt)
keine ernsthafte Gefahr für sein eigenes Leben oder seine eigene Gesundheit
subjektiver Tatbestand (Unterlassungsdelikt)
Täter entscheidet sich in Kenntnis sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmalen für das Untätigbleiben, obwohl er weiß, dass er tätig werden müsste und den Erfolg wenigstens billigend in Kauf nimmt
Entsprechungsklausel (Unterlassungsdelikt)
Nichtvornahme eines rechtserheblichen Handelns zur Erfolgsabwendung, mit der Verwirklichung des gesetzlichen tatbestands durch ein aktives Tun korrespondiert
Angriff (Rechtfertigungsgründe)
Ein Angriff ist jede Bedrohung eines notwehrfähigen Rechtsguts durch menschliches Verhalten
Gegenwärtigkeit Notwehr (Rechtfertigungsgründe)
Unmittelbar bevorstehen, gerade stattfinden oder noch andauern
Andauern eines Angriffs (Rechtfertigungsgründe)
Straftatbestand zwar vollendet, die Rechtsgutverletzung aber noch fortdauernd
Rechtswidrigkeit eines Angriffs (Rechtfertigungsgründe)
Wenn er im Widerspruch zur Rechtsordnung steht und der Angegriffene ihn daher nicht zu dulden braucht
Erforderlichkeit (Rechtfertigungsgründe)
nach der objektiven ex-ante Betrachtung zur Verteidigung geeignet ist und das relativ mildeste Mittel darstellt
Absichtsprovokation (Rechtfertigungsgründe)
Jemand seine eigene Notwehrlage absichtlich und ausschließlich zu dem Zweck herbeiführt, den Angreifer in Notwehr zu verletzen
fahrlässige Provokation (Rechtfertigungsgründe)
Täter wollte die Notwehrlage nicht vorsätzlich herbeiführen, sondern löste den späteren Angriff lediglich aus, dabei allerdings in irgendeiner Weise vorher gehandelt
Abwehrprovokation (Rechtfertigungsgründe)
Der Sich-Verteidigende rechnet bereits zuvor mit einem Angriff und rüstet sich daher vorher mit effektiven Verteidigungsmitteln aus → keine Provokatin Notwehrrecht bleibt
subjektives Rechtfertigungselement (Rechtfertigungsgründe)
Der Täter müsste in Kenntnis und aufgrund der vorliegenden Rechtfertigungslage mit Verteidigungsabsicht gehandelt haben
Schuldunfähigkeit (Rechtfertigungsgründe)
Fähigkeit, Unrecht zu erkennen und danach zu handeln
Asthenischer Effekt (Rechtfertigungsgründe)
Verwirrung, Furcht oder Schrecken (o.ä.)
Extensiver Notwehrexzess (Rechtfertigungsgründe)
Überschreitung der zeitlichen Grenzen der Notwehrlage
Intensiver Notwehrexzess (Rechtfertigungsgründe)
Überschreitung der Erforderlichkeit oder Gebotenheit
Putativnotwehr (Rechtfertigungsgründe)
ETBI, Täter geht fälschlicherweise von einer Notwehrlage aus
Gefahr § 34 (Rechtfertigungsgründe)
Eine Gefahr ist ein Zustand, bei dem der Eintritt eines Schadens nach konkret vorliegenden Umständen wahrscheinlich ist (→ auch Allgemeinheitsgüter)
Gegenwärtigkeit § 34 (Rechtfertigungsgründe)
Wenn ein aus dem Zustand resultierender Schaden bei natürlicher Weiterentwicklung wahrscheinlich ist → auch Dauergefahren
Dauergefahr (Rechtfertigungsgründe)
Ein gefahrdrohender Zustand von längerer Dauer, der jederzeit in eine Rechtsgutsbeeinträchtigung umschlagen kann, ohne dass der Zeitpunkt der Rechtsgutsbeeinträchtigung jedoch konkret feststeht. Diese ist gegenwärtig, wenn der Eintritt einer Rechtsgutsverletzung entweder aktuell droht oder jedenfalls so dringend ist, dass die Gefahr jederzeit in einen Schaden umschlagen und nur durch unverzügliches Handeln wirksam abgewendet werden kann
gute Sitten § 228 (Rechtfertigungsgründe)
Verstoß gegen “das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden”
Einwilligungsfähigkeit (Rechtfertigungsgründe)
Der Betroffene muss nach seiner geistigen und sittlichen Reife imstande sein, Wesen, Bedeutung und Tragweite des gegen ihn gerichteten Eingriffs und des Verzichts auf den Schutz des Rechtsguts zu erkennen und sachgerecht zu beurteilen
Unbewusste Fahrlässigkeit (Fahrlässigkeit)
Täter rechnet im zeitpunkt der Tat garnicht damit, dass er einen gesetzlichen Tatbestand verwirklichen könnte
bewusste Fahrlässigkeit (Fahrlässigkeit)
rechnet mit der Möglichkeit einer Tatbestandsverwirklichung, aber vertraut darauf, dass er sie nicht verwirklichen werde
fahrlässig (Fahrlässigkeit)
fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt § 276 II BGB
Leichtfertigkeit (Fahrlässigkeit)
EIn gesteigerter Grad an Fahrlässigkeit, bei dem auch die individuellen Fähigkeiten und Kenntnisse des Täters zu berücksichtigen sind. Leichtfertig handelt, wer die gebotene Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt
obj. Sorgfaltspflichtverletzung (Fahrlässigkeit)
Außerachtlassung der für alle geltenden und im Verkehr erforderlichen Sorgfalt
Vertrauensgrundsatz (Fahrlässigkeit)
Wer selbst die gebotene Sorgfalt aufwendet, darf sich darauf verlassen, dass sich seine Mitmenschen ebenfalls sorgfaltsgerecht verhalten, sofern nicht das Gegenteil deutlich erkennbar ist
Selbstgefährdung (Fahrlässigkeit)
Täter leistet lediglich einen Beitrag dazu, dass sich das Opfer selbst gefährdet oder schädigt
Fremdgefährdung (Fahrlässigkeit)
Opfer war damit einverstanden, durch den Täter gefährdet oder geschädigt zu werden
objektiv vorhersehbar (Fahrlässigkeit)
Wenn ein umsichtig handelnder Dritter aus dem Verkehrskreis des Täters unter den jeweils gegebenen Umständen aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung mit dem Eintritt des erfolges gerechnet hätte
subjektive Sorgfaltspflichtverletzung (Fahrlässigkeit)
Außerachtlassen der dem Täter individuell möglichen Sorgfalt. Eine Pflichtverletzung liegt dann vor, wenn der Erfolg individuell vorhersehbar und vermeidbar war
individuell vorhersehbar (Fahrlässigkeit)
Täter mit seinen individuellen Fähigkeiten die Gefährlichkeit seiner Handlung erkennen kann
individuell vermeidbar (Fahrlässigkeit)
Täter mit seinen individuellen Fähigkeiten den Sorgfaltspflichtversoß hätte vermeiden können
Übernahmeverschulden (Fahrlässigkeit)
Verschulden in der Übernahme, da er weiß er hat die nötigen Fähigkeiten nicht