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Diese Flashcards im Vocabulary-Stil decken die wesentlichen Begriffe und Konzepte des Privatrechts ab, einschließlich Personenrecht, Schuldrecht, Sachenrecht und Werkvertragsrecht gemäß dem Vorlesungsskript.
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Natürliche Person
Ein Mensch (§1BGB).
Juristische Person
Organisationen wie die GmbH, die Aktiengesellschaft (AG) oder der eingetragene Verein (e.V.), denen die Rechtsordnung eigene Rechtsfähigkeit zuerkennt.
Rechtsfähigkeit
Die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein.
Kapitalgesellschaften
Juristische Personen des Handelsrechts, insbesondere die Aktiengesellschaft (AG), die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH).
Gesamthandsgemeinschaft
Eine Form der Personengesellschaft, bei der das Gesellschaftsvermögen allen Gesellschaftern gemeinschaftlich gehört (z.B. GbR, oHG, KG).
GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts)
Eine im BGB (§§705ff. BGB) geregelte Gesamthandsgemeinschaft, bei der jeder Gesellschafter persönlich und unbeschränkt mit seinem gesamten Vermögen haftet.
GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung)
Eine juristische Person, die nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen haftet; die Stammeinlage beträgt mindestens 25.000€ (§5I GmbHG).
Erlöschensgründe für Schuldverhältnisse
Dazu zählen unter anderem Erfüllung (§362), Aufrechnung (§§387ff.), Erlass (§397), Rücktritt (§346) und Kündigung (§314).
Verpflichtungsgeschäft
Ein schuldrechtliches Rechtsgeschäft, durch das die Verpflichtung zu einer Leistung begründet wird.
Verfügungsgeschäft
Ein sachenrechtliches Rechtsgeschäft, das unmittelbar auf ein Recht durch Übertragung, Aufhebung, Belastung oder Inhaltsänderung einwirkt.
Trennungsprinzip
Besagt, dass zwischen dem Verpflichtungsgeschäft und dem Verfügungsgeschäft rechtlich unterschieden wird und es sich um zwei verschiedene Rechtsgeschäfte handelt.
Abstraktionsprinzip
Baut auf dem Trennungsprinzip auf und besagt, dass die Wirksamkeit des Verfügungsgeschäfts von der Wirksamkeit des zugrunde liegenden Verpflichtungsgeschäfts unabhängig ist (Fehlerunabhängigkeit).
Eigenschaft einer Sache
Alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die infolge ihrer Beschaffenheit auf Dauer für die Brauchbarkeit und den Wert der Sache von Einfluss sind (z.B. Material, Alter, Marke).
Innenvollmacht
Eine Vollmacht, die vom Geschäftsherrn gegenüber dem zu Bevollmächtigenden erteilt wird (§167I Fall 1 BGB).
Außenvollmacht
Eine Vollmacht, die gegenüber dem Dritten (Geschäftspartner) erteilt wird (§167I Fall 2 BGB).
Rechtsschein
Ein vertrauensbegründender Sachverhalt oder Umstand, der regelmäßig auf bestimmte rechtliche Verhältnisse schließen lässt (z.B. eine schriftliche Vollmachts-Urkunde).
Duldungsvollmacht
Eine Form der Rechtsscheinsvollmacht, bei der der Geschäftsherr Kenntnis vom unbefugten Auftreten eines Vertreters hat und es dennoch nicht verhindert.
Anscheinsvollmacht
Eine Form der Rechtsscheinsvollmacht, bei der der Geschäftsherr das unbefugte Auftreten zwar nicht kennt, es aber bei ordnungsgemäßer Geschäftsführung hätte wissen und verhindern können.
Regelmäßige Verjährungsfrist
Beträgt gemäß §195BGB drei (3) Jahre.
Verjährungsbeginn
Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlangt hat (§199Abs. 1 BGB).
Wucher (§138Abs. 2 BGB)
Liegt vor bei einem auffälligen Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung unter bewusster Ausbeutung einer Schwächesituation.
Wucherähnliches Rechtsgeschäft
Ein nach §138Abs. 1 BGB sittenwidriges Geschäft bei auffälligem Missverhältnis und verwerflicher Gesinnung, die bei einer Wertdifferenz von über 100% vermutet wird.
Invitatio ad offerendum
Die bloße Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (z.B. Waren im Schaufenster), der noch der Rechtsbindungswille fehlt.
Negative Publizität (§15Abs. 1 HGB)
Schützt das Vertrauen in das Schweigen des Handelsregisters; nicht eingetragene Tatsachen können gutgläubigen Dritten nicht entgegengehalten werden.
Bestimmtheitsgrundsatz
Ein Grundsatz des Sachenrechts, nach dem genau bestimmt sein muss, welche einzelne Sache Gegenstand einer Verfügung ist.
AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen)
Für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Partei der anderen bei Vertragsschluss stellt (§305Abs. 1 BGB).
Inhaltskontrolle
Die richterliche Überprüfung von AGB-Klauseln gemäß §307BGB auf unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners.
Gattungsschuld
Eine Schuld, die nur nach gattungsmäßigen (allgemeinen) Merkmalen bestimmt ist (§243Abs. 1 BGB).
Konkretisierung (§243Abs. 2 BGB)
Die Umwandlung einer Gattungsschuld in eine Stückschuld, sobald der Schuldner das zur Leistung seinerseits Erforderliche getan hat.
Unmöglichkeit (§275BGB)
Erlöschen der Leistungspflicht, wenn die Leistung für den Schuldner (subjektiv) oder für jedermann (objektiv) unmöglich ist.
Sachmangel (§434BGB)
Abweichung der Ist-Beschaffenheit von den subjektiven oder objektiven Anforderungen (z.B. Aliudlieferung, Montagefehler oder fehlende Eignung).
Nacherfüllung (§439BGB)
Der vorrangige Anspruch des Käufers bei Mängeln, bestehend aus der Wahl zwischen Nachbesserung (Reparatur) oder Neulieferung.
Rügeobliegenheit (§377HGB)
Die Pflicht des Käufers im Handelskauf, die Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und Mängel sofort anzuzeigen.
Unternehmerpfandrecht (§647BGB)
Ein gesetzliches Pfandrecht des Werkunternehmers an den in seinen Besitz gelangten beweglichen Sachen des Bestellers zur Sicherung seiner Werklohnforderungen.
Abnahme (Werkvertrag)
Die körperliche Entgegennahme des Werkes und die Anerkennung als im Wesentlichen vertragsgemäße Leistung (§640BGB).
Selbstvornahme (§637BGB)
Das Recht des Werkbestellers, einen Mangel nach erfolglosem Ablauf einer Frist zur Nacherfüllung selbst zu beseitigen und Aufwendungsersatz zu verlangen.
Culpa in contrahendo (c.i.c.)
Die Haftung für das Verschulden bei Vertragsschluss gemäß §311Abs. 2 BGB; es entstehen vorvertragliche Schutzpflichten.
Sachwalterhaftung (§311Abs. 3 BGB)
Die Eigenhaftung von Dritten (z.B. Gutachter), die in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nehmen und dadurch den Vertragsschluss beeinflussen.
Falsa demonstratio non nocet
'Eine falsche Bezeichnung schadet nicht' — ein Vertrag kommt mit dem übereinstimmend gewollten Inhalt zustande, selbst wenn die Bezeichnung in den Erklärungen falsch gewählt wurde.
Wesentliche Bestandteile (§93BGB)
Bestandteile einer Sache, die nicht voneinander getrennt werden können, ohne dass ein Teil zerstört oder in seinem Wesen verändert wird.
Schriftform vs. Textform
Die Schriftform (§126BGB) erfordert eine eigenhändige Unterschrift; die Textform (§126bBGB) verlangt lediglich eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger.