1. StrafR BT - Straftaten gegen d. Person (Leben)

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Totschlag (§212)

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Mord (§211)

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Tötung auf Verlangen (§216)

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Fahrlässige Tötung (§222)

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Aufbauschema Aussetzung (§221)

  • I. TB (§221 I)

    • 1. OTB

      • a) Tathandlung

        • aa) In hilflose Lage versetzen (§221 I Nr. 1)

        • bb) In hilfloser Lage im Stich lassen (§221 I Nr. 2)

      • b) Dadurch Gefahr d. Todes / schweren Gesundheitsschädigung ausgesetzt

      • c) Kausalität & obj. Zurechnung

    • 2. STB

  • II. ggf. QualiTB (§221 II, III)

  • III. RWK & Schuld

  • IV. Konkurrenzen → (P)1

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In hilflose Lage versetzen (§221 I Nr. 1)

  • (1) Hilflose Lage

    • Lage ist für einen Menschen hilflos, wenn er sich ggü. einer Lebensgefahr / Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung nicht aus eigener Kraft schützen / helfen kann.

    • Maßgeblich sind d. konkreten Umstände d. Einzelfalls → „Augenblicksgefahren" dürften nicht ausreichen, vielmehr muss eine Stabilisierung d. Situation d. Hilflosigkeit zur „Lage" verursacht

  • (2) Versetzen 

    • In eine hilflose Lage wird eine Person versetzt, wenn eine vor d. Tat nicht / nicht so vorhandene Lage vom Täter hervorgerufen / gesteigert wird

      • Erforderlich ist nicht unbedingt d.  räumliche Verbringen d. Menschen an einen anderen Ort

      • Versetzen ist danach iSv ursächlich werden auszulegen

        • Tathandlung kann bei Garantenstellung auch ein Unterlassen sein

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In hilfloser Lage im Stich lassen (§221 I Nr. 2)

  • (1) Hilflose Lage (s.o.)

  • (2) Im Stich lassen

    • Untätigbleiben hinsichtlich d, drohenden Umschlagens einer hilflosen Lage in eine konkrete Gefahr d. Todes / einer schweren Gesundheitsschädigung

    • Häufig durch Herstellung räumlicher Distanz zum Opfer verwirklicht; denkbar aber auch durch untätiges Verweilen beim hilflosen Opfer.

  • (3) Garantenstellung

    • Obhutsverhältnis = Beschützergarantenstellung

    • Sonstige Beistandspflicht = Überwachungsgarant (auch Ingerenz möglich!)

→ §221 I Nr. 2 ist ein echtes Unterlassungsdelikt  → §13 ist NICHT anzuwenden!


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Dadurch Gefahr d. Todes / schweren Gesundheitsschädigung ausgesetzt

  • Folge d. Tathandlung muss eine konkrete Gefahr d. Todes / einer schweren Gesundheitsschädigung sein

    • Maßstab: Schaden d. in §226 I beschriebenen Art / von gleichem Schweregrad

    • Merkmal soll auch dann erfüllt sein, wenn eine bereits bestehende Gefahr nur verstärkt wird

    • Auch geringere Schäden erfasst, wenn sie intensiv-medizinische Behandlung / umfangreiche Rehabilitationsmaßnahmen erfordern (so BGH)

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Kausalität & obj. Zurechnung

  • Insb. Gefahrspezifischer Zusammenhang (“dadurch”)

  • 1. Variante: Lebens- / Leibesgefahr muss gerade auf der hilflosen Lage beruhen, in d.  Täter das Opfer versetzt hat

    • Tathandlung → hilflose Lage → konkrete Gefahr

  • 2. Variante: Gefahr muss gerade darauf beruhen, d. Täter d. Opfer im Stich lässt:

    • Hilflose Lage → im Stich lassen → Hervorrufen / Steigern einer Lebens- / Leibesgefahr

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STB d. §221

Vorsatz bzgl. aller OTBM → muss als Gefährdungsvorsatz neben d. Bewusstsein d. Hilflosigkeit d. Opfers auch d. konkrete Leibes- / Lebensgefahr als Folge d. Tathandlung umfassen

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ggf. QualiTB (§221 II, III)

  • §221 II Nr. 1: Aussetzung, d. von Eltern gegen ihr Kind (auch Adoptivkind) / eine Person, d. Täter zur Erziehung / Betreuung in d. Lebensführung anvertraut ist, begangen wird

    • Erfasst nicht nur Stief- & Pflegekinder, sondern auch kurzzeitige Betreuungsverhältnisse

    • ABER: gem. Anlehnung an §174 I Nr. 3 Altersgrenze von unter 18 Jahren 

  • §221 II Nr. 2 (Erfolgsqualifikation): schwere Gesundheitsschädigung kann in Parallele zu §226 ausgelegt werden, jedoch auf d. dort genannten Fälle beschränkt zu sein → beachte §18

  • §221 III (Erfolgsqualifikation): bzgl. Verursachung d. Todes → beachte §18

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Konkurrenzen (§221)

  • Zusammentreffen mit Tötungsdelikten (§§211 ff.):

    • §221 tritt im Wege d. Gesetzeskonkurrenz hinter einem vollendeten Tötungsdelikt zurück

      • Gleiches gilt auch für ein bloß versuchtes Tötungsdelikt 

    • (P)1: Strafbefreiender Rücktritt vom versuchten Tötungsdelikt

    • §221 III geht dem §222 wiederum nach allg. Ansicht vor 

  • Zusammentreffen mit Körperverletzungsdelikten (§§223 ff.):

    • Tateinheit → obwohl § 221 auch d. Leibesgefährdung erfasst

      • Folgt aus d. Überlegung, d, in dem eingetretenen (Körperverletzungs-) Erfolg d. für §221 erforderliche Grad der Gefährlichkeit nicht stets seinen Ausdruck findet.

  • Zusammentreffen mit unerlaubten Entfernen vom Unfallort (§142):

    • Tateinheit 

      • Grund: §142 ist ein Vermögensgefährdungsdelikt & schützt mithin ein völlig anderes RG

  • Zusammentreffen mit unterlassener Hilfeleistung (§323c) 

    • §221 ist ggü. d. §323c d. speziellere Delikt, da §323c eine konkrete (Leibes- / Lebens-)Gefährdung nicht voraussetzt

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(P)1: Strafbefreiender Rücktritt vom versuchten Tötungsdelikt 

  • eA: durch d. Tat begangene Aussetzung lebt wieder auf 

  • aA: Rücktrittswirkung bezieht sich NICHT nur auf d. TB, sondern auf d. im Tötungsversuch liegende RGgefährdung

    • Folge: verwirklichtes konkretes Gefährdungsdelikt ist trotz Vollendung straffrei 

    • Kritik: übersieht, d. Gefährdungsunrecht vollständig verwirklicht is

      • Schließlich kann d. Täter, d. zunächst sogar mit Tötungsvorsatz gehandelt hat trotz seines Rücktritts schwerlich besser stehen, als derjenige Täter, d. nie einen Tötungsvorsatz gefasst hatte