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Totschlag (§212)
Mord (§211)
Tötung auf Verlangen (§216)
Fahrlässige Tötung (§222)
Aufbauschema Aussetzung (§221)
I. TB (§221 I)
1. OTB
a) Tathandlung
aa) In hilflose Lage versetzen (§221 I Nr. 1)
bb) In hilfloser Lage im Stich lassen (§221 I Nr. 2)
b) Dadurch Gefahr d. Todes / schweren Gesundheitsschädigung ausgesetzt
c) Kausalität & obj. Zurechnung
2. STB
II. ggf. QualiTB (§221 II, III)
III. RWK & Schuld
IV. Konkurrenzen → (P)1
In hilflose Lage versetzen (§221 I Nr. 1)
(1) Hilflose Lage
Lage ist für einen Menschen hilflos, wenn er sich ggü. einer Lebensgefahr / Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung nicht aus eigener Kraft schützen / helfen kann.
Maßgeblich sind d. konkreten Umstände d. Einzelfalls → „Augenblicksgefahren" dürften nicht ausreichen, vielmehr muss eine Stabilisierung d. Situation d. Hilflosigkeit zur „Lage" verursacht
(2) Versetzen
In eine hilflose Lage wird eine Person versetzt, wenn eine vor d. Tat nicht / nicht so vorhandene Lage vom Täter hervorgerufen / gesteigert wird
Erforderlich ist nicht unbedingt d. räumliche Verbringen d. Menschen an einen anderen Ort
Versetzen ist danach iSv ursächlich werden auszulegen
Tathandlung kann bei Garantenstellung auch ein Unterlassen sein
In hilfloser Lage im Stich lassen (§221 I Nr. 2)
(1) Hilflose Lage (s.o.)
(2) Im Stich lassen
Untätigbleiben hinsichtlich d, drohenden Umschlagens einer hilflosen Lage in eine konkrete Gefahr d. Todes / einer schweren Gesundheitsschädigung
Häufig durch Herstellung räumlicher Distanz zum Opfer verwirklicht; denkbar aber auch durch untätiges Verweilen beim hilflosen Opfer.
(3) Garantenstellung
Obhutsverhältnis = Beschützergarantenstellung
Sonstige Beistandspflicht = Überwachungsgarant (auch Ingerenz möglich!)
→ §221 I Nr. 2 ist ein echtes Unterlassungsdelikt → §13 ist NICHT anzuwenden!
Dadurch Gefahr d. Todes / schweren Gesundheitsschädigung ausgesetzt
Folge d. Tathandlung muss eine konkrete Gefahr d. Todes / einer schweren Gesundheitsschädigung sein
Maßstab: Schaden d. in §226 I beschriebenen Art / von gleichem Schweregrad
Merkmal soll auch dann erfüllt sein, wenn eine bereits bestehende Gefahr nur verstärkt wird
Auch geringere Schäden erfasst, wenn sie intensiv-medizinische Behandlung / umfangreiche Rehabilitationsmaßnahmen erfordern (so BGH)
Kausalität & obj. Zurechnung
Insb. Gefahrspezifischer Zusammenhang (“dadurch”)
1. Variante: Lebens- / Leibesgefahr muss gerade auf der hilflosen Lage beruhen, in d. Täter das Opfer versetzt hat
Tathandlung → hilflose Lage → konkrete Gefahr
2. Variante: Gefahr muss gerade darauf beruhen, d. Täter d. Opfer im Stich lässt:
Hilflose Lage → im Stich lassen → Hervorrufen / Steigern einer Lebens- / Leibesgefahr
STB d. §221
Vorsatz bzgl. aller OTBM → muss als Gefährdungsvorsatz neben d. Bewusstsein d. Hilflosigkeit d. Opfers auch d. konkrete Leibes- / Lebensgefahr als Folge d. Tathandlung umfassen
ggf. QualiTB (§221 II, III)
§221 II Nr. 1: Aussetzung, d. von Eltern gegen ihr Kind (auch Adoptivkind) / eine Person, d. Täter zur Erziehung / Betreuung in d. Lebensführung anvertraut ist, begangen wird
Erfasst nicht nur Stief- & Pflegekinder, sondern auch kurzzeitige Betreuungsverhältnisse
ABER: gem. Anlehnung an §174 I Nr. 3 Altersgrenze von unter 18 Jahren
§221 II Nr. 2 (Erfolgsqualifikation): schwere Gesundheitsschädigung kann in Parallele zu §226 ausgelegt werden, jedoch auf d. dort genannten Fälle beschränkt zu sein → beachte §18
§221 III (Erfolgsqualifikation): bzgl. Verursachung d. Todes → beachte §18
Konkurrenzen (§221)
Zusammentreffen mit Tötungsdelikten (§§211 ff.):
§221 tritt im Wege d. Gesetzeskonkurrenz hinter einem vollendeten Tötungsdelikt zurück
Gleiches gilt auch für ein bloß versuchtes Tötungsdelikt
(P)1: Strafbefreiender Rücktritt vom versuchten Tötungsdelikt
§221 III geht dem §222 wiederum nach allg. Ansicht vor
Zusammentreffen mit Körperverletzungsdelikten (§§223 ff.):
Tateinheit → obwohl § 221 auch d. Leibesgefährdung erfasst
Folgt aus d. Überlegung, d, in dem eingetretenen (Körperverletzungs-) Erfolg d. für §221 erforderliche Grad der Gefährlichkeit nicht stets seinen Ausdruck findet.
Zusammentreffen mit unerlaubten Entfernen vom Unfallort (§142):
Tateinheit
Grund: §142 ist ein Vermögensgefährdungsdelikt & schützt mithin ein völlig anderes RG
Zusammentreffen mit unterlassener Hilfeleistung (§323c)
§221 ist ggü. d. §323c d. speziellere Delikt, da §323c eine konkrete (Leibes- / Lebens-)Gefährdung nicht voraussetzt
(P)1: Strafbefreiender Rücktritt vom versuchten Tötungsdelikt
eA: durch d. Tat begangene Aussetzung lebt wieder auf
aA: Rücktrittswirkung bezieht sich NICHT nur auf d. TB, sondern auf d. im Tötungsversuch liegende RGgefährdung
Folge: verwirklichtes konkretes Gefährdungsdelikt ist trotz Vollendung straffrei
Kritik: übersieht, d. Gefährdungsunrecht vollständig verwirklicht is
Schließlich kann d. Täter, d. zunächst sogar mit Tötungsvorsatz gehandelt hat trotz seines Rücktritts schwerlich besser stehen, als derjenige Täter, d. nie einen Tötungsvorsatz gefasst hatte