BGB AT Grundbegriffe

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Privatautonomie

Ist die Freiheit des Einzelnen zur Gestaltung der Rechtsverhältnisse nach seinem Willen. Sie ist Teil der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Artikel 2 Abs. 1 GG geschützt. Ihr Kernbestandteil ist die Vertragsfreiheit.

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Vertragsfreiheit

Abschlussfreiheit, Formfreiheit, Inhaltsfreiheit

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(Vertrags-) Abschlussfreiheit

Die Freiheit, Verträge zu schließen oder nicht und zu entschieden, mit wem man sie schließt.

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(Vertrags-) Inhaltsfreiheit

Die Freiheit einen Vertrag mit dem Inhalt zu schließen auf den man sich mit dem Vertragspartner einigt.

5
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Anspruch

Das Recht von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (§ 194 Abs 1 BGB)

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Vertrag

Es handelt sich um ein Rechtsgeschäft das aus inhaltlich übereinstimmende, mit Bezug aufeinander abgegebenen Willenserklärungen von mindestens zwei Personen.

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Aus welchen 2 Hauptquellen können Ansprüche entstehen?

Aus einem Vertrag (z.B Kaufvertrag) oder aus dem Gesetz (z.B Delikt)

8
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Anspruchsgrundlage

Die rechtliche Norm, auf die man einen Anspruch stützen muss, um ihn rechtlich geltend zu machen. (z.B Schadenersatz § 823 Abs. 1 BGB)

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Tatbestand

Vorrausetzungen die erfüllt sein müssen damit ein Anspruch aus einer Anspruchsgrundlage entsteht

10
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Verpflichtungsgeschäft

Ein Verpflichtungsgeschäft ist ein Rechtsgeschäft, durch das eine Person sich gegenüber einer anderen zu einer Leistung verpflichtet, also ein schuldrechtlicher Anspruch entsteht.

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Verfügungsgeschäft

Das Verfügungsgeschäft ist ein Rechtsgeschäft, durch das ein Recht unmittelbar übertragen, belastet, geändert oder aufgehoben wird. Das Verfügungsgeschäft beschränkt das rechtliche Können.

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Dispositives Recht (ius positivum)

sind Normen, deren Anwendung die Parteien vertraglich oder durch einseitigen Verzicht ausschließen können

13
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Zwingendes Recht (ius cogens)

Das gilt immer, daran kann nicht vorbei verhandelt werden

14
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Gegenseitige Verträge

Verträge, bei denen Leistung und Gegenleistung im Austauschverhältnis stehen. (Kaufvertrag §433)

15
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Trennungsprinzip

Trennung von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft.

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Abstraktionsprinzip

Es gibt eine rechtliche Trennung zwischen kausalem und abstraktem Geschäft, Wirksamkeit des Verpflichtungsgeschäft ist für die Wirksamkeit des Verfügungsgeschäft unbeachtlich und umgekehrt

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Willenserklärung

Eine private Willensäußerung einer Person, die unmittelbar auf den Eintritt einer Rechtsfolge gerichtet ist.

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Vertragsformfreiheit

Verträge können ohne eine bestimmte Form geschlossen werden, es sei denn das Gesetz schreibt eine Form vor (z.b mündlich)

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Rechtsgeschäft

Ein rechtlicher Akt, der auf den Eintritt einer Rechtsfolge gerichtet ist und diese Rechtsfolge, soweit von der Rechtsordnung anerkannt, auch herbeiführt.

20
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Tatbestand einer Rechtsfolge

Zum Tatbestand des Rechtsgeschäft gehören, je nach den rechtlichen Anforderungen, eine oder mehrere Willenserklärungen und ggf. noch andere Elemente

21
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Rechtsfähigkeit

Fähigkeit Träger von Rechten und Pflichten zu sein

22
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Geschäftsfähigkeit

Die Fähigkeit, Willenserklärungen wirksam abzugeben und entgegenzunehmen und somit am Rechtsverkehr teilzunehmen.

23
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Deliktsfähigkeit (Verschuldensfähigkeit)

Die Fähigkeit einer Person, für eine von ihr begangene unerlaubte Handlung haftbar gemacht zu werden. Sie ist ein Teilbereich der Handlungsfähigkeit und wird im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) insbesondere in den §§ 827 und 828 geregelt.8

24
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Realakt

Tatsächliche Willensbetätigung, die kraft Gesetzes eine bestimmte Rechtsfolge herbeiführt.

25
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Testierfähigkeit

Fähigkeit ein Testament zu errichten, geregelt in § 2229

26
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Ehefähigkeit

mit Volljährigkeit, § 1303, striktes Verbot der Kinderehe, § 1303 S.2 (Zweck: “Ächtung der Kinderehe)

27
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Formen der Geschäftsfähigkeit

Geschäftsunfähig, beschränkt Geschäftsfähig, voll Geschäftsfähig

28
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pacta sunt servanda

Verträge sind einzuhalten. Der Grundsatz verpflichtet Vertragsparteien, die vereinbarten Leistungen zu erfüllen, und bildet die Basis für Rechtssicherheit, Verlässlichkeit und Vertrauen im Rechtsverkehr.

29
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invitatio ad offerendum

Aufforderung zur Abgabe eines Antrags

30
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Angebot

Empfangsbedürftigte Willenserkärung