Definitionen: Verkehrsrecht

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1
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Tatsächlich öffentlicher Verkehrsraum

Verkehrsflächen, auf denen ohne Rücksicht auf eine verwaltungsrechtliche Widmung oder auf die Eigentumsverhältnisse (Privatgrundstück) auf Grund ausdrücklicher oder stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten die Benutzung durch einen unbestimmten Personenkreis (jedermann) zugelassen ist und auch tatsächlich für Verkehrszwecke genutzt wird.

2
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Rechtlich öffentlicher Verkehrsraum

Sind alle Straßen, Wege und Plätze, die nach dem Straßenrecht des Bundes oder der Länder förmlich dem Gemeingebrauch gewidmet sind

3
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Verkehrsteilnehmer

ist, wer sich ohne Rücksicht auf Absicht und Zweck im öffentlichen Verkehrsraum aufhält und sich verkehrserheblich verhält, das heißt körperlich und unmittelbar durch Tun oder Unterlassen auf den Ablauf eines Verkehrsvorgangs einwirkt, wer öffentliche Wege im Rahmen des Gemeingebrauchs benutzt.

4
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Fahrzeug

sind zur Ortsveränderung bestimmte Fortbewegungsmittel zwecks Beförderung von Personen und Gütern

5
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Kraftfahrzeug

Sind Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein.

6
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Führen

liegt vor, wer ein Fahrzeug oder Kraftfahrzeug unter bestimmungsgemäßer Verwendung seiner Triebkräfte in eigner Verantwortung in Bewegung setzt und eine für die Fahrzeugbewegung mit entscheidende Verrichtung ausübt =(Objektive Komponente)

= verlangt eine zielgerichtete, auf einen Willensakt beruhende Tätigkeit (subjektive Komponente)

= Beginnt dort, wo der Bewegungsvorgang durch das Anrollen der Räder sichtbar wird (dynamische Komponente)

7
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Anderer

ist jede Person auch juristische Person außer dem Verursacher selbst

8
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Schädigung

ist die Herbeiführung von Körper- oder Gesundheitsschäden oder von vermögensrechtlich wägbaren Nachteilen

9
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Gefährdung

Konkrete Gefahr ist die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritt. Eine Gefahr droht, wenn nicht mehr beeinflussbare Kräfte so unmittelbar einzuwirken drohen, dass es mehr oder weniger vom Zufall oder von besonderer Ausweichgeschicklichkeit abhängt, ob ein Schaden eintritt. Der Schadenseintritt muss wahrscheinlicher sein als dessen Ausbleiben. Dies ist stets ein Beinahe-Unfall.

10
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(vermeidbare) Behinderung

Behinderung bedeutet, einen anderen in dem von ihm beabsichtigten Verkehrsverhalten nachhaltig zu beeinträchtigen, das heißt die Verkehrsteilnahme wird gänzlich vereitelt, erschwert oder geringfügig gestört.

11
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(vermeidbare) Belästigigung

Belästigung ist das Verursachen eines mehr als unvermeidbar körperlichen oder seelischen Unbehagens

12
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Straße

Alle für den fließenden und ruhenden Straßenverkehr oder für einzelne Verkehrsarten bestimmte Flächen, also auch Sonderwege sowie Seitenstreifen, Mehrzweck- oder Parkstreifen. Eine Straße besteht aus mehreren Straßenteilen, wie die Fahrbahn, der Seitenstreifen, die Sonderstreifen und die Sonderwege.

13
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Fahrbahn

Ist der Teil der Straße, der durch seine Baulichkeit erkennbar zur Benutzung durch Fahrzeuge bestimmt und geeignet ist.

14
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Richtungsfahrbahn

sind baulich getrennte Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung

15
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Fahrstreifen

ist der Teil der Fahrbahn, den ein mehrspuriges Fahrzeug zum ungehinderten Fahren im Verlauf der Fahrbahn benötigt. Eine Fahrstreifenmarkierung ist nicht erforderlich, entscheidend ist allein, ob zwei Fahrzeuge nebeneinander fahren können.

16
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Möglichst weit rechts fahren

Einhaltung von etwa 1m zum rechten Fahrbahnrand und von etwa 0,5 m zur Mittellinie

17
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Kriechspur

Ist kein Sonderweg, sondern unselbstständiger Bestandteil der Richtungsfahrbahn und darf daher von jedem Verkehrsteilnehmer mit jeder erlaubten Geschwindigkeit benutzt werden. Die Kriechspur ist Teil der Fahrbahn.

18
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Seitenstreifen

Ist der unmittelbar neben der Fahrbahn liegende Teil der Straße; er kann befestigt oder unbefestigt sein. Seitenstreifen, wie Bankette, Mehrzweckstreifen, Standspuren sind keine Teile der Fahrbahn.

19
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Standspur

Ist der rechte Seitenstreifen oder Pannenstreifen auf Bundesautobahnen oder Kraftfahrstraßen. Die Standspur ist kein Teil der Fahrbahn.

20
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Einfädelungsstreifen

wurden auch als Beschleunigungsstreifen bezeichnet und dienen ausschließlich dem zügigen Einfädeln, soweit der durchgehende Verkehr dies zulässt. Auf Einfädelungsstreifen darf schneller gefahren werden als auf dem angestrebten Fahrstreifen. Einfädelungsstreifen sind Teile der Fahrbahn als selbstständige Fahrbahn, sprich selbstständige nicht zur Richtungsfahrbahn gehörende Fahrbahnen.

21
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Ausfädelungsstreifen

wurden auch als Verzögerungsstreifen bezeichnet. Auf Ausfädelungsstreifen darf nicht schneller gefahren werden als auf dem durch gehenden Fahrstreifen. Ausfädelungsstreifen sind Teil der Fahrbahn als selbstständige Fahrbahn, sprich selbständige nicht zur Richtungsfahrbahn gehörende Fahrbahnen.

22
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Abgehende Fahrstreifen

sind Fahrstreifen, die der ungehinderte Vorsortierung der Verkehrsströme durch verkehrslenkende Beschilderung und Fahrstreifenführung dienen. Abgehende Fahrstreifen sind Teile der Fahrbahn.

23
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Innenliegende Linksabbiegerstreifen

Dienen dem gefahrenminimierenden, etappenweisen Linksabbiegen. Innenliegende Linksabbiegerstreifen sind Teile der Fahrbahn als selbstständige nicht zur Richtungsfahrbahn gehörende Fahrbahn

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Sonderfahrstreifen

Sind Verkehrsflächen, die für bestimmte Verkehrsarten (Busse,Taxen etc.); sie dürfen nur und müssen von ihrer Verkehrsart benutzt werden. Sonderfahrstreifen sind Teil der Fahrbahn

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Schutzstreifen

ist durch Z 340 gekennzeichneter und in regelmäßigen Abständen mit dem Sinnbild „Fahrräder“ markierter Teil der Fahrbahn. Die Benutzungspflicht für Radfahrer ergibt sich aus dem Rechtsfahrgebot, andere Fahrzeug-Führer dürfen ihn bei Bedarf benutzen. Schutzstreifen sind Teile der Fahrbahn.

26
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Sonderwege

sind Straßenteile, die für bestimmte Verkehrsarten bereitgestellt sind, beispielsweise Rad, Reit oder Gehwege. Sie dürfen nur und müssen von ihrer Verkehrsart benutzt werden.

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Verkehrsberuhigter Bereich

sind andersartige Verkehrsflächen; eine einheitliche für den gemischten Verkehr bestimmte Fläche. Hier existiert keine Trennung in Seitenstreifen, Fahrbahn und Gehweg. Es handelt sich nicht um eine Fahrbahn, sondern um eine Mischfläche eigener Art.

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Personenkraftwagen

sind Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen geeignet und bestimmt sind.

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