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Diese Flashcards decken die wesentlichen Begriffe und Konzepte der Vorlesung Bürgerliches Recht ab, basierend auf der Gliederung von PD Dr. Dieter Waibel.
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Aufbau des BGB
Das BGB besteht aus folgenden Büchern: 1. Allgemeiner Teil 2. Recht der Schuldverhältnisse (Schuldrecht) 3. Sachenrecht 4. Familienrecht 5. Erbrecht
Abstraktionsprinzip
Das Prinzip: Ein Kauf im Laden besteht rechtlich immer aus 3 getrennten Geschäften:
1. Der Kaufvertrag (nur das Versprechen am Tisch).
2. Die Übergabe der Ware.
3. Die Übergabe des Geldes.
Das Beispiel: Ein 14-Jähriger kauft eine Uhr. Sagen die Eltern "Nein", ist der Kaufvertrag (Geschäft 1) ungültig. Die Übergabe der Uhr (Geschäft 2) bleibt aber gültig.
Die Folge: Er hat die Uhr ohne gültigen Vertrag in der Hand. Er muss sie zurückgeben, bekommt aber sein Geld wieder.
Rechtsfähigkeit
Rechtsfähigkeit (§ 1 BGB): Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Sie beginnt mit der Vollendung der Geburt.
Geschäftsfähigkeit
Geschäftsfähigkeit (§§ 104 ff. BGB): Fähigkeit, im Rechtsverkehr wirksam Erklärungen abzugeben. Sie tritt mit 18 Jahren in vollem Umfang ein.
Taschengeldparagraph
Das Taschengeld ist wirksam auch ohne Zustimmung, da die Eltern schon durch das Geld-Geben vom Taschengeld zustimmen. Es muss aber auch für den Taschengeldzweck geeignet sein.
Schuldnerverzug
4 Voraussetzungen: 1. Fälliger Anspruch 2. Nichtleistung des Schuldners 3. Mahnung (oder deren Entbehrlichkeit) 4. Verschulden / Vertretenmüssen des Schuldners.
Gewährleistung vs. Garantie
Gewährleistung (§ 437 BGB): gesetzlich vorgeschrieben, gilt für Fehler beim Kauf. Garantie: freiwillige Zusatzleistung vom Händler oder Hersteller.
Gewährleistungsrechte
Produkthaftung
Der Hersteller haftet für Schäden durch ein kaputtes Produkt. Richtlinien: 1. Verschuldenunabhängig 2. Gilt nur für Personen- und private Sachschäden 3. 500 € Selbstbeteiligung bei Sachschäden.
Geschäftsunfähigkeit
Betrifft Kinder unter 7 Jahren oder Personen mit dauerhafter Störung der Geistestätigkeit (§§ 104, 105 BGB). Ihre Willenserklärungen sind von Anfang an absolut nichtig.
Beschränkte Geschäftsfähigkeit
Betrifft Minderjährige zwischen 7 und 18 Jahren (§ 106 BGB). Rechtsgeschäfte bedürfen grundsätzlich der Zustimmung (Einwilligung oder Genehmigung) der gesetzlichen Vertreter.
Willenserklärung (WE)
Eine Äußerung, die darauf gerichtet ist, eine Rechtsfolge herbeizuführen. Sie kann ausdrücklich oder konkludent (durch schlüssiges Verhalten) erfolgen.
Konkludentes Verhalten
Schlüssiges Verhalten, durch das eine Willenserklärung auch ohne ausdrückliche Worte zum Ausdruck gebracht wird (z. B. das Legen der Ware auf das Kassenband).
Essentialia negotii
Die notwendigen Mindestbestandteile eines Vertrages. Beim Kaufvertrag sind das: Kaufgegenstand und Kaufpreis (sowie die Vertragsparteien).
Vertragsfreiheit
Sie umfasst die Abschlussfreiheit (Wahl des Partners), die Inhaltsfreiheit (Bestimmung des Inhalts) und die Formfreiheit (grundsätzlich Mündlichkeit).
Anfechtung – Voraussetzungen
Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB)
Eine Person, die der Schuldner zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten einsetzt. Der Schuldner haftet für deren Verschulden wie für eigenes (z. B. der Angestellte/Azubi im Betrieb).
Einwendung
Der Anspruch ist sofort komplett tot. Der Richter beachtet das automatisch von selbst (Beispiel: Die Schuld wurde durch Zahlung bereits beglichen = Erfüllung, § 362 BGB).
Einrede
Der Anspruch bleibt bestehen, aber man darf die Leistung dauerhaft verweigern. Der Richter beachtet es erst, wenn man es in der Klausur ausdrücklich sagt (Beispiel: Die Sache ist verjährt).
Naturalrestitution
Das ist der Grundsatz des Schadensersatzrechts (§ 249 BGB). Er besagt, dass der Zustand wiederhergestellt werden muss, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde (also den Schaden genau so reparieren oder ersetzen, wie es vorher war).
Verbraucherschutzrecht
Der gesetzliche Schutz des schwächeren Verbrauchers (§ 13 BGB) vor Benachteiligungen durch Unternehmer (§ 14 BGB), insbesondere bei Fernabsatzgeschäften (z. B. durch das Widerrufsrecht, § 355 BGB).
Besitz
Besitz (§ 854 BGB): Die tatsächliche Sachherrschaft (wer die Sache gerade in der Hand hat).
Eigentum
Eigentum (§ 903 BGB): Die rechtliche Herrschaftsmacht (wem die Sache laut Gesetz gehört).
Eigentumsvorbehalt
Eine Kreditsicherung für den Verkäufer bei Ratenzahlung: Der Käufer bekommt die Ware zwar sofort, wird aber erst Eigentümer, wenn der letzte Cent bezahlt ist. Zahlt er nicht, holt der Verkäufer die Ware zurück.
Sicherungsübereignung
Eine Kreditsicherung für Banken: Der Schuldner gibt der Bank das Eigentum an einer Sache (z. B. einer Maschine) als Sicherheit für einen Kredit. Der Schuldner darf die Maschine aber behalten und im Betrieb weiter nutzen.