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Definitionen und Konzepte des schweizerischen Arbeitsrechts basierend auf dem OR, ArG, GlG und weiteren Rechtsquellen.

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25 Terms

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Einzelarbeitsvertrag (EAV)

Ein in OR Art. 319 ff. geregelter Vertrag, der den Arbeitnehmer verpflichtet, auf bestimmte oder unbestimmte Zeit im Dienst des Arbeitgebers Arbeit zu leisten, und den Arbeitgeber zur Entrichtung eines Lohns verpflichtet.

2
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Die vier Begriffsmerkmale des EAV

Arbeitsleistung (persönlich), Dauer (bestimmte/unbestimmte Zeit), Lohn (zwingende Entgeltlichkeit) und Unterordnung (Weisungsgebundenheit/Subordination).

3
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Werkvertrag

Ein Vertrag, bei dem im Gegensatz zum Einzelarbeitsvertrag nicht eine Tätigkeit, sondern ein Erfolg (ein fertiges Werk) geschuldet wird.

4
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Gesamtarbeitsvertrag (GAV)

Ein Kollektivvertrag, der zwischen einem Arbeitgeberverband oder einer Organisation und einem Arbeitnehmerverband (Gewerkschaft) ausgehandelt wird.

5
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Normalarbeitsvertrag (NAV)

Ein durch Behörden (Bund oder Kanton) erlassener Vertrag für bestimmte Berufsgruppen, der subsidiär anwendbar ist, wo kein GAV besteht.

6
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Relativ zwingende Bestimmungen

Gesetzliche Regelungen, von denen nur zugunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden darf.

7
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Absolut zwingende Bestimmungen

Gesetzliche Regelungen, von denen keinerlei Abweichung zulässig ist, auch nicht zugunsten des Arbeitnehmers.

8
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Arbeitsgesetz (ArG)

Gesetz zum öffentlich-rechtlichen Gesundheitsschutz, das Arbeits- und Ruhezeiten, Pausen, Nacht- und Sonntagsarbeit sowie Jugendschutz regelt.

9
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Gleichstellungsgesetz (GlG)

Gesetz mit dem Verbot der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, u.a. bei Lohn, Anstellung, Beförderung und Kündigung sowie Pflicht zur Lohngleichheitsanalyse ab 100100 Mitarbeitenden.

10
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Datenschutzgesetz (DSG)

Gesetz zur Regelung der Bearbeitung von Personendaten unter Beachtung von Verhältnismässigkeit, Zweckbindung und Transparenz.

11
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Faktisches Arbeitsverhältnis

Ein Arbeitsverhältnis, das trotz mangelhafter Form (Nichtigkeit) bereits angetreten wurde und bis zur Auflösung wie ein gültiges behandelt wird.

12
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Überstundenarbeit (OR 321c)

Arbeit, die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgeht.

13
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Überzeit (ArG 12/13)

Arbeit, welche die gesetzliche Höchstarbeitszeit von 4545 bzw. 5050 Stunden pro Woche nach dem Arbeitsgesetz überschreitet.

14
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Tägliche Ruhezeit

Eine nach Arbeitsgesetz vorgeschriebene Erholungsphase von mindestens 1111 aufeinanderfolgenden Stunden.

15
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Lohnfortzahlungspflicht (OR 324a)

Pflicht des AG, bei unverschuldeter Verhinderung (Krankheit, Unfall, Militär) für eine beschränkte Zeit (im 1.1. Dienstjahr mind. 33 Wochen) den Lohn weiterzuzahlen.

16
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Fürsorgepflicht (OR 328)

Pflicht des Arbeitgebers, die Persönlichkeit und Gesundheit der Arbeitnehmenden zu achten und zu schützen.

17
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Schutz der Persönlichkeit im DSG (OR 328b)

Bearbeitung von Personendaten ist nur zulässig, wenn sie die Eignung für das Arbeitsverhältnis betreffen oder zu dessen Durchführung nötig sind.

18
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Ferienkürzung (OR 329b)

Möglichkeit zur Kürzung des Ferienanspruchs bei längerer unverschuldeter Verhinderung um 1/121/12 ab dem zweiten vollen Monat pro weiteren vollen Monat.

19
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Sperrfristen (OR 336c)

Zeiträume (z.B. Militärdienst, Krankheit, Schwangerschaft), in denen eine Kündigung durch den Arbeitgeber nichtig ist.

20
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Missbräuchliche Kündigung (OR 336)

Eine Kündigung aus verpönten Gründen, die zwar gültig ist, aber eine Entschädigungspflicht von bis zu 66 Monatslöhnen auslösen kann.

21
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Konkurrenzverbot (OR 340 ff.)

Schriftliche Vereinbarung, die dem handlungsfähigen Arbeitnehmer untersagt, nach Vertragsende den Arbeitgeber durch Nutzung von Geschäftsgeheimnissen erheblich zu schädigen.

22
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Konstitutive Wirkung (Handelsregister)

Die rechtserzeugende Wirkung des Registereintrags, durch die Kapitalgesellschaften wie die AG oder GmbH erst entstehen.

23
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Deklaratorische Wirkung (Handelsregister)

Die rechtsbekundende Wirkung, bei der die Gesellschaft (z.B. Einzelunternehmen ab 100000100'000 CHF Umsatz) bereits vor dem Eintrag besteht.

24
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Prokura

Eine umfassende, im Handelsregister einzutragende Vollmacht für alle Rechtshandlungen, die der Zweck des Unternehmens mit sich bringen kann.

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Zeichnungsberechtigung

Die im Handelsregister eingetragene Form der Unterschrift (z.B. Einzelunterschrift oder Kollektivunterschrift zu zweien).