StPO

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§110 StPO Sicherstellung

Abs. 1

Sicherstellung ist zulässig, wenn sie

  • aus Beweisgründen

  • Sicherung privatrechtlicher Ansprüche

  • zur Sicherung des Verfalls, der Entziehung

erforderlich erscheint.

Abs. 2

Sicherstellung ist von der STA zu verordnen und von der KriPO durchzuführen.

Abs. 3

Die KriPO ist berechtigt, Gegenstände von sich aus sicherzustellen,

  1. Wenn sie

    1. niemandes Verfügungsmacht stehen (gehört niemanden)

    2. dem Opfer durch die Straftat entzogen wurde

    3. am Tatort aufgefunden wurden und zur Begehung der strafbaren Handlung verwendet wurde

    4. geringwertig oder vorübergehend leicht ersetzbar sind,

  2. wenn ihr Besitz allgemein verboten ist

  3. im Rahmen einer Durchsuchung nach 120 Abs. 2 aufgefunden werden oder mit denen eine Person, nach § 170 Abs. 1 Z 1 festgenommen wird, betreten wurde oder die im Rahmen ihrer Durchsuchung gemäß § 120 Abs. 1 zweiter Satz aufgefunden werden

  4. in den Fällen des Artikel 18 (Zollbehörde)

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§117 StPO

  • I-Feststellung

    Die Ermittlung und Feststellung von Daten, die eine Person unverwechselbar kennzeichnen

  • Durchsuchung von Orten und Gegenständen

    1. nicht allg. zugängl. Grundstücke, Räume, Fahrzeuge oder Behältnisse

    2. einer Wohnung oder eines anderen ortes, der durch das Hausrecht geschützt ist, & darin befindlicher Gegenstände

  • Durchsuchung einer Person

    1. die Durchsuchung der Bekleidung einer Person und der Gegenstände, die sie bei sich hat

    2. die Besichtigung des unbekleideten Körpers einer Person

    • körperliche Untersuchung

      Durchsuchung von Körperöffnungen, die Abnahme einer Blutprobe und jeder andere Eingriff in die körperliche Integrität von Personen.

  • molekulargenetische Untersuchung

    die Ermittlung jener Bereiche in der DNA einer Person, die der Wiedererkennung dienen.

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§118 StPO I-Feststellung

Abs. 1

I-Feststellung ist zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen angenommen werden kann dass eine Person

  • an einer Straftat beteiligt ist

  • über die Umstände der Begehung Auskunft geben kann

  • Spuren hinterlassen hat, die der Aufklärung dienen könnten

Abs. 2

Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Beruf, Wohnanschrift, Größe, Foto, Stimme, Fingerabdrücke.

Abs. 3

Mitwirkungs- und Duldungspflicht

Abs. 4

Verweigerung der Mitwirkung und Duldung ist die Kripo ermächtigt zur I-Feststellung eine Durchsuchung der Person nach §117 Z3 lit. a durchzuführen.

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§119 StPO

Abs. 1

Orten und Gegenstädnen (117 Z2) ist zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist,

  • das sich dort eine Person verbirgt, die einer Straftat verdächtig ist, oder

  • Gegenstände oder Spuren befinden, die sicherzustellen oder auszuwerten sind.

Abs. 2

Person (117 Z3) ist zulässig,

  • festgenommen oder auf frischer Tat betreten wurde

  • einer Straftat verdächtig ist und aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, die der Sicherstellung unterliegen, bei sich oder Spuren an sich habe.

  • Durch eine Straftat Verletzungen oder Veränderungen am Körper erlitten, zu Zweck eines Strafverfahrens erforderlich ist. (Zwang unzulässig)

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§120 StPO Durchsuchung von Orten, Gegenständen & von Personen

Abs. 1

§117 Z2 Lit. b und Z3 lit. b von der Sta anzuordnen. bei GiV darf die KriPO aus eigenem durchführen

Abs. 2

§117 Z2 lit a. und Z3 lit a die KriPO von sich aus machen darf.

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$93 Zwangsgewalt

Abs. 1

KrimPO darf verhältnismäßigen Zwang anwenden, um:

  • Befugnisse aus der StPO

  • Anordnung der StA/Gerichts

durchzusetzen.

Physische Gewalt darf gegen Menschen als auch Sachen angewendet werden, sofern es für Ermittlungen & Aufnahmen von Beweisen unerlässlich sind.

Abs. 2

Verweigert eine Person eine Handlung zu der gesetzlich verpflichtet ist, so kann Zwang ausgeübt werden.

Abs. 3

KrimPO Behältnisse oder Räumlichkeiten mit Siegel verschließen oder Tatorte absperren.

Abs. 4

Beugemittel vom Gericht verordnet

Abs. 5

Ausübung von unmittelbarer Zwangsgewalt (androhen und Ankündigen)

kann Abgesehen werden wenn Erfolg der Ermittlung oder Beweisaufnahme gefährdet wäre. Für den Waffengebrauch gelten die Bestimmungen des Waffengebrauchsgesetzes 1969

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§170 StPO Zulässigkeit der Festnahme

Abs. 1

Die Festnahme einer Person , die der Begehung einer strafbaren Handlung verdächtig ist, ist zulässig,

  1. wenn sie auf frischer Tat betreten oder unmittelbar danach entweder glaubwürdig der Tatbegehung beschuldigt, oder mit Gegenständen betreten wird, die auf ihre Beteiligung an der Tat hinweisen.

  2. (Fluchtgefahr) wenn sie flüchtig ist oder sich verborgen hält oder wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, sie werde flüchten oder sich verborgen halten.

  3. (Verdunklungsgefahr) Wenn sie Zeugen, Sachverständige oder Mitbeschuldigte zu beeinflussen , Spuren der Tat zu beseitigen oder sonst die Ermittlung der Wahrheit zu erschweren versucht hat oder auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, sie werde dies versuchen.

  4. (Tatbegehungs-, Tatwiederholungsgefahr) Wenn die Person einer mit mehr als 6 Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Tat verdächtig und auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie werde eine eben solche, gegen dasselbe Rechtsgut gerichtete Tat begehen, oder die ihr angelastete versuchte oder angedrohte Tat ausführen.

Abs. 2

Wenn es sich um ein Verbrechen handelt, bei dem nach dem Gesetz auf mindestens zehnjährige Freiheitsstrafe zu erkennen ist, muss die Festnahme angeordnet werden, es sei denn, dass auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, das Vorliegen aller im Abs. 1 Z 2 bis 4 angeführten Haftgründe sei auszuschließen.

Abs. 3

Festnahme und Anhaltung sind nicht zulässig, soweit sie zur Bedeutung der Sache außer Verhältnis stehen

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§171 Festnahme Anordnung

Abs. 1

Die Festnahme ist durch die StA und von der Kriminalpolizei durchzuführen.

Abs. 2

Die Kriminalpolizei ist berechtigt, den beschuldigten von sich aus festzunehmen

  1. in den Fällen des §170 Abs. 1 Z 1 und

  2. in den Fällen des §170 Abs. 1 Z 2 bis 4, wenn wegen GiV eine Anordnung der StA nicht rechtzeitig eingeholt werden kann.

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§168 Fahndung

Abs. 1 - Aufenthaltsermittlung

Personenfahndung zur Aufenthaltsermittlung wenn

  • der Aufenthalt des Beschuldigten/Person, deren Identität festgestellt oder

  • die als Zeuge vernommen werden soll

Abs. 2 - Festnahme

Personenfahndung zur Festnahme, wenn

  • dies nicht möglich ist, weil der Beschuldigte flüchtig oder sein Aufenthalt unbekannt ist,

  • oder weil er einer Ladung keine Folge geleistet hat.

Abs. 3 - Sachenfahndung

Sachenfahndung ist zulässig, wenn ein Gegenstand, der sichergestellt werden soll, nicht aufgefunden werden kann.