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Was ist eine Willenserklärung?
Eine Willenserklärung ist eine private Willensäußerung, die auf das Herbeiführen einer Rechtsfolge gerichtet ist.
Was ist der rechtliche Grundsatz zum "Schweigen im Rechtsverkehr" und wie grenzt sich dies von der Annahme nach § 151 BGB ab?°
Der Grundsatz lautet: "Wer schweigt, erklärt nichts." Bloßes Schweigen ist ein rechtliches Nullum und stellt mangels Erklärungsbewusstsein und Rechtsbindungswillen keine Willenserklärung dar.
Strikte Abgrenzung zu § 151 BGB: Bei § 151 BGB liegt gerade kein Schweigen vor!
Der Annahmewille wird durch eine nach außen erkennbare Handlung (z. B. Verpacken und Absenden der Ware) betätigt. § 151 BGB verzichtet lediglich auf das Erfordernis des Zugangs dieser Annahmeerklärung beim Empfänger. Ausnahmen, bei denen Schweigen doch wirkt, sind nur: Parteivereinbarung (beredtes Schweigen), gesetzliche Fiktionen (z. B. § 362 HGB) und das Kaufmännische Bestätigungsschreiben (KBS).
Wie ist dieser Fall zu lösen?
V schloss im Jahr 2010 mit M einen Mietvertrag über ein kleines, dem V gehörendes Geschäftslokal. Neben dem Lokal befanden sich zwei Stellplätze für PKW, die zum Grundstück des V gehörten, aber zunächst nicht Gegenstand des Mietvertrages sein sollten. V wies M im Zuge der Verhandlungen aber mündlich darauf hin, dass M die Stellplätze bei Bedarf zusätzlich anmieten könne, was dieser aber nicht tat.
Ab dem Jahr 2014 nutzte M gleichwohl die beiden Stellplätze, auf denen nämlich seine beiden Mitarbeiter ihre Fahrzeuge parkten. V und M sprachen und verhandelten nicht mehr über die Stellplätze, obwohl V wusste, dass M diese inzwischen nutzte. Nachdem das Mietverhältnis zwischen V und M im Jahr 2017 ausgelaufen war, forderte V von M dann überraschend die Zahlung von (in der Höhe angemessenen) 2.000 Euro für die Nutzung der beiden Stellplätze. Zu Recht?
Könnte ein Mietvertrag vorliegen? Nein → Kein Vertrag, auch nicht konkludent.
Könnte ein Anspruch aus §990 (Haftung des Besitzers bei Kenntnis) vorliegen?
→ Dazu müsste eine Vindikationslage gegeben sein. Also müsste M etwas haben (oder nutzen) was dem V gehört und des weiteren kein Recht dazu haben. → Hier gegeben.
Könnte aber der Umstand, dass V das nutzen der Parkplätze geduldet hat, als schweigendes Einverständnis gelten? - Er hat ja nichts gesagt, obwohl er bescheid wusste.
→ Dieser Umstand wäre ein Leihvertrag (Kann auch schweigend geschlossen werden), welcher aber nicht vorliegt, denn M wusste, dass V diese Plätze vermietet. Folglich war M nicht im Vertrauen darauf, dass V nichts dagegen hat, nur weil er nichts gesagt hat.
Ergebnis: V hat Anspruch auf Nutzungsersatz → Schadensersatz gegenüber M
Was ist ein Antrag im sinne des §145 ff. BGB?
Ein Antrag im Sinne der §§145 ff. BGB ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung und muss von seinem Gegenstand und seinem Inhalt her so formuliert sein, dass der andere Vertragsteil mit einem schlichen “ja” den Vertrag zustande bringen kann.
Tod des Antragenden (§ 153 BGB) und Höchstpersönlichkeit: Ein Angebot erlischt nicht durch den Tod des Antragenden, "es sei denn, dass ein anderer Wille [...] anzunehmen ist". Diese Ausnahme greift vor allem bei höchstpersönlichen Geschäften, um zu verhindern, dass Erben an Verträge gebunden werden, die ausschließlich für den Verstorbenen nützlich waren.
MS: Ist es für das Eingreifen dieser Ausnahme zwingend erforderlich, dass der Empfänger der Willenserklärung um diese Höchstpersönlichkeit wusste?
h.M → Die h.M. stellt rein auf die objektive Auslegung ab.
Wortlaut-Argument: § 153 BGB formuliert "es sei denn, dass ein anderer Wille anzunehmen ist". Das Gesetz fordert also eine normative Bewertung (was ist objektiv anzunehmen?), kein tatsächliches Wissen ("bekannt war").
Systematisches Argument: Die Ermittlung des Willens richtet sich nach §§ 133, 157 BGB (objektiver Empfängerhorizont). Es zählt, was ein verständiger Dritter erkannt hätte, nicht was der konkrete (vielleicht unwissende) Empfänger wusste.
Teleologisches Argument (Sinn und Zweck): Das Gesetz will vertragliche Sinnlosigkeit vermeiden. Ein höchstpersönliches Geschäft kann vom Erben schlicht nicht (oder nicht sinnvoll) erfüllt werden. Das objektive Unvermögen wiegt schwerer als der Schutz des Empfängers.
m.M → Die m.M. rückt die Perspektive des Empfängers in den Fokus.
Verkehrsschutz-Argument (Regel-Ausnahme-Verhältnis): § 153 BGB statuiert ganz klar als Grundsatz, dass das Angebot trotz Tod bestehen bleibt. Ausnahmen von diesem Grundsatz müssen eng ausgelegt werden und dürfen den Rechtsverkehr nicht überraschen.
Vertrauensschutz-Argument: Vertraut der Empfänger auf ein vermeintlich normales Geschäft, weil ihm die Höchstpersönlichkeit verborgen blieb, ist sein Vertrauen auf das Zustandekommen des Vertrages schutzwürdig. Das Risiko verborgener Motive/Eigenschaften muss der Erklärende (bzw. sein Erbe) tragen, nicht der ahnungslose Empfänger.
Wann ist eine Annahmeerklärung abgegeben?
Eine Empfangsbedürftige Willenserklärung ist abgegeben, wenn der Erklärende alles Erforderliche getan hat, um die Willenserklärung in den Rechtsverkehr zu bringen und bei ungestörtem Fortgang mit dem Zugang gerechnet werden kann.
Wann ist eine Empfangsbedürftige Willenserklärung zugegangen?
Zugegangen ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung unter abwesenden, wenn sie in verkehrsüblicher Weise in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangt und für den Empfänger unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit besteht, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen; eine tatsächliche Kenntnisnahme ist nicht erforderlich.
Fraglich ist wie eine Willenserklärung auszulegen ist.
Empfangsbedürftige Willenserklärungen sind so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger bei zumutbarer Sorgfalt nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste; entscheidend ist der objektive Empfängerhorizont.
Was ist unter dem Herrschaftsbereich zu verstehen?
Der Herrschaftsbereich des Empfängers umschreibt in der Regel den räumlichen Machtbereich, also die Wohnung oder die Geschäftsräume, und umfasst insbesondere sämtliche Vorkehrungen, deren sich der Empfänger zur Entgegennahme von Willenserklärungen bedient.
Wann gilt ein Brief als Zugegangen?
{…} im Allgemeinen mit einer Leerung unmittelbar nach Abschluss der üblichen Post-zustell-zeiten zu rechnen sei, die regional durchaus variieren können, {…} - BAG NJW 2024, 2781
Meinungsstreit, “Fraglich ist wann eine Email als “Zugegangen” gilt.”
h.M → Eine Email ist Zugegangen, sobald sie, zwecks Zwischenspeicherung, auf dem Server des Email-Anbieters eintrifft und dieser die Email abrufbereit in die Mailbox des Empfängers stellt. (Spam-Ordner zählt auch), Wichtig ist aber, dass der andere bereits einmal unter seiner Email aufgetreten ist. Sonst gelten die allgemeinen “Regeln” des Zugangs wie bei Briefen;
Arg. Parallele zu dem häuslichem Briefkasten - Email Postfach
m.M → Eine Email ist erst dann zugegangen, wenn der Empfänger sie aufgerufen hat.
Arg. Parallele zu dem “Einschreibe Brief” → Überzeugt nicht, weil Email sehr einfach abgerufen werden kann im Vergleich.
Meinungsstreit, “Fraglich ist wann eine Email als “Zugegangen” gilt → Gespaltene h.M.
Wenn jemand um 1 Uhr Abends eine Email an mich schickt, geht die Email am nächsten Morgen oder am Abend (des nächsten) Tages zu? → MS nur bei Privaten!
h.M → Die Email geht im Laufe des Vormittags (Laufe des Tages) zu, da von einem erwartet werden kann, dass der “Briefkasten” einmal am Tag geleert wird.
m.M → Die Email geht erst am Abend zu, da es bei Privaten keine “festen Bürozeiten” gibt, und viele aufgrund ihrer Arbeitsverhältnisse erst dann zumutbar ihren “Briefkasten” überprüfen können.
MS. “Wie ist das mit dem Widerruf bei Emails?” → Wenn jemand eine 2. Email mit einem Widerruf schickt, noch bevor der Empfänger die erste gelesen hat, ist dann die 1. Email wirksam widerrufen worden?
h.M → Das Angebot der 1. Willenserklärung ist selbst nach dem eingehen der 2. Email noch wirksam, weil der Widerruf nicht rechtzeitig (vorher oder gleichzeitig) eingegangen ist. Der Wortlaut des §130 Abs. 1 BGB ist dahin gehend als absolut zu betrachten. Kenntnis ist nicht erforderlich nur die Möglichkeit der Kenntnisnahme, für den Zugang!
m.M → Das Angebot, erfolgt, durch die 1. Willenserklärung via Email, ist, durch das eintreffen des Widerrufs, erloschen. Der Schutzzweck des §130 Abs. 1, soll ja nur dann greifen, wenn der Empfänger zuerst die 1. Erklärung und dann die 2. bekommt. Hinzu kommt Treu und Glauben.
Was ist eine Invitatio ad referendum, offerta ad incertas personas und was unterscheidet die beiden?
Eine “Invitatio ad Referendum” ist eine Aufforderung an einen anderen ein Angebot abzugeben. Der Steller einer solchen I.a.R möchte sich aufgrund von Überprüfung der Zahlungsfähigkeit des Kunden, Solvenz und oder Identität des potentiellen Käufers.
Eine “offerta ad incertas Personas” ist ein Angebot an eine unbestimmte Personen Gruppe oder Person. Diese zeichnet sich meist dadurch ab, dass das Angebot wie bei einem Automaten ersichtlich ist und deshalb ein nicht erfüllbarer Doppel verkauf an Zwei Kunden unmöglich ist.
Der Hauptunterschied liegt also in dem Nicht Vorhanden sein eines Angebotes bei dem einen und dem Vorhandensein eines Angebotes bei dem anderen.
Was ist der Kontrahierungszwang und gilt er im Bezug auf eine I.a.R?
Eine Pflicht zum Abschluss eines Vertrages. → Privat Personen haben das Recht (Privat-Autonomie) nur mit denjenigen Verträge zu schließen, mit denen sie es wollen. Bedeutet sie müssen ihre Wohnung nicht zwangsmäßig vermieten. Es sind Ausnahmen bzgl. von Monopolstellungen zu beachten, eher aber für Unternehmen relevant.
Was ist bei Internetauktionen (Ebay) zu beachten?
Der Jenige der das höchste Gebot vor Ablauf der Zeit abgibt, ist Käufer bzw. Annehmende.
Fraglich ist wie der Vertragsschluss zu konstruieren ist. Es kommen drei Varianten in Betracht. Antizipierte Annahme; Verbindliches Verkaufsangebot (aufschiebende Bedingung), verbindliches Verkaufsangebot (Auflösende Bedingung)
Die Besonderheit des (“Shill-biddings)
Hochtreiben des Kaufpreises durch arglistiges zusammenwirken des Verkäufers mit einem Dritten.
Welche Kriterien muss ein Fernabsetzvertrag erfüllen? Und welche Besonderheit ergibt sich bei dem Widerruf einer Willenserklärung aus einem Fernabsetzvertrag
Persönlicher Bereich (B2C): Der Vertrag wird zwischen einem Unternehmer (§ 14 BGB) und einem Verbraucher (§ 13 BGB) geschlossen.
Kommunikationsmittel: Sowohl die Vertragsanbahnung als auch der eigentliche Vertragsschluss erfolgen ausschließlich über Fernkommunikationsmittel (z. B. Internet, E-Mail, Telefon, Briefe). Es gibt also keinen gleichzeitigen körperlichen Kontakt zwischen den Parteien.
Organisiertes Vertriebssystem: Der Vertragsschluss erfolgt im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems (das bedeutet, der Unternehmer macht solche Distanzgeschäfte nicht nur in absoluten Ausnahmefällen, sondern sein Betrieb ist darauf eingerichtet).
Bei einem Fernabsetzvertrag nach §312c BGB gilt grds. ein 14 Tägiges Widerrufsrecht. Kann aber mehr, aber niemals (Ausnahmen gelten) weniger sein.
Was ist der Sinn und Zweck der Reglungen zum Widerrufsrecht bei Fern-Absatz-Verträgen?
Der Verbraucher soll geschützt werden, vor
der besonders Risikoreichen Situation von Fernabsatzverträgen
übereilten und
unüberlegten Vertragsschlüssen.