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Diese Karteikarten decken die wesentlichen Definitionen und Konzepte des privaten Wirtschaftsrechts basierend auf dem Vorlesungsskript ab, einschließlich Grundlagen des BGB und HGB.
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Rechtssubjekt
Träger von Rechten und Pflichten. Man unterscheidet zwischen natürlichen Personen (ab Geburt gemäß §1 BGB) und juristischen Personen (z. B. GmbH, AG).
Rechtsobjekt
Der Gegenstand, auf den sich Rechte beziehen (z. B. Sachen oder Rechte). Ein Rechtsobjekt ist kein eigener Rechtsträger.
Bewegliche Sachen
Sachen, die bewegt werden können. Die Übereignung erfolgt nach §§929 ff. BGB durch Einigung und Übergabe.
Unbewegliche Sachen
Grundstücke, deren Übereignung nach §§873,925 BGB durch Auflassung und Grundbucheintrag sowie notarielle Beurkundung gemäß §311b BGB erfolgt.
Geschäftsfähigkeit
Die Fähigkeit, selbst wirksam Verträge zu schließen. Stufen: geschäftsunfähig (0 bis 6 Jahre), beschränkt geschäftsfähig (7 bis 17 Jahre gemäß §§106 ff. BGB) und voll geschäftsfähig (ab 18 Jahren).
Deliktsfähigkeit
Die Fähigkeit, für einen verursachten Schaden rechtlich einstehen zu müssen gemäß §§827 ff. BGB.
Schuldverhältnis
Eine rechtliche Sonderbeziehung gemäß §241 BGB, bei der der Gläubiger von dem Schuldner eine Leistung fordern kann. Es entsteht vertraglich oder gesetzlich.
Anspruch
Gemäß der Legaldefinition in §194 Abs. 1 BGB das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen.
Titel
Ein Dokument, das die Zwangsvollstreckung ermöglicht, wie zum Beispiel ein rechtskräftiges Urteil gemäß §704 ZPO.
Berufung
Die Revision in der 2. Instanz, bei der sowohl der Sachverhalt als auch die Rechtsanwendung neu geprüft werden.
Revision
Die Überprüfung in der 3. Instanz (BGH), bei der nur noch die Rechtsfrage geprüft wird, ob das Gesetz korrekt angewendet wurde.
Zivilrecht
Rechtsbeziehung zwischen Bürgern auf Ebene der Gleichordnung.
Öffentliches Recht
Rechtsbeziehung zwischen Staat und Bürger, geprägt durch Über- und Unterordnung sowie hoheitliches Handeln.
Modifizierte Subjektstheorie
Eine Abgrenzungsformel: Öffentliches Recht liegt vor, wenn sich die Norm ausschließlich an einen Hoheitsträger in seiner Funktion richtet. Kann jedermann Adressat sein, handelt es sich um Privatrecht.
Rechtsquellenhierarchie
Die Rangfolge der Rechtsnormen: Völkerrecht → Europarecht → Grundgesetz → Gesetze → Satzungen/Verordnungen. Niederes Recht darf höherem nicht widersprechen.
Zustandekommen eines Vertrages
Erfolgt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen: Angebot und Annahme (Einigung).
Wirksamkeit eines Vertrages
Frage, ob der Vertrag rechtliche Wirkung entfaltet oder ob Nichtigkeitsgründe (z. B. gemäß §§104,125,134,138,142 BGB) vorliegen.
Willenserklärung (Bestandteile)
Besteht aus dem inneren Tatbestand (Handlungswille, Erklärungsbewusstsein, Geschäftswille) und dem äußeren Tatbestand (die nach außen tretende Erklärung).
Einseitiges Rechtsgeschäft
Ein Rechtsgeschäft, das nur eine Willenserklärung erfordert (keine Annahme nötig), wie z. B. Kündigung, Anfechtung oder Testament.
Verpflichtungsgeschäft
Ein Rechtsgeschäft, das die Verpflichtung zu einer Leistung begründet, z. B. ein Kaufvertrag gemäß §433 BGB.
Verfügungsgeschäft
Ein Rechtsgeschäft, das ein Recht unmittelbar überträgt, belastet, ändert oder aufhebt, z. B. die Übereignung gemäß §929 BGB.
Abstraktionsprinzip
Besagt, dass Verpflichtungsgeschäft und Verfügungsgeschäft rechtlich unabhängig voneinander wirksam oder unwirksam sind.
Wucher
Geregelt in §138 Abs. 2 BGB; ein Rechtsgeschäft ist nichtig bei einem auffälligen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung unter Ausnutzung einer Zwangslage.
Stellvertretung (Voraussetzungen)
Abgabe einer eigenen Willenserklärung, Handeln in fremdem Namen (Offenkundigkeitsprinzip) und Bestehen einer Vertretungsmacht (§164 BGB).
Prokura
Eine umfassende geschäftliche Vertretungsmacht nach §§48 ff. HGB, die im Außenverhältnis nicht beschränkbar ist.
Vertretung ohne Vertretungsmacht
Rechtsgeschäft ist schwebend unwirksam bis zur Genehmigung durch den Vertretenen (§177 BGB). Ohne Genehmigung haftet der Vertreter nach §179 BGB.
Atypische Verträge
Verträge, die keinen gesetzlich geregelten Typus entsprechen (z. B. Leasing, Franchise), und präzise vertragliche Regelungen erfordern.
Hauptpflichten (Kaufvertrag)
Gemäß §433 BGB: Verkäufer schuldet Übergabe und Eigentumsverschaffung; Käufer schuldet Kaufpreiszahlung.
Nebenpflichten
Schutz- und Rücksichtnahmepflichten gemäß §241 Abs. 2 BGB, wie Aufklärungs- oder Obhutspflichten.
Mangel der Kaufsache
Definiert in §434 BGB; liegt vor bei Abweichung der subjektiven Anforderungen, der objektiven Anforderungen oder bei Montagefehlern ("IKEA-Klausel").
Sachmangel vs. Rechtsmangel
Sachmangel (§434 BGB) betrifft die Beschaffenheit; Rechtsmangel (§435 BGB) liegt vor, wenn Dritte Rechte an der Sache geltend machen können.
Ansprüche bei Sachmangel (§437 BGB)
Hierarchie der Rechte: 1. Nacherfüllung (vorrangig), 2. Rücktritt oder Minderung, 3. Schadensersatz.
Nacherfüllung
Gemäß §439 BGB hat der Käufer die Wahl zwischen Nachbesserung (Reparatur) oder Nachlieferung einer mangelfreien Sache.
Eigentumsvorbehalt
Gemäß §449 BGB bleibt der Verkäufer Eigentümer bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung; die Übereignung erfolgt aufschiebend bedingt (§158 BGB).
Werkvertrag vs. Dienstvertrag
Dienstvertrag (§611 BGB) schuldet nur die Tätigkeit (z. B. Arzt); Werkvertrag (§631 BGB) schuldet einen konkreten Erfolg (z. B. Handwerker).
Selbstvornahme
Eine Besonderheit im Werkvertragsrecht gemäß §637 BGB, die es dem Besteller erlaubt, den Mangel selbst zu beseitigen und Aufwendungsersatz zu verlangen.
Schaden
Jede unfreiwillige Einbuße an Rechtsgütern, ermittelt durch die Differenzhypothese gemäß §249 BGB.
Fahrlässigkeit
Gemäß §276 BGB das Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt.
Exkulpation (§831 BGB)
Die Möglichkeit des Geschäftsherrn, sich von der Haftung für einen Verrichtungsgehilfen zu befreien, wenn er die ordnungsgemäße Auswahl und Überwachung nachweist.