Privates Wirtschaftsrecht - Zusammenfassung

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Diese Karteikarten decken die wesentlichen Definitionen und Konzepte des privaten Wirtschaftsrechts basierend auf dem Vorlesungsskript ab, einschließlich Grundlagen des BGB und HGB.

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39 Terms

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Rechtssubjekt

Träger von Rechten und Pflichten. Man unterscheidet zwischen natürlichen Personen (ab Geburt gemäß §1\S 1 BGB) und juristischen Personen (z. B. GmbH, AG).

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Rechtsobjekt

Der Gegenstand, auf den sich Rechte beziehen (z. B. Sachen oder Rechte). Ein Rechtsobjekt ist kein eigener Rechtsträger.

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Bewegliche Sachen

Sachen, die bewegt werden können. Die Übereignung erfolgt nach §§929\S\S 929 ff. BGB durch Einigung und Übergabe.

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Unbewegliche Sachen

Grundstücke, deren Übereignung nach §§873,925\S\S 873, 925 BGB durch Auflassung und Grundbucheintrag sowie notarielle Beurkundung gemäß §311b\S 311b BGB erfolgt.

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Geschäftsfähigkeit

Die Fähigkeit, selbst wirksam Verträge zu schließen. Stufen: geschäftsunfähig (00 bis 66 Jahre), beschränkt geschäftsfähig (77 bis 1717 Jahre gemäß §§106\S\S 106 ff. BGB) und voll geschäftsfähig (ab 1818 Jahren).

6
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Deliktsfähigkeit

Die Fähigkeit, für einen verursachten Schaden rechtlich einstehen zu müssen gemäß §§827\S\S 827 ff. BGB.

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Schuldverhältnis

Eine rechtliche Sonderbeziehung gemäß §241\S 241 BGB, bei der der Gläubiger von dem Schuldner eine Leistung fordern kann. Es entsteht vertraglich oder gesetzlich.

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Anspruch

Gemäß der Legaldefinition in §194\S 194 Abs. 11 BGB das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen.

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Titel

Ein Dokument, das die Zwangsvollstreckung ermöglicht, wie zum Beispiel ein rechtskräftiges Urteil gemäß §704\S 704 ZPO.

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Berufung

Die Revision in der 2.2. Instanz, bei der sowohl der Sachverhalt als auch die Rechtsanwendung neu geprüft werden.

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Revision

Die Überprüfung in der 3.3. Instanz (BGH), bei der nur noch die Rechtsfrage geprüft wird, ob das Gesetz korrekt angewendet wurde.

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Zivilrecht

Rechtsbeziehung zwischen Bürgern auf Ebene der Gleichordnung.

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Öffentliches Recht

Rechtsbeziehung zwischen Staat und Bürger, geprägt durch Über- und Unterordnung sowie hoheitliches Handeln.

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Modifizierte Subjektstheorie

Eine Abgrenzungsformel: Öffentliches Recht liegt vor, wenn sich die Norm ausschließlich an einen Hoheitsträger in seiner Funktion richtet. Kann jedermann Adressat sein, handelt es sich um Privatrecht.

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Rechtsquellenhierarchie

Die Rangfolge der Rechtsnormen: Völkerrecht \rightarrow Europarecht \rightarrow Grundgesetz \rightarrow Gesetze \rightarrow Satzungen/Verordnungen. Niederes Recht darf höherem nicht widersprechen.

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Zustandekommen eines Vertrages

Erfolgt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen: Angebot und Annahme (Einigung).

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Wirksamkeit eines Vertrages

Frage, ob der Vertrag rechtliche Wirkung entfaltet oder ob Nichtigkeitsgründe (z. B. gemäß §§104,125,134,138,142\S\S 104, 125, 134, 138, 142 BGB) vorliegen.

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Willenserklärung (Bestandteile)

Besteht aus dem inneren Tatbestand (Handlungswille, Erklärungsbewusstsein, Geschäftswille) und dem äußeren Tatbestand (die nach außen tretende Erklärung).

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Einseitiges Rechtsgeschäft

Ein Rechtsgeschäft, das nur eine Willenserklärung erfordert (keine Annahme nötig), wie z. B. Kündigung, Anfechtung oder Testament.

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Verpflichtungsgeschäft

Ein Rechtsgeschäft, das die Verpflichtung zu einer Leistung begründet, z. B. ein Kaufvertrag gemäß §433\S 433 BGB.

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Verfügungsgeschäft

Ein Rechtsgeschäft, das ein Recht unmittelbar überträgt, belastet, ändert oder aufhebt, z. B. die Übereignung gemäß §929\S 929 BGB.

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Abstraktionsprinzip

Besagt, dass Verpflichtungsgeschäft und Verfügungsgeschäft rechtlich unabhängig voneinander wirksam oder unwirksam sind.

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Wucher

Geregelt in §138\S 138 Abs. 22 BGB; ein Rechtsgeschäft ist nichtig bei einem auffälligen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung unter Ausnutzung einer Zwangslage.

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Stellvertretung (Voraussetzungen)

Abgabe einer eigenen Willenserklärung, Handeln in fremdem Namen (Offenkundigkeitsprinzip) und Bestehen einer Vertretungsmacht (§164\S 164 BGB).

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Prokura

Eine umfassende geschäftliche Vertretungsmacht nach §§48\S\S 48 ff. HGB, die im Außenverhältnis nicht beschränkbar ist.

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Vertretung ohne Vertretungsmacht

Rechtsgeschäft ist schwebend unwirksam bis zur Genehmigung durch den Vertretenen (§177\S 177 BGB). Ohne Genehmigung haftet der Vertreter nach §179\S 179 BGB.

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Atypische Verträge

Verträge, die keinen gesetzlich geregelten Typus entsprechen (z. B. Leasing, Franchise), und präzise vertragliche Regelungen erfordern.

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Hauptpflichten (Kaufvertrag)

Gemäß §433\S 433 BGB: Verkäufer schuldet Übergabe und Eigentumsverschaffung; Käufer schuldet Kaufpreiszahlung.

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Nebenpflichten

Schutz- und Rücksichtnahmepflichten gemäß §241\S 241 Abs. 22 BGB, wie Aufklärungs- oder Obhutspflichten.

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Mangel der Kaufsache

Definiert in §434\S 434 BGB; liegt vor bei Abweichung der subjektiven Anforderungen, der objektiven Anforderungen oder bei Montagefehlern ("IKEA-Klausel").

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Sachmangel vs. Rechtsmangel

Sachmangel (§434\S 434 BGB) betrifft die Beschaffenheit; Rechtsmangel (§435\S 435 BGB) liegt vor, wenn Dritte Rechte an der Sache geltend machen können.

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Ansprüche bei Sachmangel (§437\S 437 BGB)

Hierarchie der Rechte: 1.1. Nacherfüllung (vorrangig), 2.2. Rücktritt oder Minderung, 3.3. Schadensersatz.

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Nacherfüllung

Gemäß §439\S 439 BGB hat der Käufer die Wahl zwischen Nachbesserung (Reparatur) oder Nachlieferung einer mangelfreien Sache.

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Eigentumsvorbehalt

Gemäß §449\S 449 BGB bleibt der Verkäufer Eigentümer bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung; die Übereignung erfolgt aufschiebend bedingt (§158\S 158 BGB).

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Werkvertrag vs. Dienstvertrag

Dienstvertrag (§611\S 611 BGB) schuldet nur die Tätigkeit (z. B. Arzt); Werkvertrag (§631\S 631 BGB) schuldet einen konkreten Erfolg (z. B. Handwerker).

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Selbstvornahme

Eine Besonderheit im Werkvertragsrecht gemäß §637\S 637 BGB, die es dem Besteller erlaubt, den Mangel selbst zu beseitigen und Aufwendungsersatz zu verlangen.

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Schaden

Jede unfreiwillige Einbuße an Rechtsgütern, ermittelt durch die Differenzhypothese gemäß §249\S 249 BGB.

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Fahrlässigkeit

Gemäß §276\S 276 BGB das Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt.

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Exkulpation (§831\S 831 BGB)

Die Möglichkeit des Geschäftsherrn, sich von der Haftung für einen Verrichtungsgehilfen zu befreien, wenn er die ordnungsgemäße Auswahl und Überwachung nachweist.