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Grundrechtskollision
Ein staatlicher Akt berührt die Grundrechte verschiedener Personen --> Entgegengesetzte Interessen müssen in Einklang gebracht werden
Unechte Grundrechtskonkurrenz
Ein staatlicher Akt berührt mehrere Grundrechte der gleicher Person, deren Schutzbereich sich überschneiden
Echte Grundrechtskonkurrenz
Ein staatlicher Akt berührt mehrere Grundrechte der gleicher Person, deren Schutzbereich sich NICHT überschneiden
Art. 36 BV: Einschränkung von Grundrechten
1) Gesetzliche Grundlage
2) Öffentliches Interesse /Grundrechte Dritter
3) Verhältnismässigkeit
4) Wahrung Kerngehalt
Gesetzliche Grundlage (BV 36)
Normstruktur, Normstufe, Normdichte (Ausnahme: Polizeiliche Generalklausel)
Polizeiliche Generalklausel (VSS)
Definition:
Geschriebene oder ungeschriebene Ermächtigung der Exekutive (Bund, Kanton oder Gemeinde), Massnahmen zum Schutz bedrohter Polizeigüter zu treffen, um eine schwere und unmittelbare Gefahr abzuwenden oder um eine bereits erfolgte schwere Störung zu beseitigen
Funktion:
Schutz polizeilicher Schutzgüter
Die polizeiliche Generalklausel ersetzt die gesetzliche Grundlage für Verordnungen und Verfügungen der Exekutive
• BGE 137 II 431 E. 3.3.1: «Die polizeiliche Generalklausel kann [...] eine fehlende gesetzliche Grundlage ersetzen und - selbst schwerwiegende - Eingriffe in Grundreche legitimieren [...].»
Öffentliche Interessen / Grundrechte Dritter
können Polizeigüter sein (öff. Sicherheit, Ordnung, Gesundheit, Ruhe und Sittlichkeit, Treu und Glauben im Geschäftsverkehr), aber auch weitere (soziale, kulturelle, ökologische, wirtschaftliche Interessen)
ODER
Grundrechtskollision (Grundrechte Dritter müssen konkret gefährdet sein)
Verhältnismässigkeit
1. Eignung (Staatliche Massnahme muss geeignet sein, um angestrebtes Ziel zu erreichen)
2. Erforderlichkeit (In sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht - Gibt es mildere Mittel, um Ziel zu erreichen?)
3. Zumutbarkeit (Interessenabwägung zw. rechtfertigende Interessen und Interesse der Grundrechtsträger)
Schutzbereich BV 7 - Menschenwürde
Persönlicher: Alle NP, nicht JP
Sachlicher: Behandlung der Rechtsunterworfenen als Subjekte und nicht als Objekte - betrifft das nicht fassbare Eigentliche des Menschen, gerichtet auf seine Werthaftigkeit und individuellen Einzig- und Andersartigkeit.
Als Auffanggrundrecht: Verbot des Schuldverhafts und Recht auf schickliche Bestattung
Einschränkung BV 7 - Menschenwürde
Keine Einschränkung möglich, da Schutzbereich zugleich den Kernbereich darstellt
Schutzbereich BV 10 I - Recht auf Leben
Pers.: Alle NP, nicht JP
Sachl.: Beginn des Lebens mit vollendeter Geburt, Ende mit Hirntod
Ansprüche aus BV 10 I - Recht auf Leben
Abwehranspruch: Verbot der Todesstrafe und Auslieferung bei drohender Todesstrafe (Kerngehalt), Staatliche Gewaltanwendung mit Todesfolge (Zulässig unter VSS BV 36 und EMRK 2 Ziff. 2)
Schutzanspruch (präventiv): Schutz vor Privaten (u. U. vor sich selbst) und obj. Gefahren
Schutzanspruch (reaktiv): Aufklärung der Todesumstände und Strafverfolgung Dritter
Schutzanspruch bei objektiven Gefahren
Gefahr muss ernsthaft und unmittelbar sein, der Staat muss um diese Wissen oder sollte um diese Wissen und der Staat muss die Möglichkeit haben diese Gefahr abzuwenden
Schutzbereich BV 10 II/III - Persönliche Freiheit
Pers.: NP, nicht JP
Sachl.: Körperliche und Geistige Unversehrtheit (Folterverbot = Kerngehalt), Bewegungsfreiheit (Freiheitsentzug) und Elementare Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung
Elementare Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung (BV 10 II/III)
Schützt: Reproduktive Selbstbestimmung, Bestimmung von Art und Zeitpunkt der Beendigung des eigenen Lebens, über das Schicksal seines Leichnams und Art der Bestattung, Betteln und Kenntnis der eigenen Abstammung
Offengelassen durch BGer: Rauchen in öff. Räumen, Nacktwandern und Beleuchtung der Hausfassade und des Gartens
Körperliche Unversehrtheit (BV 10 II/III)
schützt vor jeder Eingriff in den menschlichen Körper
Schwere Einschränkung: zwangsweise Blutentnahme, Impfung, Durchsuchung unter Kleidern
Leichte Einsch.: Entnahme von Haaren, Zwangsweise Bartrasur
schützt das Recht, über eigenen Körper frei zu bestimmen: Medizinische Eingriffe setzen vorherige Aufklärung und informierte Zustimmung voraus und Verbote von Tätowierungen, Piercings, Blutspende uws.
Geistige Unversehrtheit (BV 10 II/III)
Schützt Integrität des Bewusstseins (Wahrnehmungs- und Entscheidungsfähigkeit) = Freiheit der Willensbildung
Schwere Einschränkung: zwangsweise Verabreichung von bewusstseinsverändernden Substanzen
Bewegungsfreiheit (BV 10 II/III)
Schützt ungehinderte Ortsveränderung, aber nur bei einer gewissen Belastungsintensität
Freiheitsentzug = an bestimmten Ort für gewisse Dauer
Freiheitsbeschränkung = Wegweisung, Ausgrenzung, Rayonverbot, vorübergehende Festnahme
Schützansprüche aus BV 10 II/III
Präventiver Schutz: Anspruch auf zumutbaren Polizeischutz
Reaktiv: Anspruch auf wirksame und vertiefte Untersuchung von Vorwürfen polizeilicher Übergriffe und angemessene Bestrafung der für einen Übergriff Verantwortlichen
BV 13 - Schutz der Privatsphäre (ERMK 8)
Schützt Mindestmass an Privatheit und Menschen als soziales Wesen
Abgrenzen zu persönliche Freiheit und Recht auf Ehe und Familie
Schutzbereich BV 13
Pers.: NP; JP, wenn es um Teilgehalte geht, die nicht untrennbar mit der menschlichen Person verbunden sind (Wohung, Brief-, Post und Fernmeldeverkehr und Missbrauch persönlicher Daten
Sachl.: Privat-, Familieneleben, Wohnung, Kommunikation, Persönliche Daten
Teilgehalt BV 13 - Achtung des Privatlebens
Alle Lebensvorgänge, die die betroffene Person als Privatsache abgeschirmt haben möchte und in Bezug auf die sie vernünftigerweise einen entsprechenden Schutz erwarten kann:
Freiheit des Beziehungslebens, Sexuelle Selbstbestimmung, Entscheid über die geschlechtliche Identität und Namen und dessen Verwendung
(Auch priv. Vorgänge im öff. Raum)
Teilgehalt BV 13 - Achtung des Familienlebens
Anspruch auf Anwesenheit in CH ableitbar, wenn tatsächlich gelebte Beziehung zu einer verwandten Person in CH, diese hat Anwesenheitsrecht und der Familie unzumutbar ihr Leben in Heimatstaat zu führen
Einschränkung: öff. Interesse an der Fernhaltung vs. privates Interesse am gelebten Familienleben (v.a. Kindeswohl)
Teilgehalt BV 13 - Achtung der Wohnung
Schutz aller Privaträume (Wohnung, Hotelzimmer, Ferienhäuser, Balkone, Wohnwagen)
Schutz vor physischen Eindringen, Ausspähen/-horchen und Zerstörung von Wohnraum
Teilgehalt BV 13 - Achtung des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs
Schutz der Privatsphäre bei Verwendung von Kommunikationsmitteln und des Inhalts der Kommunikation und Randdaten vor amtlicher Überwachung
Einschränkung: Überwachung im Rahmen eines Strafverfahrens, von Personen im Strafvollzug, aus Gründen des Staatsschutzes oder um eine vermisste Person zu finden
Teilgehalt BV 13 - Missbrauch persönlicher Daten
Recht auf informationelle Selbstbestimmung = Schutz aller eigenen, personenbezogenen Daten auch eigenes Bild
Schutzbereich umfasst jede Bearbeitung der Daten (erheben, sammeln, Verarbeiten, Aufbewahren und Weitergeben)
Einschränkung möglich durch NDG, BÜPF und DNA-Profil-Gesetz
Leistungsanspruch: Einsicht in amtliche Daten, Berichtigung und Löschung
Schutzanspruch: Schutz vor IT- Unternehmen etc.
Schutzbereich BV 14 - Recht auf Ehe und Familie (EMRK 12)
Pers.: Ehe = NP, Familie = alle Verheirateten
Sachl.: Ehe (Institutionsgarantie (Kerngehalt), Positive Ehefreiheit (frei wählen mit wem Ehe eingehen) und negative Ehefreiheit (Verbot Zwangsheirat = Kerngehalt))
Teilgehalt BV 14 - Positive Ehefreiheit (Einschränkungen)
Art. 94 ff. ZGB
Ehefähigkeit, Ehehindernisse/Ungültigkeitsgründe und Verfahrensregeln bei Eheschliessung
- Art. 98 IV ZGB --> Bekämpfung Scheinehe (wo keine Anhaltspunkte für Scheinehe vorleigen muss dem Betroffeen mind. Aufenthaltsrecht gewährt werden)
Teilgehalt BV 14 - Recht auf Familie
Verheiratete Paare, Recht eigene Kinder zu haben, zu adoptieren
Kritik: Konservativ
für unverheiratete Kinderwunsch durch BV 10 II geschützt und Familienleben durch BV 13 I
Einschränkung: Verbot bestimmter Formen künstl. Fortpflanzung und Sterilisation dauernd Urteilsunfähiger
Kerngehalt: Verbot staatlicher Programme zur Familienplanung
Glaubens- und Gewissensfreiheit BV 15 (EMRK 9) - Persönlicher SB
Alle NP, auch Kinder; aber Religionsmündigkeit erst mit 16 (ZGB 303 I)
JP nur, wenn nach Statuten ein religiöses oder kirchliches Ziel verfolgt wird
Aber auch JP ohne religiösen Charakter müssen Kirchensteuern zahlen
Glaubens- und Gewissensfreiheit BV 15 (EMRK 9) - Sachlicher SB
Glauben und Religion (alle Arten von Vorstellungen über die Beziehung des Menschen zum Göttlichen bzw. dem Transzendenten, sofern gewises grundsätzliche, weltanschauliche Beudeutung erlangen) Weltanschauliche Überzeugung (Atheismus, Pazifismus etc.) und Gewissen (inneren Bereich menschlicher Überzeugung)
Teilgehalt BV 15 - Bekenntnisfreiheit
Schützt Anspruch des Einzelnen sein Verhalten grds. nach den lEhren des Glaubens auszurichten und den Glaubensüberzeugungen gemäss zu handeln (imperative Glaubenssätze, religiöse Gebäruche, Bekleidungsvorschriften etc.)
Nach subjektiven Kriterien zu Beurteilen
Leistungsanspruch: bspw. Gefangene Anspruch auf Verpflegung im Einklang mit Religion
Teilgehalt BV 15 - Freiheit von religiösen Zwang (Äussere negative) Freiheit
BV 15 IV
Kein Zwang zum Besuch Religionsunterricht an öff. Schulen, Recht auf jederzeitigen Austritt und kein Zwang zur Bezahlung von Kirhcnesteuern
Teilgehalt BV 15 - Religiöse Neutralität des Staates
Anspruch, dass Staat sich in religiösen und weltanschaulichen Fragen neutral verhält (Religionsfreiheit, religiösen Frieden und Integration)
gilt nicht absolut
Teilgehalt BV 15 - Äussere positive Freiheit
Bekenntnisfreiheit (individuell und kollektiv), Vereinigungsfreiheit und Unterrichtsfreiheit
BV 15 - Kerngehalt
Freiheit von Zwang und Gewissensfreiheit und Innere Glaubensfreiheit
BV 15 - Einschränkungen: Gesetzliche Grundlage
Schwere der Eincshränkung grds. nach subj. Kriterien beurteile, welche aber obj. nachvollziehbar sein müssen
BV 15 - Einschränkungen: Rechtfertigende Interessen
Schutz Polizeigüter, Schutz religiösen Friedens (BV 72 II), Pflicht zur religiösen Neutralität des Staates rechtfertigt Einschränkung von BV an staatlichen Aufgabenträgern
Schutz GR Dritter
Persönlicher Schutzbereich BV 24 - Niederlassungsfreiheit
Nur Schweizer, aber Staatsangehörige EU- und EFTA-Staaten haben gestützt auf Freizügigkeitsabkommen Anspruch
Nicht JP!
Sachlicher Schutzbereich BV 24 - Niederlassungsfreiheit
Niederlassung = dauerhaftes Verweilen
Recht auf Freizügigkeit im Innern (beliebigen Ort in CH, Ort jederzeit zu ändern), Ausreise und Auswendung ins Ausland und Einreise bzw. Rückkehr CH
Sachlicher Schutzbereich BV 24 - Einschränkung
Wohnsitzpflicht von Staatsangestellten (Öff. Interesse: erhöhte/ständige Dienstbereitschaft, Verbundenheit mit Gemeinwesen/Bevölkerung) oder Ausreiseverbote oder Einreisebeschränkungen
Kerngehalt: Verbot der Zwangsausweisung der Schweizer BV 25 I
Begriffe: BV 25 - Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung (EMRK 3)
Ausweisung = Staatliche Anordnung, mit welcher Person zum Verlassen des Staatsgebiets aufgefordert wird
Auslieferung = Übergabe einer Person an einen fremden Staat zwecks dortiger Strafverfolgung/-vollzug
Ausschaffung = Beendigung der Anwesenheit unter Zwang
Persönlicher Schutzbereich BV 25
Abs. 1 = Schweizer = Bürgerrecht
Abs. 2 Flüchtlinge (Definition AsylG 3 I)
Abs. 3 = Alle NP = Menschenrecht
Sachlicher Schutzbereich BV 25 I
Auslieferung nur mit Einverständnis des Schweizer Bürger möglich, Überstellung an ein internationales Gericht ist zulässig (umstr.) und Ausweisung ist absolut verboten (Kerngehalt)
Sachlicher Schutzbereich BV 25 II
Konkretisierung Non-Refoulement Gebot
grds. Ausschaffung/Auslieferung ind Verfolgerstaat unzulässig, Ausnahme: wenn Flüchtling Gefahr für Aufenthaltsstatus ist
Gegenausnahme: BV 25 III
Sachlicher Schutzbereich BV 25 III
Kerngehalt, Teil des ius cogens!
Persönlicher SB -Kommunikationsgrundrechten
Auffanggrundrecht
Alle NP und JP, sofern nicht unmittelbar an menschliche Eigenschaft geknüpft
Kommunikationsgrundrechte
Doppelfunktion: Individuelle, menschenrechtliche und gesellschaftliche, demokratische Funktion
Sachlicher SB - Kommunikationsgrundrechten
Freie Bildung, Äusserung und Verbreitung von Meinungnen
Meinung = alle Arten von Mitteilungen menschlichen Denkesn und Empfindens, auch Tatsachen, Vermutungen, Gefühle
Sofern ideele Inhalte (kommerzielle --> Wirtschaftsfreiheit)
Unabhängig von Qualität des Inhalts auch falsche, verletzende, schockierende Äusserungen
Geschützt werden alle Formen und Mittel der Kommunikation
Ansprüche aus Kommunikationsgrundrechten
Abwehranspruch: Zensurverbot (Kerngehalt)
Schutzansprüche und Leistungsansprüche (Benutzung des öffentlichen Grundes)
Anspruch auf Benutzung des öffentlichen Grundes
Kommunikationsgrundrechte können meist nur auf öff. Grund sinnvoll ausgeübt werden
Unbedingter Anspruch auf Gemeingebrauch = Benutzung, die bestimmungsgemäss und gemeinverträglich ist --> Verteilen von Flugblättern
Bedingter Anspruch auf gesteigerten Gemeingebrauch = Benutzung, die nicht bestimmungsgemäss und nicht gemeinverträglich ist --> Demos, Info-Stände
Einschränkungen Kommunikationsgrundrechte - Gesetzliche Grundlage
Ausnahme vom Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage bei Benutzung öff. Grundes: Bewilligungspflicht für gesteigerten Gemeingebrauch (Meinung BGer: Sachherrschaft ersetzt gesetzliche Grundlage - h.L. starke Kritik!)
Kommunikationsgrundrechte
BV 16 Meinungs- und Informationsfreiheit, BV 17 Medienfreiheit, BV 18 Sprachenfreiheit, BV 20 Wissenschaftsfreiheit, BV 21 Kunstfreiheit, BV 22 Versammlungsfreiheit, BV 23 Vereinigungsfreiheit, BV 33 Petitionsrecht
Einschränkungen Kommunikationsgrundrechte - Rechtfertigende Interessen
Öff. Interessen = Polizeigüter oder Koordination unterschiedlicher Nutzungsinteressen
Schutz GR Dritter
Einschränkungen Kommunikationsgrundrechte
Allg. gilt: Hohe Anforderungen an Zulässigkeit der Einschränkungen
Formen: Förmlicher Rechtsakt, Realakt (Auflösung Demo durch Polizei) und Mittelbare Beeinträchtigung (chilling effect)
Einschränkungen Kommunikationsgrundrechte - Verhältnismässigkeit
gesellschaftliche, demokratische Funktion der Kommunikationsgrundrechte ist zu beachten --> insbes. politische Äusserung (Informationsbedürfnis der Allgemeinheit)
Kerngehalt Kommunikationsgrundrechte
Freiheit, sich eine Meinung zu bilden (innere Dimension)
Verbot systematischer Vorzensur
Meinungsfreiheit BV 16 I/II (EMRK 10) - Ansprüche
Recht der freien Meinungsbildung (innere Dimension = Kerngehalt) und Recht der freien Meinungsäusserung und -verbreitung (äussere Dimension)
Informationsfreiheit BV 16 I und III
VSS für Meinungsbildung und -äusserung, Demokratische Funktion
Ansprüche: Empfangs- und Verbreitungsfreiheit (Empfang und Verbreitung von Infos ohne behörderliche Eingriffe) und Freiheit der Informationsbeschaffung (in Bezug auf amtliche Informationen, jedoch beschränkt auf allg. zugängliche Quellen)
Persönlicher SB BV 17 - Medienfreiheit
NP: Journalisten etc.
JP: Verlage, Radio- und Fernsehstationen
JP des öff. Rechts, wenn institutionell Unabhängig und redaktionelle Autonomie: laut EGMR auch SRG
Sachlicher SB BV 17 - Medienfreiheit
Verbreitung von Meinung und Informationen mit ideelen Inhalten über Massenmedien
(= Medien, die sich an die Öff. richten und nicht bloss einem individuell bestimmten Personenkreis zugänglich sind), insbes. Presse, Radio, Fernsehen und Internet
Wichtig: Periodisch erscheinende und einmalige Publikationen
Ansprüche BV 17 - Medienfreiheit
Freiheit des Medienschaffens
Teilgehalt BV 17 - Radio- und Fernsehfreiheit
unmittelbarere und stärkere Wirkung auf das Publikum als Printmedien
Leistungsauftrag (BV 93 II/III)
Teilgehalt BV 17 - Redaktionsgehemnis
Schutz der Medienschaffenden vor Zugriff des Staates auf Informationene und Informanten (Quellenschutz)
Zeugnisverweigerungsrecht für Medienschaffende)
BV 17 - Einschränkungen
Staatliche Geheimhaltungsinteressen (StGb 292 und 320) oder Schutz Privatsphäre Dritter (StGb 173 ff und 179bis)
Persönlicher SB BV 20 - Wissenschaftsfreiheit
Alle NP und JP Privatrecht (Pharmaunternehmen) und Öff. Recht (Hochschulen und Unis)
Sachlicher SB BV 20 - Wissenschaftsfreiheit
Forschungsfreiheit: Methode zu kontrollierten, systematischen und nachprüfbaren Gewinnung von neuen Erkenntnissen (Gewinnung und Weitergabe von Erkenntnissen)
Lehrfreiheit: Vermittlung wiss. Wissen im Hochschulrahmen, Freie Wahl von Inhalt, Aufbau und Mehtode aber kein justiziabler Anspruch auf Errichtung oder Zugang zu Studium
Schutzbereich BV 21 - Kunstfreiheit
Alle NP und JP des Privatrechts (Kino, Verlage, Galerien) und öff. Recht (Museen, Theater etc.)
Sachl.: offener Beitrag der Kunst, alle Formen des Kunstschaffens
Ansprüche und Einschränkungen - BV 21
Schaffen von Kunst, öffentliche Präsi und passive Kunstfreiheit (Konsum von kulturellen Angebot)
Einschränkungen: ZGB 28, STGb 173, StGB 261bis, StGB 144
Schutzbereich BV 22 - Versammlungsfreiheit
Pers.: Alle NP und JP soweit als Veranstalter
Sachl.: verschiedene Formen des Zusammenfindens von Menschen im Rahmen einer gewissen Organisation mit einem weit verstandenen gegenseitigen meinungsbildenen oder -äusserndene Zweck
nur minimale Planung nötig, Meinugsaustausch muss ideel sein
Geschützt somit auch: Ansammlung von Personen, die gemeinsam Alkohol in der Öff. trinken / Fussballfans, die gemeinsam ein Spiel besuchen und insoweit gewissermassen organisiert auftreten / spontane politische Kundgebungen
Demonstrationen (BV 22 & BV 16)
BV 22 lex specialis, BV 16 Auffanggrundrecht
BGer prüft beide nebeneinander bei Demonstrationen
Demonstrationen sind Kundgebungen mit einer spezifischen Apellfunktion an die Öffentlichkeit, welche gem. BGer als spezifische Form der Versammlung von der Meinungsfreiheit und Versammlungsfreiheit geschützt werden.
Die BV schützt aber nur friedliche Versammlungen. Aber nur unter restriktiven Bedienungen kennen diese vom grundrechtlichen Schutz ausgenommen werden. Unerfindlichkeit ist nur anzunehmen, wenn der Veranstalter/Teilnehmer gewaltsame Absichten verfolgen. Kommt es bei einer ursprünglich friedlichen Demo am Rande zu Gewaltakten, entfällt der grundrechtliche Schutz nicht.
BV 23 - Vereinigungsfreiheit
Zusammenschluss Einzelnen gleichgesinnten und ermöglichen und verstärken die öffentliche Artikulation von Anliegen und Ideen
BV 18 - Sprachenfreiheit
Aspekt der menschlichen Identitöt und Sprache als VSS für Kommunikationsgrundrechte zugleich gesellschaftliche Funktion (Gruppenzugehörigkeit)
Schutzbereich und Ansprüche aus BV 33 - Petitionsrecht
Petition = Begehren, das sich an eine Behörde richtet (Bittschrift)
Anspruch auf ungehinderte Petition zu verfassen und an Behörde zu richten
Anspruch deswegen keine Nachteile erlangen zu müssen und Anspruch auf Kenntnisnahme der Behörde ABER kein Anspruch auf materielle Beantwortung/Behandlung
Sachlicher SB BV 18 - Sprachenfreiheit
Schutz des Gebrauchs einer Spracher eigener Wahl
Anspruch auf erlenen der Sprache, zu gebrauchen
Kerngehalt: Sprache im Verkehr mit anderen Privaten zu gebrauchen
Einschränkbar: Sprache im Verkehr mit Behörden zu gebrauchen (bestimmte Amtssprache / Unterrichtssprache)
Sachlicher SB und Ansprüche BV 23 - Vereinigungsfreiheit
auf Dauer angelegte Zusammenschlüsse mehrer Personen, die einen ideellen Zweck verfolgen (Rechtsform nicht massgeblich)
Positive Vereinigungsfreiheit (Gründungsfreiheit, Beitrittsfreiheit etc.)
Negative Vereinigungsfreiheit (einschränkbar, kein absolutes Verbot der Zwangsmitgliedschaft)
Kerngehalt: Schutz der Vereinigung als Rechtsinstitut
Einschränkungen BV 23 - Vereinigungsfreiheit
Verbot von Vereinigung und Zwangsauflösung von rechtswidrigen oder unsittlichen Vereinen durch gerichtlicher Urteil
Ansprüche BV 22 - Versammlungsfreiheit
Abwehr ( organisieren, teilnehmen fernhalten von Versammlugen), Schutz (vor Gegendemo) und Leistung (Benutzung öff. Grundes)
Grundrechtsmündigkeit
Minderjährige sind zwar Grundrechtsträger, aber GR-Mündigkeit verfügen sie erst ab einem gewissen Alter (BV 11 II)
Grundrechtsmündigkeit = Recht, eine Grundrechtsverletzung selbständig gelten zu machen
Direkte Drittwirkung
Grundrecht wirkt direkt im Verhältnis zwischen Privaten (BV 8 III)
Indirekte Drittwirkung
Folgen von Schutzpflichten des Staates; Behörden sorgen dafür, dass ein GR auch unter Privaten Wirksam ist
subjektiv-rechtliche Dimension
Grundrechte vermitteln der Grundrechtsträgern justiziable Ansprüche
objektiv-rechtliche Dimension
Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen, Art. 35 Abs. 1 BV
Achtungsansprüche
Anspruch auf Achtung (Respektierung) ihrer Freiheitssphäre bzw. auf Abwehr von staatlichen Eingriffen; bei Freiheitsrechten im Zentrum
Leistungsansprüche
Anspruch auf staatliche Leistung; positives Tun; Sozialrechte im Vordergrund
Schutzansprüche
Anspruch auf staatlichen Schutz vor Privaten bzw. objektiven Gefahren; Verpflichtung zur Handlung ggü. Dritten
VSS für eine Objektive Gefahr
bestehen einer realen und unmittelbaren Gefahr einer Grundrechtsverletzung durch obj. Gefahr, Behörden wissen darum oder müssten darum wissen und Behörden besitzen die Möglichkeit, vernünftige Schutzmassnahmen zu ergreifen
Funktionen BV 27 - Wirtschaftsfreiheit (EMRK 4)
Individualrechtliche Funktion (BV 27), Institutionelle Funktion (BV 94), Bundesstaatliche Funktion (BV 95 II)
Wirtschaftsverfassung (Wirtschafts- und Eigentumsordnung)
Gesamtheit der Verfassungsnormen, welche die CH-Wirtschaftsordnung regeln (BV 26 und 27 und BV 94)
Prüfschema BV 27
1) Liegt eine Einschränkung vor?
2) Ist diese grundsatzwidrig oder -konform (BV 94 I)? (Falls widrig? Grundlage in BV oder kantonalen Regalrechten? / Falls ja oder konform --> Schritt 3)
3) Sind die VSS für eine rechtmässige Einschränkung nach BV 36 erfüllt?
4) Gleichbehandlung direkter Konkurrenten?
Persönlicher SB - BV 27
Alle inländischen NP und JP des Privatrechts, Ausländer (NP) nur wenn auf Arbeitsmarkt zugelassen; nicht geschützt: Träger staatlicher Aufgaben
Sachlicher SB - BV 27
Jede private wirtschaftliche Tätigkeit, die der Erzielung eines Gewinnes oder Erwerbs dient (BV 27 II); unerheblich: gesellschaftliche Akzeptanz des Gewerbes (bspw. Prostitution, Lotterie)
wirtschaftliches Austauschverhältnis wird vorausgesetzt sowie Gewerbsmässigkeit (Lehre aber: jede selbständige oder unselbständige, haupt- und nebenberufliche, dauernde oder gelegentliche Tätigkeit)
Geschützte Ansprüche - BV 27
Abwehranspruch: freie Wahl des Berufes und freien Zugang zu privatwirtsch. Tätigkeit und freie Ausübung
Schutzanspruch: Kartellrecht und UWG
Leistungsanspruch: Bedingter Anspruch auf Nutzung des öff. Grundes
Gleichbehandlung: Konkurrenten
Kerngehalt: Verbot der Zwangsarbeit und Untergraben der marktwirtschaftlichen Wirtschaftsordnung
Grundsatzkonformität BV 27 i.V.m. BV 94 IV
wirtschaftspolizeilich bzw. sozialpolitisch
Grundsatzwidrig BV 27 i.V.m. BV 94 IV
wirtschaftspolitisch bzw. standespolizeilich; Bedürfnisklausen, Kontingente, Preisvorschriften, Lenkung des Wirtschaftslebens nach einen festen Plan
Grundlage: BV mit expliziter/impliziter Abweichung vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit oder Kantonale Regalrechte (Historisch: Jagd und Fischerei, Salzmonopol und Gewässerhoheit)
Gleichbehandlung Konkurrenten - BV 27
direkte Konkurrenz = Angehörigen der gleichen Branche, gleichen Angebot an dasselbe Publikum richten, um das gleiche Bedüfnis zu befriedigen
Persönlicher Schutzbereich BV 28 - Koalitionsfreiheit (EMRK 11 I)
Konkretisierung der Vereinigungsfreiheit
Persönlicher: Individuelle Koalitionsfreiheit (A-Nehmer (NP) und A-Geber (NP oder JP)) und kollektive KF (Koalitionen = Gewerkschaften, A-Organisationen) als JP)
Sachlicher Schutzbereich BV 28 - Koalitionsfreiheit
Individuelle: Positive (Recht auf Gründung, Beitritt und Betätigung) und Negative (Recht auf Fernbleiben/Austritt)
Kollektive: Recht zu Teilnahme an Verhandlungen, GAV etc.)
VSS rechtmässiger Streik (BV 28)
1) Streik von einer Gewerkschaft beschlossen
2) Streik betrifft Arbeiterbeziehung
3) Keine vertragliche Pflicht zur Wahrung des Arbeitsfriedens
4) Streik ist verhältnismässig = ultima ratio
Teilgehalte BV 26 - Eigentumsgarantie
1) Institutsgarantie
2) Bestandsgarantie
3) Wertgarantie