Grundrechte I & II (UZH HS23/FS24)-Karteikarten | Quizlet

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1
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Grundrechtskollision

Ein staatlicher Akt berührt die Grundrechte verschiedener Personen --> Entgegengesetzte Interessen müssen in Einklang gebracht werden

2
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Unechte Grundrechtskonkurrenz

Ein staatlicher Akt berührt mehrere Grundrechte der gleicher Person, deren Schutzbereich sich überschneiden

3
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Echte Grundrechtskonkurrenz

Ein staatlicher Akt berührt mehrere Grundrechte der gleicher Person, deren Schutzbereich sich NICHT überschneiden

4
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Art. 36 BV: Einschränkung von Grundrechten

1) Gesetzliche Grundlage

2) Öffentliches Interesse /Grundrechte Dritter

3) Verhältnismässigkeit

4) Wahrung Kerngehalt

5
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Gesetzliche Grundlage (BV 36)

Normstruktur, Normstufe, Normdichte (Ausnahme: Polizeiliche Generalklausel)

6
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Polizeiliche Generalklausel (VSS)

Definition:

Geschriebene oder ungeschriebene Ermächtigung der Exekutive (Bund, Kanton oder Gemeinde), Massnahmen zum Schutz bedrohter Polizeigüter zu treffen, um eine schwere und unmittelbare Gefahr abzuwenden oder um eine bereits erfolgte schwere Störung zu beseitigen

Funktion:

Schutz polizeilicher Schutzgüter

Die polizeiliche Generalklausel ersetzt die gesetzliche Grundlage für Verordnungen und Verfügungen der Exekutive

• BGE 137 II 431 E. 3.3.1: «Die polizeiliche Generalklausel kann [...] eine fehlende gesetzliche Grundlage ersetzen und - selbst schwerwiegende - Eingriffe in Grundreche legitimieren [...].»

7
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Öffentliche Interessen / Grundrechte Dritter

können Polizeigüter sein (öff. Sicherheit, Ordnung, Gesundheit, Ruhe und Sittlichkeit, Treu und Glauben im Geschäftsverkehr), aber auch weitere (soziale, kulturelle, ökologische, wirtschaftliche Interessen)

ODER

Grundrechtskollision (Grundrechte Dritter müssen konkret gefährdet sein)

8
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Verhältnismässigkeit

1. Eignung (Staatliche Massnahme muss geeignet sein, um angestrebtes Ziel zu erreichen)

2. Erforderlichkeit (In sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht - Gibt es mildere Mittel, um Ziel zu erreichen?)

3. Zumutbarkeit (Interessenabwägung zw. rechtfertigende Interessen und Interesse der Grundrechtsträger)

9
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Schutzbereich BV 7 - Menschenwürde

Persönlicher: Alle NP, nicht JP

Sachlicher: Behandlung der Rechtsunterworfenen als Subjekte und nicht als Objekte - betrifft das nicht fassbare Eigentliche des Menschen, gerichtet auf seine Werthaftigkeit und individuellen Einzig- und Andersartigkeit.

Als Auffanggrundrecht: Verbot des Schuldverhafts und Recht auf schickliche Bestattung

10
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Einschränkung BV 7 - Menschenwürde

Keine Einschränkung möglich, da Schutzbereich zugleich den Kernbereich darstellt

11
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Schutzbereich BV 10 I - Recht auf Leben

Pers.: Alle NP, nicht JP

Sachl.: Beginn des Lebens mit vollendeter Geburt, Ende mit Hirntod

12
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Ansprüche aus BV 10 I - Recht auf Leben

Abwehranspruch: Verbot der Todesstrafe und Auslieferung bei drohender Todesstrafe (Kerngehalt), Staatliche Gewaltanwendung mit Todesfolge (Zulässig unter VSS BV 36 und EMRK 2 Ziff. 2)

Schutzanspruch (präventiv): Schutz vor Privaten (u. U. vor sich selbst) und obj. Gefahren

Schutzanspruch (reaktiv): Aufklärung der Todesumstände und Strafverfolgung Dritter

13
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Schutzanspruch bei objektiven Gefahren

Gefahr muss ernsthaft und unmittelbar sein, der Staat muss um diese Wissen oder sollte um diese Wissen und der Staat muss die Möglichkeit haben diese Gefahr abzuwenden

14
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Schutzbereich BV 10 II/III - Persönliche Freiheit

Pers.: NP, nicht JP

Sachl.: Körperliche und Geistige Unversehrtheit (Folterverbot = Kerngehalt), Bewegungsfreiheit (Freiheitsentzug) und Elementare Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung

15
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Elementare Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung (BV 10 II/III)

Schützt: Reproduktive Selbstbestimmung, Bestimmung von Art und Zeitpunkt der Beendigung des eigenen Lebens, über das Schicksal seines Leichnams und Art der Bestattung, Betteln und Kenntnis der eigenen Abstammung

Offengelassen durch BGer: Rauchen in öff. Räumen, Nacktwandern und Beleuchtung der Hausfassade und des Gartens

16
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Körperliche Unversehrtheit (BV 10 II/III)

schützt vor jeder Eingriff in den menschlichen Körper

Schwere Einschränkung: zwangsweise Blutentnahme, Impfung, Durchsuchung unter Kleidern

Leichte Einsch.: Entnahme von Haaren, Zwangsweise Bartrasur

schützt das Recht, über eigenen Körper frei zu bestimmen: Medizinische Eingriffe setzen vorherige Aufklärung und informierte Zustimmung voraus und Verbote von Tätowierungen, Piercings, Blutspende uws.

17
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Geistige Unversehrtheit (BV 10 II/III)

Schützt Integrität des Bewusstseins (Wahrnehmungs- und Entscheidungsfähigkeit) = Freiheit der Willensbildung

Schwere Einschränkung: zwangsweise Verabreichung von bewusstseinsverändernden Substanzen

18
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Bewegungsfreiheit (BV 10 II/III)

Schützt ungehinderte Ortsveränderung, aber nur bei einer gewissen Belastungsintensität

Freiheitsentzug = an bestimmten Ort für gewisse Dauer

Freiheitsbeschränkung = Wegweisung, Ausgrenzung, Rayonverbot, vorübergehende Festnahme

19
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Schützansprüche aus BV 10 II/III

Präventiver Schutz: Anspruch auf zumutbaren Polizeischutz

Reaktiv: Anspruch auf wirksame und vertiefte Untersuchung von Vorwürfen polizeilicher Übergriffe und angemessene Bestrafung der für einen Übergriff Verantwortlichen

20
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BV 13 - Schutz der Privatsphäre (ERMK 8)

Schützt Mindestmass an Privatheit und Menschen als soziales Wesen

Abgrenzen zu persönliche Freiheit und Recht auf Ehe und Familie

21
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Schutzbereich BV 13

Pers.: NP; JP, wenn es um Teilgehalte geht, die nicht untrennbar mit der menschlichen Person verbunden sind (Wohung, Brief-, Post und Fernmeldeverkehr und Missbrauch persönlicher Daten

Sachl.: Privat-, Familieneleben, Wohnung, Kommunikation, Persönliche Daten

22
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Teilgehalt BV 13 - Achtung des Privatlebens

Alle Lebensvorgänge, die die betroffene Person als Privatsache abgeschirmt haben möchte und in Bezug auf die sie vernünftigerweise einen entsprechenden Schutz erwarten kann:

Freiheit des Beziehungslebens, Sexuelle Selbstbestimmung, Entscheid über die geschlechtliche Identität und Namen und dessen Verwendung

(Auch priv. Vorgänge im öff. Raum)

23
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Teilgehalt BV 13 - Achtung des Familienlebens

Anspruch auf Anwesenheit in CH ableitbar, wenn tatsächlich gelebte Beziehung zu einer verwandten Person in CH, diese hat Anwesenheitsrecht und der Familie unzumutbar ihr Leben in Heimatstaat zu führen

Einschränkung: öff. Interesse an der Fernhaltung vs. privates Interesse am gelebten Familienleben (v.a. Kindeswohl)

24
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Teilgehalt BV 13 - Achtung der Wohnung

Schutz aller Privaträume (Wohnung, Hotelzimmer, Ferienhäuser, Balkone, Wohnwagen)

Schutz vor physischen Eindringen, Ausspähen/-horchen und Zerstörung von Wohnraum

25
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Teilgehalt BV 13 - Achtung des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs

Schutz der Privatsphäre bei Verwendung von Kommunikationsmitteln und des Inhalts der Kommunikation und Randdaten vor amtlicher Überwachung

Einschränkung: Überwachung im Rahmen eines Strafverfahrens, von Personen im Strafvollzug, aus Gründen des Staatsschutzes oder um eine vermisste Person zu finden

26
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Teilgehalt BV 13 - Missbrauch persönlicher Daten

Recht auf informationelle Selbstbestimmung = Schutz aller eigenen, personenbezogenen Daten auch eigenes Bild

Schutzbereich umfasst jede Bearbeitung der Daten (erheben, sammeln, Verarbeiten, Aufbewahren und Weitergeben)

Einschränkung möglich durch NDG, BÜPF und DNA-Profil-Gesetz

Leistungsanspruch: Einsicht in amtliche Daten, Berichtigung und Löschung

Schutzanspruch: Schutz vor IT- Unternehmen etc.

27
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Schutzbereich BV 14 - Recht auf Ehe und Familie (EMRK 12)

Pers.: Ehe = NP, Familie = alle Verheirateten

Sachl.: Ehe (Institutionsgarantie (Kerngehalt), Positive Ehefreiheit (frei wählen mit wem Ehe eingehen) und negative Ehefreiheit (Verbot Zwangsheirat = Kerngehalt))

28
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Teilgehalt BV 14 - Positive Ehefreiheit (Einschränkungen)

Art. 94 ff. ZGB

Ehefähigkeit, Ehehindernisse/Ungültigkeitsgründe und Verfahrensregeln bei Eheschliessung

- Art. 98 IV ZGB --> Bekämpfung Scheinehe (wo keine Anhaltspunkte für Scheinehe vorleigen muss dem Betroffeen mind. Aufenthaltsrecht gewährt werden)

29
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Teilgehalt BV 14 - Recht auf Familie

Verheiratete Paare, Recht eigene Kinder zu haben, zu adoptieren

Kritik: Konservativ

für unverheiratete Kinderwunsch durch BV 10 II geschützt und Familienleben durch BV 13 I

Einschränkung: Verbot bestimmter Formen künstl. Fortpflanzung und Sterilisation dauernd Urteilsunfähiger

Kerngehalt: Verbot staatlicher Programme zur Familienplanung

30
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Glaubens- und Gewissensfreiheit BV 15 (EMRK 9) - Persönlicher SB

Alle NP, auch Kinder; aber Religionsmündigkeit erst mit 16 (ZGB 303 I)

JP nur, wenn nach Statuten ein religiöses oder kirchliches Ziel verfolgt wird

Aber auch JP ohne religiösen Charakter müssen Kirchensteuern zahlen

31
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Glaubens- und Gewissensfreiheit BV 15 (EMRK 9) - Sachlicher SB

Glauben und Religion (alle Arten von Vorstellungen über die Beziehung des Menschen zum Göttlichen bzw. dem Transzendenten, sofern gewises grundsätzliche, weltanschauliche Beudeutung erlangen) Weltanschauliche Überzeugung (Atheismus, Pazifismus etc.) und Gewissen (inneren Bereich menschlicher Überzeugung)

32
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Teilgehalt BV 15 - Bekenntnisfreiheit

Schützt Anspruch des Einzelnen sein Verhalten grds. nach den lEhren des Glaubens auszurichten und den Glaubensüberzeugungen gemäss zu handeln (imperative Glaubenssätze, religiöse Gebäruche, Bekleidungsvorschriften etc.)

Nach subjektiven Kriterien zu Beurteilen

Leistungsanspruch: bspw. Gefangene Anspruch auf Verpflegung im Einklang mit Religion

33
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Teilgehalt BV 15 - Freiheit von religiösen Zwang (Äussere negative) Freiheit

BV 15 IV

Kein Zwang zum Besuch Religionsunterricht an öff. Schulen, Recht auf jederzeitigen Austritt und kein Zwang zur Bezahlung von Kirhcnesteuern

34
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Teilgehalt BV 15 - Religiöse Neutralität des Staates

Anspruch, dass Staat sich in religiösen und weltanschaulichen Fragen neutral verhält (Religionsfreiheit, religiösen Frieden und Integration)

gilt nicht absolut

35
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Teilgehalt BV 15 - Äussere positive Freiheit

Bekenntnisfreiheit (individuell und kollektiv), Vereinigungsfreiheit und Unterrichtsfreiheit

36
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BV 15 - Kerngehalt

Freiheit von Zwang und Gewissensfreiheit und Innere Glaubensfreiheit

37
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BV 15 - Einschränkungen: Gesetzliche Grundlage

Schwere der Eincshränkung grds. nach subj. Kriterien beurteile, welche aber obj. nachvollziehbar sein müssen

38
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BV 15 - Einschränkungen: Rechtfertigende Interessen

Schutz Polizeigüter, Schutz religiösen Friedens (BV 72 II), Pflicht zur religiösen Neutralität des Staates rechtfertigt Einschränkung von BV an staatlichen Aufgabenträgern

Schutz GR Dritter

39
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Persönlicher Schutzbereich BV 24 - Niederlassungsfreiheit

Nur Schweizer, aber Staatsangehörige EU- und EFTA-Staaten haben gestützt auf Freizügigkeitsabkommen Anspruch

Nicht JP!

40
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Sachlicher Schutzbereich BV 24 - Niederlassungsfreiheit

Niederlassung = dauerhaftes Verweilen

Recht auf Freizügigkeit im Innern (beliebigen Ort in CH, Ort jederzeit zu ändern), Ausreise und Auswendung ins Ausland und Einreise bzw. Rückkehr CH

41
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Sachlicher Schutzbereich BV 24 - Einschränkung

Wohnsitzpflicht von Staatsangestellten (Öff. Interesse: erhöhte/ständige Dienstbereitschaft, Verbundenheit mit Gemeinwesen/Bevölkerung) oder Ausreiseverbote oder Einreisebeschränkungen

Kerngehalt: Verbot der Zwangsausweisung der Schweizer BV 25 I

42
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Begriffe: BV 25 - Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung (EMRK 3)

Ausweisung = Staatliche Anordnung, mit welcher Person zum Verlassen des Staatsgebiets aufgefordert wird

Auslieferung = Übergabe einer Person an einen fremden Staat zwecks dortiger Strafverfolgung/-vollzug

Ausschaffung = Beendigung der Anwesenheit unter Zwang

43
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Persönlicher Schutzbereich BV 25

Abs. 1 = Schweizer = Bürgerrecht

Abs. 2 Flüchtlinge (Definition AsylG 3 I)

Abs. 3 = Alle NP = Menschenrecht

44
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Sachlicher Schutzbereich BV 25 I

Auslieferung nur mit Einverständnis des Schweizer Bürger möglich, Überstellung an ein internationales Gericht ist zulässig (umstr.) und Ausweisung ist absolut verboten (Kerngehalt)

45
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Sachlicher Schutzbereich BV 25 II

Konkretisierung Non-Refoulement Gebot

grds. Ausschaffung/Auslieferung ind Verfolgerstaat unzulässig, Ausnahme: wenn Flüchtling Gefahr für Aufenthaltsstatus ist

Gegenausnahme: BV 25 III

46
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Sachlicher Schutzbereich BV 25 III

Kerngehalt, Teil des ius cogens!

47
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Persönlicher SB -Kommunikationsgrundrechten

Auffanggrundrecht

Alle NP und JP, sofern nicht unmittelbar an menschliche Eigenschaft geknüpft

48
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Kommunikationsgrundrechte

Doppelfunktion: Individuelle, menschenrechtliche und gesellschaftliche, demokratische Funktion

49
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Sachlicher SB - Kommunikationsgrundrechten

Freie Bildung, Äusserung und Verbreitung von Meinungnen

Meinung = alle Arten von Mitteilungen menschlichen Denkesn und Empfindens, auch Tatsachen, Vermutungen, Gefühle

Sofern ideele Inhalte (kommerzielle --> Wirtschaftsfreiheit)

Unabhängig von Qualität des Inhalts auch falsche, verletzende, schockierende Äusserungen

Geschützt werden alle Formen und Mittel der Kommunikation

50
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Ansprüche aus Kommunikationsgrundrechten

Abwehranspruch: Zensurverbot (Kerngehalt)

Schutzansprüche und Leistungsansprüche (Benutzung des öffentlichen Grundes)

51
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Anspruch auf Benutzung des öffentlichen Grundes

Kommunikationsgrundrechte können meist nur auf öff. Grund sinnvoll ausgeübt werden

Unbedingter Anspruch auf Gemeingebrauch = Benutzung, die bestimmungsgemäss und gemeinverträglich ist --> Verteilen von Flugblättern

Bedingter Anspruch auf gesteigerten Gemeingebrauch = Benutzung, die nicht bestimmungsgemäss und nicht gemeinverträglich ist --> Demos, Info-Stände

52
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Einschränkungen Kommunikationsgrundrechte - Gesetzliche Grundlage

Ausnahme vom Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage bei Benutzung öff. Grundes: Bewilligungspflicht für gesteigerten Gemeingebrauch (Meinung BGer: Sachherrschaft ersetzt gesetzliche Grundlage - h.L. starke Kritik!)

53
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Kommunikationsgrundrechte

BV 16 Meinungs- und Informationsfreiheit, BV 17 Medienfreiheit, BV 18 Sprachenfreiheit, BV 20 Wissenschaftsfreiheit, BV 21 Kunstfreiheit, BV 22 Versammlungsfreiheit, BV 23 Vereinigungsfreiheit, BV 33 Petitionsrecht

54
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Einschränkungen Kommunikationsgrundrechte - Rechtfertigende Interessen

Öff. Interessen = Polizeigüter oder Koordination unterschiedlicher Nutzungsinteressen

Schutz GR Dritter

55
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Einschränkungen Kommunikationsgrundrechte

Allg. gilt: Hohe Anforderungen an Zulässigkeit der Einschränkungen

Formen: Förmlicher Rechtsakt, Realakt (Auflösung Demo durch Polizei) und Mittelbare Beeinträchtigung (chilling effect)

56
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Einschränkungen Kommunikationsgrundrechte - Verhältnismässigkeit

gesellschaftliche, demokratische Funktion der Kommunikationsgrundrechte ist zu beachten --> insbes. politische Äusserung (Informationsbedürfnis der Allgemeinheit)

57
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Kerngehalt Kommunikationsgrundrechte

Freiheit, sich eine Meinung zu bilden (innere Dimension)

Verbot systematischer Vorzensur

58
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Meinungsfreiheit BV 16 I/II (EMRK 10) - Ansprüche

Recht der freien Meinungsbildung (innere Dimension = Kerngehalt) und Recht der freien Meinungsäusserung und -verbreitung (äussere Dimension)

59
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Informationsfreiheit BV 16 I und III

VSS für Meinungsbildung und -äusserung, Demokratische Funktion

Ansprüche: Empfangs- und Verbreitungsfreiheit (Empfang und Verbreitung von Infos ohne behörderliche Eingriffe) und Freiheit der Informationsbeschaffung (in Bezug auf amtliche Informationen, jedoch beschränkt auf allg. zugängliche Quellen)

60
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Persönlicher SB BV 17 - Medienfreiheit

NP: Journalisten etc.

JP: Verlage, Radio- und Fernsehstationen

JP des öff. Rechts, wenn institutionell Unabhängig und redaktionelle Autonomie: laut EGMR auch SRG

61
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Sachlicher SB BV 17 - Medienfreiheit

Verbreitung von Meinung und Informationen mit ideelen Inhalten über Massenmedien

(= Medien, die sich an die Öff. richten und nicht bloss einem individuell bestimmten Personenkreis zugänglich sind), insbes. Presse, Radio, Fernsehen und Internet

Wichtig: Periodisch erscheinende und einmalige Publikationen

62
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Ansprüche BV 17 - Medienfreiheit

Freiheit des Medienschaffens

63
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Teilgehalt BV 17 - Radio- und Fernsehfreiheit

unmittelbarere und stärkere Wirkung auf das Publikum als Printmedien

Leistungsauftrag (BV 93 II/III)

64
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Teilgehalt BV 17 - Redaktionsgehemnis

Schutz der Medienschaffenden vor Zugriff des Staates auf Informationene und Informanten (Quellenschutz)

Zeugnisverweigerungsrecht für Medienschaffende)

65
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BV 17 - Einschränkungen

Staatliche Geheimhaltungsinteressen (StGb 292 und 320) oder Schutz Privatsphäre Dritter (StGb 173 ff und 179bis)

66
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Persönlicher SB BV 20 - Wissenschaftsfreiheit

Alle NP und JP Privatrecht (Pharmaunternehmen) und Öff. Recht (Hochschulen und Unis)

67
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Sachlicher SB BV 20 - Wissenschaftsfreiheit

Forschungsfreiheit: Methode zu kontrollierten, systematischen und nachprüfbaren Gewinnung von neuen Erkenntnissen (Gewinnung und Weitergabe von Erkenntnissen)

Lehrfreiheit: Vermittlung wiss. Wissen im Hochschulrahmen, Freie Wahl von Inhalt, Aufbau und Mehtode aber kein justiziabler Anspruch auf Errichtung oder Zugang zu Studium

68
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Schutzbereich BV 21 - Kunstfreiheit

Alle NP und JP des Privatrechts (Kino, Verlage, Galerien) und öff. Recht (Museen, Theater etc.)

Sachl.: offener Beitrag der Kunst, alle Formen des Kunstschaffens

69
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Ansprüche und Einschränkungen - BV 21

Schaffen von Kunst, öffentliche Präsi und passive Kunstfreiheit (Konsum von kulturellen Angebot)

Einschränkungen: ZGB 28, STGb 173, StGB 261bis, StGB 144

70
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Schutzbereich BV 22 - Versammlungsfreiheit

Pers.: Alle NP und JP soweit als Veranstalter

Sachl.: verschiedene Formen des Zusammenfindens von Menschen im Rahmen einer gewissen Organisation mit einem weit verstandenen gegenseitigen meinungsbildenen oder -äusserndene Zweck

nur minimale Planung nötig, Meinugsaustausch muss ideel sein

Geschützt somit auch: Ansammlung von Personen, die gemeinsam Alkohol in der Öff. trinken / Fussballfans, die gemeinsam ein Spiel besuchen und insoweit gewissermassen organisiert auftreten / spontane politische Kundgebungen

71
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Demonstrationen (BV 22 & BV 16)

BV 22 lex specialis, BV 16 Auffanggrundrecht

BGer prüft beide nebeneinander bei Demonstrationen

Demonstrationen sind Kundgebungen mit einer spezifischen Apellfunktion an die Öffentlichkeit, welche gem. BGer als spezifische Form der Versammlung von der Meinungsfreiheit und Versammlungsfreiheit geschützt werden.

Die BV schützt aber nur friedliche Versammlungen. Aber nur unter restriktiven Bedienungen kennen diese vom grundrechtlichen Schutz ausgenommen werden. Unerfindlichkeit ist nur anzunehmen, wenn der Veranstalter/Teilnehmer gewaltsame Absichten verfolgen. Kommt es bei einer ursprünglich friedlichen Demo am Rande zu Gewaltakten, entfällt der grundrechtliche Schutz nicht.

72
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BV 23 - Vereinigungsfreiheit

Zusammenschluss Einzelnen gleichgesinnten und ermöglichen und verstärken die öffentliche Artikulation von Anliegen und Ideen

73
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BV 18 - Sprachenfreiheit

Aspekt der menschlichen Identitöt und Sprache als VSS für Kommunikationsgrundrechte zugleich gesellschaftliche Funktion (Gruppenzugehörigkeit)

74
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Schutzbereich und Ansprüche aus BV 33 - Petitionsrecht

Petition = Begehren, das sich an eine Behörde richtet (Bittschrift)

Anspruch auf ungehinderte Petition zu verfassen und an Behörde zu richten

Anspruch deswegen keine Nachteile erlangen zu müssen und Anspruch auf Kenntnisnahme der Behörde ABER kein Anspruch auf materielle Beantwortung/Behandlung

75
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Sachlicher SB BV 18 - Sprachenfreiheit

Schutz des Gebrauchs einer Spracher eigener Wahl

Anspruch auf erlenen der Sprache, zu gebrauchen

Kerngehalt: Sprache im Verkehr mit anderen Privaten zu gebrauchen

Einschränkbar: Sprache im Verkehr mit Behörden zu gebrauchen (bestimmte Amtssprache / Unterrichtssprache)

76
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Sachlicher SB und Ansprüche BV 23 - Vereinigungsfreiheit

auf Dauer angelegte Zusammenschlüsse mehrer Personen, die einen ideellen Zweck verfolgen (Rechtsform nicht massgeblich)

Positive Vereinigungsfreiheit (Gründungsfreiheit, Beitrittsfreiheit etc.)

Negative Vereinigungsfreiheit (einschränkbar, kein absolutes Verbot der Zwangsmitgliedschaft)

Kerngehalt: Schutz der Vereinigung als Rechtsinstitut

77
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Einschränkungen BV 23 - Vereinigungsfreiheit

Verbot von Vereinigung und Zwangsauflösung von rechtswidrigen oder unsittlichen Vereinen durch gerichtlicher Urteil

78
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Ansprüche BV 22 - Versammlungsfreiheit

Abwehr ( organisieren, teilnehmen fernhalten von Versammlugen), Schutz (vor Gegendemo) und Leistung (Benutzung öff. Grundes)

79
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Grundrechtsmündigkeit

Minderjährige sind zwar Grundrechtsträger, aber GR-Mündigkeit verfügen sie erst ab einem gewissen Alter (BV 11 II)

Grundrechtsmündigkeit = Recht, eine Grundrechtsverletzung selbständig gelten zu machen

80
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Direkte Drittwirkung

Grundrecht wirkt direkt im Verhältnis zwischen Privaten (BV 8 III)

81
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Indirekte Drittwirkung

Folgen von Schutzpflichten des Staates; Behörden sorgen dafür, dass ein GR auch unter Privaten Wirksam ist

82
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subjektiv-rechtliche Dimension

Grundrechte vermitteln der Grundrechtsträgern justiziable Ansprüche

83
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objektiv-rechtliche Dimension

Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen, Art. 35 Abs. 1 BV

84
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Achtungsansprüche

Anspruch auf Achtung (Respektierung) ihrer Freiheitssphäre bzw. auf Abwehr von staatlichen Eingriffen; bei Freiheitsrechten im Zentrum

85
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Leistungsansprüche

Anspruch auf staatliche Leistung; positives Tun; Sozialrechte im Vordergrund

86
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Schutzansprüche

Anspruch auf staatlichen Schutz vor Privaten bzw. objektiven Gefahren; Verpflichtung zur Handlung ggü. Dritten

87
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VSS für eine Objektive Gefahr

bestehen einer realen und unmittelbaren Gefahr einer Grundrechtsverletzung durch obj. Gefahr, Behörden wissen darum oder müssten darum wissen und Behörden besitzen die Möglichkeit, vernünftige Schutzmassnahmen zu ergreifen

88
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Funktionen BV 27 - Wirtschaftsfreiheit (EMRK 4)

Individualrechtliche Funktion (BV 27), Institutionelle Funktion (BV 94), Bundesstaatliche Funktion (BV 95 II)

89
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Wirtschaftsverfassung (Wirtschafts- und Eigentumsordnung)

Gesamtheit der Verfassungsnormen, welche die CH-Wirtschaftsordnung regeln (BV 26 und 27 und BV 94)

90
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Prüfschema BV 27

1) Liegt eine Einschränkung vor?

2) Ist diese grundsatzwidrig oder -konform (BV 94 I)? (Falls widrig? Grundlage in BV oder kantonalen Regalrechten? / Falls ja oder konform --> Schritt 3)

3) Sind die VSS für eine rechtmässige Einschränkung nach BV 36 erfüllt?

4) Gleichbehandlung direkter Konkurrenten?

91
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Persönlicher SB - BV 27

Alle inländischen NP und JP des Privatrechts, Ausländer (NP) nur wenn auf Arbeitsmarkt zugelassen; nicht geschützt: Träger staatlicher Aufgaben

92
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Sachlicher SB - BV 27

Jede private wirtschaftliche Tätigkeit, die der Erzielung eines Gewinnes oder Erwerbs dient (BV 27 II); unerheblich: gesellschaftliche Akzeptanz des Gewerbes (bspw. Prostitution, Lotterie)

wirtschaftliches Austauschverhältnis wird vorausgesetzt sowie Gewerbsmässigkeit (Lehre aber: jede selbständige oder unselbständige, haupt- und nebenberufliche, dauernde oder gelegentliche Tätigkeit)

93
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Geschützte Ansprüche - BV 27

Abwehranspruch: freie Wahl des Berufes und freien Zugang zu privatwirtsch. Tätigkeit und freie Ausübung

Schutzanspruch: Kartellrecht und UWG

Leistungsanspruch: Bedingter Anspruch auf Nutzung des öff. Grundes

Gleichbehandlung: Konkurrenten

Kerngehalt: Verbot der Zwangsarbeit und Untergraben der marktwirtschaftlichen Wirtschaftsordnung

94
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Grundsatzkonformität BV 27 i.V.m. BV 94 IV

wirtschaftspolizeilich bzw. sozialpolitisch

95
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Grundsatzwidrig BV 27 i.V.m. BV 94 IV

wirtschaftspolitisch bzw. standespolizeilich; Bedürfnisklausen, Kontingente, Preisvorschriften, Lenkung des Wirtschaftslebens nach einen festen Plan

Grundlage: BV mit expliziter/impliziter Abweichung vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit oder Kantonale Regalrechte (Historisch: Jagd und Fischerei, Salzmonopol und Gewässerhoheit)

96
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Gleichbehandlung Konkurrenten - BV 27

direkte Konkurrenz = Angehörigen der gleichen Branche, gleichen Angebot an dasselbe Publikum richten, um das gleiche Bedüfnis zu befriedigen

97
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Persönlicher Schutzbereich BV 28 - Koalitionsfreiheit (EMRK 11 I)

Konkretisierung der Vereinigungsfreiheit

Persönlicher: Individuelle Koalitionsfreiheit (A-Nehmer (NP) und A-Geber (NP oder JP)) und kollektive KF (Koalitionen = Gewerkschaften, A-Organisationen) als JP)

98
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Sachlicher Schutzbereich BV 28 - Koalitionsfreiheit

Individuelle: Positive (Recht auf Gründung, Beitritt und Betätigung) und Negative (Recht auf Fernbleiben/Austritt)

Kollektive: Recht zu Teilnahme an Verhandlungen, GAV etc.)

99
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VSS rechtmässiger Streik (BV 28)

1) Streik von einer Gewerkschaft beschlossen

2) Streik betrifft Arbeiterbeziehung

3) Keine vertragliche Pflicht zur Wahrung des Arbeitsfriedens

4) Streik ist verhältnismässig = ultima ratio

100
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Teilgehalte BV 26 - Eigentumsgarantie

1) Institutsgarantie

2) Bestandsgarantie

3) Wertgarantie

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