17. Recht auf Ehe und Familie / Achtung des Privatlebens

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Flashcards zum Thema Recht auf Ehe und Familie (Art. 14 BV) und Achtung des Familienlebens (Art. 13 Abs. 1 BV).

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1
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Familienbegriff (Art. 13 Abs. 1 BV)

Verschiedene Konstellationen sind möglich; Blutsverwandtschaft oder Heirat sind nicht zwingend erforderlich. Faktisch-soziale Lebenspartner, faktische Lebensgemeinschaften. Wichtig ist, dass die Beziehung tatsächlich gelebt wird und eine gewisse Nähe und Stabilität aufweist.

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Persönlicher Schutzbereich (Achtung des Familienlebens Art. 13 Abs. 1 BV)

Alle natürlichen Personen, unabhängig des Alters. Juristische Personen sind nicht Träger dieses Grundrechts.

3
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Sachlicher Schutzbereich (Achtung des Familienlebens Art. 13 Abs. 1 BV)

Schutz vor staatlicher Trennung einer Familie, Schutz des Zusammenlebens einer Familie, Schutz der persönlichen Kontakte zwischen Familienmitgliedern, Schutz vor staatlichem Zwang, mit der Familie zusammenzuleben.

4
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Persönlicher Schutzbereich (Recht auf Ehe und Familie Art. 14 BV)

Alle natürlichen Personen, unabhängig des Alters. Juristische Personen sind nicht Träger dieses Grundrechts.

5
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Sachlicher Schutzbereich (Recht auf Ehe und Familie Art. 14 BV)

  1. Recht auf Ehefreiheit

  2. Recht auf Familie

6
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Recht auf Ehefreiheit (Art. 14 BV)

Recht, eine Ehe einzugehen oder aufzulösen, Schutz der freien Wahl eines Ehepartners, Schutz der Ehe als Rechtsinstitut.

Durch folgende Punkte kann das Recht auf Ehefreiheit gesetzlich eingeschränkt werden:

  • Verbot der Ehe für Minderjährige oder Urteilsunfähige (Art. 94 ZGB)

  • Verbot der Ehe für Verwandte (Art. 95 ZGB)

  • Verbot der Ehe für bereits Verheiratete (Art. 96 ZGB)

7
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Recht auf Familie (Art. 14 BV)

Recht auf Familiengründung (Zeugung eigener Kinder, Adoption von Kindern, Zugang zu Methoden der Fortpflanzungsmedizin), Anspruch auf rechtliche Anerkennung der familiären Verbindung.

8
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Kerngehalt der Ehefreiheit (Art. 14 BV)

Absolutes Verbot der Zwangsheirat und das Verbot, das Rechtsinstitut der Ehe abzuschaffen.

9
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Kerngehalt des Rechts auf Familie (Art. 14 BV)

Absolutes Verbot des staatlich erzwungenen Abbruchs einer Schwangerschaft.