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Diese Flashcards decken die wesentlichen Begriffe, Rechtsgrundlagen (Rom I-VO, EGBGB, AEUV) und Theorien (Sitz-/Gründungstheorie) des Internationalen Wirtschaftsrechts ab.
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Internationales Wirtschaftsrecht (IWR)
Die Gesamtheit aller Rechtsnormen, die grenzüberschreitende Sachverhalte der Wirtschaft und die Tätigkeit der am Wirtschaftsleben beteiligten Personen regeln.
Internationales öffentliches Wirtschaftsrecht
Regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Völkerrechtssubjekten wie der WTO, umfasst internationale Wirtschaftsbeziehungen, Umweltrecht und Völkerrecht.
Internationales Privatrecht (IPR)
Bestimmt als Teil des IWR, welches nationale Privatrecht auf einen internationalen Sachverhalt (z.B. Vertragsrecht, Gesellschaftsrecht, Deliktsrecht) anzuwenden ist.
EGBGB
Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche; es enthält das autonome deutsche Kollisionsrecht, das zur Anwendung kommt, wenn kein vorrangiges EU-Recht oder Völkerrecht greift.
Rom I-Verordnung (Rom I-VO)
EU-Verordnung (Nr. 593/2008), die das auf vertragliche Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen anzuwendende Recht regelt.
Rom II-Verordnung (Rom II-VO)
EU-Verordnung über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse (z.B. Unfälle oder Delikte) anzuwendende Recht.
Rom III-Verordnung (Rom III-VO)
EU-Verordnung, die das auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendende Recht festlegt.
EuErbVO
Die Europäische Erbrechtsverordnung, die das anwendbare Recht für die Rechtsfolge von Todes wegen (Erbrecht) bestimmt.
CISG
Das Wiener UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht), ein wichtiges völkerrechtliches Übereinkommen zur Vereinheitlichung des Schuldrechts.
Primärrecht der EU
Die Verträge, die die Grundlage der EU bilden, insbesondere der EUV (Vertrag über die Europäische Union) und der AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union).
Sekundärrecht der EU
Von den EU-Organen erlassene Rechtsformen gemäß Art. 288 AEUV, insbesondere Verordnungen, Richtlinien, Beschlüsse, Empfehlungen und Stellungnahmen.
EU-Verordnung
Ein Rechtsakt mit allgemeiner Geltung, der in allen Teilen verbindlich ist und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gilt, ohne dass eine nationale Umsetzung erforderlich oder zulässig ist.
EU-Richtlinie
Ein Rechtsakt, der für jeden Mitgliedstaat hinsichtlich des Ziels verbindlich ist, aber den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und Mittel zur Umsetzung überlässt.
Prinzip der engsten Verbindung
Der Grundsatz, nach dem auf einen internationalen Sachverhalt diejenige Rechtsordnung anzuwenden ist, mit der er die stärkste sachliche Verbindung aufweist.
Rechtswahl (Parteiautonomie)
Das Recht der Vertragsparteien, das auf ihren Sachverhalt anwendbare Recht selbst zu bestimmen (subjektive Anknüpfung).
Ordre Public
Eine Vorbehaltsklausel (Art. 6 EGBGB), nach der eine ausländische Rechtsnorm nicht anzuwenden ist, wenn ihr Ergebnis mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts (insbes. Grundrechten) offensichtlich unvereinbar ist.
Anknüpfungspunkt
Typisierende Kriterien (z.B. Staatsangehörigkeit, gewöhnlicher Aufenthalt, Belegenheitsort), die der Gesetzgeber nutzt, um die engste Verbindung eines Sachverhalts zu bestimmen.
Gewöhnlicher Aufenthalt
Der Ort, der den physischen Lebensmittelpunkt einer Person darstellt, ermittelt durch Dauer, Regelmäßigkeit des Aufenthalts sowie berufliche und soziale Bindungen.
Charakteristische Leistung
Diejenige Leistung, die den Vertragstyp prägt (z.B. beim Kaufvertrag die Leistung des Verkäufers), und oft als Anknüpfungspunkt für das anwendbare Recht dient.
Platzgeschäft
Ein Vertragsschluss, bei dem sich alle Parteien im Zeitpunkt des Geschäfts am selben Ort (Vornahmeort) befinden (relevant für Formvorschriften nach Art. 11 I Rom I-VO).
Distanzgeschäft
Ein Vertragsschluss, bei dem sich die Parteien in verschiedenen Staaten befinden (relevant für Formvorschriften nach Art. 11 II Rom I-VO).
Anknüpfungsleiter
Eine hierarchische Abfolge von Anknüpfungspunkten in einer Kollisionsnorm, die Sprosse für Sprosse geprüft wird (subsidiäre Anknüpfung).
Gesellschaftsstatut
Das Recht, das für die Innen- und Außenbeziehungen einer juristischen Person gilt, einschließlich Gründung, Rechtsfähigkeit und Haftung.
Sitztheorie
Eine Theorie im Gesellschaftsrecht, nach der die Gesellschaft dem Recht des Staates unterliegt, in dem sie ihren tatsächlichen Verwaltungssitz hat.
Gründungstheorie
Eine Theorie, nach der das Recht des Staates anwendbar ist, in dem die Gesellschaft gegründet und registriert wurde, unabhängig vom Ort der Verwaltung.
Niederlassungsfreiheit
Ein in Art. 49 AEUV verankertes Grundrecht, das Beschränkungen der Gründung von Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen innerhalb der EU verbietet.
Statutenwechsel
Ein Wechsel des anwendbaren Rechts (z.B. durch Verlegung des Verwaltungssitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts), der zu einer Änderung des Statuts führt.
Vollmacht (gewillkürte Stellvertretung)
Die durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht, deren anwendbares Recht sich für Deutschland nach Art. 8 EGBGB bestimmt.